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title: "Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden"
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# Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden

## Art. 3 {#art_3}

Rechtsform, Sitz, Haftung
1 Der Hilfsfonds ist eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen
Rechts mit Sitz in Stans.
2 Der Hilfsfonds führt eine eigene, von der Kantonsverwaltung unabhängige Rechnung.
3 Für Verbindlichkeiten des Hilfsfonds haftet nur dessen Vermögen; eine
Haftung des Kantons besteht nicht.
2 Organisation

## Art. 4 {#art_4}

Landrat
1 Der Landrat übt die Aufsicht über den Hilfsfonds aus.
2 Es stehen ihm insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse zu:
1. * …
2. * Wahl der Verwaltungskommission und der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten;
3. * Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung.

## Art. 5 {#art_5}

Verwaltungskommission
1 Die Verwaltungskommission besteht aus fünf Mitgliedern und wird auf
die verfassungsmässige Amtsdauer gewählt. *
2 Der Verwaltungskommission stehen insbesondere folgende Aufgaben
und Befugnisse zu:
1. Überwachung der Geschäftsführung;
2. Wahl der Verwalterin oder des Verwalters;
3. Festlegung der Organisation in einem Reglement;
4. Erlass von Reglementen im Rahmen des Personalgesetzes1);
5. Erlass von Reglementen zum Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere betreffend die Gewährung von Beiträgen zur Verhütung von
Elementarschäden, die Schadenregulierung und das Verfahren;
6. Zuweisung der verfügbaren Einnahmen gemäss Art. 17 Abs. 1
Ziff. 1, 3 und 4 an den Betriebsfonds für Elementarschäden sowie
den Betriebsfonds für Schäden in Hochwasserentlastungsgebieten;
7. Festlegung der Grundsätze für die Vermögensanlagen;
8. Anordnung von angemessenen Teilzahlungen an Geschädigte
während des Rechnungsjahres;
9. endgültige Festsetzung sämtlicher Schadenvergütungen nach
Ablauf des Rechnungsjahres, sofern die verfügbaren Mittel des
entsprechenden Betriebsfonds nicht ausreichen;
10. * Ausübung der Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen;
11. Verabschiedung des jährlichen Geschäftsberichtes sowie der
Jahresrechnung zuhanden des Landrates.
3 Die Sekretariatsarbeiten der Verwaltungskommission obliegen der
Verwalterin oder dem Verwalter. *
Art. 6 * Verwalter
1 Der Verwalter ist Verwaltungsorgan des Hilfsfonds und besorgt die laufenden Geschäfte.
2 Er ist für alle Geschäfte des Hilfsfonds zuständig, die keiner andern Instanz zugewiesen sind; er besorgt in Verbindung mit der Verwaltungskommission den Verkehr mit den Organen des Bundes und des Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden
und bemüht sich um zusätzliche Hilfeleistung an die Geschädigten.
Art. 7 * …
1) NG 165.1

## Art. 8 {#art_8}

Revisionsstelle
1 Revisionsstelle des Hilfsfonds ist die Aufsichtskommission.
2 Diese hat für die Rechnungs- und Geschäftsprüfung eine Revisionsfirma beizuziehen.

## Art. 9 {#art_9}

Mitwirkung kantonaler Institutionen
1 Der Landrat ist ermächtigt, kantonale Institutionen zur Mitwirkung beim
Vollzug der Hilfsfondsgesetzgebung zu verpflichten; er kann die Verwaltung des Hilfsfonds ganz oder teilweise einer bestehenden kantonalen
Anstalt oder einer Amtsstelle übertragen.

## Art. 10 {#art_10}

Rechtsmittel
1 Verfügungen der Verwaltung können binnen 20 Tagen nach erfolgter
Zustellung bei der Verwaltungskommission angefochten werden. *
2 Verfügungen und Entscheide der Verwaltungskommission können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
3 Entschädigungsberechtigung

## Art. 11 {#art_11}

Persönlich
1 Vergütungen aus dem Hilfsfonds können gewährt werden:
1. natürlichen Personen, Personenverbindungen und juristischen
Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die im Kanton
Grundeigentum besitzen oder als Pächter bewirtschaften;
2. Körperschaften, welche die Anlage, die Nutzung und den Unterhalt von Alpweiden, Feld , Wald- und Alpwegen bezwecken;
3. Korporationen im Sinne von Art. 91 der Kantonsverfassung.
2 Der Pächter eines betroffenen Grundstückes ist anstelle des Eigentümers entschädigungsberechtigt, wenn nach dem Pachtvertrag er den
Schaden zu tragen oder auf seine Kosten zu beheben hat.

