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title: "Reglement über die Solidaritätsgewinne"
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authority: vs
place: "Valais"
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provisions: 8
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# Reglement über die Solidaritätsgewinne

## Art. 1 {#art_1}

1 Die für die Wasserkraft zuständige Dienstelle (nachfolgend: die Dienststelle), teilt die Solidaritätsgewinne im Sinne von Artikel 59g Absatz 1 des Ge -
setzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (kWRG) von Amtes wegen auf wie folgt:
a) ein Drittel für den Solidaritätsfonds zur Finanzierung der kantonalen
Energie- und Wasserpolitik,1)
b) ein Drittel für die Konzessionsgemeinden gemäss ihrem Anteil an der
im Kanton vorhandenen Leistung aus Wasserkraft, sowie
1) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a ist für den zeitlichen Geltungsbereich des Dekrets
vom 14. November 2024 über die Anwendung der Bestimmungen über die Ausgaben- und Schuldenbremse im Rahmen des Budgets 2025 im Zusammenhang mit
der Verwaltung der Fonds suspendiert, da dieses Dekret Artikel 59g Absatz 2 kWRG
geändert hat (vgl. https://lex.vs.ch/app/de/change_documents/1363 resp. (721.8)).
Für diesen Zeitraum werden unter Vorbehalt von Artikel 2 des Dekrets (612.2) die
entsprechenden Geldbeträge dem Finanzhaushalt des Staates zugewiesen (vgl. Art.
8 Abs.1).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
721.803
c) ein Drittel für alle Einwohnergemeinden gemäss ihrem Anteil an der
Gesamtbevölkerung des Kantons.

## Art. 2 {#art_2}

1 Der Solidaritätsfonds gemäss Artikel 1 Buchstabe a ist ein von allen Steuern befreiter, zinstragender Spezialfonds im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und
deren Kontrolle (FHG).
2 Er wird von der Dienststelle verwaltet.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Mittel nach Artikel 1 Buchstabe b werden den Konzessionsgemeinden
zugeteilt, an deren Wasserkraftanlagen der Kanton das Beteiligungs- und
Kaufrecht nach Artikel 59b kWRG ausüben kann.
2 Wasserkraftanlagen nach Absatz 1 sind jene Anlagen, die eine installierte
Leistung von 10 Megawatt und mehr aufweisen (Artikel 59 Absatz 3 kWRG).
3 Die Aufteilung auf die Konzessionsgemeinden nach Absatz 1 erfolgt auf
Basis der Anteile dieser Gemeinden an den, gemäss Artikel 65 Absatz 1
kWRG ermittelten, jährlichen mittleren mechanischen Bruttoleistungen der
Wasserkraftanlagen nach Absatz 2, ohne Berücksichtigung der mittleren
mechanischen Leistung, die mit der Rhone verbunden ist.
4 Übt der Kanton das Beteiligungs- und Kaufrecht nach Absatz 1 bei bestimmten Anlagen im Sinne von Absatz 2 nicht aus, verlieren die davon
betroffenen Konzessionsgemeinden, mit Bezug auf diese Anlagen, den Anspruch auf ihre Anteile an den Solidaritätsgewinnen.

## Art. 4 {#art_4}

1 Massgeblich für die Zuteilung der Mittel nach Artikel 1 Buchstabe c ist die
ständige Wohnbevölkerung im Kanton zum 31. Dezember des Rechnungsjahres, gemäss der jeweils letztgültigen, vom Bundesamt für Statistik durchgeführten Volkszählung.
2 Der Anteil jeder Einwohnergemeinde bestimmt sich nach ihrem prozentuellen Anteil am Bevölkerungsstand gemäss Absatz 1.
721.803

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Dienststelle nimmt die Aufteilung der Solidaritätsgewinne nach Artikel 1
im Verlauf des Kalenderjahrs vor, welches dem Rechnungsjahr folgt. Für die
Aufteilung im Jahr 2025 werden die Solidaritätsgewinne der Jahre 2023 und
2024 erfasst.
2 Sie überweist die nach Artikel 3 und 4 bestimmten Geldbeträge an die anspruchsberechtigten Konzessions- bzw. Einwohnergemeinden an die von ihnen bekannt gegebenen Empfängerkonten.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Konzessions- und Einwohnergemeinden haben auf Anfrage der Dienststelle unverzüglich alle für den Vollzug des vorliegenden Reglements zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Auf Antrag einer Konzessions- oder Einwohnergemeinde eröffnet die
Dienststelle eine Verfügung über die berechneten Geldbeträge, die sie
betreffen.
2 Gegen eine solche Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Eröffnung an
gerechnet, beim für die Waaserkraft zuständigen Departement, Einsprache
erhoben werden. Gegen den Einspracheentscheid kann innert derselben
Frist Beschwerde an den Staatsrat erhoben werden.
3 Im Übrigen findet beim Vollzug dieses Reglements das kantonale Gesetz
über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG)
Anwendung.

## Art. 8 {#art_8}

1 Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a ist für den zeitlichen Geltungsbereich des
Dekrets vom 14. November 2024 über die Anwendung der Bestimmungen
über die Ausgaben- und Schuldenbremse im Rahmen des Budgets 2025 im
Zusammenhang mit der Verwaltung der Fonds suspendiert, da dieses Dekret Artikel 59g Absatz 2 kWRG geändert hat (vgl. https://lex.vs.ch/app/de/
change_documents/1363 resp. (721.8)). Für diesen Zeitraum werden unter
Vorbehalt von Artikel 2 des Dekrets (612.2) die entsprechenden Geldbeträge
dem Finanzhaushalt des Staates zugewiesen.
721.803
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.12.2025 01.12.2025 Erlass Erstfassung RO/AGS 2025-127
721.803
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 10.12.2025 01.12.2025 Erstfassung RO/AGS 2025-127
