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title: "Schiffsliegeplatzverordnung"
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provisions: 19
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# Schiffsliegeplatzverordnung

## Art. 1 {#art_1}

Zuständigkeit
1 Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA) ist zuständig für die Verwaltung und die Vermietung der Schiffsliegeplätze im Eigentum des Kantons
Bern.
2 Es ist verantwortlich für die Erstellung, Erneuerung und Instandhaltung der
Schiffsliegeplätze, die von ihm an Dritte vermietet werden.

## Art. 2 {#art_2}

Mietverhältnis
1 Das Mietverhältnis ist privatrechtlicher Natur. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des achten Titels (Die Miete) des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)2).
2 Folgende besonderen Bestimmungen bleiben vorbehalten:
a Die Mieterinnen und Mieter verpflichten sich, den Schiffsliegeplatz in der
Zeit zwischen dem 1. April und dem 30. September mit dem eigenen
Schiff zu belegen und dieses Schiff regelmässig zu nutzen (Gebrauchspflicht).
b Unter Vorbehalt von Artikel 14 ist das Mietverhältnis nicht auf Dritte übertragbar.
c Die Untervermietung ist für maximal das laufende Kalenderjahr mit Zustimmung des SVSA gestattet. Die kurzfristige Überlassung der Mietsache an Dritte ist nach vorgängiger Mitteilung an das SVSA höchstens für
einen Monat erlaubt.
1) BSG 767.1
2) SR 220
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
13-53
767.22 2
d Eine vorzeitige Rückgabe der Mietsache nach Artikel 264 OR ist nicht gestattet.
e Das SVSA kann das Mietverhältnis aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. Wichtige Gründe liegen namentlich vor, wenn die Mieterin oder der
Mieter den Zahlungspflichten nicht nachkommt, die Bestimmungen über
die Gebrauchspflicht (Bst. a) oder die Untermiete (Bst. c) missachtet oder
offensichtlich den Versuch unternimmt, die Vorschriften über die Vergabe
und die Zuteilung der Schiffsliegeplätze zu umgehen.

## Art. 3 {#art_3}

Mietvertrag und Mietzins
1 Das SVSA schliesst mit der Mieterin oder dem Mieter einen schriftlichen Mietvertrag ab.
2 Der Mietzins ist in der Regel für das ganze Kalenderjahr im Voraus zu bezahlen.
3 Das SVSA legt die Höhe der Mietzinse nach wirtschaftlichen Kriterien fest.
4 Es überprüft periodisch die Mietzinse unter Berücksichtigung von Teuerungsentwicklung, Standortattraktivität und Konkurrenzfähigkeit am Markt und trifft
die nötigen Massnahmen.

## Art. 4 {#art_4}

Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Mietvertrag sind im Anhang zu
dieser Verordnung wiedergegeben.

## Art. 5 {#art_5}

Sicherstellung von Schiffen
1 Das SVSA ist berechtigt, bei vorschrifts- oder vertragswidriger Belegung des
Schiffsliegeplatzes nach vorhergehender Mahnung das Schiff auf Kosten und
Gefahr der Mieterin oder des Mieters auszuwassern und sicherzustellen.
2 Trifft der Mieter oder die Mieterin trotz schriftlicher Aufforderung keine Anstalten, das sichergestellte Schiff innert der gesetzten Frist in eigene Obhut zu
übernehmen, trifft das SVSA alle notwendigen Massnahmen, um einen finanziellen Schaden aus der Sicherstellung abzuwehren. Ein allfälliger Erlös aus der
Veräusserung des Schiffs wird zur Deckung der der Mieterin oder dem Mieter
in Rechnung gestellten Sicherstellungskosten verwendet.

## Art. 6 {#art_6}

Natürliche Einschränkungen
1 Das Mietverhältnis garantiert keinen bestimmten Wasserstand. Es besteht
keine Verantwortung des Vermieters für die Beschaffenheit von Ufer, Uferbewuchs, See- und Flussgrund.
3 767.22
2 Temporäre und saisonale Einschränkungen durch natürlichen Seegrasbewuchs oder Untiefen bilden keinen Mangel an der Mietsache.

