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title: "Kantonales Zivilschutzgesetz"
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provisions: 27
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# Kantonales Zivilschutzgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die dem Kanton, den Gemeinden und Dritten obliegenden Aufgaben im Zivilschutz.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe
1 Die Begriffsdefinitionen richten sich nach Artikel 2 bis 6 des Kantonalen Bevölkerungsschutzgesetzes vom 11. September 2024 (KBSG)3).
2 Aufgaben

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Zivilschutz nimmt bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen sowie bewaffneten Konflikten die folgenden Aufgaben wahr:
a den Schutz und die Rettung der Bevölkerung,
b die Betreuung schutzsuchender Personen,
c die Unterstützung der Führungsorgane,
d die Unterstützung der anderen Partnerorganisationen,
1) SR 520.1
2) SR 520.3
3) BSG 521.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
25-103
522.1 2
e den Schutz der Kulturgüter.
2 Er kann zudem eingesetzt werden für
a Massnahmen zur Verhinderung oder Minderung von Schäden,
b Instandstellungsarbeiten nach Schadenereignissen,
c Einsätze zugunsten der Gemeinschaft.
3 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion präzisiert die Aufgaben des Zivilschutzes periodisch durch Leistungsprofile.
3 Organisation

## Art. 4 {#art_4}

Kantonale Zivilschutzorganisation
1 Der Kanton verfügt über eine eigene kantonale Zivilschutzorganisation (kantonale ZSO).
2 Der Regierungsrat legt deren Aufgaben durch Verordnung fest.

## Art. 5 {#art_5}

Regionale Zivilschutzorganisationen
1 Die Gemeinden bilden regionale Zivilschutzorganisationen (ZSO).
2 Die Standardstruktur einer ZSO ist das Bataillon. Dieses umfasst
a das Bataillonskommando,
b den Bataillonsstab,
c eine Stabskompanie,
d eine Bereitschaftskompanie,
e mehrere gemischte oder nach Fachgebieten organisierte Kompanien.
3 Eine ZSO kann in Absprache mit der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion in Kompaniestruktur gebildet werden, wenn es aufgrund der topografischen oder einsatztaktischen Verhältnisse nicht möglich ist, ein Bataillon aufzustellen.
4 Zuständigkeiten

## Art. 6 {#art_6}

Kanton
1 Der Kanton ist insbesondere zuständig für
a die Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung gemäss Artikel 49 bis 51 BZG,
b die Weiterbildung der Schutzdienstpflichtigen in Kader- oder Spezialistenfunktionen gemäss Artikel 52 BZG, soweit diese nicht an die Gemeinden
übertragen wird,
3 522.1
c die Wiederholungskurse der Schutzdienstpflichtigen der kantonalen ZSO
gemäss Artikel 53 BZG,
d die Erarbeitung von Ausbildungsinhalten in Zusammenarbeit mit dem
Bund,
e die Genehmigung der Ausbildungsplanungen der ZSO,
f die Qualitätskontrolle der Ausbildung,
g die Überprüfung der Einsatzbereitschaft der ZSO,
h die Bewilligung der Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf kantonaler,
regionaler oder kommunaler Ebene,
i die Koordination grösserer Zivilschutzeinsätze, bei denen der Einsatz ausserhalb des Einzugsgebiets einer ZSO erfolgt,
k die Unterstützung der Gemeinden bei der Evaluation des Materials und
die Koordination von dessen Beschaffung im Hinblick auf die Interoperabilität,
l die Unterstützung der Gemeinden beim Unterhalt und bei der Entsorgung
des vom Kanton an die Gemeinden übergebenen Materials,
m die Beschaffung des für die kantonale ZSO benötigten Materials,
n die Formulierung von Vorgaben bezüglich persönlicher Ausrüstung und
Einsatzmaterial.
2 Er kann ausserdem
a die Schutzdienstpflichtigen für Einsätze aufbieten bei Katastrophen und
Notlagen, die grosse Teile des Kantonsgebiets, andere Kantone oder das
grenznahe Ausland betreffen, sowie bei Grossereignissen,
b Ausbildungsaufgaben bei Bedarf und im Auftrag der Gemeinden gegen
Entschädigung übernehmen,
c die ZSO bei der Selektion von Zivilschutzkommandantinnen und Zivilschutzkommandanten beratend unterstützen,
d einzelne Aufgaben der Geschäftsstellen bei Bedarf und im Auftrag der
Gemeinden gegen Entschädigung übernehmen.

