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# Link auf PDF Bildungsreglement

## Art. 1 I. Zweck {#art_1}

Zweck Dieses Reglement regelt im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung
das Bildungswesen der Gemeinde Köniz.

## Art. 2 II. Organisation {#art_2}

Bildungswesen Das Bildungswesen der Gemeinde Köniz umfasst:
– die Kindergärten,
– die Schulen der Primarstufe,
– die Schulen der Sekundarstufe I,
– …2
– die Tagesschulen3,
– die besondere Volksschule Köniz4,
– das Bibliothekswesen5,
– die Musikschule,
– die Erwachsenenbildung,
– die weiteren Bildungseinrichtungen.
1 Die Bezeichnungen sind im ganzen Erlass an die geltende Gemeindeorganisation angepasst
(Verwaltungsorganisationsverordnung vom 26. April 2006).
2 Aufgehoben am 6. Dezember 2021
3 Eingefügt am 22. Juni 2009
4 Fassung vom 15. September 2025
5 Fassung vom 20. August 2012

## Art. 3 III. Volksschule6 {#art_3}

Ziele Für die Volksschule der Gemeinde Köniz gelten folgende Ziele:
a) Die Schulen sind teilautonom. Sie decken die Bedürfnisse
ihres Einzugsgebietes ab.
b) Die Schulen reagieren auf gesellschaftliche Veränderungen.
c) Die Schulen werden durch eine Schulleitung (Bereich Unterricht) und eine Tagesschulleitung (Bereich Betreuung) geleitet
und pädagogisch geführt.7
d) Die Schulen arbeiten in ihrem Kerngeschäft „Unterricht, Erziehung und Betreuung“ nachhaltig.8
e) Die Schulen arbeiten in den Bereichen Führung, Pädagogik,
Organisation und Administration effizient zusammen.
Die Schulen sind vernetzt. Sie arbeiten sowohl in ihren Oberstufenkreisen, als auch gemeindeweit optimal zusammen.

## Art. 4 {#art_4}

Bezirke und
Einzugsgebiete
1 In der Gemeinde bestehen folgende Schulbezirke:9
– Köniz/Schliern,
– Liebefeld,
– Spiegel,
– Wabern,
– Obere Gemeinde,
– Wangental.
2 ...10
3 Kinder können zum Ausgleich der Schülerzahlen oder auf Gesuch
hin einem anderen Bezirk zugeteilt werden.11
4 …12
5 ...13
6 Gliederungstitel Fassung vom 15. September 2025
7 Fassung vom 15. September 2025
8 Fassung vom 15. September 2025
9 Fassung vom 15. September 2025
10 Aufgehoben am 15. September 2025
11 Fassung vom 15. September 2025
12 Aufgehoben am 15. September 2025
13 Aufgehoben am 15. September 2025

## Art. 5 {#art_5}

Art. 5bis15
Besondere
Massnahmen /
Erweiterte
Unterstützung
Integrative Schulung ist die Regel. Es können besondere Klassen
geführt werden.

## Art. 6 {#art_6}

Schule
Thörishaus
1 Die Schule und die Kindergärten in Thörishaus werden gemeinsam mit der Gemeinde Neuenegg geführt.
2 Der Gemeinderat schliesst mit der Gemeinde Neuenegg
diesbezügliche Verträge ab.
3 Der Vertrag regelt das Vorschlagsrecht für den Sitz der Gemeinde
Köniz in der Schulkommission Neuenegg. Die Wahl erfolgt durch

## Art. 7 den Gemeinderat.16 {#art_7}



## Art. 8 {#art_8}

Schuleingangsstufe
1 Kindergärten und Volksschule bilden in jedem Schulbezirk eine
Einheit.
2 …
3 Kindergarten sowie 1. und 2. Schuljahr können zusammen als
Basisstufe geführt werden.

