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title: "Energiegesetz"
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provisions: 24
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# Energiegesetz

## Artikel 1 {#art_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz ordnet die kantonale Energiepolitik. Es vollzieht die Energiegesetzgebung des Bundes.
2 Der Kanton setzt sich im Rahmen seiner Zuständigkeit ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche
Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des kantonalen
Rechts, namentlich im Bereich der Gewässernutzung.

## Artikel 2 {#art_2}

Grundsätze
1 Jede Energie ist möglichst sparsam und rationell zu verwenden; erneuerbare Energien sind verstärkt zu nutzen. Als erneuerbare Energien gelten namentlich die Wasserkraft, die Sonnenenergie, die Energie aus Biomasse
einschliesslich Holz, die Wärme aus Grund- und Oberflächengewässer, Luft
und Erdreich sowie die Windenergie.
2 Die Kosten für die Energieversorgung sind möglichst jenen Verbrauchern
und Verbraucherinnen anzurechnen, die sie verursachen (Verursacherprinzip).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
40.7211 Kanton Uri
2 Sparmassnahmen im Gebäudebereich
2.1 Wärme- und Kälteschutz, Haustechnik

## Artikel 3 {#art_3}

Grundsatz
1 Neue Bauten und Anlagen, die geheizt oder gekühlt werden, sind so zu erstellen, dass der Energiebedarf möglichst gering ist.
2 Bestehende Bauten und Anlagen sind bei eingreifender Umgestaltung entsprechend anzupassen.
3 Der Regierungsrat ordnet die Einzelheiten in einem Reglement und passt
dieses dem Stand der Technik an. Er kann Normen von Fachorganisationen
verbindlich erklären. Er regelt insbesondere die Anforderungen an:
a) den Wärme- und Kälteschutz sowie

## Artikel 4 b) die Haustechnik {#art_4}

Ausnahmen: Vertragliche Vereinbarung
1 Bei gewerblichen und industriellen Anlagen und Bauten kann nach vertraglicher Vereinbarung zwischen der Bauherrschaft und der Baubewilligungsbehörde von den einzelnen Energiesparvorschriften abgewichen werden, sofern mit einem geeigneten Energiekonzept dargelegt wird, dass die Ziele
dieses Gesetzes in gleicher Weise erfüllt werden. Die Richtigkeit des Nachweises ist von der zuständigen Direktion1) zu bestätigen.
2 Der Regierungsrat kann in einem Reglement die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf weitere Gruppen von Anlagen und Bauten ausdehnen.

## Artikel 5 {#art_5}

Ausnahmen: Erleichterungen
1 Bei den Anforderungen an den Wärme- und Kälteschutz und die Haustechnik ganzer oder einzelner Gebäudeteile können Erleichterungen gewährt
werden, wenn:
a) die Erfüllung der Anforderungen technisch nicht durchführbar oder
wirtschaftlich unverhältnismässig wäre
b) die Massnahmen in keinem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Nutzen stehen
c) überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen
1) Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Kanton Uri 40.7211
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
2.2 Heizung

## Artikel 6 {#art_6}

Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
1 Zentralbeheizte neue Bauten mit fünf und mehr Wärmebezügern sind mit
den nötigen Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs (Heizenergie und
Warmwasser) auszurüsten.
2 Für die Ausrüstung bestehender Gebäude mit fünf und mehr Wärmebezügern mit Geräten zur Erfassung des Heizenergieverbrauchs erlässt der Regierungsrat Anwendungs- und Übergangsbestimmungen.
3 Soweit Einrichtungen gemäss Absatz 1 und 2 vorgeschrieben werden, sind
die Wärmekosten überwiegend nach dem tatsächlichen Verbrauch abzurechnen.
4 Auf Massnahmen gemäss den Absätzen 1 bis 3 kann verzichtet werden,
wenn:
a) der tatsächliche Energieverbrauch bedeutend geringer ist, als es die
Gesetzgebung vorschreibt
b) der Energieverbrauch zu über 50 Prozent aus selbst erzeugter, erneuerbarer Energie oder durch anderweitig nicht nutzbare Abwärme
gedeckt wird
5 Der Regierungsrat setzt in diesem Rahmen insbesondere fest:
a) die Anwendungsbestimmungen für neue Bauten
b) die Anwendungs- und Übergangsbestimmungen für bestehende Gebäude

## Artikel 7 c) die Ausnahmen von der Ausrüstungspflicht {#art_7}

Ortsfeste Elektroheizungen
1 Die Installation neuer, ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen mit einer Gesamtanschlussleistung von mehr als 3 kW ist bewilligungspflichtig.
2 Die Erweiterung bestehender elektrischer Widerstandsheizungen ist bewilligungspflichtig, wenn sich die Gesamtanschlussleistung um mehr als 3 kW
erhöht.
40.7211 Kanton Uri
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er kann Ausnahmen vorsehen,
namentlich für:
a) zeitlich befristete Anlagen
b) unabhängige Produzenten

