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title: "Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz"
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provisions: 10
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# Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Regierungen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura bilden eine ständige Regionalkonferenz mit der Bezeichnung
Nordwestschweizer Regierungskonferenz. Die Kantone Zürich und Bern sind

## Art. 2 assoziierte Mitglieder der Nordwestschweizer Regierungskonferenz. * {#art_2}

1 Die Nordwestschweizer Regierungskonferenz bezweckt:
a die gegenseitige umfassende Information sowie die Koordination unter
den nordwestschweizerischen Kantonen in der Erfüllung vereinbarter
staatlicher Aufgaben;
b eine wirkungsvolle Vertretung vereinbarter nordwestschweizerischer Interessen gegenüber dem Bund und den anderen Kantonen;
c die gemeinsame Darstellung vereinbarter nordwestschweizerischer Anliegen und Positionen in den Medien;
d eine verstärkte Zusammenarbeit in vereinbarten Sachgebieten nach dem
Prinzip der variablen Geometrie;
e * die Bündelung des Auftritts im Rahmen der grenzüberschreitenden und
europäischen Zusammenarbeit;
f die Entwicklung gemeinsamer Positionen bei der Vorbereitung von Geschäften der Konferenz der Kantonsregierungen;
g die Koordination der interkantonalen Gremien wie regionale Direktoren-
und Fachstellenleiterkonferenzen sowie Arbeitsgruppen und weiterer Beauftragter;
h die Förderung der Kollegialität unter den Mitgliedern der nordwestschweizerischen Regierungen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
16-013
151.42-1 2

## Art. 3 {#art_3}

1 Zusammenarbeitsprojekte gemäss Artikel 2 Buchstabe d gelten als Projekte
der Nordwestschweizer Regierungskonferenz, wenn mindestens drei Kantone

## Art. 4 Interesse zeigen. * {#art_4}

1 Die Regierungen treffen sich einmal pro Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung
(Plenarkonferenz). Eine Vertretung der Kantone Zürich und Bern nehmen an
der Plenarkonferenz ohne Stimmrecht teil. *
2 Die Plenarkonferenz
a behandelt Geschäfte von grundsätzlicher Bedeutung;
b lässt sich über allgemein interessierende Themen informieren, welche die
Kantone unmittelbar berühren;
c nimmt folgende Berichte entgegen und beschliesst über Anträge nach deren Vorberatung im Arbeitsausschuss: Berichte des Arbeitsausschusses
der Nordwestschweizer Regierungskonferenz, des in den Leitenden Ausschuss der Konferenz der Kantonsregierungen delegierten Mitgliedes, der
regionalen Fachdirektorenkonferenzen, der Umweltschutzkommission
Nordwestschweiz, eingesetzter Arbeitsgruppen, beauftragter Experten;
d initiiert gemeinsame Lösungen wichtiger interkantonaler und grenzüberschreitender Probleme;
e ist Plattform für persönliche, kollegiale Aussprache sowie für den offenen
Austausch von Meinungen und Informationen unter den Regierungsmitgliedern zu aktuellen, künftig aktuellen und übergeordneten politischen
Fragen.
3 Die Behandlung von dringenden Fragen erfolgt im Rahmen des Arbeitsausschusses.
4 Der Arbeitsausschuss kann eine ausserordentliche Plenarkonferenz einberufen oder einen Zirkularbeschluss aller fünf Regierungen anstreben. *

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Plenarkonferenz wählt im Turnus unter den Kantonen Solothurn, Basel-
Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura ein Regierungsmitglied als Vorsitzenden oder als Vorsitzende. Der stellvertretende Vorsitz wird durch den nachfolgenden Vorsitzkanton wahrgenommen. *
2 … *
3 Die Amtsdauer beträgt in der Regel zwei Jahre.
3 151.42-1
4 Der oder die Vorsitzende legt im Einvernehmen mit den beteiligten Kantonsregierungen die Schwerpunkte der Konferenztätigkeit fest.

## Art. 6 {#art_6}

1 Fasst die Plenarkonferenz einen Beschluss mit den Stimmen von vier
Kantonsregierungen, so gilt dieser als Beschluss der Nordwestschweizer Regierungskonferenz.
2 Das Recht der Mitgliedskantone auf eigene Stellungnahmen bleibt gewahrt.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Plenarkonferenz setzt einen Arbeitsausschuss ein, welcher die laufenden
Geschäfte behandelt, den beteiligten Kantonsregierungen Anträge unterbreitet
und die Plenarkonferenz vorbereitet.
2 Der Arbeitsausschuss tagt nach Bedarf, in der Regel quartalsweise.
3 Zur Geschäftsvorbereitung steht dem Arbeitsausschuss eine ständige interkantonale Arbeitsgruppe von Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Verwaltungen unter der Leitung des Sekretärs oder der Sekretärin der Nordwestschweizer Regierungskonferenz sowie das Konferenzsekretariat zur Verfügung.
4 Zur Behandlung einzelner Geschäfte kann der Arbeitsausschuss Arbeitsgruppen oder Beauftragte einsetzen.
5 Der Arbeitsausschuss delegiert eines seiner Mitglieder jeweils für maximal
vier Jahre in den Leitenden Ausschuss der Konferenz der Kantonsregierungen. *

