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title: "Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft"
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# Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft

## § 1 {#par_1}

Zuständiges Amt
1 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) ist für alle Aufgaben, die
den Bevölkerungsschutz betreffen, zuständig, soweit Gesetz und Verordnung
nichts anderes vorsehen.
2 Verpflichtung von Dritten

## § 2 {#par_2}

Für die Verpflichtung von Dritten zuständige Behörden
1 Ist die Einwohnergemeinde für die Bewältigung eines Ereignisses zuständig,
liegt die Anordnungskompetenz für die Verpflichtung von Dritten bei folgenden
Behörden:
a. im Einsatz beim Gemeinderat sowie in dringenden Fällen beim kommunalen Führungsstab;
b. für die Vorsorge, die Ausbildung und die Übungen beim Gemeinderat.
2 Ist der Kanton für die Bewältigung eines Ereignisses zuständig, liegt die Anordnungskompetenz für die Verpflichtung von Dritten bei den folgenden Behörden:
a. im Einsatz beim Regierungsrat sowie in dringenden Fällen beim Kantonalen Führungsstab;
1) SGS 100
2) SGS 731
2 731.11
b. für die Vorsorge, die Ausbildung und die Übungen beim Regierungsrat.
3 Führungsstäbe

## § 3 {#par_3}

Gemeindeführungsstäbe sowie Regionale Führungsstäbe
1 Die Grundstruktur der Gemeindeführungsstäbe sowie der Regionalen Führungsstäbe gliedert sich wie folgt:
a. Stabsleitung;
b. Führungsunterstützung;
c. Fachdienste.
2 Die strategische Führung der Einwohnergemeinde legt die Organisation ihres
Gemeindeführungsstabs oder ihres Regionalen Führungsstabs im Einzelnen
fest und wählt die Mitglieder.

## § 4 {#par_4}

Kantonaler Führungsstab (KFS)
1 Der KFS gliedert sich in 1 Element «Front Führung» und in 1 Element «Führung ab Hauptquartier».
2 Die Grundstruktur des Elements Front Führung gliedert sich wie folgt:
a. Schadenplatzkommandantin oder Schadenplatzkommandant sowie deren
oder dessen Stellvertretung;
b. Führungsunterstützung;
c. Fachdienste.
3 Die Führung ab Hauptquartier gliedert sich wie folgt:
a. Stabsleitung;
b. Führungsunterstützung;
c. Fachdienste.
4 Im Ereignisfall werden aus dem KFS Teilstäbe gebildet.
4 Kantonale Mittel / Einsatzverband Bevölkerungsschutz (EVB)

## § 5 {#par_5}

Kantonale Mittel / EVB für die Ereignisbewältigung
1 Der Kanton verfügt insbesondere über die folgenden Mittel zur Bewältigung
von Ereignissen:
a. «Kantonales Care-Team»;
b. «Kantonale Notfall-Hotline»;
c. «Kantonales Personenmanagement-Team»;
d. «Kantonale ABC-Wehr»;
3 731.11
e. «Kantonale Öl-Wehr»;
f. «Kantonale Rheinrettung»;
g. «Kantonale Zivilschutzkompanie»;
h. «Kantonales Ingenieur-Team»;
i. «Kantonaler Helisupport Bevölkerungsschutz».
2 Er kann bei Bedarf weitere Mittel zur Bewältigung von Ereignissen schaffen.
3 Das AMB ist für die Einsatzbereitschaft der kantonalen Mittel nach Abs. 1 und
2 zuständig.
4 Es legt die Organisation der kantonalen Mittel nach Abs. 1 Bst. a–c sowie g–i
und Abs. 2 fest.

## § 6 {#par_6}

Einsatz der kantonalen Mittel bei Ereignisarten im Sinne des
Bevölkerungsschutzgesetzes BL
1 Die kantonalen Mittel nach § 5 Abs. 1 und 2 werden zur Bewältigung von Ereignisarten im Sinne des Bevölkerungsschutzgesetzes BL eingesetzt.
2 Das Aufgebot erfolgt durch den KFS.

