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title: "Pensionskasse der Stadt Zürich (Anlageverordnung) Beschluss der Kassenkommission"
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# Pensionskasse der Stadt Zürich (Anlageverordnung) Beschluss der Kassenkommission

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand und Rechtsgrundlage
Diese Verordnung enthält die allgemeine Regelung der materiellen Grundsätze, der Organisation und der Zuständigkeiten
für die Anlage des Vermögens der Pensionskasse (Kassenvermögen). Sie stützt sich auf Art. 68 Abs. 4 lit. b und Art. 69
der Statuten der Versicherungskasse der Stadt Zürich vom
22. Dezember 1993 (VKS).

## Art. 2 {#art_2}

Anlagekonzept
1 Anlageziele und Anlagestrategie sowie ihre organisatorische
und administrative Umsetzung werden im Rahmen der VKS
und dieser Verordnung in einem Anlagekonzept umschrieben.
2 Das Anlagekonzept wird mindestens jährlich überprüft und
geänderten Verhältnissen oder neuen Erkenntnissen angepasst.
2. Ziele und Grundsätze

## Art. 3 {#art_3}

Anlageziele
Die Anlage des Kassenvermögens hat zum Ziel,
a) zusammen mit den Beiträgen die Finanzierung der statutengemässen Leistungen sicherzustellen
b) die Bildung der in den Statuten vorgesehenen Reserven zu
ermöglichen.

## Art. 4 {#art_4}

Risikotoleranz
Die Kassenkommission bestimmt, welches Risiko eingegangen
werden kann, um das in Art. 3 lit. b angegebene Ertragsziel zu
erreichen (Risikotoleranz). Als Risiko gilt die Wahrscheinlichkeit, dass die Altersguthaben der Versicherten und die versicherungstechnischen Deckungskapitalien der Pensionsberechtigten durch das Kassenvermögen zeitweise nicht mehr gedeckt
sind.

## Art. 5 {#art_5}

Anlagekategorien
1 Das Kassenvermögen wird auf folgende Anlagekategorien
aufgeteilt:
a) Annuitätenguthaben bei der Stadt Zürich
b) Hypothekardarlehen
c) festverzinsliche Anlagen in Schweizer Franken
d) festverzinsliche Anlagen in Fremdwährungen
e) Aktien schweizerischer Gesellschaften
f) Aktien ausländischer Gesellschaften
g) Immobilien
h) nichttraditionelle Anlagen
2 Im Rahmen der Anlagestrategie können liquide Mittel und
kurzfristige Geldanlagen gehalten sowie derivative und indirekte
Anlageinstrumente eingesetzt werden.

## Art. 6 {#art_6}

Strategische und taktische Allokation
1 Das Kassenvermögen wird auf die Anlagekategorien gemäss
Art. 5 aufgeteilt.
2 Die strategische Allokation gibt die anzustrebende Aufteilung
an. Sie berücksichtigt insbesondere die Anlageziele (Art. 3), die
Risikotoleranz (Art. 4), die Guthaben der Pensionskasse bei der
Stadt (Art. 8) und die Hypothekaranlagen (Art. 9).
3 Innerhalb taktischer Bandbreiten kann von der strategischen
Allokation abgewichen werden, um den Anlageertrag zu erhöhen.

## Art. 7 {#art_7}

Bewertung der Anlagen
Die Anlagekategorien gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a und b werden
zum Nominalwert, die übrigen Anlagekategorien zum Marktwert
bewertet. Steht dieser nicht anhand von Börsenkursen oder anderweitigen Marktdaten fest, so wird er nach den für die betreffenden Anlagen üblichen Bewertungsmethoden ermittelt.

