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title: "Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling"
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# Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling

## Langtitel {#§ 0}

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 2. Mai 1961 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling.
StF: BGBl. Nr. 123/1961
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1955, BGBl. Nr. 63, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1960, werden ab 5. Juni 1961 im Wege der Oesterreichischen Nationalbank Scheidemünzen zu 25 Schilling mit folgender Ausstattung ausgegeben werden:

## Art. 1 {#Art. 1}

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
Die Münzen sind aus einer Legierung von 800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser von 30 mm und ein Rauhgewicht von 13 g, enthalten somit 10'4 g Feinsilber. Abweichungen hievon dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Gewicht 10/1000 nicht übersteigen. Die eine Seite zeigt die Haydnkirche in Eisenstadt mit der kreisförmigen Umschrift „40 Jahre Burgenland“ und die Jahreszahlen „1921-1961“. Die andere Seite zeigt in der Mitte die Ziffer „25“, darunter zwei Lorbeerzweige und das Wort „Schilling“, umgeben von den Wappen der neun Bundesländer und der Umschrift „Republik Österreich“. Die innere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der Rand der Münze ist glatt und trägt die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig Schilling“.
Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in unbeschränkter Menge, von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.