## § 7 {#par_7}

Einsatz der kantonalen Mittel bei anderen Ereignissen
1 Die kantonalen Mittel nach § 5 Abs. 1 Bst. a–c sowie h und i und Abs. 2 können zur Bewältigung von Ereignisarten ausserhalb des Bevölkerungsschutzgesetzes BL eingesetzt werden.
2 Die Partnerorganisationen und die Führungsstäbe können beim AMB den
Einsatz der kantonalen Mittel nach § 5 Abs. 1 Bst. a–c sowie h und i und
Abs. 2 beantragen.
3 Das AMB entscheidet über den Einsatz der Mittel nach Abs. 2.
4 Die kantonalen Mittel sind der jeweiligen Einsatzleitung zugewiesen und werden durch die Einsatzoffizierin oder den Einsatzoffizier des EVB koordiniert.

## § 8 {#par_8}

Kostentragung
1 Für den Einsatz des Kantonalen Care-Teams werden bei Ereignisarten im
Sinne des Bevölkerungsschutzgesetzes BL keine Kosten erhoben.
4 731.11
5 Übergeordnete Führung

## § 9 {#par_9}

Festlegung einer übergeordneten Führung im Fall eines
Grossereignisses
1 Zeichnet sich bei einem Ereignis ab, dass es sich zu einem Grossereignis
nach § 3 des Bevölkerungsschutzgesetzes BL entwickeln kann oder ist bereits
ein Grossereignis nach § 3 des Bevölkerungsschutzgesetzes BL eingetreten,
sprechen sich die an der Ereignisbewältigung beteiligten Partnerorganisationen
sowie die Stabsleitung des KFS hinsichtlich der Einsetzung einer übergeordneten Führung (KFS) für die Ereignisbewältigung ab.
2 Die Absprache beinhaltet insbesondere eine gemeinsame Lagebeurteilung.
3 Die Absprache schliesst mit dem Entscheid, ob eine übergeordnete Führung
für die Ereignisbewältigung eingesetzt wird oder nicht.
4 Der Entscheid nach Abs. 3 soll nach Möglichkeit einvernehmlich getroffen
werden.
5 Kommt kein einvernehmlicher Entscheid zustande, entscheidet die Stabsleitung des KFS.
6 Jede Vertreterin resp. jeder Vertreter der Polizei Basel-Landschaft, der Feuerwehr und der Sanität, die resp. der vor Ort für die Führung des Einsatzes seiner Organisation verantwortlich ist, sowie die Stabsleitung des KFS können eine Absprache einberufen.
7 An der Absprache nimmt jeweils 1 Vertreterin oder 1 Vertreter einer der in
Abs. 6 erwähnten Organisationen sowie der Stabsleitung des KFS teil.
6 Schadenplatzkommando und Schadenplatzkommandantinnen und

## § 10 Schadenplatzkommandanten {#par_10}

Schadenplatzkommando und Schadenplatzkommandantinnen
und Schadenplatzkommandanten
1 Das Schadenplatzkommando ist das Element Front Führung des KFS für die
Bewältigung eines Ereignisses vor Ort.
2 Der Kanton stellt sicher, dass in der Regel 14 Schadenplatzkommandantinnen und Schadenplatzkommandanten einsatzbereit sind.
3 Die Partnerorganisationen stellen Angehörige ihrer Organisationen als Schadenplatzkommandantinnen und Schadenplatzkommandanten zur Verfügung.
4 Die Partnerorganisationen stellen die Nachfolge der aus ihrer Organisation
stammenden Schadenplatzkommandantinnen und Schadenplatzkommandanten sicher.
5 731.11

## § 11 {#par_11}

Voraussetzungen für die Ernennung zur Schadenplatzkommandantin oder zum Schadenplatzkommandanten
1 Die Schadenplatzkommandantinnen und Schadenplatzkommandanten werden von ihrer Organisation nominiert.
2 Sie gehören der Führungsstufe 2 innerhalb ihrer Organisation an.
3 Sie absolvieren die bikantonale Ausbildung zur Schadenplatzkommandantin
oder zum Schadenplatzkommandanten sowie den Lehrgang «Führung
Grossereignis» der Feuerwehr Koordination Schweiz.