## Art. 8 {#art_8}

Guthaben und Kontokorrent bei der Stadt
1 Die Amortisation des Annuitätenguthabens richtet sich nach
dem besonderen Beschluss des Stadtrates (Art. 83 VKS).
2 Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs, den die Stadt für die
Pensionskasse durchführt, wird bei der Stadt ein Kontokorrent
geführt.
3 Der Kontokorrentsaldo wird per 31. Dezember in der Weise
angepasst, dass die voraussichtlichen Zinsen aus Schuld- und
Forderungsverhältnissen im Folgejahr ungefähr ausgeglichen
sein sollten. Zeigt sich im Jahresverlauf, dass grössere Abweichungen zu erwarten sind, können zwischenzeitlich zusätzliche
Ausgleichszahlungen erfolgen.
4 Der Kontokorrentsaldo wird Ende Jahr beidseits entsprechend
dem Geldmarktsatz, d.h. dem Satz für dreimonatige Frankenanlagen (Euromarkt drei Monate), verzinst. Der jeweils für den
Zeitraum eines Kalenderjahrs relevante Zinssatz ergibt sich aus
dem Durchschnitt der von der Schweizerischen Nationalbank
publizierten Renditen für dreimonatige Frankenanlagen auf Basis der Tageswerte.
5 Im Einvernehmen zwischen der städtischen Finanzverwaltung
und der Anlagekommission kann die Pensionskasse kurzfristige
Anlagen bei der Stadt zu Marktkonditionen tätigen. Die mit den
Wertschriftenanlagen beauftragten Institutionen (Art. 20) können im Rahmen der Mandatsbedingungen in Wertschriften verbriefte Anleihen der Stadt erwerben.

## Art. 9 {#art_9}

Hypothekaranlagen
1 Anlagen in Hypotheken erfolgen nur nach Massgabe des von
der Kassenkommission erlassenen Reglements.
2 Im Anlagekonzept wird der Gesamtbetrag der Hypothekaranlagen frankenmässig begrenzt.

## Art. 10 {#art_10}

Immobilienanlagen und nicht-traditionelle Anlagen
1 Immobilienanlagen erfolgen in indirekter Form wie Beteiligungen an Stiftungen und Fonds.
2 Anlagen in Immobilien und nicht-traditionelle Anlagekategorien dürfen nur im Rahmen entsprechender Konzepte der Kassenkommission getätigt werden.
3. Organisation und Vollzug
3.1 Organisatorische Grundsätze

## Art. 11 {#art_11}

Kassenkommission
1 Die Kassenkommission ist zuständiges Organ für die Regelung der Verwaltung des Kassenvermögens (Art. 68 Abs. 4
lit. b und Art. 69 Abs. 4 VKS). Sie genehmigt das Anlagekonzept (Art. 2).
2 Der Kassenkommission stehen die in den VKS, in der Anlageverordnung und im Anlagekonzept bezeichneten Entscheidungen zu.

## Art. 12 {#art_12}

Anlagekommission
1 Die Anlagekommission bereitet die Geschäfte der Kassenkommission vor.
2 Die Anlagekommission ist zuständig für die Umsetzung der
Anlageziele und der Anlagestrategie, soweit in den VKS, der
Anlageverordnung oder im Anlagekonzept nicht etwas anderes
bestimmt ist.
3 Die Anlagekommission erstattet der Kassenkommission jährlich Bericht über Anlagetätigkeit und Anlageerfolg.

## Art. 13 {#art_13}

Beratende Mitglieder der Anlagekommission
1 Beratende Mitglieder der Anlagekommission werden von der
Kassenkommission auf Antrag der Anlagekommission gewählt.
2 Wahlvoraussetzungen und Aufgaben werden im Anlagekonzept umschrieben. Dieses kann vorsehen, dass dem Beratenden Mitglied auch Vollzugsaufgaben übertragen werden.
3 Das Beratende Mitglied oder eine Person als seine Stellvertretung nimmt in der Regel an den Sitzungen der Kassenkommission teil, soweit an diesen Anlagefragen behandelt werden.

## Art. 14 {#art_14}

Zentralstelle
1 Die Kassenkommission ernennt eine Zentralstelle, welche die
Anlagetätigkeiten administrativ und buchhalterisch konsolidiert
sowie der Anlagekommission als fachtechnische, operative und
beratende Stabsstelle zur Verfügung steht.
2 Die Anlagekommission erlässt ein Pflichtenheft für die Zentralstelle, welches der Kassenkommission zur Genehmigung zu
unterbreiten ist.
3.2 Zuständigkeiten für die Festlegung der Allokation

## Art. 15 {#art_15}

Strategische und taktische Allokation
1 Die Kassenkommission legt die strategische Allokation und
die taktischen Bandbreiten fest.
2 Die Anlagekommission ist verantwortlich für die jährliche Begründung allfälliger Abweichungen von den Anlagebegrenzungen der BVV 22 im Geschäftsbericht.

