---
title: "Wärmepumpen-Rückvergütung des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (Rückvergütung WP ewz) Gemeinderatsbeschluss"
id: 24893ea6-579a-4c2e-ba7c-fa3f8c92020f
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: decree
in_force: true
number: "732.313"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/7/732/313.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/24893ea6-579a-4c2e-ba7c-fa3f8c92020f
language: de
in_force_from: 2013-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/732/313/732.313_R%C3%BCckverg%C3%BCtung%20WP%20ewz%20V4.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: 5d7b15311888b8b40c43aac9073ba79a4ba55c52395818c10d96654217999a14
provisions: 1
---

# Wärmepumpen-Rückvergütung des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (Rückvergütung WP ewz) Gemeinderatsbeschluss

## text {#text}

732.313
Wärmepumpen-Rückvergütung des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (Rückvergütung
WP ewz)
Gemeinderatsbeschluss vom 18. April 2012
1. Geltungsbereich
Die Rückvergütung WP ewz gilt für Wärmepumpenanlagen ab
einer elektrischen Leistung von 2 kW, die der Raumheizung, der
Prozesswärme oder der Warmwasserbereitung dienen und als
Wärmequelle Umgebungswärme (aus Luft, Erde, Grundwasser
sowie Oberflächen- und Fliessgewässern) oder Abwärme nutzen. Die Leistung einer allfälligen elektrischen Zusatzheizung
darf 3 kW nicht überschreiten.
2. Bedingungen
1Die Rückvergütung WP ewz wird nur für Wärmepumpenanlagen gewährt, die ewz.ökopower oder ewz.naturpower beziehen
und die technischen Anforderungen erfüllen, die der Stadtrat
zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebsetzung für die Ausrichtung von
Beiträgen an entsprechende Anlagen aus dem Stromsparfonds
festgelegt hat. Dabei kommen Mindestmerkmale bezüglich Qualität und Leistung zur Anwendung, die auf einem anerkannten,
dynamischen Label oder Zertifikat beruhen.
2Natürliche und juristische Personen, die in der Stadt Zürich
elektrische Energieerzeugungsanlagen (EEA) mit einer elektrischen Leistung von mehr als 200 kW betreiben, wird die Rückvergütung WP ewz bei Wärmepumpen mit einer elektrischen
Leistung von über 50 kW nur gewährt, soweit der Bezug für die
Wärmepumpe in der betreffenden Tarifzeit die Stromproduktion
für den Eigenbedarf übersteigt.
3Für weitere energetisch sinnvolle Wärmepumpenanwendungen
kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der
Industriellen Betriebe Rückvergütung WP ewz gewähren. Ein
Rechtsanspruch auf die Gewährung von Rückvergütungen WP
ewz besteht nicht.
3. Rückvergütung
1Die Rückvergütung WP ewz beträgt:1
Hochtarif: 1.8 Rp./kWh
Niedertarif: 0.9 Rp./kWh
2Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
4. Anpassung der Ansätze
Wenn der teuerungsbereinigte Ölpreis den Wert von Fr. 50.– /
100 kg überschreitet oder von Fr. 35.–/100 kg unterschreitet, passt
der Stadtrat die Ansätze proportional zum Ölpreis an. Berechnungsbasis für die Entwicklung des teuerungsbereinigten Ölpreises ist der gleitende Durchschnitt, gebildet aus den letzten zehn
Jahresmittelwerten der Heizöl-Detailhandelspreise der Stadt Zürich, Kategorie 6001–9000 Liter, exklusive Mehrwertsteuer.
5. Allgemeine Bestimmungen
5.1 Energiemessung
Voraussetzung für die Gewährung einer Rückvergütung WP ewz
ist die separate Messung zur Erfassung des Energiebezugs der
Wärmepumpenanlage. Die Kosten der Installationsanpassungen, der Lieferung und der Montage der Tarifapparate gehen
zulasten der Kundin oder des Kunden.
5.2 Missbrauch
Wenn die Kundin oder der Kunde vorsätzlich durch falsche Angaben die Gewährung von Rückvergütungen WP ewz erwirkt
oder die Bedingungen nicht einhält, kann das ewz mit sofortiger
Wirkung die gewährten Rückvergütungen WP ewz aufheben
und zurückfordern.
6. Inkrafttreten
Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.2
1 Anpassung gemäss STRB vom 4. Juli 2012 gestützt auf Ziff. 4; Inkraftsetzung
1. Januar 2013.
2 Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2013.