## § 12 {#par_12}

Aufgaben und Kompetenzen einer Schadenplatzkommandantin
oder eines Schadenplatzkommandaten
1 Die Schadenplatzkommandantin oder der Schadenplatzkommandant führt
das Schadenplatzkommando.
2 Die Organisation des Schadenplatzkommandos sowie die Aufgaben und
Kompetenzen einer Schadenplatzkommandantin oder eines Schadenplatzkommandanten werden geregelt:
a. im Behelf Schadenplatzkommando der Kantone Basel-Stadt und Basel-
Landschaft; und
b. in der Leistungsvereinbarung des Kantons mit den Schadenplatzkommandantinnen und den Schadenplatzkommandanten.
7 Ausbildung, Grade und Beförderungen

## § 13 {#par_13}

Ausbildung der Führungsstäbe und des Schadenplatzkommandos
1 Das AMB ist zuständig für:
a. die Grundausbildung der Führungsstäbe sowie der Schadenplatzkommandi;
b. die Fortbildung des KFS und der Schadenplatzkommandi.
2 Das AMB kann:
a. Grundausbildungen für betriebliche Führungsstäbe anbieten;
b. Fortbildungskurse für Gemeindeführungsstäbe sowie für betriebliche Führungsstäbe anbieten;
c. Instruktionskurse, Stabs- und Einsatzübungen mit den Organisationen
der Einwohnergemeinden und des Kantons durchführen.
3 Die Ausbildungen für betriebliche Führungsstäbe nach Abs. 2 sind kostenpflichtig.
6 731.11

## § 14 {#par_14}

Grade und Beförderungen
1 Den Angehörigen des EVB wird entsprechend ihrer Ausbildung und ihrer
Funktion im Bevölkerungsschutz ein Grad gemäss Anhang 1 zugewiesen.
2 Das AMB ist für die Zuweisung des Grades und für die Beförderungen zuständig.
3 Beförderungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn die notwendigen
Kurse erfolgreich absolviert wurden und eine entsprechende Bestätigung vorliegt.
4 Die Gradabzeichen sind an diejenigen der Schweizer Armee angelehnt. Es
dürfen ohne Bewilligung des AMB keine weiteren oder andere Grade verliehen
werden.
8 Warnung, Alarmierung und Information

## § 15 {#par_15}

Alarmierung der Stäbe, Einsatzdienste und Spezialistinnen und
Spezialisten
1 Der Kanton stellt die Alarmierung der Leitung der Führungsstäbe und der Zivilschutzkompanien sowie der Einsatzdienste, der Partnerorganisationen und
der Spezialistinnen und Spezialisten sicher.
2 Die Einwohnergemeinden sorgen für kompatible Alarmierungsmittel und betreiben für die nicht vom Kanton alarmierten Personen und Formationen eine
Alarmierungsstelle.

## § 16 {#par_16}

Warnung und Alarmierung der Einwohnergemeindebehörden
1 Die Einwohnergemeinden stellen die Warnung und Alarmierung ihrer Behörden nach den Vorgaben des Kantons sicher.
2 Die Einwohnergemeinden werden durch die Einsatzleitzentrale der Polizei
Basel-Landschaft gewarnt und alarmiert.

## § 17 {#par_17}

Alarmierung der Bevölkerung
1 Die Einsatzleitzentrale der Polizei Basel-Landschaft löst die Alarmierung im
Auftrag der Führungsstäbe oder zuständigen Einsatzleitung für die Bevölkerung aus.
2 Die Alarmierung ist über die offiziellen Alarmierungssysteme zu verbreiten.

## § 18 {#par_18}

Verhaltensanweisungen und Verhaltensempfehlungen an die
Bevölkerung
1 Nach der Alarmierung der Bevölkerung sind Verhaltensanweisungen oder
Verhaltensempfehlungen an die Bevölkerung zu verbreiten.
7 731.11
2 Verhaltensanweisungen oder Verhaltensempfehlungen können auch ohne
vorhergehende Alarmierung der Bevölkerung verbreitet werden.
3 Die Einsatzleitzentrale der Polizei Basel-Landschaft verbreitet die Verhaltensanweisungen oder die Verhaltensempfehlungen an die Bevölkerung gemäss
den Vorgaben der alarmierenden Stellen (§ 19 Abs. 1).
4 Verhaltensanweisungen oder Verhaltensempfehlungen können bei Bedarf
über weitere Kanäle verbreitet werden.
5 Die Medienschaffenden werden durch den KFS bedient.

## § 19 {#par_19}

Information der Bevölkerung sowie der Behörden der Nachbarländer bei Sirenentests
1 Die Sicherheitsdirektion gewährleistet bei Sirenentests die Information der
Bevölkerung.
2 Sie stellt bei Sirenentests die Information der Behörden in den betroffenen
Nachbarländern sicher.