## Art. 7 {#art_7}

Haftung
1 Für Schäden an Schiffen oder Zubehör, die aufgrund von Wasserstandschwankungen und Wellenschlag entstehen, übernimmt der Kanton als Eigentümer von Schiffsliegeplätzen keine Haftung.
2 Vergabe- und Zuteilungsordnung

## Art. 8 {#art_8}

Ausschreibung
1 Die Vermietung neuer oder freigewordener Schiffsliegeplätze erfolgt aufgrund
einer jährlichen Ausschreibung. Es wird keine Warteliste geführt.
2 Das SVSA kann vorgängig den Abtausch von Schiffsliegeplätzen unter den
Mieterinnen und Mietern sowie den Abtausch mit neuen oder freigewordenen
Plätzen vorsehen. Es legt die Modalitäten für den Abtausch abschliessend fest.

## Art. 9 {#art_9}

Zuteilung
1 Die Zuteilung der Schiffsliegeplätze erfolgt nach folgenden Kriterien:
a Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner, die über keinen Schiffsliegeplatz verfügen oder deren Schiffsliegeplatz im Bewerbungsjahr im
Kanton Bern gekündigt wurde;
b Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner, die über einen Schiffsliegeplatz in einem anderen Kanton verfügen;
c Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner, die bereits über einen
nicht vom Kanton verwalteten Schiffsliegeplatz in bernischen Gewässern
verfügen;
d Einwohnerinnen und Einwohner anderer Kantone oder mit Wohnsitz im
Ausland.
2 Die Zuteilung erfolgt innerhalb der Zuteilungsordnung nach folgenden Kriterien, wobei die Kumulierung der beiden Kriterien massgebend ist:
a Zeitdauer des Besitzes eines Schiffsführerausweises (pro Tag 1 Punkt);
b Zeitdauer der nachgewiesenen Immatrikulation eines Schiffes auf den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers (pro Tag 1 Punkt).
767.22 4

## Art. 10 {#art_10}

Ausschluss
1 Das SVSA kann Bewerberinnen und Bewerber von der Zuteilung ausschliessen, wenn ein früheres Mietverhältnis wegen Nichteinhaltens der Bestimmungen dieser Verordnung gekündigt werden musste.

## Art. 11 {#art_11}

Vermietung ausserhalb der Zuteilungsordnung
1 Werden Schiffsliegeplätze im öffentlichen Interesse vorübergehend oder dauernd aufgehoben und wird den Mieterinnen und Mietern deshalb gekündigt, so
kann das SVSA diesen in der betreffenden Region nach Möglichkeit neue oder
freigewordene Schiffsliegeplätze vermieten.
2 Es kann in begründeten Ausnahmefällen maximal zwei Schiffsliegeplätze pro
Organisation oder Betrieb ausserhalb der Zuteilungsordnung vermieten, sofern
ein öffentliches Interesse vorliegt.

## Art. 12 {#art_12}

Vermietung zur Untervermietung
1 Das SVSA kann Ufergemeinden einen Teil einer Hafenanlage zur Untervermietung an Personen mit Wohnsitz in der Ufergemeinde oder mit enger Beziehung zu derselben vermieten.
2 Es kann Fischereipachtvereinigungen, Fischerei- und Wassersportvereinen
einen Teil einer Hafenanlage zur Untervermietung an ihre Mitglieder vermieten.
3 Die Gemeinden, Vereinigungen und Vereine legen die Zuteilungskriterien zur
Untervermietung fest.
4 Das SVSA legt die für die Untervermietung massgebenden Auflagen und Bedingungen fest. Es kann in die für die Zuteilung und Untervermietung relevanten Unterlagen (z.B. Reglemente, Mietverträge, Kalkulationen) Einblick nehmen.

## Art. 13 {#art_13}

Haltergemeinschaft
1 Besteht ein Miteigentum oder eine Haltergemeinschaft an einem Schiff, besteht das Mietverhältnis nur mit der im Schiffsausweis eingetragenen hauptverantwortlichen Schiffshalterin oder dem hauptverantwortlichen Schiffshalter.
2 Wird das Miteigentum oder die Haltergemeinschaft aufgelöst, erfolgt keine
Übertragung des Mietverhältnisses ausserhalb der Zuteilungsordnung.
5 767.22

