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title: "Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche"
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# Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Grundsatz
1 Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit den Bezirken, Schul- und Kirchgemeinden die Angebote zur Freizeitbeschäftigung für Kinder und Jugendliche im ausserschulischen Bereich.
2 Er kann zu diesem Zweck
a) Beiträge ausrichten;
b) Angebote im Kanton koordinieren;
c) Dienstleistungen vermitteln;
d) eigene Freizeitveranstaltungen anbieten;
e) Anbieter von Angeboten beraten.

## Art. 2 {#art_2}

Träger
1 Die Freizeitangebote werden soweit möglich durch privatrechtliche Träger
angeboten.
2 Die Bezirke, Schul- und Kirchgemeinden sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Freizeitangebote unterstützen, indem sie ihre Räumlichkeiten und
Anlagen für diese Zwecke in der Regel kostenlos zur Verfügung stellen.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
419.211 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 3 {#art_3}

Anwendungsbereich
1 Dieser Standeskommissionsbeschluss ist anwendbar auf Freizeitangebote
für Kinder und Jugendlich vom 5. bis zum vollendeten 20. Altersjahr.

## Art. 4 B. Organisation {#art_4}

Departement
1 Der Vollzug dieses Standeskommissionsbeschlusses wird dem Erziehungsdepartement (nachstehend Departement genannt) übertragen.
2 Das Departement entscheidet über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen
oder die Gutsprache von Defizitbeiträgen im Rahmen des Budgets. Es kann
der Kinder- und Jugendkommission (nachstehend Kommission genannt) in
diesem Rahmen eine beschränkte Finanzkompetenz erteilen.

## Art. 5 {#art_5}

Kinder- und Jugendkommission
1 Das Departement setzt eine Kinder- und Jugendkommission ein, wobei die
ausländische Bevölkerung angemessen zu berücksichtigen ist. Die Kommission konstituiert sich selbst.
2 Die Kommission setzt sich zusammen aus:
a) einem Vertreter1) des Erziehungsdepartements;
b) einem Vertreter der Bezirke;
c) einem Vertreter der Schulgemeinden;
d) einem Vertreter der Kirchgemeinden;
e) einem Vertreter der Jugendkommission des äusseren Landesteils;
f) einem Elternvertreter der Primarschule
g) je einem Schüler aus der Realschule, der Sekundarschule und dem
Gymnasium;
h) einer lernenden Person aus der beruflichen Grundbildung.
3 Im Rahmen der Weisungen des Departements hat die Kommission insbesondere folgende Aufgaben:
a) sie koordiniert die organisierte Freizeitbeschäftigung zusammen mit
den Anbietern;
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
Kanton Appenzell Innerrhoden 419.211
b) sie nimmt Bedürfnisse und Anliegen entgegen, prüft und begleitet gegebenenfalls deren Umsetzung;
c) sie behandelt Beitragsgesuche und stellt dem Departement Antrag;
d) sie kann Aus- und Weiterbildungskurse für Kursleiter finanziell unterstützen;
e) sie kann bei Bedarf selber Freizeitveranstaltungen anbieten;
f) sie stellt die Aufsicht über die Angebote sicher.
4 Die Kommission kann zu den Beratungen sachverständige Personen beiziehen.

## Art. 6 C. Beiträge und Finanzierung {#art_6}

Beitragsvoraussetzungen
a) hinsichtlich der Institution
1 Beiträge können an Institutionen ausgerichtet werden die
a) nicht anderweitige Kantons- oder Bundesbeiträge geltend machen
können;
b) ihre Freizeitangebote auf Personen gemäss Art. 3 ausrichten;
c) ihre Freizeitangebote allen Personen gemäss Art. 3 frei zugänglich
machen;
d) zur Zusammenarbeit mit anderen Trägerinstitutionen und zur gegenseitigen Abstimmung der Freizeitangebote bereit sind;
e) eine angemessene eigene Leistung erbringen;
f) Angebote machen, deren Zweck der Freizeitbeschäftigung entspricht;
g) ihre Kosten und Arbeitsergebnisse offen darlegen.
Art. 7 b) hinsichtlich der Veranstaltungen
1 Beiträge werden ausgerichtet:
a) an Freizeitveranstaltungen; die mindestens fünf Teilnehmer umfassen;
b) für die Vorbereitungs- und Einführungskosten von Angeboten, welche
auf Anregung der Kommission von einer Institution neu angeboten
werden.
419.211 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 8 {#art_8}

c) Hinsichtlich des Materials
1 In begründeten Fällen kann ein Beitrag auch an Materialkosten gesprochen
werden.

## Art. 9 {#art_9}

Beitragsverfahren
1 Wer Beiträge nach diesem Standeskommissionsbeschluss beansprucht,
hat der Kommission ein Beitragsgesuch mit Kostenvoranschlag, Beschreibung des Angebotes, Bezeichnung der verantwortlichen Leitung und voraussichtlichen Teilnehmerzahlen einzureichen.
2 Übersteigt das Gesuch die Finanzkompetenz der Kommission, leitet diese
das Gesuch mit Antrag an das Departement weiter.
3 Die Träger von Angeboten sind verpflichtet, nach der Durchführung einer
Veranstaltung, für die Beiträge zugesichert wurden, eine detaillierte Abrechnung mit Belegen vorzulegen.

## Art. 10 {#art_10}

Ausrichtung und Rückerstattung
1 Auf die Ausrichtung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch.
2 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.

## Art. 11 {#art_11}

Finanzierung
1 Die Mittel sind über das jährliche Budget zu bewilligen.
2 Bezirke, Schul- und Kirchgemeinden können sich an den Kosten beteiligen.

## Art. 12 D. Schlussbestimmungen {#art_12}

Ausführungserlasse
1 Das Departement erlässt zum Vollzug dieses Standeskommissionsbeschlusses die erforderlichen Bestimmungen.

## Art. 13 {#art_13}

Inkrafttreten
1 Dieser Standeskommissionsbeschluss tritt mit Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 419.211
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
12.04.2011 12.04.2011 Erlass Erstfassung -
419.211 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 12.04.2011 12.04.2011 Erstfassung -
