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title: "Beschluss über die Festsetzung der fakturierbaren Kosten und der Restbeiträge der öffentlichen Hand für die Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause und die selbstständigen Pflegefachfrauen"
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# Beschluss über die Festsetzung der fakturierbaren Kosten und der Restbeiträge der öffentlichen Hand für die Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause und die selbstständigen Pflegefachfrauen

## Art. 1 {#art_1}

Allgemeine Bestimmungen
1 Der vorliegende Beschluss regelt für die Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause (Spitex-Organisationen) und die selbstständigen Pflegefachpersonen:
a) die fakturierbaren Kosten für die Pflegeleistungen gemäss Artikel 21
Absatz 2 der Verordnung über die Planung und die Finanzierung der
Langzeitpflege, und
b) die Restfinanzierung der öffentlichen Hand an den Pflegekosten der im
Wallis wohnhaften Versicherten, gemäss Artikel 21 Absatz 3 und 4 der
Verordnung über die Planung und die Finanzierung der Langzeitpflege.
2 Kleinmaterial für den täglichen Gebrauch ist in den fakturierbaren Kosten
enthalten.
3 Für die Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause, die Familienangehörige (pflegende Angehörige) beschäftigen und entlohnen, wird kein Restbeitrag der öffentlichen Hand für die von den Familienangehörigen erbrachten
Leistungen gewährt.
4 Die Spitex-Organisationen und die selbstständigen Pflegefachfrauen, die
ausschliesslich innerhalb ihrer eigenen Räumlichkeiten Pflegeleistungen erbringen und sich nicht an den Wohnort des Patienten begeben sind nicht berechtigt, Restbeiträge zu erhalten. Ausnahmen sind für Spitex-Organisationen ohne Gewinnorientierung möglich.

## Art. 2 {#art_2}

Fakturierbare Kosten und Restbeiträge vom 1. Januar bis zum
31. Mai 2026
1 Die fakturierbare Kosten und die Restbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2026 entsprechen den in den Artikeln 2 und 3 des Beschlusses des Staatsrats vom 18. Dezember 2024 festgelegten Beträgen.

## Art. 3 {#art_3}

Fakturierbare Kosten ab dem 1. Juni 2026
1 Für die Standard-Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause (Standard-
Spitex-Organisationen), die dem GAV-Langzeitpflege unterstellt sind, sind
die fakturierbaren Kosten für die Pflegeleistungen pro Stunde:
a) 124,35 Franken für die Leistungen der Abklärung und Beratung;
b) 104,30 Franken für die Leistungen der Untersuchung und Behandlung;
c) 75,20 Franken für die Leistungen der Grundpflege.
805.130
2 Für die Standard-Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause (Standard-
Spitex-Organisationen), die nicht dem GAV-Langzeitpflege unterstellt sind,
sind die fakturierbaren Kosten für die Pflegeleistungen pro Stunde:
a) 112,60 Franken für die Leistungen der Abklärung und Beratung;
b) 94,35 Franken für die Leistungen der Untersuchung und Behandlung;
c) 67,95 Franken für die Leistungen der Grundpflege.
3 Für die Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause, die ausschliesslich
Pflege in Wohnungen mit sozialmedizinischer Betreuung leisten (In-House
Spitex), die dem GAV-Langzeitpflege unterstellt sind, sind die fakturierbaren
Kosten für die Pflegeleistungen pro Stunde:
a) 94,15 Franken für die Leistungen der Abklärung und Beratung;
b) 83,15 Franken für die Leistungen der Untersuchung und Behandlung;
c) 65,35 Franken für die Leistungen der Grundpflege.
4 Für die Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause, die ausschliesslich
Pflege in Wohnungen mit sozialmedizinischer Betreuung leisten (In-House
Spitex), die nicht dem GAV-Langzeitpflege unterstellt sind, sind die fakturierbaren Kosten für die Pflegeleistungen pro Stunde:
a) 84,75 Franken für die Leistungen der Abklärung und Beratung;
b) 74,85 Franken für die Leistungen der Untersuchung und Behandlung;
c) 58,80 Franken für die Leistungen der Grundpflege.
5 Für die selbständige Pflegefachpersonen, sind die fakturierbaren Kosten
für die Pflegeleistungen pro Stunde:
a) 112,05 Franken für die Leistungen der Abklärung und Beratung;
b) 94,70 Franken für die Leistungen der Untersuchung und Behandlung;
c) 69,10 Franken für die Leistungen der Grundpflege.

## Art. 4 {#art_4}

Restbeitrag 2026 ab dem 1. Juni 2026
1 Für die Standard-Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause (Standard-
Spitex-Organisationen), die dem GAV-Langzeitpflege unterstellt sind, sind
die Restbeiträge der öffentlichen Hand an den Pflegekosten pro Stunde:
Leistung Anteil Kanton (CHF) Anteil Gemeinde
(CHF)
Abklärung und Beratung 33,20 14,25
Untersuchung und Behandlung
28,90 12,40
805.130
Leistung Anteil Kanton (CHF) Anteil Gemeinde
(CHF)
Grundpflege 15,80 6,80
2 Für die Standard-Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause (Standard-
Spitex-Organisationen), die nicht dem GAV-Langzeitpflege unterstellt sind,
sind die Restbeiträge der öffentlichen Hand an den Pflegekosten pro Stunde:
Leistung Anteil Kanton (CHF) Anteil Gemeinde
(CHF)
Abklärung und Beratung 25,00 10,70
Untersuchung und Behandlung
21,95 9,40
Grundpflege 10,75 4,60
3 Für die Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause, die ausschliesslich
Pflege in Wohnungen mit sozialmedizinischer Betreuung leisten (In-House
Spitex), die dem GAV-Langzeitpflege unterstellt sind, sind die Restbeiträge
der öffentlichen Hand an den Pflegekosten pro Stunde:
Leistung Anteil Kanton (CHF) Anteil Gemeinde
(CHF)
Abklärung und Beratung 12,10 5,15
Untersuchung und Behandlung
14,10 6,05
Grundpflege 8,95 3,80
4 Für die Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause, die ausschliesslich
Pflege in Wohnungen mit sozialmedizinischer Betreuung leisten (In-House
Spitex), die nicht dem GAV-Langzeitpflege unterstellt sind, sind die Restbeiträge der öffentlichen Hand an den Pflegekosten pro Stunde:
Leistung Anteil Kanton (CHF) Anteil Gemeinde
(CHF)
Abklärung und Beratung 5,50 2,35
Untersuchung und Behandlung
8,30 3,55
Grundpflege 4,35 1,85
805.130
5 Für die selbständige Pflegefachpersonen, sind die Restbeiträge der öffentlichen Hand an den Pflegekosten pro Stunde:
Leistung Anteil Kanton (CHF) Anteil Gemeinde
(CHF)
Abklärung und Beratung 24,60 10,55
Untersuchen und Behandlung
22,20 9,50

## Art. 5 Grundpflege 11,55 4,95 {#art_5}

Schlussbestimmungen
1 Das für die Gesundheit zuständige Departement wird mit der Ausführung
dieses Beschlusses beauftragt.
805.130
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.06.2026 01.06.2026 Erlass Erstfassung RO/AGS 2026-069
805.130
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 10.06.2026 01.06.2026 Erstfassung RO/AGS 2026-069
