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title: "Verordnung über die Siedlungsentwässerung"
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# Verordnung über die Siedlungsentwässerung

## Art. 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN {#art_1}

Diese Verordnung regelt die umweltgerechte Ableitung, Versickerung und Behandlung von Abwasser auf dem ganzen Stadtgebiet.
Art . 2
Die öffentliche Siedlungsentwässerung umfasst:
- das stadteigene Kanalisationssystem und seine Einrichtungen
wie Regenbecken, Regenüberläufe, Speicherkanäle, Pumpwerke
usw.,
- die Verbandsanlagen für die Ableitung und die Reinigung von
Abwasser (Rötikanal und Abwasserreinigungsanlage Röti),
- eingedolte und offene Bachläufe innerhalb der Bauzone
Art. 3
Diese Verordnung stützt sich auf das Gewässerschutzgesetz
(GSchG) vom 24. Januar 1991, die Gewässerschutzverordnung
(GSchV) vom 28. Oktober 1998, das Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 27. August 2001, die Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässer-
Zweck
Geltungsbereich
Rechtsgrundlagen
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
schutzgesetz (GSchVV) vom 2. Juli 2002 sowie auf das Gemeindegesetz vom 17. August 1998.
Art. 4
1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Stadtrat. Verantwortliche Stelle für die Siedlungsentwässerung ist das Baureferat.
2 Der Stadtrat kann mit Privaten, anderen Gemeinden oder Organisationen Verträge über die Ableitung, Versickerung oder die Behandlung von Abwasser abschliessen.
Art. 5
1 Verschmutztes Abwasser (häusliches und gewerbliches, gegebenenfalls vorbehandeltes Abwasser) ist einer zentralen Abwasserreinigungsanlage (ARA) zuzuleiten.
2 Das Abwasser muss so beschaffen sein, dass es weder die Siedlungsentwässerungsanlagen schädigt noch deren normalen Betrieb
und Unterhalt oder die Abwasserreinigung erschwert. Die Vorschriften der Gewässerschutzverordnung des Bundes (GSchV) sind verbindlich.
Art. 6
Das von befestigten Flächen (Dächern, Lagerflächen, Verkehrsflächen, Plätzen) abfliessende Niederschlagswasser ist seinem Verschmutzungsgrad entsprechend dem verschmutzten, bzw. dem
nicht verschmutzten Abwasser zuzuordnen. Massgebend für die
Einteilung ist die Norm SN 592000, Grundstücksentwässerung, die
Richtlinie zur Versickerung, Retention und Ableitung von Niederschlagwasser in Siedlungsgebieten des VSA, sowie weitere Normen und Richtlinien gemäss dem Stand der Technik. Im Zweifelsfalle sind Messungen zum Verschmutzungsgrad durchzuführen.
Art. 7
1 Nicht verschmutztes Abwasser muss auf dem Grundstück, auf
welchem es anfällt, versickert oder einer zentralen Versickerungsanlage zugeführt werden.
2 Ist eine Versickerung nicht möglich, erfolgt die Entwässerung des
nicht verschmutzten Abwassers in dieser Reihenfolge:
- in die Meteorwasserleitung
- in den nächsten Vorfluter
- in die Mischkanalisation
Zuständigkeit,
Vollzug
Einleitung in
Abwasserreinigungsanlagen
Niederschlagswasser
Versickerung
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3
Art. 8
Es kann Abwasser aus anderen Gemeinden übernommen und
durchgeleitet werden.
AUFGABEN DER STADT SCHAFFHAUSEN
Art. 9
Die Stadt plant, erstellt, unterhält und betreibt die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen.
Art. 10
Die Stadt führt einen Generellen Entwässerungsplan GEP. Dieser
ist periodisch nachzuführen und auf dem laufenden Stand zu halten.
Art. 11
Die Stadt führt einen Anlagekataster über die öffentlichen und über
die privaten Siedlungsentwässerungsanlagen. Der Anlagekataster
ist periodisch nachzuführen und auf dem laufenden Stand zu halten. Bei privaten Siedlungsentwässerungsanlagen sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verpflichtet, die dazu notwendigen Angaben zu machen.
Art. 12
Der Ausbau und die Erneuerung der öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen erfolgt auf der Grundlage des Generellen Entwässerungsplanes etappenweise nach Massgabe der baulichen Entwicklung bei Neuerschliessungen bzw. nach Massgabe des Zustandes der bestehenden Siedlungsentwässerungsanlagen bei Erneuerungen / Sanierungen.