## Artikel 8 c) Anlagen, die der Sicherheit von Personen und Sachen dienen {#art_8}

Weitere Sparmassnahmen
1 Der Regierungsrat kann weitere Sparmassnahmen in einem Reglement
vorsehen.
2 Er kann namentlich die Installation neuer sowie den Ersatz und die Änderung bestehender Aussenheizungen und heizbarer Freiluftbäder für bewilligungspflichtig erklären und vom Verbrauch bestimmter erneuerbarer Energien abhängig machen.
3 Energieversorgung

## Artikel 9 {#art_9}

Versorgungspflicht
1 Die Siedlungen des Kantons sind stets von öffentlichen oder privaten Energieversorgungsunternehmen gesamtwirtschaftlich optimal, sicher, wirtschaftlich und umweltverträglich zu versorgen.
2 Innerhalb eines Versorgungsgebietes sind gleiche Konsumentengruppen
zu gleichen Tarifbedingungen zu beliefern.
3 Der Regierungsrat kann im Rahmen des Bundesrechts zur Sicherstellung
der Versorgung öffentlichen oder privaten Versorgungsunternehmen Versorgungsgebiete zuteilen.

## Artikel 10 {#art_10}

Eigene Anlagen, Beteiligung
1 Kanton, Gemeinden und Korporationen können im Rahmen des Bundesrechts Energieanlagen selbst erstellen, betreiben und die dort produzierte
Energie zu Marktpreisen verkaufen. Sie können sich an solchen Energieversorgungs-Unternehmen beteiligen und die erforderlichen Zusammenarbeitsverträge abschliessen.
Kanton Uri 40.7211
2 Der Landrat beschliesst die Errichtung eigener kantonaler Anlagen oder
Unternehmen und entscheidet über die Beteiligung des Kantons an Unternehmen der Energieversorgung. Vorbehalten bleiben die Finanzkompetenzen gemäss Kantonsverfassung (RB 1.1101).
3 Der Regierungsrat regelt Organisation und Betrieb kantonaler Anlagen,
trifft die entsprechenden Vereinbarungen und beschliesst die damit verbundenen Ausgaben.

## Artikel 11 {#art_11}

Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten
1 Die Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung sind im Rahmen
des Bundesrechts verpflichtet, die von unabhängigen Produzenten angebotene Überschussenergie abzunehmen und zu vergüten.
2 In Streitfällen setzt der Regierungsrat die Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten fest. Er kann in Einzelfällen die Vergütung angemessen reduzieren, wenn zwischen Übernahmepreis und Produktionskosten ein
offensichtliches Missverhältnis besteht.
3 Der Regierungsrat wird ermächtigt, bei Bedarf einen Ausgleichsfonds zu
schaffen, um einzelne Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung
zu entschädigen, wenn sie überproportional elektrische Energie von unabhängigen Produzenten übernehmen müssen. Der Fonds wird von allen Unternehmen gespiesen, die im Kanton Uri elektrische Energie produzieren,
übertragen und verteilen. Massgeblich hiefür ist deren Anteil an der Energieproduktion, -verteilung und -übertragung im Kanton Uri. Das Nähere ordnet
der Regierungsrat in einem Reglement.

## Artikel 12 {#art_12}

Gemeinschaftsanlagen
1 Der Kanton kann im Verfahren der Richtplanung, die Gemeinden im Verfahren der Nutzungsplanung Gebiete bezeichnen, in denen die Erschliessung durch einen bestimmten Energieträger vorgesehen ist beziehungsweise gemeinschaftliche Energieanlagen vorgeschrieben sind.
2 Für Quartier- und Quartiergestaltungspläne bleibt Artikel 31 Absatz 3 des
kantonalen Baugesetzes (RB 40.1111) vorbehalten.
40.7211 Kanton Uri
4 Förderung
4.1 Beratung und Ausbildung

## Artikel 13 {#art_13}

Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden *
1 An Neubauten sowie Erweiterungen von bestehenden Gebäuden ab einer
minimalen anrechenbaren Gebäudefläche ist eine Anlage zur Nutzung der
Sonnenenergie, beispielsweise eine Photovoltaik- oder eine Solarthermieanlage, zu erstellen. *
2 Wird das Dach eines Gebäudes ab einer minimalen anrechenbaren Gebäudefläche eingreifend saniert, muss das Gebäude mit einer Anlage zur
Nutzung der Sonnenenergie, beispielsweise einer Photovoltaik- oder eine
Solarthermieanlage, ausgerüstet werden. *
3 Der Landrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Er regelt insbesondere die minimale anrechenbare Gebäudefläche für die Anforderung zur
Nutzung der Sonnenenergie sowie die Art und den Umfang der Anlage zur
Nutzung der Sonnenenergie. Er berücksichtigt dabei die anrechenbare Gebäudefläche als Bemessungsgrundlage für die Anlagenleistung. *

## Artikel 14 {#art_14}

Aus- und Weiterbildung
1 Der Kanton fördert und unterstützt die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind.
4.2 Förderungsinstrumente