## Art. 16 {#art_16}

Feinallokation
Die Anlagekommission bestimmt die strategische Aufteilung der
Anlagekategorien des Wertschriftenvermögens (Art. 5 Abs. 1
lit. c-h) auf einzelne Marktsegmente wie z.B. Länder oder Währungen (Feinallokation).
3.3 Zuständigkeiten für die einzelnen Anlageentscheide

## Art. 17 {#art_17}

Guthaben bei der Stadt3
Die städtische Finanzverwaltung verwaltet das Annuitätenguthaben und das Kontokorrent der Pensionskasse bei der
Stadt.

## Art. 18 {#art_18}

Hypothekaranlagen4
1 Die Kassenkommission legt im Rahmen der strategischen Allokation die jährlich verfügbaren Mittel für Hypotheken fest. Der
Kassenausschuss bestimmt in diesem Rahmen die verfügbaren
Mittel für die einzelnen Kategorien von Hypothekarkrediten.
2 Zuständig für Anträge an die Kassenkommission über Voraussetzungen, Kriterien und verfügbare Kredite ist der Kassenausschuss. Die Anlagekommission ist ebenfalls antragsberechtigt, soweit Anlagestrategie oder Anlageertrag betroffen sind.
3 Zuständig für den Vollzug des in Art. 9 erwähnten Reglements
ist die städtische Finanzverwaltung. Von Reglementsbestimmungen, welche die Wendung «in der Regel» enthalten, darf
nur mit Zustimmung des Kassenausschusses abgewichen werden. Die Finanzverwaltung erstattet dem Kassenausschuss
periodisch Bericht über den Stand der Hypothekaranlagen.
4 Die Vollzugskompetenz der städtischen Finanzverwaltung umfasst namentlich die Vertretung der Pensionskasse
a) in Rechtsstreitigkeiten und Zwangsverwertungsverfahren
b) beim Erwerb und der Wiederveräusserung von Liegenschaften im Zusammenhang mit einem gefährdeten Hypothekardarlehen.
5 Zuständig für die Ermächtigung der Finanzverwaltung zur Anhebung von Prozessen, zum Abschluss von Vergleichen, zum
Beizug von Rechtsvertretungen sowie zum Erwerb und zur
Wiederveräusserung von Liegenschaften zwecks Vermeidung
von Verlusten bei gefährdeten Hypothekarkrediten ist der Kassenausschuss.
6 Bei der Gewährung von Hypotheken an gemeinnützige Wohnbauträger, welche von der Stadt unterstützt werden, ist vorgängig die Stellungnahme des Finanzdepartements, Departementssekretariat/Büro für Wohnbauförderung, einzuholen.

## Art. 19 {#art_19}

Immobilienanlagen und nichttraditionelle Anlagen
Die Zuständigkeiten für Immobilienanlagen und für nichttraditionelle Anlagen werden von der Kassenkommission in den in
Art. 10 erwähnten Konzepten festgelegt.

## Art. 20 {#art_20}

Wertschriftenanlagen
1 Die Wertschriftenanlagen erfolgen aufgrund von Vermögensverwaltungsmandaten durch aussenstehende beauftragte Institutionen (Manager).
2 Die Anlagekommission erstellt Regeln für die Aufteilung, die
Art und den Inhalt der Mandate und umschreibt detailliert Kriterien und Verfahren für Vergabe, Erfolgskontrolle und Entzug.
3 Die Anlagekommission schliesst die Verträge ab und entscheidet über ihre Auflösung.
3.4 Verschiedene Bestimmungen

## Art. 21 {#art_21}

Interessenwahrung gegenüber Dritten
1 Die Kassenkommission ist zuständig für die Wahrnehmung
übergeordneter Interessen der Pensionskasse im Bereich der
Finanzmärkte.
2 Die Anlagekommission ist zuständig für die Wahrnehmung der
Interessen der Pensionskasse gegenüber einzelnen Gesellschaften. Sie entscheidet über die Anhebung von Prozessen
oder den Abschluss von Vergleichen sowie den Beizug von
Rechtsvertretungen.
3 Die Zuständigkeit zur Interessenwahrung im Bereich der Hypothekaranlagen richtet sich nach Art. 18.