## Art. 9 {#art_9}

Schulorgane und
-gremien Es bestehen folgende Schulorgane und -gremien:
a) Gemeinderat
b) Eltern- sowie Schülerinnen- und Schülerorganisationen
c) Konferenzen und Ausschüsse:
14 Aufgehoben am 15. September 2025
15 Eingefügt am 22. Juni 2009; Marginalie Fassung vom 15. September 2025
16 Fassung vom 15. September 2025
17 Aufgehoben am 15. September 2025
18 Absatz 3 Fassung vom 20. August 2012; Absatz 2 aufgehoben am 20. August 2012; Marginalie
Fassung vom 15. September 2025
19 Fassung vom 15. September 2025
– Konferenz der Schulleiterinnen und Schulleiter
– Konferenz der Tagesschulleiterinnen und Tagesschulleiter
– Konferenz der Schulsportleiterinnen und Schulsportleiter
– Konferenz der Schulsozialarbeiterinnen und
Schulsozialarbeiter
d) Direktion Bildung und Soziales (DBS)
e) Abteilung, Bildung, Soziale Einrichtungen und Sport (BSS)
f) zuständige Stellen innerhalb der Abteilung BSS
g) Schulleitungen
h) Tagesschulleitungen
i) Koordinationsstelle für besondere Förderung Köniz (KSK)
Art. 9a20
Zuständigkeiten,
Grundsätze
1 Es gelten folgende Grundsätze:
a) Der Gemeinderat ist zuständig
1. für die Aufsicht im Sinn von Artikel 34 VSG;
2. für Festlegungen strategischer Art, die für alle Schulen
der Gemeinde gelten sollen.
b) Die Direktion Bildung und Soziales ist zuständig für Festlegungen betrieblicher Art, die für alle Schulen der Gemeinde gelten sollen.
c) Die Schulleitung ist zuständig für die pädagogische und
betriebliche Führung ihrer Schule / Schulen.
d) Die Tagesschulleitung ist zuständig für die pädagogische
und betriebliche Führung ihrer Tagesschule / Tagesschulen.
2 Bedeutende einzelne Zuständigkeiten sind in den nachfolgenden
Bestimmungen sowie im Anhang geregelt.
3 Die weiteren Zuständigkeiten sind in der Verordnung des Gemeinderats oder in Weisungen und ähnlichen Papieren anderer
Schulorgane geregelt. Fehlt für einen bestimmten Fall eine
Zuständigkeitsregelung, so richtet sich die Zuständigkeit nach
Absatz 1.
20 Eingefügt am 15. September 2025
IV. und V.21
VI. Elternmitwirkung und Schülerinnen- und

## Art. 17 Schülermitsprache {#art_17}

Elternmitwirkung 1 An den Schulen ist eine Elternmitwirkung gemäss Art. 31 des
Volksschulgesetzes22 vorzusehen.
2 Alle Eltern einer Klasse bilden eine Elterngesprächsgruppe. Diese
wird durch eine von der Elterngesprächsgruppe gewählte
Elternvertretung gemeinsam mit der Klassenlehrperson geleitet.
Die Elternvertreterin oder der Elternvertreter vertritt die Elterngesprächsgruppe nach aussen, insbesondere im Elternrat.23
3 Die Elterngesprächsgruppe befasst sich mit Fragen, die die
Elternschaft der ganzen Klasse betreffen.
4 Die Schulen richten Elternräte ein, in denen die Elternvertreterinnen oder -vertreter jeder Schulklasse vertreten sind.
5 Der Elternrat befasst sich mit Fragen, welche die Elternschaft der
ganzen Schule betreffen. Die Schule berät sich mit dem Elternrat
in erzieherischen und organisatorischen Fragen. Er kann der
zuständigen politisch-strategischen Behörde und der
Schulleitung bzw. Tagesschulleitung Anträge stellen.24
5a Die Elternräte sind in der Interessengemeinschaft Elternräte
Köniz (IgerKö) zusammengeschlossen. Der IgerKö gehört je ein
Mitglied aus jedem Elternrat an. Stellvertretung ist möglich. Die
IgerKö ist bei der Behandlung von übergeordneten strategischen
Fragen von der zuständigen politisch-strategischen Behörde
anzuhören. Sie kann dieser Anträge stellen.25
An den Sitzungen der IgerKö nimmt die Vorsteherin oder der
Vorsteher der Direktion Bildung und Soziales teil. Das Sekretariat
führt die BSS.26
6 ...27
21 Beide Gliederungstitel samt den Artikeln 10, 11, 12, 14, 15, 15bis, aufgehoben am
15. September 2025. (Art. 13 wurde bereits am 20. August 2012 aufgehoben, Art. 16
am 6. Dezember 2021.)
22 BSG 432.210
23 Fassung vom 15. September 2025
24 Fassung vom 15. September 2025
25 Fassung vom 15. September 2025
26 Fassung vom 15. September 2025
27 Aufgehoben am 15. September 2025

## Art. 18 {#art_18}

Schülerinnen-
und Schülermitsprache
1 In den Schulen ist eine stufengerechte Mitsprache der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Elternmitwirkung und der
Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz vorzusehen.
2 Die Mitsprache beinhaltet insbesondere die Möglichkeiten
a) Anliegen, die die Schülerschaft der ganzen Schule betreffen, im Elternrat, bei der Schulleitung und in der Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz einzubringen,
b) via Schülerinnen- und Schülerräte den Schulleitungen
Anträge zu stellen.
3 Die Schülerinnen und Schüler sollen lernen, sich mit demokratischen Mitteln für die Lösung von Aufgaben und Problemen
einzusetzen und Mitverantwortung in der Gemeinschaft zu
übernehmen.
4 ...28

## Art. 19 VII. Konferenzen und Ausschüsse {#art_19}

Konferenz der
Schulsportleiterinnen und
Schulsportleiter
1 Die Konferenz besteht aus den Schulsportleiterinnen und Schulsportleitern der Schulen.
2 Die Schulsportchefin oder der Schulsportchef führt den Vorsitz,
die BSS das Sekretariat.29
3 Die Konferenz bearbeitet und genehmigt alle Schulsportveranstaltungen. Sie kann zu allen Schulsportfragen Stellung nehmen.