## § 20 {#par_20}

Zuständigkeit für Systemtests
1 Das AMB ist zuständig für die Durchführung der Systemtests.
2 Je nach Art der Systemtests wird das AMB durch die Gemeindeführungsstäbe oder Regionalen Führungsstäbe, die Zivilschutzorganisationen, die Feuerwehr und die Einsatzleitzentrale der Polizei Basel-Landschaft unterstützt.

## § 21 {#par_21}

Alternative Alarmierungsdispositive bei Mängeln an Systemen
zur Alarmierung der Bevölkerung im Ereignisfall
1 Im Falle von Mängeln an Systemen zur Alarmierung der Bevölkerung stellt
das AMB mit Hilfe alternativer Alarmierungsdispositive die Alarmierung sicher,
bis die Mängel behoben sind.
9 Kulturgüterschutz

## § 22 {#par_22}

Aufgaben der Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden melden das von ihnen beschlossene Inventar zu
den Kulturgütern von lokaler Bedeutung dem AMB.
2 Sie melden dem AMB jährlich allfällige Änderungen zum Kulturgüterschutzinventar.
3 Sie erstellen eine Gefahrenanalyse und eine Risikobeurteilung der Kulturgüter von lokaler Bedeutung.
8 731.11

## § 23 {#par_23}

Aufgaben des Kantons
1 Das AMB ist die zuständige Stelle für die Sicherung der Kulturgüter.
2 Es übernimmt in Zusammenarbeit mit weiteren Stellen die Umsetzung der
Massnahmen im Bereich Kulturgüterschutz.
3 Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vollzug der kantonalen Belange des Kulturgüterschutzes;
b. Sicherstellung der Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege,
dem Amt für Kultur, den zuständigen Stellen des Bundes sowie weiteren
Organisationen;
c. Beaufsichtigung und Koordination des kommunalen Vollzugs der Massnahmen, insbesondere der Inventarisierung zum Schutz der Kulturgüter;
d. Leitung und Koordination der Massnahmen für die Sicherstellungsdokumentationen, die Sicherheitskopien sowie die Bereitstellung von Kulturgüterschutzräumen;
e. Aus- und Weiterbildung der Kulturgüterschutzspezialistinnen und Kulturgüterschutzspezialisten des Zivilschutzes.
4 Die kantonale Denkmalpflege und das Amt für Kultur arbeiten für die Aufgabenerfüllung im Zusammenhang mit dem Kulturgüterschutz mit dem AMB zusammen.

## § 24 {#par_24}

Informatikplattform
1 Der Kanton betreibt eine Informatikplattform für die Kulturgüter, die sich auf
dem Kantonsgebiet befinden.
2 Die Informatikplattform enthält folgende Daten:
a. Angaben zum Kulturgut;
b. Angaben zum Standort des Kulturguts;
c. Eigentümerin oder Eigentümer des Kulturguts;
d. Kontaktdaten der verantwortlichen Person;
e. Art der Gefährdung und Kurzdokumentation;
f. zuständige Zivilschutzorganisation.
3 Die Zivilschutzorganisationen sowie das AMB erhalten Zugriff auf die Informatikplattform, soweit sie diesen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
4 Das AMB übernimmt die Verantwortung für die Informatikplattform des Kulturgüterschutzes.
9 731.11
10 Wirtschaftliche Landesversorgung

## § 25 {#par_25}

Die oder der Delegierte für wirtschaftliche Landesversorgung /
Bewältigung einer schweren Mangellage
1 Die Leiterin oder der Leiter des KFS übernimmt die Funktion der oder des Delegierten für wirtschaftliche Landesversorgung.
2 Sie oder er:
a. stellt die Verbindung zur Delegierten oder zum Delegierten des Bundes
für wirtschaftliche Landesversorgung und zu den zuständigen Stellen für
die wirtschaftliche Landesversorgung auf Gemeindeebene sicher;
b. sorgt im Falle einer schweren Mangellage auf kantonaler Ebene für den
Vollzug der vom Bund übertragenen Aufgaben.

## § 26 {#par_26}

Aufgaben der Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden vollziehen die Massnahmen, die ihnen bei der Bewältigung einer schweren Mangellage im Rahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung übertragen werden.
2 Sie erstellen eine Organisation, die den Vollzug der ihnen übertragenen
Massnahmen ermöglicht.
3 Sie tragen die Kosten des Vollzugs.
11 Versicherungsschutz

## § 27 {#par_27}

Haftpflichtversicherung
1 Die Finanz- und Kirchendirektion sorgt für eine Haftpflichtversicherung, welche die Mitglieder des KFS während Übungen, Ausbildungen, Rapporten und
Einsätzen ausreichend deckt.

