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title: "Verordnung über städtische Einrichtungen für ältere unterstützungsbedürftige oder pflegebedürftige Personen (VsEP)"
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provisions: 18
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# Verordnung über städtische Einrichtungen für ältere unterstützungsbedürftige oder pflegebedürftige Personen (VsEP)

## Art. 1 A. Auftrag, Angebot und Aufgaben {#art_1}

1 Die Stadt betreibt städtische Einrichtungen zur Sicher
stellung der Versorgung von älteren unterstützungsbedürftigen
oder pflegebedürftigen Personen.
2 Sie achtet auf eine angemessene Verteilung der Einrichtungen
in allen Quartieren.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die städtischen Einrichtungen stellen Angebote mit un
terschiedlichen Wohnformen mit Unterstützung oder Pflege zur
Verfügung.
2 Sie tragen zur Entlastung von zu Hause lebenden älteren Per
sonen und zur allgemeinen Gesundheitsvorsorge bei, insbeson
dere durch:
a. Betreuung in Tagesstrukturen;
b. medizinische und geriatrische Beratung und Abklärungen.
3 Sie stellen innerhalb der Langzeitpflege entsprechend der Nach
frage unterschiedlich spezialisierte Angebote zur Verfügung.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die städtischen Einrichtungen erbringen folgende
Dienstleistungen:
a. Hotellerie;
b. Betreuung;
c. Pflege;
1 LS 855.1
2 AS 101.100
3 STRB Nr. 416 vom 18. Mai 2022.
Auftrag
Angebot
Dienst
leistungen
2813.150 Verordnung über städtische Einrichtungen
für ältere unterstützungsbedürftige oder
pflegebedürftige Personen (VsEP)
d. medizinische und therapeutische Leistungen;
e. weitere Dienstleistungen.
2 Sie sorgen für Gemeinschaft und soziale Kontakte und vermit
teln Sicherheit.

## Art. 4 {#art_4}

Die städtischen Einrichtungen nehmen zudem folgende
weitere Aufgaben wahr:
a. Zusammenarbeit mit Institutionen und Fachpersonen des
Gesundheitswesens;
b. Aus-, Fort- und Weiterbildung von Fachkräften;
c. Beteiligung an Forschungsprojekten;
d. Förderung des Austauschs mit der Quartierbevölkerung
und zwischen den Generationen.

## Art. 5 {#art_5}

Die städtischen Einrichtungen sorgen für eine stetige und
bedarfsorientierte Weiterentwicklung ihrer Angebote und Dienst
leistungen.

## Art. 6 B. Aufnahme {#art_6}

1 Die Aufnahme in die städtischen Einrichtungen setzt vo
raus:
a. einen Unterstützungs- oder Pflegebedarf;
b. in der Regel einen Wohnsitz in der Stadt Zürich.
2 Sie erfolgt unabhängig von der finanziellen Lage der Leistungs
beziehenden.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die städtischen Einrichtungen und die Leistungsbezie
henden schliessen für Wohn-, Betreuungs- und Pflegeverhält
nisse von längerer Dauer einen schriftlichen Vertrag ab.
2 Der Vertrag regelt insbesondere die zu erbringenden Leistun
gen, das dafür geschuldete Entgelt sowie weitere Modalitäten.

