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title: "Reglement über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung (FEBR)"
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provisions: 18
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# Reglement über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung (FEBR)

## § 1 Zweck und Geltungsbereich {#art_1}

1
Dieses Reglement bildet die Grundlage für die Unterstützung der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung durch die Einwohnergemeinde Cham.
2
Es regelt die finanziellen Leistungen, die durch die Einwohnergemeinde Cham erbracht werden, und die Ansprüche dafür.

## § 2 Ziele {#art_2}

1
Die Einwohnergemeinde Cham verfolgt mit der Unterstützung der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung die folgenden Ziele:
a)
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit fördern oder
b)
anerkannte berufliche Aus- und Weiterbildungen erleichtern oder
c)
Eingliederungsmassnahmen einer Sozialversicherung bzw. den Bezug von Sozialversicherungsleistungen ermöglichen oder
d)
Empfehlungen einer Behörde oder Fachstelle zum Schutz oder Wohl des Kindes umsetzen oder
e)
die frühkindliche Bildung und Chancengleichheit fördern

## § 3 Begriffe {#art_3}

1
Die im vorliegenden Reglement verwendeten Begriffe sind wie folgt zu verstehen:
a)
Der Frühbereich umfasst Kinder ab dem Alter von drei Monaten bis zum Eintritt in den Kindergarten
b)
Der Schulbereich umfasst Kinder ab Eintritt in den Kindergarten bis zum Abschluss der Primarstufe. Bei ausgewiesenem Bedarf kann der Schulbereich bis zum Abschluss der Oberstufe erweitert werden
c)
Erziehungsberechtigte sind Personen, welche die elterliche Sorge im rechtlichen Sinne ausüben
d) *
Als gefestigte Lebensgemeinschaften gelten Lebensgemeinschaften im gleichen Haushalt, die mindestens ein gemeinsames Kind haben
e)
Betreuungsgutscheine sind finanzielle Beiträge der Einwohnergemeinde Cham, welche eine vergünstigte Nutzung von familien- und schulergänzender Kinderbetreuung ermöglichen

## § 4 Unterstützung durch die Einwohnergemeinde {#art_4}

1
Die Einwohnergemeinde Cham unterstützt Erziehungsberechtigte mit Kindern im Frühbereich für den Besuch eines Betreuungsangebotes des Frühbereichs gemäss diesem Reglement mit Betreuungsgutscheinen. *
2
Die Einwohnergemeinde Cham unterstützt Erziehungsberechtigte mit Kindern im Schulbereich für den Besuch eines Betreuungsangebots des Schulbereichs gemäss diesem Reglement mit Betreuungsgutscheinen. *
3
Für Kinder im Kindergarten kann die zuständige Abteilung in begründeten Fällen Betreuungsgutscheine für Betreuungsangebote des Frühbereichs zusprechen. Die Verordnung regelt die Einzelheiten. *

## § 5 Anspruchsberechtigung {#art_5}

1
Erziehungsberechtigte haben unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Betreuungsgutscheine: *
a) *
das Kind hat den dritten Lebensmonat vollendet
b) *
das Kind hat zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Cham
c) *
die Betreuung erfolgt in einem Angebot des Früh- bzw. Schulbereichs
d) *
die Erziehungsberechtigten sind erwerbstätig
2
Für Betreuungsgutscheine der Betreuungsangebote des Frühbereichs und des Schulbereichs gemäss diesem Reglement beträgt das Pensum der Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten bei: *
a) *
zwei Erziehungsberechtigten gesamthaft mindestens 110% oder
b) *
einer alleinerziehenden erziehungsberechtigten Person, welche in einer gefestigten Lebensgemeinschaft lebt, gesamthaft mindestens 110% oder
c) *
einer alleinerziehenden erziehungsberechtigten Person mindestens 10%
3
Ausgenommen von der Voraussetzung der Erwerbstätigkeit gemäss Abs. 1 ist die Betreuung in Spielgruppen. Der Gemeinderat legt in der Verordnung weitere Ausnahmen fest. *
4
Der Umfang der Betreuungsgutscheine (Anzahl Betreuungstage) richtet sich nach dem Pensum der Erwerbstätigkeit. *
5
&hellip; *
6
Die zuständige Abteilung ist befugt, für Personen in Ausnahmefällen spezielle Regelungen zu bewilligen.
7
Den Erziehungsberechtigten wird ein Entscheid über den Leistungsanspruch zugestellt. *

## § 6 Höhe der Betreuungsgutscheine {#art_6}

1
Erziehungsberechtigte bezahlen in jedem Fall eine minimale Kostenbeteiligung.
2
Die Höhe der Betreuungsgutscheine (pro Kind) ist einkommensabhängig abgestuft und richtet sich nach dem massgebenden Einkommen der Erziehungsberechtigten gemäss § 7.
3
Der Gemeinderat legt in einer Verordnung die Höhe der Betreuungsgutscheine fest.

## § 7 Massgebendes Einkommen {#art_7}

1
Das massgebende Einkommen orientiert sich an den Einkünften gemäss Steuerveranlagung. Der Gemeinderat kann Abzüge gewähren und einen Anteil am Vermögen anrechnen. Die Verordnung regelt die Einzelheiten. *
2
Bei Erziehungsberechtigten, die in ungetrennter Ehe, in eingetragener Partnerschaft oder in gefestigter Lebensgemeinschaft leben, gilt die Summe des massgebenden Einkommens beider Personen.
3
Eine allfällige finanzielle Unterstützung der Kinderbetreuung durch den Arbeitgeber kann angerechnet werden. *

## § 8 Festsetzung der Betreuungsgutscheine {#art_8}

1
Die Einwohnergemeinde Cham setzt die Höhe der Betreuungsgutscheine mindestens alle zwei Jahre aufgrund der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung fest. *
2
Liegt keine rechtkräftige Steuerveranlagung vor oder haben sich die Verhältnisse wesentlich verändert, kann von der zuständigen Abteilung eine provisorische Einschätzung zur Bemessung der Betreuungsgutscheine vorgenommen werden. *
3
Der Umgang mit Erziehungsberechtigten, die quellenbesteuert werden, regelt die Verordnung.