## Art. 20 {#art_20}

Konferenz der
Schulleiterinnen
und Schulleiter
1 Die Konferenz besteht aus den Mitgliedern der Schulleitungen
und der Leiterin oder dem Leiter der für die Leitung der
Volksschule zuständigen Stelle der BSS.
2 Die Leiterin oder der Leiter der für die Leitung der Volksschule
zuständigen Stelle der BSS hat den Vorsitz.
3 Mitarbeitende der für die Leitung der Volksschule zuständigen
Stelle der BSS führen das Sekretariat.
28 Aufgehoben am 15. September 2025
29 Fassung vom 20. August 2012
30 Fassung vom 15. September 2025
4 Die Konferenz bespricht Themen aus dem Bereich Schulleitung
und befasst sich mit allen das gesamte Bildungswesen
betreffenden Fragen. Sie wird von der Stelle der BSS, die für die
Leitung der Volksschule zuständig ist, beigezogen und berät sie.
5 Sie kann zu Geschäften, die Themen und Fragen gemäss Absatz 4
betreffen, eine schriftliche Stellungnahme zu Handen des Gemeinderats abgeben.
6 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

## Art. 21 {#art_21}

Konferenz der
Tagesschulleiterinnen und
Tagesschulleiter
1 Die Konferenz besteht aus den Mitgliedern der Tagesschulleitungen und der Leiterin oder dem Leiter der für die Leitung der
Volksschule zuständigen Stelle der BSS.
2 Die Leiterin oder der Leiter der für die Leitung der Volksschule
zuständigen Stelle der BSS hat den Vorsitz.
3 Mitarbeitende der für die Leitung der Volksschule zuständigen
Stelle der BSS führen das Sekretariat.
4 Die Konferenz bespricht Themen aus dem Bereich Tagesschulleitung und befasst sich mit allen die Tagesbetreuung betreffenden Fragen. Sie wird von der Stelle der BSS, die für die Leitung der Volksschule zuständig ist, beigezogen und berät sie.
5 Sie kann zu Geschäften, die Themen und Fragen gemäss Absatz 4
betreffen, eine schriftliche Stellungnahme zu Handen des Gemeinderats abgeben.
6 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 21bis32
Konferenz der
Schulsozialarbeiterinnen
und Schulsozialarbeiter
1 Die Konferenz besteht aus den Schulsozialarbeiterinnen und
Schulsozialarbeitern, die an Könizer Schulen arbeiten.
2 Die Konferenz bespricht Fragen der Schulsozialarbeit. Sie kann
einheitliche Regelungen zu deren Arbeitsweise treffen.
3 Die Konferenz wird von der fachlichen Leitung geleitet.
31 Fassung (inkl. Marginalie) vom 15. September 2025
32 Fassung (inkl. Marginalie) vom 15. September 2025

## Art. 22 VIII. Weitere Schulorgane und -gremien33 {#art_22}

Abteilung
Bildung, Soziale
Einrichtungen
und Sport (BSS)
1 Die BSS befasst sich als zentrale Verwaltungsinstanz mit allen
Angelegenheiten des Bildungs- und Erziehungswesens, deren
Behandlung nicht durch kantonale Vorschriften oder durch dieses
Reglement anderen Organen vorbehalten ist. Sie ist ferner
zuständig für die Verwaltung der Schul- und Sportanlagen, das
Bibliothekswesen und die Erwachsenenbildung.
2 …
3 ...
4 ...

## Art. 23 Art. 22bis35 {#art_23}

Leitung der
Schulen
1 Die Schulstandorte werden durch Schulleiterinnen oder Schulleiter (Bereich Unterricht) und durch Tagesschulleiterinnen oder
Tagesschulleiter (Bereich Betreuung) gemeinsam geführt. Die
Schulleitungen und Tagesschulleitungen sind die Führungskader
der Schulen der Gemeinde.
2 ...
3 Sowohl die Schulleitung als auch die Tagesschulleitung kann von
mehreren Personen gemeinsam wahrgenommen werden. Die
Schule wird gegen aussen von einer Person vertreten.
4 …
5 ...
6 Für Aufgaben, die den Schulleitungen zusätzlich zu den kantonalen Vorschriften von der Gemeinde zugewiesen werden, können sie von dieser entschädigt werden. Der Gemeinderat bestimmt das Nähere.
33 Gliederungstitel Fassung vom 15. September 2025
34 Fassung vom 15. September 2025. Absätze 2 und 3 aufgehoben am 15. September 2025.
Absatz 4 aufgehoben am 20. August 2012
35 Aufgehoben am 15. September 2025
36 Fassung vom 15. September 2025; Absätze 2, 4, 5, 9 und 10 aufgehoben am 15. September 2025
7 Die Mitglieder von Schulleitungen müssen eine anerkannte Ausbildung als Schulleiterin oder Schulleiter oder eine gleichwertige
Ausbildung absolviert haben, oder sich bereit erklären, diese
innert 3 Jahren zu absolvieren. In begründeten Fällen genügt eine
mehrjährige Erfahrung als Schulleiterin oder Schulleiter.
8 Die Gemeinde fördert die Aus- und Weiterbildung der Schulleitungen und der Tagesschulleitungen sowie Bestrebungen,
welche die geleitete Schule unterstützen.
9 …
10 …
11 Den Schulleitungen und Tagesschulleitungen stehen Sekretariate
zur Verfügung. Der Gemeinderat legt die Höhe der Pensen fest.

