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title: "Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Westschweiz"
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provisions: 18
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# Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Westschweiz

## Art. 1 Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dem Konkordat gehören die Kantone der Westschweiz an, die den Beitritt
erklären.
2 Mit Zustimmung der Regierungen aller beteiligten Kantone können auch
andere Kantone diesem Konkordat beitreten.
Polizeiliche Zusammenarbeit in der Westschweiz - Konkordat 559.3
3 Zur Hilfeleistung im Rahmen des Konkordats an einen darum
ersuchenden Kanton können die beteiligten Kantone nach Massgabe ihrer
Rechtsordnung auch Gemeindepolizeien beiziehen.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
Das Konkordat bezweckt die Sicherstellung der Zusammenarbeit zwischen
Polizeien:
a) bei Hilfeleistungen im Rahmen des Konkordats;
b) beim Austausch von kriminalpolizeilichen Daten;
c) bei der Umsetzung operativer, technischer, wissenschaftlicher und
logistischer Synergien sowie der entsprechenden Ausbildung.

## Art. 3 {#art_3}

Konkordatsbehörde
1 Die Konkordatsbehörde setzt sich aus den zuständigen
Polizeidirektorinnen und -direktoren zusammen. Sie konstituiert sich selbst.
2 Die Konkordatsbehörde hat namentlich folgende Aufgaben und
Befugnisse:
a) die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Polizeien und der
gegenseitigen Hilfe im Sinne dieses Konkordats;
b) die Erteilung der notwendigen Aufträge an die Polizeikommandos;
c) die Überwachung der Einhaltung dieses Konkordats;
d) die Festsetzung des Gebührentarifs für die Kosten der Einsätze der
Polizeikräfte gemäss Artikel 13;
e) die Untersuchung von Streitfällen betreffend Kosten und
Schadenersatzforderungen und die Unterbreitung von
Vergleichsvorschlägen an die beteiligten Kantone;
f) die Kenntnisnahme des Einsatzberichts, der ihr spätestens sechs Monate
nach dem Ende des Einsatzes unterbreitet werden muss.
2. KAPITEL

## Art. 4 Hilfeleistung im Rahmen des Konkordats {#art_4}

Grundsatz
Die Hilfeleistung im Rahmen des Konkordats kann nur angefordert werden,
wenn der ersuchende Kanton sich ausserstande sieht, die Situation allein
und mit eigenen Mitteln zu meistern.

## Art. 5 Polizeiliche Zusammenarbeit in der Westschweiz - Konkordat 559.3 {#art_5}

Fälle der Hilfeleistung im Rahmen des Konkordats
In folgenden Fällen kann eine Hilfeleistung im Rahmen des Konkordats
angefordert werden:
a) bei Katastrophen;
b) bei Gewaltverbrechen wie Terrorakten, Flugzeugentführungen,
Geiselnahmen, schweren Raubüberfällen;
c) bei inneren Unruhen oder drohenden schweren aufrührerischen
Ereignissen, welche Personen oder Sachwerte gefährden;
d) bei der Durchführung gemeinsamer kriminalpolizeilicher Kontrollen
oder grossangelegter Fahndungen;
e) bei Erstermittlungen im Rahmen von kriminalpolizeilichen
Untersuchungen zu schweren, wichtigen und/oder komplexen Fällen;
f) bei Grossanlässen;
g) bei wichtigen Treffen, insbesondere anlässlich von internationalen
Konferenzen oder Staatsbesuchen.

