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title: "Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung"
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provisions: 17
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# Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Die Kantone Uri, Schwyz und Zug stellen gemeinsam die stationäre, teil
stationäre und ambulante psychiatrische Versorgung sicher.

## Art. 2 {#art_2}

Rechtsform
1 Die Kantone bilden unter dem Namen «Konkordat der Kantone Uri,
Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekon
kordat)» eine öffentlichrechtliche K örperschaft.
2 Die Körperschaft hat eigene Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Zug.
2. Organisation des Konkordats

## Art. 3 {#art_3}

Organe
1 Organe des Konkordats sind:
a) die Regierungen der drei Kantone;
b) der Konkordatsrat.

## Art. 4 {#art_4}

Zusammensetzung des Konkordatsrats
1 Der Konkordatsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
2 Uri und Schwyz bestellen je zwei, Zug drei Mitglieder. Die Kantone sind
für deren Entschädigung zuständig.
3 Die Präsidentin oder der Präsident des Konkordatsrats ist die Vorsteherin
oder der Vorsteher der zuständigen Direktion des Kantons Zug. Diese führt
auch das Sekretariat.
GS 2017/022 1
826.162

## Art. 5 {#art_5}

Aufgaben der Regierungen
1 Die Regierungen:
a) genehmigen die Leistungsaufträge des Konkordats und beschliessen
die damit verbundenen Ausgaben;
b) genehmigen die Geschäftsordnung des Konkordatsrats;
c) gewähren Garantien für Verbindlichkeiten der Betriebsgesellschaft;
d) sind für alle weiteren Geschäfte des Konkordats zuständig, die nicht
ausdrücklich dem Konkordatsrat zugewiesen sind.
2 Ein Beschluss gemäss Abs. 1 benötigt die Zustimmung aller drei Regie
rungen.
3 Die Regierungen entscheiden bei Geschäften gemäss Abs. 1 Bst. a bis c
abschliessend.

## Art. 6 {#art_6}

Aufgaben des Konkordatsrats
1 Der Konkordatsrat:
a) verabschiedet die psychiatrische Versorgungsplanung abschliessend;
b) erteilt ausschliesslich die Leistungsaufträge im Rahmen des gemein
sam definierten Bedarfs;
c) erlässt die Geschäftsordnung des Konkordatsrats;
d) verabschiedet Bericht und Antrag an die Regierungen zur Gewährung
von Garantien und zu weiteren Geschäften;
e) unterbreitet den Regierungen zuhanden der Aktionariatsvertretungen
Wahlvorschläge für die Mitglieder des Verwaltungsrats der Betriebs
gesellschaft.
2 Ein Beschluss gemäss Abs. 1 benötigt die Mehrheit der Stimmenden.
3 Der Konkordatsrat entscheidet abschliessend über Ausgaben für die Vor
bereitung der Geschäfte gemäss Abs. 1. Diese Ausgaben tragen die Kantone
wie folgt:
a) Uri: 10 Prozent;
b) Schwyz: 45 Prozent;
c) Zug: 45 Prozent.
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3. Betriebsgesellschaft

## Art. 7 {#art_7}

Sitz und Zweck
1 Die Kantone gründen eine gemeinnützige Aktiengesellschaft gemäss
Art. 620 Abs. 3 OR1) (Betriebsgesellschaft) mit Sitz in Zug.
2 Aktionäre sind Uri, Schwyz und Zug.
3 Die Betriebsgesellschaft führt stationäre, teilstationäre und ambulante psy
chiatrische Einrichtungen und Dienste. Sie kann weitere Leistungen erbrin
gen.

## Art. 8 {#art_8}

Aktienkapital und Aktien
1 Das Aktienkapital beträgt 5 Millionen Franken und ist wie folgt eingeteilt:
a) 2000 Aktien Kategorie A zu 2000 Franken Nennwert;
b) 2000 Aktien Kategorie B zu 500 Franken Nennwert.
2 Alle Aktien lauten auf den Namen und sind voll einbezahlt.
3 Jede Aktie gibt das Recht auf eine Stimme und auf einen ihrem Nennwert
entsprechenden Anteil am Liquidationsergebnis.

## Art. 9 {#art_9}

Liberierung und Aktienverteilung
1 Das Aktienkapital wird durch eine Bareinlage liberiert. Zur Liberierung
leistet Uri eine Bareinlage von 500'000 Franken, Schwyz von 1'650'000
Franken und Zug von 2'850'000 Franken (total 5'000'000 Franken).
2 Die Kantone erhalten Aktien wie folgt:
a) Uri: 200 Aktien Kategorie A und 200 Aktien Kategorie B;
b) Schwyz: 500 Aktien Kategorie A und 1300 Aktien Kategorie B;
c) Zug: 1300 Aktien Kategorie A und 500 Aktien Kategorie B.

