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title: "Regierungsratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen"
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provisions: 18
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# Regierungsratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen

## Art. 1 {#art_1}

Errichtung und Zweck der Konferenz der
Kantonsregierungen
1 Die Regierungen der Kantone richten eine ständige «Konferenz der
Kantonsregierungen» ein.
2 Diese bezweckt, die Zusammenarbeit unter den Kantonen in ihrem
Zuständigkeitsbereich zu fördern und in kantonsrelevanten
Angelegenheiten des Bundes die erforderliche Koordination und
Information der Kantone sicherzustellen, insbesondere in Fragen
– der Erneuerung und Weiterentwicklung des Föderalismus;
– der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen;
– der Willensbildung und Entscheidungsvorbereitung im Bund;
– des Vollzugs von Bundesaufgaben durch die Kantone;
– der Aussen- und Integrationspolitik.

## Art. 2 {#art_2}

Mitglieder
1 Mitglieder der Konferenz der Kantonsregierungen sind die kantonalen
Regierungen.
2 Jede Kantonsregierung hat Anspruch auf einen Sitz in der Konferenz.
Wahl und Amtsdauer sind Sache der Kantonsregierungen.
3 Die Kantonsregierungen können unter Wahrung der Stimmengleichheit
zusätzliche Regierungsvertreter in die Konferenz entsenden. Die Vertreter
der Kantone können sich ausnahmsweise von Mitarbeitern oder von
Experten begleiten lassen.
3 OGS 1993, 124
174.11

## Art. 3 {#art_3}

Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden
1 Der Bundesrat wird eingeladen, an den Sitzungen der Konferenz der
Kantonsregierungen teilzunehmen.
2 Er kann die Konferenz der Kantonsregierungen um Beratung und
Beschlussfassung zu Geschäften ersuchen, welche die Interessen der
Kantone berühren.
3 Die Konferenz der Kantonsregierungen sorgt für eine geeignete
Koordination mit andern Institutionen der vertikalen Kooperation.

## Art. 4 {#art_4}

Zusammenarbeit mit den Direktorenkonferenzen
Die Konferenz der Kantonsregierungen arbeitet mit den
Direktorenkonferenzen und mit den übrigen interkantonalen Konferenzen
zusammen.

## Art. 5 {#art_5}

Organe
Die Konferenz der Kantonsregierungen verfügt über folgende Organe:
– die Plenarkonferenz, bestehend aus den Regierungsvertretern aller
Kantone;
– den Leitenden Ausschuss, bestehend aus sieben bis neun Mitgliedern;
– ein ständiges Sekretariat, das dem Leitenden Ausschuss untersteht.

## Art. 6 {#art_6}

I. Plenarkonferenz
1. Aufgaben
1 Die Plenarkonferenz wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren (mit der
Möglichkeit einer Wiederwahl)
– den Präsidenten;
– den Leitenden Ausschuss.
2 Sie bezeichnet das Sekretariat.
3 Sie fasst im übrigen alle Beschlüsse, die nicht einem anderen Organ
zugewiesen sind.

## Art. 7 {#art_7}

2. Ordentliche Sitzungen
1 Die Plenarkonferenz tritt jährlich zu zwei ordentlichen Sitzungen
zusammen. Die Sitzungstermine werden von der Plenarkonferenz im
voraus festgelegt.
174.11
2 Die Mitglieder der Konferenz werden mindestens zehn Tage im voraus
schriftlich zu den Sitzungen eingeladen.
3 Geschäfte zuhanden der Traktandenliste können anhängig machen:
– der Leitende Ausschuss;
– jede Kantonsregierung;
– die Direktorenkonferenzen.

## Art. 8 {#art_8}

3. Ausserordentliche Sitzungen
1 Die Plenarkonferenz wird zu ausserordentlichen Sitzungen durch den
Präsidenten einberufen auf Verlangen
– des Leitenden Ausschusses oder
– von mindestens drei Kantonen.
2 Bei besonderer zeitlicher Dringlichkeit können
– die Einladungsfrist gemäss Art. 7 Abs. 2 verkürzt werden;
– die Form der Einladung vereinfacht werden;
– Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wobei Art. 9 und
10 sinngemäss anzuwenden sind.

## Art. 9 {#art_9}

4. Beratung und Beschlussfassung
1 Die Plenarkonferenz ist beschlussfähig, wenn die Vertreter von
mindestens achtzehn Kantonsregierungen anwesend sind.
2 Jede Kantonsregierung hat eine Stimme.
3 Das weitere kann die Plenarkonferenz in ihrer Geschäftsordnung regeln.

## Art. 10 {#art_10}

5. Stellungnahmen
1 Fasst die Plenarkonferenz einen Beschluss mit den Stimmen von
achtzehn Kantonsregierungen, so gilt dieser als Stellungnahme der
Konferenz der Kantonsregierungen.
2 Das Recht der Kantone auf eigene Stellungnahmen bleibt gewahrt.
174.11

## Art. 11 {#art_11}

II. Leitender Ausschuss
1. Aufgaben
1 Der Leitende Ausschuss ist das oberste Exekutiv- und Führungsorgan
der Konferenz der Kantonsregierungen. Er behandelt die laufenden
Geschäfte und bereitet die Sitzungen der Plenarkonferenz vor.
2 Zur Behandlung einzelner Vorlagen oder zur Bearbeitung grösserer
Geschäftsbereiche kann er ständige oder nichtständige
Fachkommissionen sowie Beauftragte einsetzen.

## Art. 12 {#art_12}

2. Sitzungen
Der Präsident beruft den Leitenden Ausschuss ein so oft es die Geschäfte
erfordern, oder wenn es ein Mitglied verlangt.

## Art. 13 {#art_13}

III. Sekretariat
1 Das Sekretariat ist für die Vorbereitung der Sitzungen der
Plenarkonferenz und des Leitenden Ausschusses sowie für die
Protokollführung verantwortlich.
2 Es sorgt für eine hinreichende und laufende Information und
Dokumentation der Konferenzorgane sowie der Kantone und anderer
Interessierter.

## Art. 14 {#art_14}

Finanzierung
Die Kosten der Konferenz der Kantonsregierungen werden entsprechend
der Einwohnerzahl von den Kantonen getragen.

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem alle
Kantonsregierungen schriftlich die Zustimmung zur Vereinbarung erklärt
haben.4 Depositarstelle ist der Regierungsrat des Kantons Bern.
4 Inkraftsetzung am 8. November 1993
174.11

## Art. 16 {#art_16}

Mitteilung an den Bundesrat
Unmittelbar nach Vorliegen aller schriftlichen Mitteilungen über die
Zustimmung bringt der Regierungsrat des Kantons Bern die Vereinbarung
dem Bundesrat zur Kenntnis.

## Art. 17 {#art_17}

Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann von jedem Kanton jeweils auf Jahresende
unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch Mitteilung an den
Präsidenten gekündigt werden.
2 Nach einer Kündigung überprüft die Konferenz die Möglichkeiten der
Fortführung dieser Vereinbarung.

## Art. 18 {#art_18}

Publikation
1 Diese Vereinbarung wird in deutscher, französischer und italienischer
Sprache abgefasst.
2 Die Kantonsregierungen sorgen für eine angemessene Veröffentlichung
der Vereinbarung.