## Art. 7 {#art_7}

Gemeinden
1 Die Gemeinden sind insbesondere zuständig für
a die Einsatzbereitschaft der ZSO gemäss kommunalem Leistungsauftrag,
b die Wiederholungskurse der Schutzdienstpflichtigen gemäss Artikel 53
BZG und den Vorgaben des Kantons,
c die Beschaffung der persönlichen Ausrüstung und des Einsatzmaterials
gemäss den Vorgaben der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion,
d das ihnen vom Kanton übergebene und in ihr Eigentum übergangene Material, insbesondere für dessen Unterhalt und Entsorgung,
522.1 4
e den Vollzug des Kulturgüterschutzes, soweit dieser nicht ausdrücklich
dem Kanton oder einer anderen Institution zugewiesen ist.
2 Sie können ausserdem die Schutzdienstpflichtigen für Einsätze bei Katastrophen und Notlagen in ihrem geografischen Zuständigkeitsgebiet sowie bei
Grossereignissen aufbieten.

## Art. 8 {#art_8}

Zusammenarbeit
1 Die Gemeinden können über die Grenzen der ZSO zusammenarbeiten
a bei den die Geschäftsstellen betreffenden Aufgaben,
b bei der Zivilschutzausbildung,
c in spezialisierten Aufgabenbereichen, die im Leistungsprofil der ZSO enthalten sind.

## Art. 9 {#art_9}

Aufgabenübernahme
1 Der Kanton kann auf Antrag der Gemeinden hin die Erfüllung von Aufgaben in
ihrem Zuständigkeitsbereich übernehmen, namentlich bei
a der Ausbildung,
b der Führung der Geschäftsstellen.
2 Die Gemeinden ersetzen dem Kanton die durch die Übernahme dieser Aufgaben entstandenen Kosten.
3 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion kann mit den Gemeinden bzw.
den ZSO entsprechende Leistungsvereinbarungen abschliessen.

## Art. 10 {#art_10}

Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer
unbeweglicher und beweglicher Kulturgüter
1 Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer unbeweglicher und beweglicher Kulturgüter gemäss Artikel 2 Buchstabe a KGSG
sind verpflichtet,
a bauliche Massnahmen zu deren Schutz zu treffen oder zu dulden,
b Inventare der beweglichen Kulturgüter zu führen,
c Einsatzplanungen in Absprache mit den Feuerwehren und den ZSO zu erarbeiten.
5 522.1
5 Zuteilung und Einteilung

## Art. 11 {#art_11}

Grundsatz
1 Alle dem Kanton zugeteilten Schutzdienstpflichtigen werden anlässlich der
Rekrutierung durch den Bund einer Grundfunktion zugeteilt und grundsätzlich
in diejenige ZSO eingeteilt, der ihre Wohngemeinde angehört.
2 Schutzdienstpflichtige, die nicht in die ZSO ihrer Wohngemeinde eingeteilt
werden, können in eine andere ZSO oder in die kantonale ZSO eingeteilt werden.

## Art. 12 {#art_12}

Einteilung in eine andere Zivilschutzorganisation nach der Rekrutierung
1 Über die Einteilung in eine andere ZSO nach der Rekrutierung entscheidet
diejenige ZSO, der die Wohngemeinde der Schutzdienstpflichtigen angehört.
2 Gegen den Entscheid der ZSO kann bei der zuständigen Stelle der Gemeinde
Beschwerde geführt werden.
3 Gegen den Entscheid der zuständigen Stelle der Gemeinde kann bei der Sicherheitsdirektion Beschwerde geführt werden. Diese entscheidet kantonal
letztinstanzlich.