Art.13
Die Stadt führt einen Unterhaltsplan und einen Plan für die periodische Untersuchung (Kanal-TV-Kontrollen) der öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen. Die Anlagen müssen so unterhalten
werden, dass sie jederzeit dem aktuellen Stand der Technik der
Abwasserentsorgung entsprechen.
Durchleitungen
Bau und
Unterhalt
Genereller
Entwässerungsplan
Anlagekataster
Bauprogramm
Unterhaltsplan
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4
Art. 14
Zuständig für die Aufsicht und die notwendigen Kontrollen über die
Planung, die Erstellung, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung der öffentlichen und der privaten Siedlungsentwässerungsanlagen ist das Baureferat der Stadt Schaffhausen.
ÖFFENTLICHE
SIEDLUNGSENTWÄSSERUNGSANLAGEN
Art. 15
Die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen umfassen das
gemeindeeigene Kanalsystem und seine Einrichtungen und Sonderbauwerke wie Regenbecken, Regenüberläufe, Pumpwerke,
Kontrollschächte, Versickerungsanlagen usw. sowie die Anlagen
zur Behandlung von Abwasser.
Art. 16
Die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen werden in der
Regel im öffentlichen Strassengebiet erstellt.
Art. 17
In besonderen Fällen können Siedlungsentwässerungsanlagen
auch in privatem Grund erstellt werden. Solche Anlagen sind als
Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen.
PRIVATE
SIEDLUNGSENTWÄSSERUNGSANLAGEN
Art. 18
Als private Siedlungsentwässerungsanlagen werden alle zu einem
Gebäude oder Grundstück gehörigen Anlagen zur Ableitung des
Abwassers bis und mit Anschluss an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen gezählt.
Art. 19
1 Die privaten Siedlungsentwässerungsanlagen sind bis zum Anschluss an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen durch
die Eigentümerinnen bzw. durch die Eigentümer der zu entwässernden Gebäude bzw. Grundstücke zu ihren Lasten zu erstellen.
Aufsicht und
Kontrollen
Umfang
Anordnung
Privatland
Begriff
Bau- und
Anschlusspflicht
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 5
2 Bei Verwendung von Brauchwasseranlagen ist eine separate
Messung nach den Vorschriften der Städtischen Werke Schaffhausen einzubauen.

## Art. 2 {#art_2}

1 Für den Neuanschluss oder bei massgebenden Änderungen bestehender Siedlungsentwässerungsanlagen ist eine kommunale
und/oder kantonale gewässerschutzrechtliche Kanalisationsbewilligung erforderlich.
2 Als massgebende Änderung versteht sich jede Änderung der Nutzung von Bauten und Anlagen, welche auf die Menge oder die Beschaffenheit des Abwassers einen Einfluss haben kann.
Art. 21
1 Das Kanalisationsgesuch ist schriftlich dreifach dem Baureferat
einzureichen. Das Baureferat leitet dieses falls erforderlich an die
zuständige kantonale Stelle weiter.
2 Dem Gesuch sind alle Unterlagen beizulegen, die zu einer Beurteilung notwendig sind. Dazu gehören Pläne und entwässerungstechnische Angaben der bestehenden, bzw, der projektierten Anlagen bis zum Anschluss an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen. Dazu gehören auch alle Angaben über mögliche
Änderungen der Beschaffenheit oder der Menge des abzuleitenden
Abwassers, sowie allfällig vorhanden rechtliche Besonderheiten,
wie z.B. Durchleitungsrechte.
3 Unvollständige oder mangelhaft eingereichte Gesuche werden zur
Ergänzung an den Gesuchsteller zurückgegeben.
4 Auf kommunaler Stufe erteilt das Baureferat die Kanalisationsbewilligung.
5 Das Baureferat ist befugt, in besonderen Fällen Ausnahmen von
den Vorschriften dieser Verordnung zu bewilligen, sofern dadurch
keine öffentlichen Interessen und kein übergeordnetes Recht verletzt werden.
Art. 22
In den folgenden Fällen bedarf es zur Erstellung, Erweiterung, Sanierung und Betrieb von Siedlungsentwässerungsanlagen einer
kantonalen Bewilligung:
- bei Industrie- und Gewerbebetrieben;
- bei Landwirtschaftsbetrieben;
- bei allen ausserhalb der Bauzone liegenden Anlagen;
Bewilligung
Bewilligungsverfahren
Kantonale
Bewilligung
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 6
- bei Liegenschaften, bei welchen das Abwasser nicht einer zentralen ARA zugeleitet werden kann;
- bei Fassung und Ableitung von Grund- und Quellwasser und
von stetig anfallendem Sickerwasser;
- bei Bauten und Anlagen in Grundwasserschutzzonen.