## Art. 6 {#art_6}

Hilfeleistung im Konkordatsgebiet
1 Die Kantonsregierung ist zuständig, Hilfeleistung im Sinne des
Konkordats anzufordern oder zu gewähren. In Notfallsituationen kann sie
diese Zuständigkeit an die kantonale Polizeidirektorin oder den kantonalen
Polizeidirektor übertragen.
2 Soweit ihn nicht eigene vordringliche Aufgaben daran hindern, ist der
ersuchte Kanton gehalten, dem ersuchenden Kanton den von der
Konkordatsbehörde bestimmten Mannschaftsbestand zur Verfügung zu
stellen.
3 Die Hilfeleistung im Rahmen des Konkordats auf dem Konkordatsgebiet
geht den Unterstützungsbegehren anderer Kantone vor.
4 Wird ein Kanton gleichzeitig von mehreren Konkordatskantonen ersucht,
so befindet die Konkordatsbehörde über die Prioritäten oder über eine
angemessene Aufteilung der Mannschaftsbestände.

## Art. 7 {#art_7}

Meldung an die Konkordatskantone
Der im Rahmen des Konkordats um Hilfeleistung ersuchende Kanton ist
verpflichtet, die übrigen Konkordatsmitglieder von seinem Gesuch in
Kenntnis zu setzen.

## Art. 8 Polizeiliche Zusammenarbeit in der Westschweiz - Konkordat 559.3 {#art_8}

Leitung
1 Die eigenen sowie die im Rahmen des Konkordats zur Verfügung
gestellten ausserkantonalen Polizeikräfte stehen unter der Leitung des
Polizeikommandanten des Einsatzkantons.
2 Erstreckt sich der Einsatz über mehrere Kantone, bestimmen die
beteiligten Polizeikommandanten den Leiter.

## Art. 9 {#art_9}

Rechtsstellung der ausserkantonalen Polizeikräfte
1 Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des befohlenen
Einsatzes die gleichen Befugnisse und Pflichten wie die kantonale Polizei
des ersuchenden Kantons. Sie haben bei ihren Amtshandlungen die im
Einsatzkanton geltenden Vorschriften anzuwenden.
2 In Disziplinar- und Verwaltungsfragen unterstehen sie ihrem
Stammkanton.

## Art. 10 {#art_10}

Haftung bei unerlaubter Handlung
1 Für den Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz
dem Einsatzkanton mit Absicht oder infolge grober Fahrlässigkeit
widerrechtlich zufügen, haftet ihr Stammkanton.
2 Für Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz einem
Dritten zufügen, haftet der Einsatzkanton nach seiner Rechtsordnung.
Haben die Polizeikräfte den Schaden mit Absicht oder grobfahrlässig
verursacht, kann der haftbare Einsatzkanton auf ihren Stammkanton
Rückgriff nehmen.
3 Dem Einsatzkanton und dem geschädigten Dritten stehen gegen die
Angehörigen ausserkantonaler Polizeien kein unmittelbares Klagerecht zu.
4 Die Haftung eines Angehörigen der Polizei gegenüber seinem
Stammkanton untersteht dem Recht dieses Kantons.
5 Die Grundsätze des Obligationenrechts über den Ausschluss der Haftung
bei Selbstverschulden der geschädigten Person, die Festsetzung des
Schadens, die Bemessung des Schadenersatzes und die Leistung von
Genugtuung sind in Schadenfällen nach den Absätzen 1 und 2 sinngemäss
anwendbar.

## Art. 11 {#art_11}

Haftung bei rechtmässigem Handeln
Für Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz einem
Dritten aufgrund rechtmässigen Handelns zufügen, haftet der
Einsatzkanton, falls und soweit dessen Rechtsordnung eine solche Haftung
vorsieht.

## Art. 12 Polizeiliche Zusammenarbeit in der Westschweiz - Konkordat 559.3 {#art_12}

Unfälle
1 Der Stammkanton entrichtet den Angehörigen seiner Polizei für die
Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Einsatzkanton erleiden, jene
Leistungen, die er nach Massgabe seines Rechts zu erbringen hat.
2 Der Einsatzkanton vergütet dem Kanton, der die Hilfeleistung im Rahmen
des Konkordats gewährt hat, die Leistungen, die dieser nach Absatz 1 zu
erbringen hat, soweit sie nicht durch einen Dritten gedeckt werden.
3 Hat der Stammkanton einem bei der Dienstleistung im Einsatzkanton
verunfallten Angehörigen der Polizei Lohnzahlungen während einer mehr
als vierzehntägigen Arbeitsunfähigkeit zu leisten, so hat der Einsatzkanton
diese Kosten zu vergüten, soweit sie nicht durch einen Dritten gedeckt
werden.