## Art. 12 {#art_12}

Sachlich
1. in Betracht fallende Naturereignisse
1 Für eine Schadenvergütung aus dem Hilfsfonds können Schäden in
Frage kommen, die durch eines oder mehrere der folgenden Naturereignisse entstanden sind:
1. Überschwemmung infolge von Niederschlägen;
2. Hochwasser;
3. Erdrutsch, Steinschlag oder Felssturz;
4. Lawinen, Schneerutsch oder Schneedruck;
5. Sturmwind;
6. Ufersenkungen;
7. * Blitzschläge an Frucht- und Zierbäumen.
Art. 13 2. in Betracht fallende Schäden
a) allgemein
1 Die Schadenvergütungen aus dem Hilfsfonds müssen sich auf Schäden beziehen, die durch ein in Art. 12 genanntes Naturereignis unmittelbar verursacht wurden:
1. an Kulturboden, wie Wiesen und Weiden sowie an Acker- und
Gartenland;
2. an Graswuchs, Getreide und Ackerfrüchten sowie Gemüsekulturen, solange sie mit dem Boden verbunden sind;
3. an unbefestigten Wegen, unbefestigten Strassen sowie Stegen,
die der Erschliessung von Liegenschaften dienen, soweit sie bei
der Steuerschatzung mitberücksichtigt worden sind;
4. an unbefestigten Waldstrassen, soweit sie bei der Steuerschatzung mitberücksichtigt worden sind;
5. * an Waldboden.
2 Frucht- und Waldbäume sowie Zierbäume, Sträucher und mehrjährige
Blütenstauden gelten als Bestandteile des Bodens und sind im Schadenfall bei der Schadenabschätzung mitzuberücksichtigen.
Art. 13a * b) Schäden in Hochwasserentlastungsgebieten
1 Innerhalb von Hochwasserentlastungsgebieten werden zusätzlich zu

## Art. 13 {#art_13}

Schadenvergütungen entrichtet für Schäden, die durch ein Naturereignis verursacht wurden an Liegewiesen, Naturrasen, Vorplätzen,
Parkplätzen und Erschliessungsstrassen, soweit diese Objekte bei der
Steuerschatzung mitberücksichtigt worden sind.
2 Diese Schadenvergütungen werden nur für solche Anlagen entrichtet,
die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 19. September
2007 bestanden.
Art. 14 c) Einschränkungen
1 Bei Schneedruckschäden an Ackerkulturen, Fruchtbäumen und Laubbäumen im Walde werden Schadenvergütungen aus dem Hilfsfonds nur
gewährt, wenn die Schäden während der Vegetationszeit entstanden
sind.
2 Sturmwind- und Schneedruckschäden im Wald, von denen nur vereinzelte Bäume betroffen wurden, fallen nicht in Betracht.
Art. 15 3. ausgeschlossene Schäden
1 Von einer Schadenvergütung durch den Hilfsfonds ausgeschlossen
sind Schäden:
1. die versicherbar oder von Gesetzes wegen zu versichern sind;
2. an Grundstücken, die keine Steuerschatzung aufweisen oder für
die keine Abgaben gemäss Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 zugunsten des
Hilfsfonds bezahlt werden;
3. an Bestandteilen von Grundstücken, die in der Steuerschatzung
nicht mitbewertet sind;
4. an den mit Bundes- und Kantonshilfe in Ausführung begriffenen
oder ausgeführten Verbauungen von Bächen und Flüssen oder
von Lawinenschutzbauten;
5. an Anlagen öffentlicher oder privater Transporteinrichtungen, an
Tunnels, an elektrischen Stark- und Schwachstromanlagen, an
Stützmauern, Ufermauern und Wehren, an Zäunen und Geländern sowie an öffentlichen oder privaten Wasserversorgungs- und
Kanalisationsanlagen;
6. die unmittelbar oder mittelbar die Folge von ober- oder unterirdischen Grabungen, Terrainveränderungen, Bauten oder andern
Vorkehren auf dem betroffenen Grundstück oder ausserhalb desselben sind;
7. an baulichen Anlagen, die infolge schlechten Baugrundes, ungenügender Fundamente, falscher Konstruktion, fehlerhafter Ausführung oder mangelhaften Unterhalts entstanden sind;
8. die auf fehlerhafte Kanalisationen und nicht sachgemässe Veränderungen von Wasserläufen, auf Bruch oder Undichtigkeit von
Wasserleitungen, auf künstliche Stauungen oder auf sonstige
Wasserwerkanlagen zurückzuführen sind;
9. die auf widerrechtliche Handlungen, auf künstlich hervorgerufene
Grundwasser- und Bodensenkungen oder irgendwie sonst auf
mangelnde Sorgfalt zurückzuführen sind;
10. die voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare
Massnahmen hätte verhindert werden können;
11. die durch Sturmwind am Obstertrag eingetreten sind;
12. die durch Dürre, Hitze, Frost, Nässe, Nichtversickern von Regen
und dergleichen entstanden sind;
13. die durch tierische oder pflanzliche Schädlinge verursacht wurden;
14. die in Wäldern als unmittelbare oder mittelbare Folgen von Kahlschlägen aufgetreten sind.