Einer kantonalen Bewilligung bedarf es ausserdem in Industrie-
und Gewerbezonen, bzw. für Industrie- und Gewerbebauten:
- bei Versickerung von unverschmutztem Abwasser;
- bei Einleitung von unverschmutztem Abwasser in ein Oberflächengewässer.
Art. 23
Mit der Bauausführung, Änderung oder Anpassung der Abwasseranlage darf erst begonnen werden, wenn die Kanalisationsbewilligung bzw. die Genehmigung der kantonalen Behörde vorliegt, falls
diese erforderlich ist.
Art. 24
Bei Baubeginn sind die entsprechenden Vorkehrungen für die
Baustellenentwässerung gemäss SIA Empfehlung 430 und 431 zu
treffen.
Art. 25
Die erteilte Kanalisationsbewilligung erlischt nach der im Baubewilligungsverfahren festgelegten Frist, wenn inzwischen mit der Ausführung der Anlage nicht begonnen worden ist.
Art. 26
Wird durch den Neubau einer öffentlichen oder privaten Abwasseranlage die Anschlussmöglichkeit für bestehende Gebäude geschaffen, so hat der Anschluss mit der Erstellung dieser Abwasseranlage, oder auf entsprechende Aufforderung des Baureferates, spätestens innert 6 Monaten nach Fertigstellung zu erfolgen.
Art. 27
1 Im Bau befindliche Siedlungsentwässerungsanlagen sind dem
Baureferat zur Kontrolle bzw. zur Abnahme anzumelden. Das Baureferat wird in der Regel sofort, spätestens aber am der Anmeldung
folgenden nächsten Arbeitstag die Kontrolle durchführen.
2 Die Anschlussleitung darf nicht verlegt werden, bevor das Anschlussstück an die öffentliche Kanalisation fertig versetzt und
durch das Baureferat abgenommen ist. Unterirdische Anlageteile
Bauausführung
Baustellenentwässerung
Fristablauf
Anschlussfrist
Kontrollen und
Abnahmen
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 7
dürfen erst eingedeckt werden, nachdem die Kontrolle stattgefunden hat.
3 Das Baureferat kann zur Kontrolle Kanal-TV-Aufnahmen sowie
Dichtigkeitsprüfungen von unterirdischen Anlageteilen verlangen.
Diese Aufwendungen gehen zu Lasten der Grundeigentümerin
oder des Grundeigentümers.
Art. 28
1 Die privaten Siedlungsentwässerungsanlagen dürfen erst definitiv
in Betrieb genommen werden, nachdem die Abschlusskontrolle ergeben hat, dass sie fachgerecht ausgeführt sind und zweckentsprechend funktionieren.
2 Dem Baureferat sind nach der Abnahme der Anlagen innert 90
Tagen Pläne des ausgeführten Werkes dreifach einzureichen.
Art. 29
1 Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer und/oder die Betreiberin
bzw. der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die privaten Siedlungsentwässerungsanlagen baulich und betrieblich in einwandfreiem Zustand gehalten werden.
2 Bauliche Unterhalts- oder Erneuerungsarbeiten sind dem Baureferat mittels Kanalisationsgesuch anzumelden.
3 In den Grundwasserschutzzonen sind die Bestimmungen des
Schutzzonenreglementes zu beachten.
4 Bei Vernachlässigung der Unterhalts- und Reinigungspflicht kann
das Baureferat die notwendigen Arbeiten zu Lasten der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers ausführen lassen.

## Art. 3 {#art_3}

Bestehende private Siedlungsentwässerungsanlagen sind an die
gesetzlichen Bestimmungen anzupassen bei:
- erheblichen Erweiterungen der Gebäudenutzung,
- eingreifenden Umbauten der angeschlossenen Gebäude,
- gebietsweisen Sanierungen von privaten Siedlungsentwässerungsanlagen,
- baulichen Sanierungen, Erneuerungen oder Systemänderungen am öffentlichen Kanalnetz,
- erkannten Missständen.
Art. 31
1 Das Baureferat sorgt für die periodische Kontrolle der privaten
Siedlungsentwässerungsanlagen und die Behebung von Missstän-
Inbetriebnahme
Unterhaltspflicht
Anpassungen
und
Sanierungen
Kontrollpflicht
und Nachweise
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 8
den. Den Kontrollorganen ist jederzeit der ungehinderte Zugang zu
den Anlagen zu ermöglichen.
2 Das Baureferat verlangt periodisch nach Massgabe der Alterung
der Anlagen, oder bei Verdacht auf Missstände, den Nachweis der
systemgerechten Erstellung und des gesetzeskonformen baulichen
Zustandes.