## Art. 24 {#art_24}

Koordinationsstelle für
besondere
Förderung Köniz
(KSK)
1 Die Koordinationsstelle für besondere Förderung Köniz (KSK)
koordiniert den sonderpädagogischen Bereich in der Gemeinde
Köniz.
2 …
3 Die KSK wird von einer Lehrperson mit sonderpädagogischer
Ausbildung geleitet. Zusätzlich gilt Artikel 23 Absatz 7.
4 Die Leiterin oder der Leiter der KSK nimmt die Aufgaben einer
Schulleitung für die zentral geführten Teile der besonderen
Förderung wahr.
5 …

## Art. 25 {#art_25}

Personal in
Schulen
1 Für Anstellungen im Geltungsbereich der kantonalen Gesetzgebung über die Anstellung von Lehrpersonen werden die Anstellungsbedingungen abschliessend durch den Kanton geregelt.
2 Für andere Anstellungen in einer Funktion in der öffentlichen
Volksschule einschliesslich Tagesschulen und auf der Basis eines
öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags gilt das Personalrecht der
Gemeinde.
3 Falls die Gemeinde mit dem Kanton Bern eine Vereinbarung über
die Gehaltsverarbeitung von Mitarbeitenden abschliesst, gelten
im dort umschriebenen Umfang die kantonalen Bestimmungen
auch für das Arbeitsverhältnis, das unter den vorstehenden
Absatz 2 fällt.
37 Fassung vom 15. September 2025. Absatz 2 aufgehoben am 22. Juni 2009. Absatz 5 aufgehoben
am 15. September 2025.
38 Fassung vom 15. September 2025; Absätze 5 und 6 aufgehoben am 15. September 2025
4 Ergänzend zur kantonalen Gesetzgebung über die Anstellung von
Lehrpersonen und zum kommunalen Personalrecht gelten die
Bestimmungen des vorliegenden Reglements, der Verordnung
des Gemeinderats und die Vorgaben von Schulorganen.
5 …
6 ...

## Art. 26 IX. Bibliothekswesen39 {#art_26}

Öffentliche
Bibliotheken
1 Die Gemeinde führt Gemeindebibliotheken.40
2 Die Führung der Gemeindebibliotheken wird dem Verein Könizer
Bibliotheken übertragen.
3 Der Gemeinderat regelt das Nähere in einem Vertrag.

## Art. 27 {#art_27}

Schulbibliotheken
1 Die Schulen sind verpflichtet, Schulbibliotheken einzurichten.
2 Die Führung und Organisation der Schulbibliotheken ist Sache
der einzelnen Schulen.
3 Die Schulen sind ermächtigt, mit dem Verein Könizer Bibliotheken zusammenzuarbeiten. Der Gemeinderat regelt das Nähere
in einem Vertrag.

## Art. 28 X. Musikschule {#art_28}

Musikschule 1 Die Gemeinde führt im Sinne des kantonalen Gesetzes über die
Musikschulen42 eine Musikschule.43
2 Die Führung der Musikschule wird dem Verein Musikschule
übertragen.
3 Der Gemeinderat regelt das Nähere in einem Vertrag.
39 Gliederungstitel Fassung vom 20. August 2012
40 Fassung vom 15. September 2025
41 Fassung vom 15. September 2025
42 BSG 423.413
43 Fassung vom 20. August 2012

## Art. 29 XI. Gesundheits- und Sozialdienst {#art_29}

Schulärztlicher
Dienst
1 Der schulärztliche Dienst wird in der Regel durch in der Gemeinde
Köniz praktizierende Ärztinnen und Ärzte im Nebenamt besorgt.
2 Die Schulärztinnen und Schulärzte werden vom Gemeinderat
gewählt. Die Anstellung richtet sich nach kantonalen Bestimmungen.44
3 Für die regelmässigen vorbeugenden Massnahmen in den
Schulen ernennt die BSS ausgewiesene Fachpersonen. Deren
Aufgaben werden in den Anstellungsverträgen festgesetzt.45
4 Die Schulärztinnen und Schulärzte bezeichnen eine Kontaktperson zu Schulen und Gemeinde.