## Art. 13 {#art_13}

Finanzielles
1 Für gemeinsame kriminalpolizeiliche Kontrollen und grossangelegte
Fahndungen werden keine Kosten berechnet.
2 Die Kosten für die Erstermittlungen im Rahmen von kriminalpolizeilichen
Untersuchungen zu schweren, wichtigen und/oder komplexen Fällen
werden gemäss dem Gebührentarif in Rechnung gestellt.
3 Für Hilfeleistungen im Rahmen des Konkordats bei Katastrophen werden
nur dann Kosten berechnet, wenn und soweit Dritte dafür aufkommen.
4 In den übrigen Fällen hat der Einsatzkanton dem Stammkanton die
entstandenen Kosten für Mannschaft, Fahrzeuge und Material zu vergüten;
vorbehalten bleibt der Artikel 47 der Schweizerischen Strafprozessordnung.
5 Der Gebührentarif wird von der Konkordatsbehörde festgesetzt.
3. KAPITEL

## Art. 14 Austausch von polizeilichen Daten {#art_14}

Gemeinsame Datenbanken
1 Zur Aufklärung von Widerhandlungen und zur Identifikation von Tätern
oder unbekannten lebenden oder verstorbenen Personen sowie zur Suche
von vermissten Personen pflegen die Kantone über gemeinsame
Datenbanken den Austausch polizeilicher Informationen, namentlich über
Tatverdächtige von Verbrechen oder Vergehen, Verbrechen oder Vergehen,
Spuren, Zahn- und Bilddaten.
2 Die Konkordatsbehörde legt die Verfahren, die Zuständigkeiten und die
Regeln zum Betrieb der gemeinsamen Datenbanken fest.
Polizeiliche Zusammenarbeit in der Westschweiz - Konkordat 559.3
4. KAPITEL

## Art. 15 Operative, technische, wissenschaftliche und logistische Synergien {#art_15}

Rahmen und Synergiebereiche
1 Das Konkordat stellt den ständigen Rahmen für die Förderung und
Umsetzung von Synergien zur Verstärkung der Bekämpfung der
Kriminalität und zur Sicherstellung eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes
dar.
2 Die Synergien umfassen operative, technische, wissenschaftliche und
logistische Bereiche sowie die entsprechende Ausbildung. Kein
Partnerkanton kann zu ihrer Umsetzung verpflichtet werden.
5. KAPITEL

## Art. 16 Schlussbestimmungen {#art_16}

Dauer des Konkordats, Kündigung
1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer.
2 Der Austritt eines Kantons ist unter Einhaltung einer dreijährigen Frist auf
das Ende eines Jahres möglich. Die verbleibenden Kantone entscheiden
gegebenenfalls über die Weiterführung des Konkordats.

## Art. 17 {#art_17}

Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt in Kraft, sobald mindestens drei Kantone ihm
beigetreten sind.
2 Der Beitritt ist den Regierungen der Westschweizer Kantone über das
Sekretariat der Konferenz der Justiz- und Polizeidirektoren der lateinischen
Schweiz (LKJPD) mitzuteilen.

## Art. 18 {#art_18}

Aufhebung
Mit dem Inkrafttreten dieses Konkordats wird das Konkordat vom 10.
Oktober 1988 über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Westschweiz
aufgehoben.
Beitritt durch Gesetz vom 19.3.2015
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.1.2017
Polizeiliche Zusammenarbeit in der Westschweiz - Konkordat 559.3
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
03.04.2014 Erlass Grunderlass 01.01.2017 2015_032
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 03.04.2014 01.01.2017 2015_032