## Art. 16 {#art_16}

Ausschluss der Entschädigungsberechtigung *
1 Schadenrisiken im Sinne dieses Gesetzes, die insbesondere infolge
ihres Standortes einer besonderen Gefährdung durch Naturereignisse
ausgesetzt sind, können von der Verwaltung von der Entschädigungsberechtigung ausgeschlossen werden.
4 Mittel des Hilfsfonds
Art. 17 * Einnahmen
1 Dem Hilfsfonds fliessen folgende Einnahmen zu:
1. eine jährliche Abgabe der Grundeigentümerinnen oder der
Grundeigentümer von höchstens 0.25 Promille des Steuerwertes
der im Kanton gelegenen Grundstücke; die Abgabepflicht entfällt
für jene Grundstücke, die gemäss Art. 16 von der Schadenvergütung durch den Hilfsfonds ausgeschlossen sind;
2. die Erträge des Kapitals;
3. allfällige Beiträge des Bundes, des Kantons oder anderer Institutionen;
4. freiwillige Beiträge, Schenkungen und Vermächtnisse.
2 Die Verwaltungskommission bestimmt die Einzelheiten der jährlichen
Abgabe, insbesondere die Mindestabgabe je Grundstück sowie unter
Berücksichtigung des Kapitals die Höhe der jährlichen Abgabe.

## Art. 18 {#art_18}

Abgabe der Grundeigentümer
1 Für die Abgabe der Grundeigentümer gemäss Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 besteht ohne Eintragung in das Grundbuch ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Art. 117 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch2). *
2 Die Abgabe wird mit der Rechnungsstellung fällig; die Zahlungsfrist beträgt einen Monat.
3 Die Abgabe hat zu leisten, wer zur Zeit der Rechnungsstellung Eigentümer des Grundstückes ist.
4 Gehört das Grundstück mehreren Personen, haften sie solidarisch.
5 Bei Stockwerkeigentum ist die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer
Abgabeschuldnerin.
6 Die rechtskräftigen Abgaberechnungen sind im Betreibungsverfahren
vollstreckbaren Gerichtsurteilen gleichgestellt.
Art. 19 * Kapital
1 Das Kapital des Hilfsfonds setzt sich wie folgt zusammen:
1. unantastbares Stammkapital für Elementarschäden im Betrage
von 1 Mio. Franken;
2. Betriebsfonds für Schäden in Hochwasserentlastungsgebieten;
3. Betriebsfonds für Elementarschäden.
2 Der Betriebsfonds für Schäden in Hochwasserentlastungsgebieten hat
am Bilanzstichtag mindestens 2 Mio. Franken zu betragen. Weist er
einen Unterbestand aus, sind die erforderlichen Mittel jährlich wie folgt
zu bilden:
1. mindestens Fr. 100'000.– zu Lasten der Erfolgsrechnung des
Hilfsfonds;
2. Beitrag des Kantons von Fr. 100'000.–.
3 Der Betriebsfonds für Elementarschäden umfasst jenen Teil des Kapitals, der über das unantastbare Stammkapital und den Betriebsfonds für
Schäden in Hochwasserentlastungsgebieten hinaus vorhanden ist; der
Betriebsfonds für Elementarschäden wird durch die Zuweisung eines
allfälligen Jahresgewinnes geäufnet und ist unter Vorbehalt von Art. 30
Abs. 1 zur Deckung eines allfälligen Jahresverlustes zu verwenden.
2) NG 211.1
5 Ermittlung des Schadens

