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title: "Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege"
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provisions: 36
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# Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieser Erlass:
a) ordnet die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb von privaten Einrichtungen der Gesundheitspflege;
b) legt die fachlichen Anforderungen an Leitung und Personal der privaten Einrichtungen der Gesundheitspflege fest;
c) regelt Ausrüstung und Organisation der privaten Einrichtung der Gesundheitspflege.
2 Der Betrieb von Apotheken und Drogerien sowie von Einrichtungen der Veterinärmedizin richtet sich nach besonderen Vorschriften.

## Art. 2 {#art_2}

Vollzugsbehörde
1 Das Gesundheitsdepartement ist Vollzugsbehörde, soweit dieser Erlass nichts
anderes bestimmt.
2 Es ist insbesondere befugt, unangemeldete Kontrollen und Inspektionen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Beweismittel zu erheben, unbefugte Einrichtungen zu schliessen sowie die Beseitigung unerlaubter Behandlungs- und Auskündungsmittel zu veranlassen.
1 sGS 311.1.
2 Abgekürzt VEG. Im Amtsblatt veröffentlicht am 8. August 2011, ABl 2011, 2007 ff.; in
Vollzug ab 1. September 2011.
nGS 46–95
3 Den Beauftragten der Vollzugsbehörde wird der unbeschränkte Zutritt zu den
Räumen der Einrichtung gewährt.

## Art. 3 {#art_3}

Einrichtungen für Minderjährige
1 Die Vollzugsbehörde beaufsichtigt Einrichtungen, die zur Aufnahme von Minderjährigen bestimmt sind, in sachgemässer Anwendung von Art. 6 bis 8 der Verordnung über Kinder- und Jugendheime vom 21. September 19993.

## Art. 4 II. Bewilligung (2.) {#art_4}

Bewilligungspflicht
a) Grundsatz
1 Werden Leistungen aus dem Tätigkeitsbereich der medizinischen Berufe oder
der Berufe der Gesundheitspflege auf Name und Rechnung einer Drittperson erbracht oder die für die Leistungserbringung notwendigen medizinischen Einrichtungen und Apparate zur Verfügung gestellt, wird eine Bewilligung benötigt.

## Art. 5 {#art_5}

b) Ausnahmen
1 Keiner Bewilligung bedürfen:
a) das Ostschweizer Kinderspital mit Kinderschutzzentrum;
b) das Kinder- und Jugendpsychiatrische Zentrum Klinik Sonnenhof;
c) die Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste St.Gallen;
d) die Kliniken Valens und Walenstadtberg.

## Art. 6 {#art_6}

Erteilung der Bewilligung
1 Die Bewilligung kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden.
2 Sie wird erteilt, wenn die Einrichtung:
a) über die für das Leistungsangebot notwendigen Räume und Ausstattungen
verfügt;
b) genügend qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl beschäftigt;
c) die fachliche Leitung bezeichnet hat;
d) über eine geeignete Qualitätssicherung verfügt;
e) eine sorgfältige, nach den anerkannten Grundsätzen des Berufs, der Ethik und
der Wirtschaftlichkeit ausgerichtete Tätigkeit gewährleistet;
f) eine der Art und dem Risiko angemessene Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
3 sGS 912.4.
3 Die Bestimmungen der Verordnung über die Ausübung der medizinischen
Berufe vom 21. Juni 20114 und der Verordnung über die Ausübung von Berufen
der Gesundheitspflege vom 21. Juni 20115 werden sachgemäss angewendet, soweit
dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

## Art. 7 {#art_7}

Gesuch
1 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ist der Vollzugsbehörde einzureichen.
2 Es enthält:
a) Angaben über Zahl, Qualifikation und Aufgaben der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter;
b) Unterlagen über Art, Zweck und Organisation der Einrichtung;
c) Dokumentationen über:
1. Betriebs- und Leistungskonzepte;
2. das Qualitätsmanagement;
3. Sicherstellung des Datenschutzes;
d) Pläne und Beschrieb von Bau und Ausrüstung;
e) Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung nach Massgabe von Art und
Umfang der mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken, insbesondere
Körperschädigungen, mit einer Deckungssumme von wenigstens 3 Mio.
Franken je Einzelfall und wenigstens 5 Mio. je Jahr;
f) aktuelle Bescheinigungen anderer Aufsichtsbehörden, dass kein Fehlverhalten
aktenkundig ist.
3 Die Vollzugsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.