## Art. 30 {#art_30}

Schulzahnärztlicher Dienst
1 Der schulzahnärztliche Dienst wird in der Regel durch in der Gemeinde Köniz praktizierende Zahnärztinnen und Zahnärzte im
Auftragsverhältnis besorgt.
2 Die Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte werden vom
Gemeinderat gewählt. Ihre Aufgaben richten sich nach den
Verträgen, die durch die BSS ausgearbeitet werden.46
3 Für die regelmässigen vorbeugenden Massnahmen in den
Schulen ernennt die BSS ausgewiesene Fachpersonen. Deren
Aufgaben werden in den Anstellungsverträgen festgesetzt.47
4 Jede Schulleitung ernennt eine Schulzahnpflegeleiterin oder
einen Schulzahnpflegeleiter, welche/welcher unter anderem die
Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler und den praktischen Mund- und Zahnpflegeunterricht organisiert. Die Aufgaben der Schulzahnpflegeleiterinnen und Schulzahnpflegeleiter
sind in einer Stellenbeschreibung festgehalten. Die Entschädigung erfolgt über den Administrationspool der Schulen (Lastenverteiler Lehrergehälter).
44 Fassung vom 15. September 2025
45 Fassung vom 20. August 2012
46 Fassung vom 15. September 2025
47 Fassung vom 20. August 2012
5 Die Gemeinde gewährt auf Gesuch hin Eltern mit ungenügendem
Einkommen und Vermögen einen Beitrag an die Behandlungskosten. Die Beiträge sind abzustufen, wobei das steuerbare
Einkommen, sowie 5% des Fr. 100'000.00 übersteigenden steuerbaren Vermögens und die Kinderzahl der Familie mit zu
berücksichtigen sind. Der Gemeindebeitrag beträgt im Maximum
90% der Behandlungskosten. Im Übrigen setzt der Gemeinderat
die Einzelheiten der Bezugsberechtigung auf Antrag der DBS fest.
6 Die Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte bezeichnen eine
Kontaktperson zu Schulen und Gemeinde.

## Art. 31 {#art_31}

Schulsozialarbeit 1 Lehrkräfte und Eltern können in der Erziehung der Kinder durch
Schulsozialarbeit unterstützt werden.
2 ...48
3 ...49

## Art. 32 XII. Soziale Einrichtungen {#art_32}

Beiträge an die
Kosten von
Schulveranstaltungen
1 Die Gemeinde gewährt Eltern mit ungenügendem Einkommen
und Vermögen einen jährlichen Beitrag an die Kosten von Schulveranstaltungen.
2 Die Organisation der Verbilligung ist Sache der Schulleitungen.
3 Der Gemeinderat legt die Ansätze sowie die Kriterien der Bezugsberechtigung fest. Die Ermittlungen der Bezugsberechtigten
erfolgen durch die Schulleitungen.

## Art. 36 Art. 33–3550 {#art_36}

Ferienlager 1 Während der Ferien können Lager durchgeführt werden. Der
Gemeinderat regelt das Nähere.51
2 …52
48 Aufgehoben am 15. September 2025
49 Aufgehoben am 15. September 2025
50 Aufgehoben am 22. Juni 2009
51 Fassung vom 15. September 2025
52 Aufgehoben am 15. September 2025
3 Für die Koordination der Lagertätigkeit während der Ferien besteht ein Leitungsteam, das sich aus Lehrkräften, Vertreterinnen
und Vertretern des Schulsports und der BSS zusammensetzt.53
4 Die Eltern haben für Reise, Unterkunft und Verpflegung einen
angemessenen Beitrag zu bezahlen. Eltern mit ungenügendem
Einkommen und Vermögen haben Anrecht auf Ermässigung.
5 Der Gemeinderat bestimmt auf Antrag der DBS die Ansätze.

## Art. 37 {#art_37}

Besondere
Schulveranstaltungen
1 Die Gemeinde unterstützt besondere Schulveranstaltungen der
Schulen wie Schulverlegungen und Projektwochen und -tage mit
Beiträgen.
2 Der Gemeinderat legt auf Antrag der DBS die Beiträge fest.