## § 28 {#par_28}

Versicherungsschutz für Personen, die Hilfeleistungen erbringen
1 Die Finanz- und Kirchendirektion sorgt für einen ausreichenden Versicherungsschutz für Personen, die aufgrund eines Aufgebots des Kantons Hilfeleistungen erbringen.
10 731.11
12 Haftung und Strafwesen

## § 29 {#par_29}

Haftung
1 Für Schäden im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, die nicht vom Bund oder von der kantonalen Haftpflichtversicherung übernommen werden, haftet die aufbietende Stelle.

## § 30 {#par_30}

Zuständigkeiten im Strafwesen
1 Für Verwarnungen und Verzeigungen gegenüber Dritten sind die zuständigen
Ereignisdienste und Führungsstäbe verantwortlich.
11 731.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
31.05.2022 01.07.2022 Erlass Erstfassung GS 2022.057
16.04.2024 01.06.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2024.016
12 731.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 31.05.2022 01.07.2022 Erstfassung GS 2022.057
Anhang 1 16.04.2024 01.06.2024 Inhalt geändert GS 2024.016
SGS 731.11 – Anhang 1
Stand 01.06.2024
1/3
Anhang 1 zur Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz BL
Bevölkerungsschutz Gradabzeichen
Offiziere
Stabsoffiziere
Oberst
Gesamtverantwortliche/r Leiter/in Einsatzverband Bevölkerungsschutz (EVB)
Die Funktion Gesamtverantwortliche/r Leiter/in EVB gehört zur
Aufgabe des/der
Dienststellenleiters/in
AMB
Oberstleutnant
Chef/in Operationen EVB
Ausbildungschef/in Bevölkerungsschutz
Ausbildungslehrgang
Schpl Kdt
Ausbildungslehrgang
Führen von Grossereignissen Feuerwehrkoordination Schweiz
Instruktor/in Bevölkerungsschutz
oder
äquivalente Ausbildung
oder
Offizier/in BevS oder
Armee
jeweils mit mehrjähriger
Ausbildungserfahrung
SGS 731.11 – Anhang 1
Stand 01.06.2024
2/3
Major
Einsatzoffizier/in Bevölkerungsschutz
Stv Ausbildungschef/in Bevölkerungsschutz
Ausbildungslehrgang
Führen von Grossereignissen Feuerwehrkoordination Schweiz
Instruktor/in BevS oder
Armee und mehrjährige
Erfahrung als Instruktor/in
Subalternoffiziere
Hauptmann
Einsatzoffizier/in Bevölkerungsschutz in
Ausbildung
Instruktor/in Bevölkerungsschutz
(mit Abschluss BABS)
Offiziersgrad in einer
Organisation des Bevölkerungsschutzes oder
Armee sowie Führungserfahrung
Instruktor/in BevS oder
Armee mit Abschuss
Oberleutnant
Instruktor/in Bevölkerungsschutz in Ausbildung
Leiter/in Personenmanagement
Leiter/in Einsatzlogistik
In Ausbildung zum/zur
Instruktor/in BevS
SVEB-Zertifikat Ausbilder/in - Durchführung
von Lernveranstaltungen
Ausbildungslehrgang
Führen von Grossereignissen Führungsstufe 2
Abteilungsleiter/in Ausbildungs- und Einsatzlogistik AMB
SGS 731.11 – Anhang 1
Stand 01.06.2024
3/3
Leutnant
Instruktor/in Bevölkerungsschutz im Probedienst
Stv. Leiter/in Personenmanagement
In Ausbildung zum/zur
Instruktor/in BevS (noch
ohne abgeschlossene
Fachrichtung)
Ausbildungslehrgang
Führen von Grossereignissen Führungsstufe 2
Unteroffiziere
Feldweibel
Materialwart/in Einsatzlogistik
Mitarbeiter/in Einsatzlogistik AMB
oder vergleichbare
Funktion Zivilschutz
Korporal
Stv. Materialwart/in Einsatzlogistik
Mitarbeiter/in Einsatzlogistik AMB
oder vergleichbare
Funktion Zivilschutz
