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title: "Gesetz über das Grundbuch"
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provisions: 23
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# Gesetz über das Grundbuch

## Artikel 1 {#art_1}

Grundbuchkreis
1 Der ganze Kanton bildet einen Grundbuchkreis.
2 Das Grundbuch wird nach Gemeinden geführt.

## Artikel 2 {#art_2}

Amt für das Grundbuch
1 Das Amt für das Grundbuch führt das Grundbuch nach den Vorschriften
des Bundesrechts.
2 Ihm steht der Grundbuchverwalter oder die Grundbuchverwalterin vor.

## Artikel 3 {#art_3}

Aufsicht
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das Amt für das Grundbuch
aus.
2 Die zuständige Direktion1) ist unmittelbare Aufsichtsbehörde.
1) Justizdirektion; vgl. Art. 1 und Art. 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
9.3401 Kanton Uri
2 Grundsätze der Grundbuchführung

## Artikel 4 {#art_4}

Aufnahme ins Grundbuch
1 Alle Grundstücke, auch jene, die nicht im Privateigentum stehen und die
dem öffentlichen Gebrauch dienen, werden in das Grundbuch aufgenommen.
2 Grundstücke, die im Miteigentum von Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern stehen, sowie Autoabstellplätze und dergleichen, werden
nur dann als Anteile an selbstständigem Miteigentum ins Grundbuch aufgenommen, wenn das Amt für das Grundbuch das ausdrücklich anordnet oder
wenn die anmeldende Person es verlangt. *
3 Das Baurecht auf Allmend nach den Vorschriften der Korporationen Uri
und Ursern kann in den Schranken des Bundesrechts als Baurecht des öffentlichen Rechts in das Grundbuch aufgenommen werden.

## Artikel 5 {#art_5}

Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
1 Die zuständige Behörde kann die Anmerkung öffentlich-rechtlicher
Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch verlangen.
2 Der Regierungsrat kann anstelle der Anmerkung im Grundbuch die Aufnahme in ein eigenes Register vorschreiben.

## Artikel 6 {#art_6}

Veröffentlichung der Eigentumsübertragungen
1 Das Amt für das Grundbuch veröffentlicht die Eigentumsübertragungen von
Grundstücken im Amtsblatt mit den in Artikel 970a Absatz 2 ZGB vorgeschriebenen Angaben.
2 Der Erwerb kleiner Flächen sowie geringfügiger Anteile oder Wertquoten
wird nicht veröffentlicht.

## Artikel 7 {#art_7}

Form
1 Das Grundbuch wird mit elektronischer Datenverarbeitung geführt (EDV-
Grundbuch).
Kanton Uri 9.3401
3 Einführung des eidgenössischen Grundbuches
3.1 Zweck

## Artikel 8 {#art_8}

1 Die Einführung des eidgenössischen Grundbuches bezweckt, die sachenrechtlichen Verhältnisse an sämtlichen Grundstücken festzustellen, zu bereinigen und in die Rechtsformen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu
kleiden.
3.2 Bereinigungsvorschriften

## Artikel 9 {#art_9}

Eigentumsrechte
1 Sofern die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsrechte mit den wirklichen Eigentumsverhältnissen nicht übereinstimmen, sind sie richtig zu stellen. Der Grundbuchverwalter oder die Grundbuchverwalterin hat die Berechtigten aufzufordern, das entsprechende Verfahren einzuleiten.

## Artikel 10 {#art_10}

Nicht eingetragene Grundstücke
1 Für Grundstücke, die bisher im kantonalen Grundbuch nicht aufgenommen
worden sind, ist das Verfahren nach Artikel 662 ZGB durchzuführen.

## Artikel 11 {#art_11}

Altrechtliche Dienstbarkeiten
1 Altrechtliche Dienstbarkeiten sind als Grunddienstbarkeiten oder Realgrundlasten zu behandeln, soweit sich aus dem bisherigen Grundbucheintrag oder dem Errichtungsakt nicht die Errichtung zu Gunsten einer bestimmten Person ergibt. Fehlt ein berechtigtes Grundstück oder lässt sich
die berechtigte Person nicht feststellen, unterbleibt der Eintrag im Grundbuch.
2 Allgemeine Wegrechte sind als Personaldienstbarkeiten zu Gunsten der jeweiligen Gebietskörperschaft einzutragen.