3 Das Baureferat verfügt die Behebung von Mängeln
Art. 32
1 Auf Gesuch hin kann die Stadt private Anlagen der Siedlungsentwässerung in ihr Eigentum übernehmen.
2 Zu übernehmende Anschlussleitungen müssen einen Durchmesser von mindestens 150mm aufweisen, haben dem Stand der
Technik zu entsprechen, müssen auf öffentlichem Grund liegen
und an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sein.
3 Für die Übernahme muss ein begründetes öffentliches Interesse
bestehen.
4 Gesuchstellende haben ihre Siedlungsentwässerungsanlagen vor
der Übernahme durch die Stadt auf eigene Kosten kontrollieren zu
lassen und den einwandfreien Zustand nachzuweisen. Die Eigentumsübertragung erfolgt unentgeltlich.
ALLGEMEINE BAU- UND
BETRIEBSVORSCHRIFTEN
Art. 33
1 Die Siedlungsentwässerungsanlagen sind nach den anerkannten
Regeln der Technik zu planen, zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten, zu sanieren und zu erneuern.
2 Massgebend sind die jeweils gültigen einschlägigen Normen,
Richtlinien und Empfehlungen.
Art. 34
1 Die Gebäudeentwässerung ist bis zum letzten Kontrollschacht vor
dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation ausserhalb des Gebäudes im Trennsystem auszuführen (Art. 11 GSchV).
2 Verschmutztes Abwasser ist der öffentlichen Kanalisation unterirdisch zuzuleiten. Nicht verschmutztes Abwasser ist gemäss Art. 7
dieser Verordnung abzuleiten.
Übernahme von
privaten
Anlagen
Bauausführung
Grundstücksentwässerung
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 9
3 Kann der Anschluss der privaten Abwasserleitung an die öffentliche Kanalisation nicht im Freigefälle erfolgen, ist zu Lasten der
Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers ein Fördersystem
vorzusehen.
4 Jedes Grundstück ist in der Regel für sich und ohne Benützung
von fremden Grundstücken zu entwässern; Grundstückanschlussleitungen dürfen nicht unter fremden Gebäuden durchgeführt werden.
5 Sind mehrere Grundstücke mit einer gemeinsamen Anschlussleitung zu erschliessen, müssen vor Baubeginn die erforderlichen
Rechte, Pflichten und die späteren Eigentumsverhältnisse geregelt
werden.
6 Durch bauliche Massnahmen ist zu verhindern, dass Abwasser
von befestigten Flächen auf benachbarte Grundstücke und Strassen abfliesst.
KOSTEN UND FINANZIERUNG
Art. 35
1 Die Kosten für Planung, Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Sanierung,
Erneuerung und Erweiterung von Siedlungsentwässerungsanlagen
trägt die jeweilige Eigentümerin, bzw. der Eigentümer.
2 Die Finanzierung von gemeinsam benutzten öffentlichen Anlagen
(z.B. Durchleitungen, Verbandsanlagen usw.) ist vertraglich zu regeln.
3 Bei privaten (vorgezogenen) Erschliessungen sind die Bestimmungen des Baugesetzes massgebend.
Art. 36
1 Die Stadt erhebt zur Finanzierung der öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen Gebühren und Beiträge. Die Gebühren sind so
festzulegen, dass die finanziellen Verpflichtungen für den Erhalt der
Anlagen langjährig erfüllt werden können.
2 Die Finanzierung umfasst die Planung, Erstellung, den Betrieb,
den Unterhalt, Sanierungen, Erneuerungen und Erweiterungen
neuer und bestehender Siedlungsentwässerungsanlagen, im Weiteren den Kapitaldienst, Rückstellungen, Zinsen und Abschreibungen aller öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen.
3 Der Grosse Stadtrat erlässt für die Abwassergebühren eine Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen
sowie eine Tarifordnung für die Siedlungsentwässerungsanlagen.
Allgemeine
Bestimmungen
Finanzierung
öffentlicher
Anlagen
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 10
4 Es ist ein Abwasserfonds zu begründen, damit unregelmässig anfallende grössere Investitionen aufgefangen werden können (z.B.
Sanierung Rötikanal, Erneuerung ARA Röti). Der Abwasserfonds
darf die Höhe des zweifachen Betrages der jährlich anfallenden Abwassergebühren nicht übersteigen. Der Fonds wird durch alle in
der Gebührenverordnung festgelegten Gebühren und Beiträge,
durch die anfallenden Verwaltungsgebühren, durch die der Siedlungsentwässerung zukommenden Mehrwertbeiträge, durch Durchleitungsbeiträge und allfälligen weiteren, in Zusammenhang mit der
Siedlungsentwässerung stehenden Beiträgen, z.B. Subventionen,
gespiesen.