## Art. 13 {#art_13}

Einbürgerung
1 Personen, die bei der Einbürgerung älter als 24 Jahre sind und die Grundausbildung gemäss den Vorgaben des Bundes absolvieren können, werden von
den Gemeinden der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion zur Rekrutierung gemeldet.

## Art. 14 {#art_14}

Einteilung in die kantonale ZSO
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion entscheidet über die Einteilung
in die kantonale ZSO.

## Art. 15 {#art_15}

Kontrolle
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion und die ZSO führen die Kontrolle über die bei ihnen eingeteilten Schutzdienstpflichtigen.
2 Die Kontrolle erfolgt gemäss Artikel 47 Absatz 1 BZG im Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA).
522.1 6

## Art. 16 {#art_16}

Erfüllung und Dauer der Schutzdienstpflicht
1 Die Erfüllung und die Dauer der Schutzdienstpflicht richten sich nach den Vorgaben des Bundes.
2 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion entscheidet aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben auf Gesuch hin über die vorzeitige Entlassung aus
der Schutzdienstpflicht zugunsten einer Partnerorganisation.

## Art. 17 {#art_17}

Freiwilliger Schutzdienst
1 Über den freiwilligen Schutzdienst entscheiden die ZSO oder die kantonale
ZSO nach Massgabe des Bedarfs.
6 Ausbildung

## Art. 18 {#art_18}

Grundsatz
1 Schutzdienstpflichtige sind gemäss den Vorgaben des Bundes und der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion auszubilden.

## Art. 19 {#art_19}

Freiwilliger Schutzdienst
1 Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten, absolvieren die Grundausbildung
innerhalb von drei Jahren nach der Rekrutierung.
2 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion bestimmt, ob eine Person, die
bereits über eine gleichwertige Ausbildung verfügt, die Grundausbildung absolvieren muss.

## Art. 20 {#art_20}

Instandstellungsarbeiten und Einsätze zugunsten der Gemeinschaft
1 Instandstellungsarbeiten nach Schadenereignissen und Einsätze zugunsten
der Gemeinschaft werden im Rahmen von Wiederholungskursen ausgeführt.
2 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene erfordern eine vorgängige Bewilligung der zuständigen Stelle
der Sicherheitsdirektion.
3 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene erfordern eine
vorgängige Bewilligung des Bundes.
Art. 21 Ausbildungsdauer
1 Die Dauer der Ausbildungsgänge richtet sich nach den Vorgaben des Bundes.
7 522.1
2 Die Schutzdienstleistungen gemäss Artikel 49 bis 53 BZG dürfen insgesamt
66 Tage pro Jahr nicht überschreiten.
3 Die für die Weiterbildung der Schutzdienstpflichtigen in Kader- oder Spezialistenfunktionen gemäss Artikel 52 BZG vorgesehenen Diensttage können den
Gemeinden auf Antrag zur Verfügung gestellt werden.
Art. 22 Lehrpersonal
1 Das Lehrpersonal muss die Vorgaben des Bundes und des Kantons erfüllen.
2 Für die Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sind ausschliesslich hauptamtliche Instruktorinnen und Instruktoren einzusetzen, welche die entsprechenden
Ausbildungsgänge des Bundes durchlaufen haben, über einen Fachausweis
verfügen und sich regelmässig weitergebildet haben.
3 Der Regierungsrat kann für spezielle Fälle Ausnahmen durch Verordnung
vorsehen.
7 Finanzierung
Art. 23 Grundsatz
1 Der Kanton und die Gemeinden tragen die Kosten für die Zivilschutzaufgaben
gemäss ihren jeweiligen Zuständigkeiten.
Art. 24 Material
1 Die Finanzierung von Materialbeschaffungen über den Ersatzbeitragsfonds
richtet sich nach Artikel 68 Absatz 4 KBSG.
Art. 25 Aufhebung von Ausbildungszentren
1 Werden Zivilschutz-Ausbildungszentren aufgehoben (Art. 56 Abs. 3 BZG), so
sind die Kantonsbeiträge zurückzuerstatten.
2 Ordnet der Kanton die Aufhebung von Zivilschutzausbildungszentren an, sind
die Kantonsbeiträge nur zurückzuerstatten, sofern sie an Landerwerbskosten
geleistet worden sind und das Land gewinnbringend veräussert wird.
522.1 8
8 Haftung
Art. 26 Haftung für Schäden gemäss der Erwerbsersatzordnung
1 Der aufbietende Kanton bzw. die aufbietenden Gemeinden haften für Schäden, die vom Bund gemäss Artikel 20a des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG)4) geltend gemacht werden.