## Art. 8 {#art_8}

1 Der Arbeitsausschuss hat folgende Aufgaben:
a Behandlung der laufenden Geschäfte und Formulierung der Anträge zuhanden der Plenarkonferenz;
b Bezeichnung und Ansprache von möglichen gemeinsamen Aktionsfeldern
und ausgewählten politischen Schwergewichtsdossiers;
c Information über den Sachstand zu den ausgewählten politischen
Schwergewichtsdossiers und Antragstellung an die beteiligten Kantonsregierungen;
d Bezeichnen gemeinsamer Vernehmlassungen und Festlegung der Federführung;
151.42-1 4
e Entgegennahme von Traktandenlisten, Ergebnisprotokollen und Berichten
der regionalen Fachdirektorenkonferenzen;
f Aufbau und Pflege eines Beziehungsnetzes zu eidgenössischen Parlamentarierinnen und Parlamentariern, zu Stellen der Bundesverwaltung sowie zu anderen Grossregionen;
g Nomination von Mitgliedern der Nordwestschweizer Regierungskonferenz
für Organe der Konferenz der Kantonsregierungen;
h Einsetzung von weiteren Arbeitsgruppen und von Beauftragten;
i Regelung von finanziellen Abgeltungen bei ordentlichen und ausserordentlichen Aufwendungen gemäss der Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz vom 22. Juni 20221).

## Art. 9 {#art_9}

1 Das Sekretariat der Nordwestschweizer Regierungskonferenz wird durch die
Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft in deutscher Sprache geführt.
Französischsprachige Mitglieder der Konferenz bedienen sich der französischen Sprache. Die Konferenzdokumentation wird in den entscheidrelevanten
Bereichen von Ausschuss und Plenarversammlung und im Aussenauftritt generell zweisprachig und in den weiteren Konferenzgeschäften im Bedarfsfall zweisprachig geführt. *

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Vereinbarung vom 21. Januar 1972 über die gegenseitige Information und
Zusammenarbeit der nordwestschweizerischen Kantone und das Reglement
vom 9. Juni 1972 über die gegenseitige Information der Kantonsregierungen
der Nordwestschweiz (Informationsreglement) werden aufgehoben. *
2 Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
Vom Regierungsrat genehmigt am 20.06.2012 (RRB Nr. 916)
1) BSG 151.41-1
5 151.42-1
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
11.06.2004 01.07.2004 Erlass Erstfassung 16-013
08.06.2012 01.07.2012 Art. 1 Abs. 1 geändert -
08.06.2012 01.07.2012 Art. 2 Abs. 1, e geändert -
08.06.2012 01.07.2012 Art. 3 Abs. 1 geändert -
08.06.2012 01.07.2012 Art. 4 Abs. 1 geändert -
08.06.2012 01.07.2012 Art. 5 Abs. 1 geändert -
08.06.2012 01.07.2012 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben -
08.06.2012 01.07.2012 Art. 7 Abs. 5 geändert -
08.06.2012 01.07.2012 Art. 9 Abs. 1 geändert -
13.06.2025 01.07.2025 Art. 4 Abs. 4 eingefügt 25-054
13.06.2025 01.07.2025 Art. 7 Abs. 5 geändert 25-054
13.06.2025 01.07.2025 Art. 10 Abs. 1 geändert 25-054
151.42-1 6
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 11.06.2004 01.07.2004 Erstfassung 16-013
Art. 1 Abs. 1 08.06.2012 01.07.2012 geändert -
Art. 2 Abs. 1, e 08.06.2012 01.07.2012 geändert -
Art. 3 Abs. 1 08.06.2012 01.07.2012 geändert -
Art. 4 Abs. 1 08.06.2012 01.07.2012 geändert -
Art. 4 Abs. 4 13.06.2025 01.07.2025 eingefügt 25-054
Art. 5 Abs. 1 08.06.2012 01.07.2012 geändert -
Art. 5 Abs. 2 08.06.2012 01.07.2012 aufgehoben -
Art. 7 Abs. 5 08.06.2012 01.07.2012 geändert -
Art. 7 Abs. 5 13.06.2025 01.07.2025 geändert 25-054
Art. 9 Abs. 1 08.06.2012 01.07.2012 geändert -
Art. 10 Abs. 1 13.06.2025 01.07.2025 geändert 25-054