## § 9 Auszahlung der Betreuungsgutscheine {#art_9}

1
Betreuungsgutscheine werden in der Regel den Erziehungsberechtigten ausbezahlt. In Ausnahmefällen kann eine Direktzahlung an das jeweilige Betreuungsangebot erfolgen. *
2
Bei gemeindeeigenen Angeboten oder Angeboten, welche über die Einwohnergemeinde Cham abgerechnet werden, werden die Betreuungsgutscheine direkt verrechnet.
3
Für Angebote, welche durch eine Leistungsvereinbarung mit verschiedenen Gemeinden verbunden sind, können Betreuungsgutscheine direkt an das Angebot ausbezahlt werden. *

## § 10 Antrag und Leistungsbeginn {#art_10}

1
Die Erziehungsberechtigten beantragen ihren Anspruch bei der Einwohnergemeinde Cham.
2
Der Antrag enthält die notwendigen Informationen, welche in der Verordnung geregelt sind. *
3
Die Erhebung bzw. der Bezug der für die Prüfung des Anspruchs auf Betreuungsgutscheine notwendigen Steuer- und Personendaten durch die zuständige Abteilung richtet sich nach den Bestimmungen des Schulgesetzes BGS 412.11 (SchulG) sowie des Gesetzes über die familienergänzende Kinderbetreuung BGS 213.4 (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG ). *
4
Die Betreuungsgutscheine werden erstmals für den Monat ausgestellt, in welchem der Antrag eingereicht wird oder auf den Beginn des Betreuungsverhältnisses, wenn dieser später erfolgt.
5
Nicht beantragte Betreuungsgutscheine können von den Erziehungsberechtigten nicht nachgefordert werden.
6
Bei fehlenden oder unvollständigen Angaben besteht kein Anspruch auf Betreuungsgutscheine.

## § 11 Pflichten der Erziehungsberechtigten {#art_11}

1
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, alle Auskünfte, die zur Berechnung der Betreuungsgutscheine benötigt werden, vollständig und wahrheitsgetreu anzugeben sowie die zweckdienlichen Unterlagen einzureichen.
2
Sie sind verpflichtet, Veränderungen der Verhältnisse, die eine Änderung der Betreuungsgutscheine zur Folge haben könnten, der zuständigen Abteilung mitzuteilen.

## § 12 Rückerstattung und Leistungsausschluss {#art_12}

1
Unrechtmässig bezogene Betreuungsgutscheine sind zurückzuerstatten.
2
Rückforderungen können mit laufenden Betreuungsgutscheinen verrechnet werden.
3
Eine Pflichtverletzung kann einen Leistungsausschluss zur Folge haben.

## § 13 Anforderungen an Betreuungsangebote {#art_13}

1
Der Gemeinderat legt die Mindestanforderungen an die Organisationen, welche Betreuungsangebote anbieten fest, insbesondere hinsichtlich Lohn, Sprache und administrativen Abläufen. *
2
Die zuständige Abteilung kann bei Betreuungsangeboten, für welche Betreuungsgutscheine geleistet werden, Kontrollen durchführen. *

## § 14 Betreuungsangebote des Frühbereichs {#art_14}

1
Als Betreuungsangebote des Frühbereichs gelten:
a) *
Kindertagesstätten, welche über eine Betriebsbewilligung verfügen, beaufsichtig werden und die Mindestanforderungen erfüllen oder
b) *
Tagesfamilien, welche einer anerkannten Tagesfamilienorganisation angeschlossen sind und beaufsichtigt werden oder
c) *
Spielgruppen, welche mit der zuständigen Abteilung eine Vereinbarung abgeschlossen haben.
2
Die zuständige Abteilung führt eine Liste der Betreuungsangebote im Kanton Zug, für welche Betreuungsgutscheine geleistet werden. *
3
Der Gemeinderat kann mit einer Tagesfamilienorganisation eine Vereinbarung abschliessen.
4
Der Gemeinderat kann in der Verordnung weitere Betreuungsformen benennen, welche zur Erfüllung der in § 2 genannten Ziele beitragen.

## § 15 Betreuungsangebote des Schulbereichs {#art_15}

1
Das Betreuungsangebot des Schulbereichs richtet sich nach den kantonalen Vorgaben und kann bei ausgewiesenem Bedarf durch den Gemeinderat erweitert werden. *
2
Das gemeindeeigene schulergänzende Betreuungsangebot wird als Modulare Tagesschulen bezeichnet. *
3–4
&hellip; *
5
Der Gemeinderat kann für Kinder im Schulbereich die Betreuung in privaten Betreuungsangeboten bewilligen. Die zuständige Abteilung schliesst mit privaten Angeboten des Schulbereichs eine Vereinbarung ab. *
6
Der Gemeinderat kann in der Verordnung weitere Betreuungsformen benennen, welche zur Erfüllung der in § 2 genannten Ziele beitragen.

## § 16 Rechtspflege {#art_16}

1
Die Rechtspflege richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen[1].

## § 17 Ausführungsbestimmungen {#art_17}

1
Der Gemeinderat regelt die Ausgestaltung und Ausrichtung der Betreuungsgutscheine sowie den Vollzug dieses Reglements in einer Verordnung. *

## § 18 Übergangsbestimmungen {#art_18}

Übergangsbestimmungen