## Art. 8 C. Kostenpflichtige Leistungen und Taxen {#art_8}

1 Die städtischen Einrichtungen erbringen Hotellerieleis
tungen, insbesondere:
a. Unterkunft und Benutzung der Infrastruktur;
b. Verpflegung;
Weitere
Aufgaben
Weiter
entwicklung
Aufnahme
Schriftlicher
Vertrag
Hotellerieleistungen
3Verordnung über städtische Einrichtungen
für ä ltere unterstützungsbedürftige oder
pflegebedürftige Personen (VsEP)
813.150
c. Reinigung und Wäscheservice;
d. übliche Vorhalteleistungen der Hotellerie.
2 Die Hotellerietaxen bemessen sich nach der vorhandenen
Infrastruktur und den erbrachten Dienstleistungen.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die städtischen Einrichtungen erbringen Betreuungs
leistungen, insbesondere:
a. allgemeine und individuelle Unterstützungsleistungen im
Alltag;
b. Leistungen zur Förderung sozialer Kontakte;
c. weitere Leistungen, die nicht von der obligatorischen Kran
kenversicherung vergütet werden;
d. übliche Vorhalteleistungen der Betreuung.
2 Die Betreuungstaxen bemessen sich nach Aufwand, der ge
mäss einem in der Langzeitpflege anerkannten Erfassungssystem erhoben wird; sie können pauschal festgelegt werden.
3 Der Aufwand wird periodisch überprüft.
4 Für die Betreuung in Spezialabteilungen können Zuschläge er
hoben werden.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die städtischen Einrichtungen erbringen stationäre und
ambulante Pflegeleistungen gemäss obligatorischer Kranken
pflegeversicherung.
2 Die Pflegetaxen bemessen sich nach den Vorgaben des Bun
desgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)4 sowie des
Pflegegesetzes5 und den entsprechenden Ausführungsbestim
mungen.
3 Die Taxen für Akut- und Übergangspflege bemessen sich nach
den vom Kanton festgesetzten Tarifen oder nach den Verträgen
zwischen Leistungserbringenden und Versicherungen.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die städtischen Einrichtungen erbringen folgende wei
tere KVG-pflichtigen Leistungen:
a. ärztliche Leistungen;
b. therapeutische Leistungen;
c. diagnostische Leistungen;
d. Abgabe von Arzneimitteln;
e. Abgabe von Pflegematerial.
4 vom 18. März 1994, SR 832.10.
5 vom 27. September 2010, LS 855.1.
Betreuungs
leistungen
Pflegeleistungen
Weitere
KVG-pflichtige
Leistungen
4813.150 Verordnung über städtische Einrichtungen
für ältere unterstützungsbedürftige oder
pflegebedürftige Personen (VsEP)
2 Die Taxen für KVG-pflichtige Leistungen gemäss Abs. 1 bemes
sen sich nach den Tarifen der obligatorischen Krankenpflegever
sicherung oder nach den Verträgen mit den Versicherungen.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die städtischen Einrichtungen erbringen zusätzlich zu
den Leistungen gemäss Art. 8–11 Nebenleistungen.
2 Die Nebenleistungen richten sich nach dem Bedarf der Leis
tungsbeziehenden.
3 Die Taxen für Nebenleistungen bemessen sich nach dem Auf
wand.

## Art. 13 {#art_13}

1 Die Taxen gemäss Art. 8, 9 und 12 werden nach be
triebswirtschaftlichen Grundsätzen, dem Kostendeckungs- und
dem Äquivalenzprinzip festgelegt.
2 Sie können im Rahmen allgemeiner Kostensteigerungen ange
passt werden.
3 Die städtischen Einrichtungen verrechnen gemäss § 12 Abs. 2
Pflegegesetz6 den Leistungsbeziehenden für Unterkunft, Ver
pflegung und Betreuung höchstens kostendeckende Taxen.

## Art. 14 {#art_14}

Die städtischen Einrichtungen verrechnen den Leis
tungsbeziehenden eine Eigenbeteiligung an den Pflegekosten
gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG7 und § 9 Abs. 2 Pflegegesetz8.

## Art. 15 {#art_15}

Die städtischen Einrichtungen stufen die Leistungsbeziehenden mittels eines anerkannten Erfassungssystems
nach dem Grad ihrer Pflegebedürftigkeit ein.

## Art. 16 {#art_16}

Der Stadtrat legt die Taxen gemäss den in Art. 8‒15 fest
gelegten Grundsätzen fest.

## Art. 17 D. Schlussbestimmungen {#art_17}

Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:
a. Verordnung Pflegezentren der Stadt Zürich vom 20. Mai
20159;
b. Verordnung Alterszentren der Stadt Zürich vom 20. Mai
201510.

## Art. 18 {#art_18}

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.11
6 vom 27. September 2010, LS 855.1.
7 vom 18. März 1994, SR 832.10.
8 vom 27. September 2010, LS 855.1.
9 AS 813.141
10 AS 845.301
11 Inkrafttreten 1. Januar 2024 (STRB Nr. 1968/2023).
Neben
leistungen
Allgemeine
Bemessungs
grundsätze
Eigenbeteiligung
an Pflegekosten
Einstufung
Pflegebedürftigkeit
Festlegung
der Taxen
Aufhebung bis
herigen Rechts
Inkrafttreten