## Art. 20 {#art_20}

Schadenmeldung
1 Der Grundeigentümer hat den Eintritt eines Schadenereignisses auf
amtlichem Formular der Hilfsfondsverwaltung unverzüglich zu melden.
2 Wird der Schaden später als zehn Tage nach dem Schadenereignis
beziehungsweise nach dessen Feststellung gemeldet, hat die Hilfsfondsverwaltung jede Schadenvergütung abzulehnen.
3 Der Vergütungsanspruch erlischt in jedem Fall, wenn der Schaden
nicht binnen eines Jahres seit dem Schadenereignis gemeldet wird.

## Art. 21 {#art_21}

Rettungspflicht
1 Der Eigentümer ist verpflichtet, nach Eintritt eines Schadenfalles alle
zumutbaren Massnahmen zu treffen, um den Schaden möglichst klein
zu halten.
2 Unterlässt er dies, ist die Hilfsfondsverwaltung berechtigt, die Schadenvergütung um jenen Betrag zu kürzen, um den sie bei Erfüllung dieser Pflicht kleiner ausgefallen wäre.

## Art. 22 {#art_22}

Verbot der Veränderung am Schadenobjekt
1 Bevor der Schaden ermittelt ist, darf der Geschädigte am beschädigten Grundstück keine Veränderung vornehmen, welche die Feststellung
des Schadens oder seiner Ursache erschweren könnte, es sei denn,
dass die Veränderung zur Verhütung weiteren Schadens oder aus Sicherheitsgründen nötig ist.
2 Verletzt der Geschädigte diese Pflicht, kann die Hilfsfondsverwaltung
die Entschädigung kürzen oder ablehnen.