## Art. 14 {#art_14}

Übertragung des Mietverhältnisses
1 Die Übertragung der Haltereigenschaft an einem Schiff gemeinsam mit dem
Mietverhältnis ist unter Ehepartnern, Partnern in eingetragenen Partnerschaften sowie auf die Kinder der Halterin oder des Halters auf vorhergehende
schriftliche Meldung hin möglich, sofern die neue Halterin oder der neue Halter
einen entsprechenden Schiffsführerausweis besitzt. Das SVSA stellt einen
neuen Mietvertrag aus.
2 Wechselt das Eigentum an einem Schiff infolge Zwangsvollstreckung oder
aufgrund einer Änderung ehelichen Güterrechts, so kann das Mietverhältnis
auf die neue Halterin oder den neuen Halter des Schiffes übertragen werden,
sofern die Halterin oder der Halter im Besitz eines entsprechenden Schiffsführerausweises ist.
3 Die Übertragung des Mietverhältnisses kann aus wichtigen Gründen verweigert werden. Wichtige Gründe liegen unter anderem vor, wenn Anhaltspunkte
bestehen, dass mit der Übertragung die Vorschriften über die Vergabe und die
Zuteilung der Schiffsliegeplätze umgangen werden sollen, ein Schiff nicht regelmässig genutzt wird oder mit der zu begünstigenden Person ein früheres
Mietverhältnis wegen Nichteinhaltens der Bestimmungen dieser Verordnung
gekündigt werden musste. Die Übertragung kann unter Festlegung von Auflagen und Bedingungen erfolgen.

## Art. 15 {#art_15}

Rechtsmittel
1 Beschwerden gegen die Zuteilung von Schiffsliegeplätzen im Rahmen der
Vergabe- und Zuteilungsordnung richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)3).
3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 16 {#art_16}

Übergangsbestimmung
1 Diese Verordnung ist ab Inkrafttreten auf alle bisher geltenden Mietverhältnisse anwendbar.

## Art. 17 {#art_17}

Änderung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen
und Leistungen (FLV)4) wird wie folgt geändert:
3) BSG 155.21
4) BSG 621.1
767.22 6

## Art. 18 {#art_18}

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 8. Mai 1991 über die Verwaltung und Vermietung der
Schiffsliegeplätze durch den Kanton (BSG 767.22) wird aufgehoben.