## Art. 37a XIIa. Tagesschulen54 {#art_37a}

Grundsätze 1 Tagesschulangebote gemäss Art. 14 d–h Volksschulgesetz (VSG)
sollen an möglichst allen Schulen geführt werden.
2 Volksschule und Tagesschule bilden in jedem Schulbezirk eine
Einheit. Die Tagesschulen unterstehen der Aufsicht des
Gemeinderats.55
3 Der Bedarf bei den Eltern wird einmal pro Jahr durch die
Tagesschulleitung der einzelnen Schulen erhoben.
4 Die Module werden bei einer Nachfrage von 10 oder mehr
Kindern pro Schule geführt.
5 Bei einer Nachfrage von 6 bis 9 Kindern werden die Module in
der Regel im Schulbezirk geführt.
6 …56
7 Die Frühbetreuung beginnt ab 7.00 Uhr und dauert bis Unterrichtsbeginn. Die Nachmittagsbetreuung dauert bis 18.00 Uhr.
Art. 37b57
53 Fassung vom 20. August 2012
54 Gliederungstitel und Artikel 37a–37e eingefügt am 22. Juni 2009
55 Fassung vom 15. September 2025
56 Aufgehoben am 15. September 2025
57 Aufgehoben am 15. September 2025
Art. 37c58
Personal 1 Die Betreuung der Schülerinnen und Schüler wird durch
mindestens zur Hälfte pädagogisch oder sozialpädagogisch
ausgebildetes Personal erbracht.
2 Betreffend Personalrecht gilt Artikel 25.
3 …
4 ...
5 ...

## Art. 37d {#art_37d}

Elterngebühren 1 Die Elterngebühren werden gemäss kantonalem Gebührentarif
erhoben.
2 Für die Mahlzeiten werden Gebühren erhoben, die nicht höher als
die Selbstkosten sein dürfen. Sie werden vom Gemeinderat für
die ganze Gemeinde einheitlich festgelegt.59
3 Bei verspäteter Abgabe (ab 1. September des jeweiligen Schuljahres) der Lohnunterlagen wird eine Pauschalgebühr von
Fr. 200.00 für entstandene Unkosten erhoben.
Art. 37e60
...
XIIb. Besondere Volksschule Köniz61
Art. 37f62
Grundsätze Die Gemeinde führt eine besondere Volksschule im Sinn der
kantonalen Vorgaben.
Art. 37g63
...
58 Fassung vom 15. September 2025; Absätze 3 bis 5 aufgehoben am 15. September 2025
59 Fassung vom 15. September 2025
60 Aufgehoben am 15. September 2025
61 Gliederungstitel Fassung vom 15. September 2025
62 Fassung vom 15. September 2025
63 Aufgehoben am 15. September 2025
Art. 37h64
...

## Art. 37i XIIc. Benützung der Schul- und Sportlagen65 {#art_37i}

Verordnung des
Gemeinderats Der Gemeinderat erlässt eine Verordnung über die Benützung der
Schul- und Sportanlagen. Er legt die Beiträge für die Benützung der
Schul- und Sportanlagen fest. Er kann Bussen bis zur Maximalhöhe
des kantonalen Rechts vorsehen.

## Art. 38 XIII. Erwachsenenbildung {#art_38}

Erwachsenenbildung
1 Die Erwachsenenbildung wird im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung gefördert.
2 Die BSS koordiniert das Kurswesen. Sie schreibt Kurse der
Gemeinde und der nichtkommerziellen Trägerorganisationen mit
Sitz in Köniz aus. Für diese erledigt die BSS die Kursadministration und die Kursabrechnung.66
3 Die Gemeinde führt Kurse durch, die im Interesse der Allgemeinheit und der Gemeinde liegen. Schwerpunkte bilden die Bereiche
Nachholbildung, Erziehung, Gesundheit und Integration. Die BSS
legt das Kursgeld fest.67
4 Weitere Aufgaben sind die Marktbeobachtung, die Informationsvermittlung an die Träger sowie die Beratung aller an der Erwachsenenbildung interessierten Personen.
5 Die Volkshochschule Bern wird im Rahmen eines regionalen
Vertrags unterstützt, der vom Gemeinderat abgeschlossen wird.
XIV.68
64 Aufgehoben am 15. September 2025
65 Gliederungstitel und Art. 37i eingefügt am 15. September 2025
66 Fassung vom 20. August 2012
67 Fassung vom 20. August 2012
68 Gliederungstitel und Art. 39 aufgehoben am 15. September 2025

## Art. 40 XV. Schulsport und freiwillige Kurse {#art_40}

Freiwilliger
Schulsport
1 Die Gemeinde führt auf Grund der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften freiwilligen Schulsport durch.
2 Jede Schulleitung ernennt eine oder mehrere Lehrerinnen oder
Lehrer als Schulsportleiterinnen oder Schulsportleiter.
3 Der freiwillige Schulsport steht in der Gemeinde unter der
Leitung einer Schulsportchefin oder eines Schulsportchefs.
Diese/dieser wird nach Anhörung der Konferenz der Schulsportleiterinnen und Schulsportleiter von der BSS ernannt. Der Gemeinderat regelt die Entschädigung.69
4 Die Schulsportchefin oder der Schulsportchef wird von der BSS
administrativ unterstützt.70
5 Der Gemeinderat setzt die Höhe der Elternbeiträge fest.