## Art. 23 {#art_23}

Nachweis der Schadenursache
1 Der Eigentümer eines beschädigten oder zerstörten Grundstückes hat
auf Verlangen der Hilfsfondsverwaltung den Nachweis zu erbringen,
dass der eingetretene Schaden eine direkte Folge eines oder mehrerer
der in Art. 12 genannten Naturereignisse ist.
Art. 24 * Schadenabschätzung
1. Grundsätze
1 Bei vollständigem, dauerndem Verlust des Ertragswertes oder der
Substanz von Kulturland wird die Entschädigung sinngemäss nach den
Richtlinien des Schweizerischen Hilfsfonds3) entrichtet.
2 Die Schadenermittlung erfolgt:
1. bei Bodenerträgnissen nach dem Ertragsausfall, unter Berücksichtigung allfälliger Ernteerschwernisse;
2. bei Grundstücken und Sachen nach Massgabe der Wiederherstellungskosten (Wiederherstellung in den früheren Zustand), wobei zusätzlicher Aufwand für die Verbesserung des alten Zustandes zu Lasten der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers geht. Die anrechenbaren Wiederherstellungskosten müssen
in einem vertretbaren Verhältnis zum Ertragswert des Grundstückes stehen; sind die Wiederherstellungskosten unverhältnismässig, wird die Entschädigung gekürzt.
3 Bei geschädigten Zierbäumen, Sträuchern und mehrjährigen Blütenstauden werden die Kosten für die Wiederbeschaffung der Jungpflanzen
gleicher Art sowie die Räumungs- und Wiederinstandstellungskosten
berücksichtigt.
Art. 25 * 2. Schätzungsbericht
1 Die von der Verwaltung beauftragten Fachpersonen erstellen über die
Schadenabschätzung einen schriftlichen Bericht.
Art. 26 * 3. Eröffnung
1 Die Verwaltung überprüft die Schadenabschätzung, nimmt aufgrund
der einschlägigen Gesetzgebung erforderliche Korrekturen vor und teilt
der geschädigten Person in einer schriftlichen Verfügung mit, welchen
Schadenbetrag sie unter Vorbehalt von Art. 30 anerkennt.
Art. 27 * …
3) www.elementarschadenfonds.ch / Stiftung «Schweizerischer Fonds für Hilfe bei nicht
versicherbaren Elementarschäden»
6 Vergütung des Schadens
Art. 28 * Subsidiarität
1 Gesetzliche Leistungen oder Beiträge, insbesondere Beiträge gemäss
der Landwirtschaftsgesetzgebung4), gehen der finanziellen Unterstützung gemäss diesem Gesetz vor.
Art. 29 * Ordentliche Vergütungsansätze
1. allgemein
1 Die ordentlichen Vergütungsansätze betragen bei Schäden:
1. an Objekten gemäss Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1–4: 60 Prozent
2. an Waldboden gemäss Art. 13 Abs. 1 Ziff. 5: 30 Prozent
3. in Hochwasserentlastungsgebieten gemäss Art. 13a: 100 Prozent
2 Für Schäden unter Fr. 500.– wird keine Vergütung ausgerichtet; davon
ausgenommen sind Schäden in Hochwasserentlastungsgebieten.
Art. 30 * 2. Herabsetzung
1 Die Schadenvergütungen des Hilfsfonds während eines Rechnungsjahres dürfen beim Betriebsfonds für Elementarschäden jene Summe
nicht übersteigen, die sich aus der Hälfte des Betriebsfonds, den Abgaben der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer des Vorjahres sowie den Erträgen des entsprechenden Kapitals des Vorjahres ergibt.
2 Reicht diese Summe nicht aus, die Schäden gemäss den Ansätzen
von Art. 29 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 zu entschädigen, sind sämtliche Schadenvergütungen des betreffenden Rechnungsjahres entsprechend prozentual herabzusetzen.
3 Vergütungen für Schäden in Hochwasserentlastungsgebieten werden
höchstens im Umfang der vorhandenen Mittel entrichtet; reichen diese
Mittel nicht aus, sind sämtliche Schadenvergütungen des betreffenden
Rechnungsjahres entsprechend prozentual herabzusetzen.
Art. 31–32 * …
Art. 33 Auszahlung
1. allgemein
1 Sämtliche Schadenvergütungen sind erst nach Ablauf des Rechnungsjahres auszuzahlen.
4) NG 821.1; NG 821.11
2 Ausnahmsweise kann die Verwaltungskommission auf begründetes
Gesuch des Geschädigten hin schon während des Jahres Teilbeträge
der Schadenvergütung auszahlen lassen, sofern die Festsetzung der
Schadensumme rechtskräftig ist und den Bedingungen gemäss Art. 34
nachgekommen worden ist.
Art. 34 2. Bedingungen
1 Die Schadenvergütungen des Hilfsfonds sind soweit möglich und zumutbar zur Wiederherstellung der beschädigten Grundstücke beziehungsweise zur Behebung des Schadens zu verwenden.