## Art. 19 {#art_19}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft.
Bern, 5. Juni 2013 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Neuhaus
Der Staatsschreiber: Auer
7 767.22
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
05.06.2013 01.09.2013 Erlass Erstfassung 13-53
767.22 8
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 05.06.2013 01.09.2013 Erstfassung 13-53
1 767.22-A1
Anhang 1 zu Artikel 4
(Stand 01.09.2013)
Vermietung von Schiffsliegeplätzen des Kantons Bern Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB)
A. Dauer und Kündigung
1. Das Mietverhältnis ist, sofern im Mietvertrag nicht ausdrücklich anders
vermerkt, unbefristet.
2. Die Kündigung ist zulässig auf Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Die
Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
3. Die Kündigung des Mietvertrags hat schriftlich vor Beginn der Kündigungsfrist zu erfolgen. Die fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen bleibt vorbehalten.
4. Der Vermieter kann jederzeit das Mietverhältnis auflösen, wenn die Mieterin oder der Mieter die Bestimmungen der Schiffsliegeplatzverordnung
(SLPV), des Mietvertrags oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) verletzt oder wenn unter Missachtung der Sorgfaltspflichten Schäden an der Anlage oder an anderen Schiffen verursacht werden.
5. Die Mieterin oder der Mieter ist verpflichtet, das Schiff sowie sämtliche am
Mietobjekt angebrachten privaten Gegenstände wie Ketten, Tauwerk oder
Vorhängeschlösser bis spätestens am Tag des Vertragsablaufs, 12.00
Uhr, vom Schiffsliegeplatz zu entfernen.
B. Mietzins
6. Der Mietzins wird in der Regel zu Beginn des Jahres für die ganze Mietperiode in Rechnung gestellt.
7. Im Mietzins sind die aktuelle Mehrwertsteuer und die Abgaben für gesteigerten Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern
inbegriffen. Auf der Mietzinsrechnung werden die Beträge separat ausgewiesen.
2 767.22-A1
8. Anpassungen des Mietzinses werden schriftlich mindestens einen Monat
vor Beginn der Kündigungsfrist mitgeteilt. Erfolgt innert Monatsfrist keine
Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist durch die
Mieterin oder den Mieter, ist ab 1. Januar des folgenden Jahres der neue
Mietzins geschuldet.
C. Benützung des Schiffsliegeplatzes
9. Schiffsliegeplätze im Wasser dürfen nur durch Schiffe mit gültigem Schiffsausweis belegt werden. Wird das Schiff vorübergehend ausser Verkehr
gesetzt, ist es vorgängig aus dem Wasser zu entfernen.
10. Kann die in der SLPV festgelegte Gebrauchspflicht zwischen dem 1. April
und dem 30. September nicht eingehalten werden, ist die Mieterin oder der
Mieter verpflichtet, darüber schriftlich und begründet vorgängig zu informieren. Der Vermieter kann die Mieterin oder den Mieter für das laufende Kalenderjahr von der Gebrauchspflicht entbinden.
11. Die höchstzulässigen Schiffsmasse gemäss Vertrag sind zwingend einzuhalten. Zusätzliche am Schiff angebrachte Ausrüstungen wie Badeplattformen, Bugspriete, Ankerhalterungen dürfen eine fachgerechte Vertäuung
des Schiffes im Platz nicht beeinträchtigen und den dafür bestimmten
Raum nicht überschreiten. Abgelegte Masten dürfen nicht in benachbarte
Plätze hineinragen.
12. Am Schiffsliegeplatz darf nur ein einziges Schiff vertäut werden. Das Vertäuen von zusätzlichen Beibooten, Paddelbooten, Badegeräten und dergleichen ist nicht gestattet.
13. Schiff und Zubehör sind fachgerecht zu vertäuen und zu sichern.
14. Die Mieterin oder der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache mit aller Sorgfalt zu behandeln und vor jedem Schaden zu schützen. An den vorhandenen Anlagen dürfen weder Änderungen vorgenommen noch zusätzliche
Einrichtungen (Polsterungen, Pneus, Vogelschutzeinrichtungen usw.) angebracht werden. Gestattet sind jedoch Auffangleinen und handelsübliche
mit Seilwerk befestigte Fender.
Der Vermieter ist berechtigt, bei vertragswidrig vorgenommenen Änderungen oder bei zusätzlich angebrachten Einrichtungen nach vorhergehender
Mahnung auf Kosten der Mieterin oder des Mieters den ursprünglichen Zustand herzustellen.
3 767.22-A1
15. Das Ufer ist nicht Gegenstand des Mietverhältnisses. Bauliche Eingriffe
oder feste Einrichtungen am Ufer sind nicht zulässig.
16. Die Mieterin oder der Mieter ist verpflichtet, allfällige Mängel an der Anlage
dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt die Mieterin oder der
Mieter die Meldung, so haftet sie oder er für den Schaden, der dem Vermieter daraus entsteht.
17. Auf dem Schiff vorhandene Alarmanlagen dürfen benachbarte Anwohnerinnen und Anwohner sowie die Umwelt nicht stören. Das Anbringen von
lärmenden Vorrichtungen zum Vertreiben von Tieren ist untersagt.
D. Vorübergehende Einschränkung oder Unmöglichkeit der
Benützung
18. Die Mieterin oder der Mieter muss Arbeiten an der Sache dulden, wenn sie
zur Beseitigung von Mängeln oder zur Behebung oder Vermeidung von
Schäden notwendig sind.
19. Muss das Schiff wegen Reparatur- oder Bauarbeiten am Schiffsliegeplatz
oder in dessen Bereich vorübergehend entfernt werden, ist der Vermieter
nicht verpflichtet, der Mieterin oder dem Mieter einen anderen Schiffsliegeplatz zur Verfügung zu stellen. Die Mieterin oder der Mieter hat das Schiff
auf eigene Kosten zu entfernen.
20. Sofern der Gebrauch des Schiffsliegeplatzes während weniger als einem
Monat eingeschränkt oder nicht möglich ist, erfolgt keine Reduktion des
Mietzinses.
E. Schlussbestimmungen
21. Beide Vertragsparteien erhalten je ein Vertragsexemplar.
22. Der Gerichtsstand richtet sich nach Artikel 33 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)1
sowie dem Gesetz vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG)2.
1 SR 272
2 BSG 161.1