## Art. 10 {#art_10}

Garantien
1 Die Regierungen können der Betriebsgesellschaft für ihre Verbindlichkei
ten unentgeltliche Garantien gewähren.
2 Die Anteile tragen die Kantone wie folgt:
a) Uri: 10 Prozent;
b) Schwyz: 45 Prozent;
c) Zug: 45 Prozent.
1) SR 220
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4. Klinikgrundstück

## Art. 11 {#art_11}

Eigentum
1 Zug kauft das Grundstück Nr. 4963, Gemeinde Zug, vom Verein Barmher
zige Brüder Zug zu Alleineigentum, zum Preis von 18 Millionen Franken.

## Art. 12 {#art_12}

Baurecht
1 Auf dem Grundstück Nr. 4963 besteht für die gesamte Fläche und für alle
Bauten und Anlagen ein selbständiges und dauerndes Baurecht für 100 Jah
re. Dieses wird entschädigungslos auf die Betriebsgesellschaft übertragen.
2 Zug verpflichtet sich, mit der Betriebsgesellschaft rechtzeitig vor Ablauf
des Baurechts über eine Verlängerung um weitere 100 Jahre zu verhandeln
(Art. 779l ZGB1)).
3 Wird das Baurecht nicht erneuert, fallen die Bauten und Anlagen Zug an
heim. Die Heimfallentschädigung (Art. 779d ZGB) beträgt 100 Prozent des
Verkehrswerts aller Bauten und Anlagen zum Zeitpunkt des Heimfalls.
4 Die Betriebsgesellschaft bezahlt jährlich einen Baurechtszins. Dieser be
rechnet sich jährlich auf der Basis des nominellen Kaufpreises von 18 Mil
lionen Franken nach dem Jahresmittel der 10JahresKassazinss ätze der Ob
ligationen der Eidgenossenschaft. Es wird der Durchschnittswert für die
zehn vorangehenden Jahre zugrunde gelegt.
5. Verschiedene Bestimmungen

## Art. 13 {#art_13}

Übertragung des Klinikbetriebs und der Dienste
1 Der Klinikbetrieb wird mit ausgeglichener Bilanz zu Buchwerten und ent
schädigungslos auf die Betriebsgesellschaft übertragen.
2 Die Kantone stellen sicher, dass die Dienste mit Sitz in ihrem Kanton mit
ausgeglichener Bilanz zu Buchwerten und entschädigungslos auf die
Betriebsgesellschaft übertragen werden. Davon ausgenommen sind Even
tualverpflichtungen gegenüber der Personalvorsorgeeinrichtung der
Betriebsgesellschaft. Jede Regierung entscheidet über allfällige Ausgaben
zum Ausgleich der Bilanz abschliessend.
1) SR 210
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## Art. 14 {#art_14}

Kündigung des Konkordats
1 Jeder Kanton kann das Konkordat mit einer Kündigungsfrist von drei
Jahren auf Ende eines Kalenderjahrs kündigen.
2 Ein austretender Kanton hat keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits
geleisteter Beiträge. Abs. 3 und 4 bleiben vorbehalten.
3 Ein austretender Kanton bietet seine Aktien zum Nennwert und nach Be
teiligung am Aktienkapital den verbleibenden Kantonen an.
4 Nehmen die verbleibenden Kantone das Angebot an, wird das Konkordat
entsprechend angepasst.
5 Lehnt einer der verbleibenden Kantone das Angebot ab, wird das Konkor
dat mit Ablauf der Kündigungsfrist aufgehoben. Die Betriebsgesellschaft
wird verkauft oder liquidiert. Der Erlös wird den drei Kantonen im Verhält
nis zu deren Beteiligungen am Aktienkapital verteilt.

## Art. 15 {#art_15}

Übergangsbestimmungen
1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats gültigen Leis
tungsaufträge der Konkordatskantone für ambulante, teilstationäre und sta
tionäre psychiatrische Einrichtungen und Dienste bleiben bis zum Inkraft
treten der Leistungsaufträge des Konkordats gültig.
2 Der Konkordatsrat erteilt die Leistungsaufträge nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b
erstmals bis spätestens am 31. Dezember 2018.
3 Der Konkordatsrat kann an Stelle der Betriebsgesellschaft bis zu deren
Gründung notwendige Rechtshandlungen vornehmen.

## Art. 16 {#art_16}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Psychiatriekonkordat vom 29. April 1982 wird mit dem Inkrafttreten
dieses Konkordats aufgehoben.

## Art. 17 {#art_17}

Inkrafttreten des Konkordats
1 Das Konkordat tritt nach Zustimmung der zuständigen Organe aller drei
Kantone am 1. Juli 2017 in Kraft.
Vom Landrat des Kantons Uri genehmigt am 28. September 2016
Vom Kantonsrat des Kantons Schwyz genehmigt am 28. März 2017
826.162
Änderungstabelle Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
17.03.2016 01.07.2017 Erlass Erstfassung GS 2017/022
826.162
Änderungstabelle Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 17.03.2016 01.07.2017 Erstfassung GS 2017/022