## Art. 22 {#art_22}

Verfahren und Geschäftsführung der Anlagekommission
1 Für das Verfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen des
Gemeindegesetzes für die Gemeindebehörden.
2 Geschäfte können auf dem Zirkularweg erledigt werden, wenn
kein Mitglied die Durchführung einer Sitzung verlangt.
3 Bei Dringlichkeit entscheidet das Präsidium.
4 Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von wenigstens
der Hälfte der Mitglieder.
5 Sekretariat und Vollzug der Beschlüsse sind der Versicherungskasse übertragen, soweit dafür nicht die Finanzverwaltung, die Zentralstelle oder das Beratende Mitglied zuständig
ist.

## Art. 23 {#art_23}

Zeichnungsberechtigung5
1 Zeichnungsberechtigt sind das Präsidium und das Vizepräsidium der Anlagekommission sowie die von der/vom Vorstehenden des Finanzdepartements bezeichneten Mitarbeitenden der
Versicherungskasse.
2 Für den Zahlungsverkehr und den Vollzug der Hypothekaranlagen sind die von der/vom Vorstehenden des Finanzdepartements bezeichneten Mitarbeitenden der Finanzverwaltung
zeichnungsberechtigt.

## Art. 24 {#art_24}

Ausgabenkompetenzen
1 Die Kompetenz zur Bewilligung von Ausgaben liegt vorbehältlich Abs. 2 und 3 bei der Kassenkommission.
2 Die Anlagekommission ist zuständig für die Ausgaben, die
sich aus den einzelnen Aufgaben und Kompetenzen ergeben,
welche ihr ausdrücklich in den VKS, dieser Verordnung und im
Anlagekonzept übertragen sind.
3 Für andere einmalige Ausgaben ist die Anlagekommission zuständig bis zu Fr. 50 000.− bei einmaligen Beträgen und bis zu
Fr. 3 000.− bei jährlich wiederkehrenden Beträgen.

## Art. 25 {#art_25}

Entschädigung der Mitglieder der Anlagekommission
1 Die Mitglieder der Anlagekommission erhalten eine jährliche
Pauschalentschädigung. Die Pauschale beträgt
a) für das Präsidium Fr. 20 000.−
b) für das Vizepräsidium Fr. 18 000.−
c) für die Mitglieder Fr. 16 000.−
2 Mitglieder, welche nicht Arbeitnehmende der Stadt sind, erhalten zusätzlich das für die Kommissionen des Stadtrates geltende Sitzungsgeld.
3 Mitglieder, denen aufgrund besonderer Qualifikationen besondere Aufträge erteilt werden, werden dafür zusätzlich
entschädigt. Zuständig ist die Anlagekommission.
4 Allfällige Beiträge an Sozialversicherungen gehen zu Lasten
der Pensionskasse.
5 Die Kassenkommission kann auf Antrag der Anlagekommission neu gewählten Mitgliedern, die sich zwischen ihrer Wahl und
dem Amtsantritt für ihre Aufgabe schulen und ausbilden lassen,
für diesen Zeitraum die Entschädigung gemäss Abs. 1 und 2
zusprechen.

## Art. 26 {#art_26}

Kontrolle der Vermögensverwaltung
Kassenkommission und Anlagekommission können der Kontrollstelle gemäss BVG besondere Kontrollaufgaben, insbesondere bezüglich der Tätigkeit der Zentralstelle und der Manager,
übertragen
4. Übergangsbestimmungen

## Art. 27 {#art_27}

Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Verordnung gilt ab 1. Januar 1998. Sie ersetzt auf diesen
Zeitpunkt die Anlageverordnung vom 10. Februar 19946.

## Art. 28 {#art_28}

Abbau des Kontokorrentguthabens
1 Art. 8 Abs. 3 und 4 gilt ab 31. Dezember 1998.
2 Das am 31. Dezember 1997 bestehende Kontokorrentguthaben wird anfangs Juli 1998 um 400 Mio. Franken reduziert.
3 Bei entsprechendem Liquiditätsbedarf kann die Pensionskasse mit mindestens dreimonatiger Vorankündigung weitergehende Rückzahlungen veranlassen.
4 Der Zins wird 1998 vierteljährlich aus dem Durchschnitt der
Renditen für dreimonatige Frankenanlagen festgelegt und entrichtet.
1 AS 43, 53
2 Verordnung des Bundesrates über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984
3 Genehmigt vom Stadtrat am 14. Januar 1998 (StRB Nr. 110)
4 Genehmigt vom Stadtrat am 14. Januar 1998 (StRB Nr. 110)
5 Genehmigt vom Stadtrat am 14. Januar 1998 (StRB Nr. 110)
6 AS 41, 696