2 Einem Geschädigten, der dieser Pflicht nicht entspricht, kann die Vergütung solange vorenthalten werden, bis er einen Aufwand in der Höhe
der Schadenvergütung nachgewiesen hat.
3 Die Schadenvergütungen können auch zurückbehalten werden, wenn
sich der Geschädigte weigert, bei notwendigen Wiederherstellungsarbeiten oder behördlich angeordneten Verbauungen, Aufforstungen usw.
pflichtgemäss mitzuwirken.
4 In den Fällen gemäss Abs. 2 und 3 ist die Schadenvergütung zugunsten des Berechtigten bei der Nidwaldner Kantonalbank auf einem Sperrkonto zinstragend anzulegen; wenn der Berechtigte binnen fünf Jahren
den auferlegten Bedingungen nicht nachkommt, geht er des Sperrbetrages verlustig und dieser fliesst in den Betriebsfonds.
Art. 35 Verwirkung der Schadenvergütung
1 Hat der Geschädigte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt, entfällt
ihm gegenüber für den betreffenden Schadenfall die Vergütungspflicht
des Hilfsfonds.
Art. 36 Herabsetzung der Schadenvergütungssumme
1 Die Schadenvergütungssumme wird nach dem Verschulden des Geschädigten herabgesetzt, wenn:
1. er den Schaden grobfahrlässig verursacht oder die zur Schadenverhütung erforderlichen Massnahmen grobfahrlässig unterlassen
hat;
2. eine Person, die mit dem Geschädigten in Hausgemeinschaft lebt
oder für deren Handlungen er haftbar ist, den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, sofern sich der Geschädigte bei der Beaufsichtigung, Auswahl oder Anleitung dieser Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat.
Art. 37 Sicherung der Grundpfandgläubiger
1 Gegenüber Grundpfandgläubigern, deren Forderungen aus dem Vermögen des Geschädigten nicht gedeckt sind, haftet der Hilfsfonds im
Schadenfall bis zur Höhe der Schadenvergütungssumme selbst dann,
wenn der Geschädigte den Vergütungsanspruch ganz oder teilweise
verwirkt hat.
2 Die Leistungen des Hilfsfonds an die Grundpfandgläubiger sind ihm
vom Geschädigten zurückzuerstatten, soweit ihm kein Anspruch auf
Schadenvergütung zusteht.
Art. 38 Rückgriff
1 Ist ein Schaden durch einen Dritten vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden, gehen die Schadenersatzansprüche des Geschädigten
auf den Hilfsfonds über, soweit dieser Schadenvergütung zu leisten hat;
der Hilfsfonds ist nach den Bestimmungen des Obligationenrechts5) zum
Rückgriff auf den Verantwortlichen berechtigt.
2 Der Geschädigte ist für jede Handlung verantwortlich, durch die er dieses Recht des Hilfsfonds schuldhaft schmälert.
Art. 39 Rückforderung
1 Werden nachträglich Tatsachen bekannt, welche die Verweigerung
oder Kürzung der Schadenvergütung begründet hätten, kann die Hilfsfondsverwaltung eine entsprechende Rückforderung geltend machen.
2 Der Rückforderungsanspruch erlischt ein Jahr nach Bekanntwerden
dieser Tatsache, in jedem Fall aber mit dem Ablauf von zehn Jahren
nach der Leistung der Schadenvergütung.
Art. 40 Rechtsstellung des Hilfsfonds im Strafverfahren gegen
den Schadenverursacher
1 Im Strafverfahren gegen den Schadenverursacher hat der Hilfsfonds
die Stellung eines Geschädigten.
5) SR 220
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 41 Änderung des Ergänzungsgesetzes betreffend die
kantonale Brandversicherungsanstalt Nidwalden 6)
Art. 41a * Einlagen in den Betriebsfonds für Schäden in Hochwasserentlastungsgebieten
1 Der Kanton und der Hilfsfonds leisten nach erfolgtem Inkrafttreten der
Gesetzesänderung vom 19. September 2007 eine erstmalige Einlage in
den Betriebsfonds für Hochwasserentlastungsgebiete im Betrage von je
1 Mio. Franken.
2 Solange der Hilfsfonds diese Einlage nicht vollumfänglich entrichten
kann, ist Art. 19 Abs. 2 nicht anwendbar.
Art. 42 Rechtskraft
1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1978 in Kraft.
2 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 29. April 1956 betreffend die Hilfe
bei Elementarschäden Nidwalden.
6) NG 867.2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.04.1977 01.01.1978 Erlass Erstfassung A 1977, 629
27.04.1986 01.01.1987 Art. 41 Abs. 1 aufgehoben A 1986, 701
10.12.1997 01.02.1998 Art. 4 Abs. 2, 2. geändert A 1997, 2109; A 1998, 261
10.12.1997 01.02.1998 Art. 5 Abs. 1 geändert A 1997, 2109; A 1998, 261