## Art. 41 {#art_41}

Freiwillige Kurse 1 Die BSS kann für die ganze Gemeinde oder auf Antrag der
Schulleitungen für einzelne Schulen weitere freiwillige Kurse
anbieten.71
2 Teilnahmeberechtigt sind Kinder, sobald sie die Schuleingangsstufe besuchen.72
3 Der Gemeinderat bestimmt auf Antrag der DBS die Entschädigung der Kursleitung.

## Art. 42 XVI. Allgemeine Bildungsbestrebungen {#art_42}

Allgemeine
Bildungsbestrebungen
1 Die Gemeinde kann allgemeine Bildungsbestrebungen wie kulturelle Veranstaltungen von und für Schulen, Ludotheken, Spielgruppen unterstützen.
2 Die nötigen Mittel werden mit der Genehmigung des Budgets
bewilligt.
69 Fassung vom 15. September 2025
70 Fassung vom 20. August 2012
71 Fassung vom 20. August 2012
72 Fassung vom 15. September 2025
73 Fassung vom 2. November 2016

## Art. 43 XVII. Rechtspflege {#art_43}

Rechtspflege Die Rechtspflege richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Schulrechts und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

## Art. 44 XVIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_44}

Inkrafttreten 1 Das Reglement tritt am 1. August 2006 in Kraft.
2 Auf diesen Zeitpunkt werden folgende Reglemente aufgehoben:
– Reglement über die Organisation des Schulwesens in der
Gemeinde Köniz vom 28. Juni 1993
– Reglement über die Organisations- und Zusammenarbeitsformen auf der Sekundarstufe vom 2. Mai 1994
– Reglement über die Kindergärten in der Gemeinde Köniz
vom 13. Dezember 1993

## Art. 45 – Reglement über die Erwachsenenbildung vom 25. Oktober {#art_45}

Allgemeines Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen
enthält, gilt das kantonale Recht.