## Art. 8 {#art_8}

Befristung
1 Die Bewilligung wird für längstens zehn Jahre erteilt.

## Art. 9 {#art_9}

Mitteilungspflicht
1 Die Einrichtung teilt Änderungen in den Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung erteilt wurde, der Vollzugsbehörde vor deren Eintritt unaufgefordert
schriftlich mit.
2 Die Mitteilungspflicht umfasst insbesondere:
a) die Betriebsaufgabe;
b) den Wechsel des Standorts;
c) Änderungen im Leistungsangebot;
d) Änderung von Bezeichnung, Organisation und Leitung der Einrichtung.
4 sGS 312.0.
5 sGS 312.1.

## Art. 10 {#art_10}

Auskündungen und Bezeichnungen
1 Auskündungen weisen keinen rechtswidrigen Inhalt auf, sind nicht aufdringlich
und geben zu keinen Täuschungen Anlass.
2 Die Verwendung von Bezeichnungen, die auf die Mitgliedschaft in einer Organisation hinweisen, setzt eine bestehende Mitgliedschaft voraus.
3 Bezeichnungen wie «Spital», «Klinik» und dergleichen werden ausschliesslich
von stationären Einrichtungen verwendet, denen diese Bezeichnung in der Bewilligung zuerkannt worden ist.

## Art. 11 {#art_11}

Weisungsrecht gegenüber dem Fachpersonal
1 Gegenüber dem medizinischen und dem pflegerischen Fachpersonal der Einrichtung kommt das Weisungsrecht unabhängig von der Bewilligungsempfängerin
oder vom Bewilligungsempfänger ausschliesslich der fachlichen Leiterin oder dem
fachlicher Leiter zu.

## Art. 12 III. Spitäler und Psychiatrische Kliniken (3.) {#art_12}

Leitung sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der medizinischen
Berufe
1 Ärztliche Leiterin oder ärztlicher Leiter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
die medizinische Berufe ausüben, erfüllen die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung.

## Art. 13 {#art_13}

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in leitender Stellung und weiteres
Fachpersonal
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in leitender Stellung sowie ein Drittel des weiteren medizinischen und pflegerischen Fachpersonals verfügen über eine abgeschlossene, fachspezifische und nach der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung anerkannte Ausbildung.
2 Die Einrichtung bestätigt gegenüber der Vollzugsbehörde die Erfüllung dieser
Voraussetzungen. Sie weist die Fähigkeitsausweise auf Verlangen vor.

## Art. 14 {#art_14}

Ausrüstung
1 Spital und Psychiatrische Klinik stellen für die Unterbringung der Patientinnen
und Patienten ausreichend grosse Krankenzimmer, die erforderlichen sanitären
Einrichtungen sowie Neben- und Aufenthaltsräume bereit.
2 Sie stellen sicher, dass die für die Untersuchung und die Behandlung eingesetzten
Apparate und Instrumente medizinischen Anforderungen genügen und Patientinnen und Patienten sowie Personal nicht gefährden.

## Art. 15 {#art_15}

Organisation
1 Die medizinische und betriebliche Organisation regelt:
a) Befugnisse und Zuständigkeiten in ärztlicher, pflegerischer und administrativer Hinsicht;
b) Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten.

## Art. 16 IV. Stationäre Einrichtungen der Suchthilfe (4.) {#art_16}

Leitung sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1 Als Leiterin oder Leiter wird zugelassen, wer über eine geeignete Ausbildung in
Sozialpädagogik oder Sozialarbeit verfügt.
2 Die Vollzugsbehörde kann weitere geeignete Personen zulassen.
3 Wer in der Einrichtung einen medizinischen Beruf oder einen Beruf der Gesundheitspflege ausübt, erfüllt die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung.

## Art. 17 {#art_17}

Ausrüstung und Organisation
1 Für Ausrüstung und Organisation gelten sachgemäss Art. 14 und 15 dieses Erlasses.

## Art. 18 V. Geburtshäuser (5.) {#art_18}

Leitung sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1 Leiterin oder Leiter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfüllen die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung im entsprechenden Fachbereich.

## Art. 19 {#art_19}

Ausrüstung und Organisation
1 Für Ausrüstung und Organisation gelten sachgemäss Art. 14 und 15 dieses Erlasses.
2 Das Geburtshaus weist gegenüber der Vollzugsbehörde nach, dass es die Vorkehrungen zur Einleitung von Massnahmen im medizinischen Notfall getroffen hat.