## Artikel 12 {#art_12}

Altrechtliche Pfandrechte
1 Die eingereichten altrechtlichen Pfandrechte werden, soweit möglich, zusammengelegt und in Inhaberschuldbriefe umgewandelt.
9.3401 Kanton Uri
2 Das Amt für das Grundbuch erklärt nicht eingereichte Grundpfandrechte
als kraftlos. An deren Stelle wird im Grundbuch eine leere Pfandstelle eingetragen.
3 Die Kraftloserklärung wird gemeindeweise publiziert.

## Artikel 13 {#art_13}

Verfahren
1 Der Regierungsrat ordnet das Bereinigungsverfahren in einem Reglement.
3.3 Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuches

## Artikel 14 {#art_14}

Inkraftsetzung
1 Nachdem die Bereinigungsarbeiten in einer Gemeinde abgeschlossen
sind, bestimmt der Regierungsrat, wann das eidgenössische Grundbuch für
diese Gemeinde in Kraft tritt.
2 Der Beschluss des Regierungsrates ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

## Artikel 15 {#art_15}

Verwirkung
1 Zwei Jahre nach der Einführung des eidgenössischen Grundbuches erlöschen alle im Grundbuch nicht eingetragenen dinglichen Rechte.
2 Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung des Beschlusses über das Inkrafttreten im Amtsblatt.
4 Finanzielle Bestimmungen

## Artikel 16 {#art_16}

Handänderungs- und Pfandrechtsabgaben
1 Das Amt für das Grundbuch erhebt bei Eigentumsübertragungen und Pfanderrichtungen eine Abgabe von zwei Promillen der Handänderungs- beziehungsweise der Pfandsumme.
2 Fehlt eine Handänderungssumme oder liegt sie offensichtlich unter dem
Wert des Grundstückes, wird die Abgabe anhand der amtlichen Schätzung
berechnet.
3 Die Abgabe beträgt jedoch mindestens 50 Franken und höchstens
10'000 Franken.

## Artikel 17 Kanton Uri 9.3401 {#art_17}

Kosten der Bereinigung

## Artikel 18 {#art_18}

2 Drittkosten, wie Bescheinigungen und Bestätigungen, sowie Sachauslagen
können in jedem Fall dem Verursacher oder der Verursacherin verrechnet
werden.
Artikel 18 Gebühren
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich die Gebühren
des Amtes für das Grundbuch nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512)
und dem Gebührenreglement (RB 3.2521).
5 Schluss- und Übergangsbestimmungen

## Artikel 19 {#art_19}

Übergangsbestimmung
1 Bis zur Einführung des eidgenössischen Grundbuches kommt den Eintragungen in den übergangsrechtlichen Grundbucheinrichtungen Grundbuchwirkung nach Artikel 48 SchlT/ZGB zu. Danach werden sie im Staatsarchiv
Uri archiviert.

## Artikel 20 {#art_20}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 10. März 1985 über das Grundbuch wird aufgehoben.

## Artikel 21 {#art_21}

Änderung bisherigen Rechts2)

## Artikel 22 {#art_22}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat führt dieses Gesetz näher aus. Er erlässt dazu ein Reglement (RB 9.3408).
2) Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.
9.3401 Kanton Uri

## Artikel 23 {#art_23}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es bedarf der Genehmigung durch den Bund3).
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt4).
3) Vom Bund genehmigt am 18. November 2004.
4) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2005 (AB vom 24. Dezember
2004).
Kanton Uri 9.3401
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
26.09.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung AB 20.08.2004
26.11.2006 01.01.2007 Artikel 4 Abs. 2 geändert AB 20.10.2006
9.3401 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 26.09.2004 01.01.2005 Erstfassung AB 20.08.2004
Artikel 4 Abs. 2 26.11.2006 01.01.2007 geändert AB 20.10.2006