Art. 37
Es werden Verwaltungsgebühren für behördliche Aufwendungen im
Zusammenhang mit dem Vollzug dieser Verordnung erhoben (VO
über die Gebühren im Baubewilligungsverfahren vom 11. August
1987).
Art. 38
Tritt die Stadt selbst als Bauherrin für Neu-Erschliessungen auf,
werden diese Leistungen gemäss der Verordnung über die Beiträge der Grundeigentümer an öffentlichen Verkehrsanlagen, Kanalisationen und Wasserleitungen vom 29. November 1983 (RSS
720.3) abgegolten.
Art. 39
Im Falle einer gemäss Baugesetz möglichen privaten (vorzeitigen)
Erschliessung trägt die oder der Bauwillige die vollen Kosten für die
Erschliessung. Die Stadt kann sich auf Gesuch an den Baukosten
für die Kanalisation beteiligen. Die Detail-Regelung erfolgt im Rahmen der Festlegung des Quartierplanes. Der Maximalbeitrag darf
den Differenzwert zwischen den tatsächlichen Aufwendungen und
den zu erwartenden Mehrwertbeiträgen dabei nicht überschreiten.

## Art. 4 HAFTUNG {#art_4}

1 Die Bewilligung und Kontrolle privater Siedlungsentwässerungsanlagen durch die Stadt entbinden die Grundeigentümerin oder den
Grundeigentümer bzw. die Auftragnehmerin oder den Auftragnehmer nicht von der Verantwortung, die sie für die Planung,
Verwaltungsgebühren
Neuerschliessungen
Vorzeitige
Erschliessung
Haftung
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 11
die Erstellung, den Betrieb, den Unterhalt, die Sanierung, die Erneuerung und die Erweiterung tragen.
2 Für Schäden, die infolge mangelhafter Projektierung und Erstellung, ungenügenden Funktionierens, mangelhaften Betriebs oder
Unterhalts der privaten Siedlungsentwässerungsanlagen an anderen öffentlichen oder privaten Anlagen entstehen, haften die
Grundeigentümerin, bzw. der Grundeigentümer und die bzw. der
Fehlbare im Rahmen der Gesetzgebung.
3 Für Schäden, die infolge einer kurzzeitigen Überlastung der Kanalisation, verursacht durch einen Starkregen, übernimmt die Stadt
keine Haftung.
SCHLUSS-, ÜBERGANGS- UND
STRAFBESTIMMUNGEN
Art. 41
Die Gesetzgebung von Bund und Kanton, insbesondere die Gewässerschutzgesetzgebung sowie entsprechende Anordnungen
kantonaler Behörden, bleiben vorbehalten.
Art. 42
1 Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Baureferates oder weiterer aufgrund dieser Verordnung ermächtigten städtischen Amtsstellen kann innert 20 Tagen nach der Zustellung beim Stadtrat
Schaffhausen schriftlich Einsprache erhoben werden.
2 Gegen Beschlüsse des Stadtrates kann beim Regierungsrat innert 20 Tagen nach der Zustellung schriftlich Rekurs erhoben werden. Der Rekurs hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten.
Art. 43
1 Übertretungen dieser Verordnung und behördlicher Anordnungen,
die sich darauf stützen, werden durch den Stadtrat mit Busse bis
Fr. 1'000.- bestraft.
2 Vorbehalten bleibt eine Bestrafung nach den einschlägigen Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung von Bund und
Kanton.
Vorbehalt des
übergeordneten
Rechts
Rechtsmittel
Strafbestimmungen
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 12
Art. 44
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden alle
bisherigen damit in Widerspruch stehenden Vorschriften, insbesondere die Verordnung über die Abwasseranlagen (Kanalisationsverordnung) vom 18. August 1972 (RSS 720.1), die Verordnung
über den Kanalanschlussbeitrag vom 18. August 1972 (RSS 720.2)
und die Verordnung über die Abwassergebühr vom 3. März 1998
(RSS 725.1) aufgehoben.
Art. 45
Diese Verordnung untersteht nach Art. 11 Abs. 1 lit. i der Stadtverfassung dem fakultativen Referendum. Sie tritt unter Vorbehalt der
Genehmigung durch den Kanton auf einen vom Stadtrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. 1)
Fussnoten:
1) Beschluss des Stadtrates vom 27. Oktober 2009, vom Regierungsrat genehmigt am 22. Dezember 2009, in Kraft getreten
am 1. Januar 2010
Aufhebung
früherer Erlasse
und
Verordnungen
Inkrafttreten