## Art. 20 VI. Medizinische Laboratorien und medizinische Institute (6.) {#art_20}

Medizinische Laboratorien
1 Medizinische Laboratorien sind Einrichtungen zur gewerbsmässigen Durchführung von medizinisch-chemischen, hämatologischen und ähnlichen Untersuchungen.

## Art. 21 {#art_21}

Medizinische Institute
1 Medizinische Institute sind Einrichtungen zur Erbringung von ambulanten medizinischen oder gesundheitspflegerischen Leistungen.
2 Sie bedürfen keiner Bewilligung nach Art. 4 dieses Erlasses, wenn:
a) die Person, auf deren Name und Rechnung Leistungen erbracht werden, eine
Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung besitzt;
b) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen medizinischen Beruf oder
einen Beruf der Gesundheitspflege ausüben, eine Bewilligung zur Berufsausübung besitzen.

## Art. 22 {#art_22}

Leitung
1 Als Leiterin oder Leiter eines medizinischen Laboratoriums wird zugelassen, wer
die Voraussetzungen erfüllt, die das Bundesrecht für die Durchführung von Analysen zulasten der Krankenkassen verlangt.
2 Als Leiterin oder Leiter eines medizinischen Instituts wird zugelassen, wer die
Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung im entsprechenden Fachbereich erfüllt.
3 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter erfüllt die gleichen Voraussetzungen.

## Art. 23 {#art_23}

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines medizinischen Laboratoriums, die einen
medizinischen Beruf ausüben oder in leitender Stellung handeln, erfüllen die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung oder verfügen über eine wissenschaftliche Fachausbildung mit Abschluss.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines medizinischen Instituts, die einen medizinischen Beruf oder einen Beruf der Gesundheitspflege ausüben, erfüllen die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung.

## Art. 24 {#art_24}

Ausrüstung
1 Medizinische Laboratorien und medizinische Institute stellen sicher, dass die Apparate und Instrumente medizinischen Anforderungen genügen und Patientinnen
und Patienten sowie Personal nicht gefährden.

## Art. 25 VII. Rettungs- und Transportdienste (7.) {#art_25}

Bewilligung
1 Die gewerbsmässige Rettung und der gewerbsmässige Transport von Kranken
und Verunfallten bedürfen einer Bewilligung.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a) die fachliche Leitung durch eine diplomierte Rettungssanitäterin oder einen
diplomierten Rettungssanitäter sowie eine Ärztin oder einen Arzt, die oder
der die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung erfüllt und über
den Titel «Notärztin oder Notarzt SGNOR» verfügt, wahrgenommen wird;
b) der Einsatzbereich örtlich, zeitlich und sachlich bestimmt ist und für die Abdeckung des Angebots genügend diplomierte Rettungssanitäterinnen und
Rettungssanitäter eingesetzt werden;
c) die weiteren Bestimmungen der Richtlinien zur Anerkennung von Rettungsdiensten des Interverbandes für Rettungswesen erfüllt sind.

## Art. 26 VIII. Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause (8.) {#art_26}

Bewilligung
1 Wer eine Organisation der Hilfe und Pflege zu Hause mit Angeboten aus dem
Tätigkeitsbereich von Pflegefachpersonen betreibt, bedarf der Bewilligung, wenn
keine Leistungsvereinbarung mit der politischen Gemeinde vorliegt.
2 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn:
a) die leitende Pflegeperson die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung für Pflegefachpersonen erfüllt;
b) wenigstens die Hälfte des Pflegepersonals einschliesslich der leitenden Pflegeperson über ein vom Schweizerischen Roten Kreuz oder ein nach dem
Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13.
Dezember 20026 anerkanntes Diplom verfügt. Fähigkeitsausweise nach dem
Berufsbildungsgesetz von Fachpersonen Gesundheit oder Betreuung sowie
vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannte Fähigkeitsausweise von Krankenpflegerinnen und Krankenpflegern können zur Hälfte als Diplomabschluss
angerechnet werden;
c) das Pflegepersonal, das über keine nach Bst. b anerkannten Diplome und Fähigkeitsausweise verfügt, im Besitz des vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Ausweises als Pflegehilfe oder Pflegeassistenz ist;
d) der Tätigkeitsbereich örtlich, zeitlich und sachlich klar bestimmt ist und für
die Abdeckung des Angebots genügend qualifiziertes Personal eingesetzt wird;
e) gewährleistet ist, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausschliesslich für
Aufgaben eingesetzt werden, die ihrer Ausbildung entsprechen.