## Artikel 20a {#art_20a}

EOG Schadenersatz zu leisten, nimmt er vollumfänglich Rückgriff auf die betroffenen Gemeinden, soweit
diese die Schutzdienstpflichtigen aufgeboten haben.

## Art. 27 {#art_27}

Schadenersatz und Rückgriff
1 Die zuständige Stelle des Kantons bzw. der Gemeinde entscheidet über
Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen betreffend Schäden, die
durch das Lehrpersonal sowie die Schutzdienstpflichtigen in Erfüllung ihrer Aufgaben entstanden sind. Ihr Entscheid kann nach Massgabe von Artikel 87 BZG
angefochten werden.
2 Wer um einen Einsatz des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler oder kantonaler Ebene ersucht, muss Bund, Kanton und Gemeinden
im Schadensfall für die Leistungen an Dritte schadlos halten und hat gegenüber diesen Gemeinwesen keine Schadenersatzansprüche für ihr oder ihm direkt zugefügte Schäden. Vorbehalten bleiben Ansprüche aus grobfahrlässiger
oder vorsätzlicher Schadenszufügung.
9 Vollzug und Rechtspflege

## Art. 28 {#art_28}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

## Art. 29 {#art_29}

Rechtspflege
1 Die Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)5) gelten für Verfügungen gestützt auf das BZG und auf dieses
Gesetz unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Regelungen.
4) SR 834.1
5) BSG 155.21
9 522.1
10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 30 {#art_30}

Zivilschutzausbildung
1 Die Gemeinden stellen während vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie Weiterbildungen der
Schutzdienstpflichtigen gemäss Artikel 49 bis 52 BZG sicher, sofern der
Kanton die Ausbildung nicht gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel
9 übernimmt.
2 Zu diesem Zweck sorgen sie für eine bedürfnisgerechte und zeitgemässe sowie den Anforderungen von Bund und Kanton entsprechende Ausbildungsinfrastruktur.

## Art. 31 {#art_31}

Ausgleich der Lastenverschiebung
1 Der Ausgleich der Lastenverschiebung als Folge der Regelung in Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe a und b erfolgt ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäss Artikel 29b des Gesetzes vom 27. November 2000 über
den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)6).
2 Massgebend sind die Lastenverschiebungen gemäss Budget für das fünfte
Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Interessenverbände der Gemeinden den massgebenden Betrag
kantonal letztinstanzlich bis Mitte des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes fest.
3 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Interessenverbände der Gemeinden innerhalb von sieben Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes den
massgebenden Betrag kantonal letztinstanzlich erhöhen oder senken und damit allfällige Differenzen korrigieren, die sich zwischen Budget und Rechnung
des Jahres des Inkrafttretens dieses Gesetzes ergeben haben.

## Art. 32 {#art_32}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern, 11. September 2024 Im Namen des Grossen Rates
Die Präsidentin : Bühler
Der Generalsekretär: Trees
6) BSG 631.1
522.1 10
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 12. Februar 2025
Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Kantonalen Zivilschutzgesetz (KZSG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist.
Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
Für getreuen Protokollauszug
Der Staatsschreiber: Auer
RRB Nr. 1279 vom 26. November 2025:
Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2026
11 522.1
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
11.09.2024 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-103
522.1 12
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 11.09.2024 01.01.2026 Erstfassung 25-103