## Artikel 15 {#art_15}

Förderungsprogramm
1 Der Kanton kann Projekte und Anlagen in den Bereichen Forschung, Produktion, Nutzung, Verwendung und regionale Verteilung unterstützen. Er fördert namentlich Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energienutzung im Zusammenhang mit erneuerbaren oder aus einheimischen Quellen
stammenden Energieträgern und solche zum Zwecke der Abwärmenutzung.
2 Förderungswürdig sind Projekte, die innovativ sind, den Stand der Technik
berücksichtigen und echte Chancen für die Kommerzialisierung bieten.
3 Der Regierungsrat erstellt ein Förderungsprogramm. Er bezeichnet darin
die zu fördernden Energiebereiche und die Förderungsmassnahmen.
Kanton Uri 40.7211
4 Auf die Förderungsleistungen besteht kein Rechtsanspruch.

## Artikel 16 {#art_16}

Förderungsbeiträge
1 Das Förderprogramm wird finanziert durch die zweckgebundenen Mittel
des Bundes, durch allgemeine Staatsmittel des Kantons und durch freiwillige
Beiträge Dritter.
2 Im Rahmen der ordentlichen Finanzkompetenzen kann der Kanton einen
Fonds äufnen, über den der Regierungsrat bestimmt.
5 Organisation und Vollzug
5.1 Organisation

## Artikel 17 {#art_17}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Energiegesetzgebung aus.
2 Er kann private Organisationen zum Vollzug beiziehen.

## Artikel 18 {#art_18}

Zuständige Direktion
1 Die zuständige Direktion2) übt die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug
der Energiegesetzgebung aus und ist zuständig für den Vollzug, soweit dieses Gesetz oder die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Sie
erfüllt diese Aufgabe durch das zuständige Amt3).
2 Die zuständige Direktion4) ist die zuständige Behörde im Sinne der Bundesgesetzgebung, soweit diese oder das kantonale Recht nichts anderes bestimmt.
2) Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
3) Amt für Energie; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4) Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
40.7211 Kanton Uri
5.2 Vollzug

## Artikel 19 {#art_19}

Ausführungsrecht
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen
Bestimmungen in einem Reglement. Er bestimmt, wie die Einhaltung der
Vorschriften zu überwachen ist, und bezeichnet die für die Bewilligungen
nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
2 Er ergänzt die Vorschriften über die Förderung und die finanzielle Unterstützung im Energiebereich und führt sie näher aus.

## Artikel 20 {#art_20}

Auskunftspflicht
1 Der Kanton und die Gemeinden sind ermächtigt, Erhebungen über den
Energieverbrauch anzustellen.
2 Den zuständigen Behörden sind die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, und es ist ihnen während der üblichen Arbeitszeit der Zutritt
zu den Bauten und Anlagen zu ermöglichen.

## Artikel 21 {#art_21}

Gebühren
1 Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen der Behörden werden entsprechend dem tatsächlichen Aufwand Gebühren erhoben.
Die kantonalen Gebühren richten sich nach den Bestimmungen der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und des Gebührenreglements (RB 3.2521).
2 Die Informations- und Beratungstätigkeiten der Energiefachstelle sind
grundsätzlich gebührenfrei.
6 Schlussbestimmungen

## Artikel 22 {#art_22}

Rechtspflegeverfahren
1 Das Verwaltungsverfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
2 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten beurteilt der Zivilrichter. Bei Mietverhältnissen gilt das Anfechtungsverfahren nach Mietrecht.

## Artikel 23 Kanton Uri 40.7211 {#art_23}

Strafbestimmungen
1 Wer den Bestimmungen und Ausführungsvorschriften des 2. Kapitels dieses Gesetzes oder den darauf gestützten Vorschriften vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Busse oder Haft bestraft.
2 Erfolgt die Widerhandlung aus Gewinnsucht, so ist der Richter an den
Höchstbetrag der Busse nicht gebunden.
3 Die Strafe kann für sich oder neben Massnahmen des Verwaltungszwanges angeordnet werden.

## Artikel 24 {#art_24}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt5).
5) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt am 1. Januar 2000.
40.7211 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
18.04.1999 01.01.2000 Erlass Erstfassung AB 12.03.1999
08.03.2026 01.10.2026 Artikel 13 Titel geändert 2026-16
08.03.2026 01.10.2026 Artikel 13 Abs. 1 geändert 2026-16
08.03.2026 01.10.2026 Artikel 13 Abs. 2 geändert 2026-16
08.03.2026 01.10.2026 Artikel 13 Abs. 3 geändert 2026-16
Kanton Uri 40.7211
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 18.04.1999 01.01.2000 Erstfassung AB 12.03.1999
Artikel 13 08.03.2026 01.10.2026 Titel geändert 2026-16
Artikel 13 Abs. 1 08.03.2026 01.10.2026 geändert 2026-16
Artikel 13 Abs. 2 08.03.2026 01.10.2026 geändert 2026-16
Artikel 13 Abs. 3 08.03.2026 01.10.2026 geändert 2026-16