## Art. 46 {#art_46}



## Art. 47 {#art_47}

Übergangsbestimmung zur
Änderung vom
15. September
Unter bisherigem Recht gefasste Vorgaben (bezeichnet als Weisungen, Konzepte und dergleichen) behalten ihre Gültigkeit, bis sie
durch Vorgaben der nach neuem Recht zuständigen Organe abgelöst werden.
74 Aufgehoben am 15. September 2025
75 Eingefügt am 15. September 2025
Köniz, 16. Februar 2006
Im Namen des Parlamentes:
Der Präsident: Die Sekretärin:
Niklaus Hofer Anita Fehlmann
Anhang
Tabelle Entscheidkompetenzen und Antragsrechte
Legende
Die Tabelle regelt Zuständigkeiten, nämlich wer Anträge stellt (A) und wer
Entscheide fällt (E). «Entscheid» kann je nach Situation bedeuten: Erlass einer
Weisung, Vertragsschluss, Verfügung, Bewilligung, Anstellung etc.
Die fetten Tabellen-Einträge sind wichtig, sie werden durch das Parlament
festgelegt und geändert, sie stehen somit auf Stufe Reglement.
Die nicht-fetten Tabellen-Einträge werden durch den Gemeinderat festgelegt und
geändert, sie stehen somit auf Stufe Verordnung.
Der Einfachheit halber sind die Zuständigkeitsregelungen in einer einzigen Tabelle
zusammengefasst. Die Tabelle ist Anhang des Reglements und auch Anhang der
Verordnung. Änderungen werden immer in beiden Anhängen nachgetragen.
Einige Entscheid-Zuständigkeiten der Abteilung BSS sind mit einem Pfeil versehen
(<E). Das ist so zu verstehen: Das Parlament legt fest, dass der Entscheid innerhalb
der Abteilung BSS von einer Fachstelle gefällt wird. Der Gemeinderat legt fest,
welche Fachstelle den Entscheid fällt.
Schulleitung
Tagesschulleitung
FS Bildung
FS Leitung Volksschule
FS Prävention
FS Anlagen und Sport
Abteilung BSS
Direktion DBS
Gemeinderat
Parlament
A Allgemein
1 Bildungsstrategie A E
2 Vorgaben (Konzepte, Weisungen,
Leitbilder u. dgl.) ganze Gemeinde zu …
2.1 … Elternmitwirkung A E
2.2 … SchülerInnen-Mitsprache A E
2.3 … Pädagogik A E
2.4 … Schul- und Qualitätsentwicklung A E
2.5
… einfache, unterstützende und verstärkte
sonderpädagogische Massnahmen in der
Regelschule
A E
2.6 … Information / Kommunikation A E
2.7 … Krisen A E
2.8 … Personal A E
2.9 … Tagesschulen A E
2.10 … Verwendung der besonderen Vermögen
der Schulen E
Schulleitung
Tagesschulleitung
FS Bildung
FS Leitung Volksschule
FS Prävention
FS Anlagen und Sport
Abteilung BSS
Direktion DBS
Gemeinderat
Parlament
3 Schulprogramm E
4 Änderung Unterrichtsmodelle Zyklus 3 inkl.
Führung der Niveaus (Real, Sek, spezSek) A E
5 Übernahme freiwillige Aufgaben der Gemeinde, z. B. Schulsport, MuKi-Deutsch, … A E
6 Schulversuche A E
7 Verteilung MR-Lektionen E
B Pädagogik
1 Allgemeine pädagogische und betriebliche
Führung der Volksschulen E
2 Schullaufbahnentscheide E
3 Disziplinarmassnahmen gegenüber SuS
ohne Art. 28 VSG E
4 Schriftlicher Verweis an die Adresse von
Schülerinnen und Schüler E
5 Ausschluss vom Unterricht (Art. 28 VSG) E
6 Entlassung aus der Schulpflicht (Art. 24
Abs. 1 VSG) A E
7 Einfache sonderpädagogische und unterstützende Massnahmen Regelschule (MR) E
Schulleitung
Tagesschulleitung
FS Bildung
FS Leitung Volksschule
FS Prävention
FS Anlagen und Sport
Abteilung BSS
Direktion DBS
Gemeinderat
Parlament
Verstärkte sonderpädagogische
Massnahmen in der Regelschule,
besonderes Volkschulangebot (bVSAint)
E
9 Talentförderung (Kunst und Sport) E
C Personal
1 Führung der Individuellen
Pensenbuchhaltung E
2 Pflichtenheft Schulleitung,
Tagesschulleitung E
3 Verteilung SL-Pools A E
4 Verteilung Pool Spezialaufgaben E
5 Alle Vorgesetztenaufgaben und
-befugnisse … 76
5.1 … betreffend Lehrpersonen E
5.2 … betreffend Schulleitungen E < E
5.3 … betreffend Schulsekretariate E < E
76 «Alle Vorgesetztenaufgaben und -befugnisse» meint: Die Leitung der genannten Organisationseinheit ist zuständig für Anstellung, Kündigung, Erlass weiterer Verfügungen wo nötig, alle
weiteren Führungsaufgaben inkl. Mitarbeitendengespräche, Erteilung von Bewilligungen wo
nötig, Aussprechen von Disziplinarmassnahmen, Behandlung von Aufsichtsanzeigen, Genehmigung von Urlauben.
Schulleitung
Tagesschulleitung
FS Bildung
FS Leitung Volksschule
FS Prävention
FS Anlagen und Sport
Abteilung BSS
Direktion DBS
Gemeinderat
Parlament
5.4 … betreffend Schulsozialarbeitende E < E
5.5 … betreffend Hauswartschaft, Reinigung E < E
5.6 … betreffend Tagesschulleitende E < E
5.7 … betreffend Mitarbeitende Tagesschule E
D Finanzen
1 Verteilung der Betriebsmittel der Schulen E
2 Verwaltung der Betriebsmittel der Schulen
innerhalb der einzelnen Schule E
3 Führung der Betriebsmittelrechnung E
E Administration/Organisation
1 Festlegung der
Schulorganisationseinheiten A E
2 Schulbezirke:
2.1 a) Grundsätzliche Zuteilung nach
Wohnadressen A E
2.2 b) Richtlinien für andere Zuteilung (zum
Ausgleich oder auf Gesuch hin) A E
Schulleitung
Tagesschulleitung
FS Bildung
FS Leitung Volksschule
FS Prävention
FS Anlagen und Sport
Abteilung BSS
Direktion DBS
Gemeinderat
Parlament
2.3 c) Konkrete Entscheide über Schülerinnen
und Schüler E
3 Verträge mit anderen Gemeinden über
Schulbesuch A E
4 Entscheid über Gesuche für Schulbesuch
in anderer Gemeinde A E
5 Zuständigkeit für die Schulanlagen
während der Unterrichtszeiten E
6 Zuständigkeit für die Schulanlagen
ausserhalb der Unterrichtszeiten E
7 Erlass von Haus- und Pausenordnung E
8 Festsetzung der jährlichen Unterrichts- und
Ferienzeiten E
9 Genehmigung von Schulanlässen und
-reisen E
10 Sozialtarif für Schulverlegungen A E
11 Schaffung und Aufhebung von Klassen E
12 Pensenzuteilung, Stundenpläne E
F Strafanzeigen und Gefährdungsmeldungen
1 Einreichung von Strafanzeigen bei
Schulversäumnis A E
Schulleitung
Tagesschulleitung
FS Bildung
FS Leitung Volksschule
FS Prävention
FS Anlagen und Sport
Abteilung BSS
Direktion DBS
Gemeinderat
Parlament
2 Gefährdungsmeldungen an KESB E
G Weitere Kompetenzen
1 Wahl der SchulärztInnen A E
2 Wahl der Schulzahnärztinnen A E