10.12.1997 01.02.1998 Art. 5 Abs. 3 geändert A 1997, 2109; A 1998, 261
24.10.2001 01.01.2002 Art. 1 totalrevidiert A 2001, 1455, A 2002, 6
22.10.2003 01.07.2004 Art. 6 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56
19.09.2007 01.01.2008 Art. 2 totalrevidiert A 2007, 1557, 1971
19.09.2007 01.01.2008 Art. 2a eingefügt A 2007, 1557, 1971
19.09.2007 01.01.2008 Art. 4 Abs. 2, 1. aufgehoben A 2007, 1557, 1971
19.09.2007 01.01.2008 Art. 4 Abs. 2, 3. geändert A 2007, 1557, 1971
19.09.2007 01.01.2008 Art. 5 Abs. 2, 10. geändert A 2007, 1557, 1971
19.09.2007 01.01.2008 Art. 7 aufgehoben A 2007, 1557, 1971
19.09.2007 01.01.2008 Art. 10 Abs. 1 geändert A 2007, 1557, 1971
19.09.2007 01.01.2008 Art. 12 Abs. 1, 7. eingefügt A 2007, 1557, 1971
19.09.2007 01.01.2008 Art. 13 Abs. 1, 5. geändert A 2007, 1557, 1971
19.09.2007 01.01.2008 Art. 13a eingefügt A 2007, 1557, 1971
19.09.2007 01.01.2008 Art. 16 Titel geändert A 2007, 1557, 1971
19.09.2007 01.01.2008 Art. 17 totalrevidiert A 2007, 1557, 1971
19.09.2007 01.01.2008 Art. 19 totalrevidiert A 2007, 1557, 1971
19.09.2007 01.01.2008 Art. 24 totalrevidiert A 2007, 1557, 1971
19.09.2007 01.01.2008 Art. 25 totalrevidiert A 2007, 1557, 1971
19.09.2007 01.01.2008 Art. 26 totalrevidiert A 2007, 1557, 1971
19.09.2007 01.01.2008 Art. 27 aufgehoben A 2007, 1557, 1971
19.09.2007 01.01.2008 Art. 28 totalrevidiert A 2007, 1557, 1971
19.09.2007 01.01.2008 Art. 30 totalrevidiert A 2007, 1557, 1971
19.09.2007 01.01.2008 Art. 31 aufgehoben A 2007, 1557, 1971
19.09.2007 01.01.2008 Art. 32 aufgehoben A 2007, 1557, 1971
19.09.2007 01.01.2008 Art. 41a eingefügt A 2007, 1557, 1971
14.12.2011 01.01.2012 Art. 18 Abs. 1 geändert A 2011, 1769; A 2012, 558
24.10.2018 01.01.2019 Erlasstitel geändert A 2018, 1815, 2182
24.10.2018 01.01.2019 Art. 29 totalrevidiert A 2018, 1815, 2182
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.04.1977 01.01.1978 Erstfassung A 1977, 629
Erlasstitel 24.10.2018 01.01.2019 geändert A 2018, 1815, 2182
Art. 1 24.10.2001 01.01.2002 totalrevidiert A 2001, 1455, A 2002, 6
Art. 2 19.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1557, 1971
Art. 2a 19.09.2007 01.01.2008 eingefügt A 2007, 1557, 1971
Art. 4 Abs. 2, 1. 19.09.2007 01.01.2008 aufgehoben A 2007, 1557, 1971
Art. 4 Abs. 2, 2. 10.12.1997 01.02.1998 geändert A 1997, 2109; A 1998, 261
Art. 4 Abs. 2, 3. 19.09.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1557, 1971
Art. 5 Abs. 1 10.12.1997 01.02.1998 geändert A 1997, 2109; A 1998, 261
Art. 5 Abs. 2, 10. 19.09.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1557, 1971
Art. 5 Abs. 3 10.12.1997 01.02.1998 geändert A 1997, 2109; A 1998, 261
Art. 6 22.10.2003 01.07.2004 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56
Art. 7 19.09.2007 01.01.2008 aufgehoben A 2007, 1557, 1971
Art. 10 Abs. 1 19.09.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1557, 1971
Art. 12 Abs. 1, 7. 19.09.2007 01.01.2008 eingefügt A 2007, 1557, 1971
Art. 13 Abs. 1, 5. 19.09.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1557, 1971
Art. 13a 19.09.2007 01.01.2008 eingefügt A 2007, 1557, 1971
Art. 16 19.09.2007 01.01.2008 Titel geändert A 2007, 1557, 1971
Art. 17 19.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1557, 1971
Art. 18 Abs. 1 14.12.2011 01.01.2012 geändert A 2011, 1769; A 2012, 558
Art. 19 19.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1557, 1971
Art. 24 19.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1557, 1971
Art. 25 19.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1557, 1971
Art. 26 19.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1557, 1971
Art. 27 19.09.2007 01.01.2008 aufgehoben A 2007, 1557, 1971
Art. 28 19.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1557, 1971
Art. 29 24.10.2018 01.01.2019 totalrevidiert A 2018, 1815, 2182
Art. 30 19.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1557, 1971
Art. 31 19.09.2007 01.01.2008 aufgehoben A 2007, 1557, 1971
Art. 32 19.09.2007 01.01.2008 aufgehoben A 2007, 1557, 1971
Art. 41 Abs. 1 27.04.1986 01.01.1987 aufgehoben A 1986, 701
Art. 41a 19.09.2007 01.01.2008 eingefügt A 2007, 1557, 1971