## Art. 27 {#art_27}

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
a) Leistungen aus dem Tätigkeitsbereich von Pflegefachpersonen
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Leistungen aus dem Tätigkeitsbereich von
Pflegefachpersonen erbringen, erfüllen die Voraussetzungen für die selbständige
Berufsausübung als Pflegefachperson.

## Art. 28 {#art_28}

b) Untersuchung und Behandlung
1 Leistungen der Untersuchung und Behandlung können zusätzlich zu den nach
Art. 27 dieses Erlasses berechtigten Personen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erbracht werden, die:
a) ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes Diplom einer Schule für
Gesundheits- und Krankenpflege besitzen;
b) ein nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz,
BBG) vom 13. Dezember 20027 anerkanntes Diplom als Pflegefachperson oder
einen vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Fähigkeitsausweis als
Krankenpflegerin oder Krankenpfleger besitzen.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem eidgenössischen Fähigkeitsausweis
als Fachperson Gesundheit oder als Hauspflegerin oder Hauspfleger können zur
Erbringung ausgewählter Leistungen zugelassen werden.
6 SR 412.10.
7 SR 412.10.

## Art. 29 {#art_29}

c) Grundpflege
1 Leistungen der Grundpflege können zusätzlich zu den nach Art. 27 dieses Erlasses berechtigten Personen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Fähigkeitsnachweisen nach Art. 26 Abs. 2 Bst. b oder c dieses Erlasses erbracht werden.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Fähigkeitsausweis nach
Art. 26 Abs. 2 Bst. c dieses Erlasses sind von der umfassenden Fallführung ausgeschlossen.

## Art. 30 {#art_30}

Bedarfsabklärung und Pflegeplanung
1 Die Organisation der Hilfe und Pflege zu Hause klärt vor der Leistungserbringung den Bedarf mit dem in Art. 12 der Verordnung über die Pflegefinanzierung
vom 14. Dezember 20108 genannten Instrument ab.
2 Sie erstellt mit der zu betreuenden Person und deren Umfeld eine Pflegeplanung.

## Art. 31 {#art_31}

Berichterstattung und Statistik
1 Die Organisation der Hilfe und Pflege zu Hause erstattet der Vollzugsbehörde
jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
2 Der Bericht enthält Jahresrechnung, Bilanz und Revisionsbericht und gibt Auskunft über die erbrachten Dienstleistungen, die Qualifikationen und den Beschäftigungsgrad des Personals, die Aus- und Weiterbildungsaktivitäten sowie die
Massnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung.
3 Die Organisation der Hilfe und Pflege zu Hause liefert dem Spitex-Verband
Kanton St.Gallen jährlich nach dessen Vorgaben auf ihre Kosten den Grunddatensatz für die Spitex-Statistik.

## Art. 32 IX. Schlussbestimmungen (9.) {#art_32}

9

## Art. 33 {#art_33}

10
Art. 34 11
8 sGS 331.21.
9 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
10 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
11 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.

## Art. 35 {#art_35}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben werden:
a) die Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege vom 2. November 1982;12
b) die Verordnung über die Tarife des Instituts für klinische Mikrobiologie und
Immunologie sowie des Instituts für klinische Chemie und Hämatologie vom
9. Juli 1991;13
c) der Regierungsbeschluss über das Gesundheitsdepartement vom 28. Mai
1980.14

## Art. 36 {#art_36}

Übergangsbestimmung
1 Die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses erteilten Bewilligungen für private Einrichtungen der Gesundheitspflege gelten bis zu deren Ablauf.
2 Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Gesuche werden nach neuem
Recht beurteilt.

## Art. 37 {#art_37}

Vollzugsbeginn
1 Dieser Erlass wird ab 1. September 2011 angewendet.
12 nGS 17–82 (sGS 325.11).
13 nGS 26–92 (sGS 321.67).
14 nGS 15–19 (sGS 141.36).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 46–95 21.06.2011 01.09.2011
Art. 3 geändert 48-47 11.12.2012 01.01.2013
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.06.2011 01.09.2011 Erlass Grunderlass 46–95
11.12.2012 01.01.2013 Art. 3 geändert 48-47
