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title: "Verordnung über die Beitragspflicht sowie die Verwendung der Löschsteuer und freiwilligen Beiträge der im Kanton Uri arbeitenden Feuerversicherungs-Gesellschaften"
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provisions: 6
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# Verordnung über die Beitragspflicht sowie die Verwendung der Löschsteuer und freiwilligen Beiträge der im Kanton Uri arbeitenden Feuerversicherungs-Gesellschaften

## Artikel 1 {#art_1}

1 Die im Kanton Uri arbeitenden Feuerversicherungs-Gesellschaften haben
jährlich 5 Rappen von je 1'000 Franken der brandversicherten Summe dem
Kanton als Steuer zu entrichten.
2 Die Mindeststeuer einer Gesellschaft beträgt 50 Franken.

## Artikel 2 {#art_2}

1 Zusätzliche, freiwillige Beiträge der Versicherungs-Gesellschaften für das
Feuerwehrwesen und die Bekämpfung der Elementarschadengefahr im
Kanton Uri bleiben besondern vertraglichen Vereinbarungen vorbehalten.

## Artikel 3 {#art_3}

1 Die Steuern und Beiträge sind bis Ende April des dem Versicherungsabschluss folgenden Jahres an die Staatskasse des Kantons Uri zu entrichten.
2 Die Versicherungs-Gesellschaften oder deren Vereinigung haben die Anteile einer jeden Gemeinde am Versicherungskapital periodisch alle 3 Jahre
bekanntzugeben.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
30.3312 Kanton Uri

## Artikel 4 {#art_4}

1 Die Verwaltung der Steuern und Beiträge obliegt der Staatskasse. Die
Rechnung ist separat zu führen (kantonaler Feuerlöschfonds).

## Artikel 5 {#art_5}

1 Die Gemeinden, die eine nach den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen erforderliche Gemeindefeuerwehr organisieren und die hiefür notwendigen Einrichtungen und Geräte beschaffen und unterhalten, haben Anrecht
auf Beiträge aus dem kantonalen Feuerlöschfonds.
2 Es werden ausgerichtet:
a) ordentliche Beiträge: an die Gemeinden für die jährlichen durch Belege ausgewiesenen ordentlichen Aufwendungen für das Feuerwehrwesen
b) ausserordentliche Beiträge:
1. an die Gemeinden für ausserordentliche Aufwendungen im
Feuerwehrwesen, für Brandverhütungsmassnahmen und Bekämpfung der Elementarschadengefahr sowie für die Erstellung und Verbesserung von Wasserversorgungen, soweit diese auch Feuerlöschzwecken dienen und hiefür zur Verfügung
gestellt werden
2. an den kantonalen Feuerwehrverband zur Durchführung von
FeuerwehrInstruktions- und Schulungskursen und Inspektionen sowie zur allgemeinen Förderung des Feuerwehrwesens

## Artikel 6 im Kanton und in den Gemeinden {#art_6}

1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Mit dem Vollzug wird der Regierungsrat beauftragt.
Kanton Uri 30.3312
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
06.07.1959 06.07.1959 Erlass Erstfassung AB 19.11.1989
30.3312 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 06.07.1959 06.07.1959 Erstfassung AB 19.11.1989
