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title: "Tarif N, Netzanschluss für das Elektrizitätswerk Gemeinderatsbeschluss"
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# Tarif N, Netzanschluss für das Elektrizitätswerk Gemeinderatsbeschluss

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732.311
Tarif N, Netzanschluss für das Elektrizitätswerk
Gemeinderatsbeschluss vom 25. Januar 2006
mit Änderung vom 28. Januar 2009
1. Geltungsbereich
Der Tarif N regelt die Erhebung von Netzanschlussbeiträgen und
Netzkostenbeiträgen für den Anschluss an das Verteilnetz des
ewz.
2. Gebührenpflicht
Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer schuldet
dem ewz in folgenden Fällen einen Netzanschlussbeitrag und
einen Netzkostenbeitrag:
beim Neuanschluss eines Gebäudes oder einer Anlage an–
das Verteilnetz des ewz;
wenn ein angeschlossenes Gebäude abgebrochen und–
durch einen Neubau ersetzt wird;
wenn ein bestehender Anschluss geändert wird, nament–
lich bei Leistungserhöhungen, dem Bau eines zusätzlichen
Anschlusses, bei Anschlussverstärkungen, bei Anschluss
verlegungen und beim Abbruch von Anschlüssen.
Die Bestellerin oder der Besteller des Anschlusses und die Grund
eigentümerin oder der Grundeigentümer haften solidarisch.
2.1. Ausnahme von der Gebührenpflicht
Das ewz erhebt in folgenden Fällen keinen Netzkostenbeitrag:
bei Bauanschlüssen und anderen temporären Anschlüssen–
während höchstens 5 Jahren;
beim Wiederaufbau infolge Abbruch und der Wiederinbe–
triebnahme des Netzanschlusses ab der gleichen Netz
anschlussstelle innerhalb von höchstens 5 Jahren nach
Abmeldung des Strombezugs, spätestens 5 Jahre nach Ab
bruch des Netzanschlusses.
3. Tarif
3.1. Netzanschlussbeitrag
3.1.1. Netzanschlussbeitrag bei Neuanschlüssen
Der Netzanschlussbeitrag bemisst sich nach den Kosten des
Netzanschlusses ab Netzanschlussstelle bis zu den Eingangs
klemmen des Überstromunterbrechers.
Innerhalb der Bauzone verrechnet das ewz für Niederspannungs
anschlüsse die Aufwendungen im öffentlichen Grund pauscha
lisiert zu den durchschnittlichen Kosten des ewz für Anschlüsse
in der Stadt Zürich, im privaten Grund nach Aufwand.
Anschlüsse ausserhalb der Bauzone verrechnet das ewz nach
Aufwand.
Allfällige Durchleitungsrechte hat die Bestellerin, der Besteller,
die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer auf ihre oder
seine Kosten zu erwerben.
3.1.2. Netzanschlussbeitrag bei Änderungen an bestehenden Netzanschlüssen
Bei der Änderung eines bestehenden Netzanschlusses verrech
net das ewz die Kosten im öffentlichen Grund und die Kosten im
privaten Grund nach Aufwand.
Bei Erneuerung des Kabels verrechnet das ewz der Grundei
gentümerin oder dem Grundeigentümer die Kosten für die Bau
arbeiten im privaten Grund nach Aufwand. Die Kosten des Ka
bels übernimmt das ewz.
Das ewz kann auf die Verrechnung der Kosten verzichten, wenn
ein öffentliches Interesse besteht.
3.1.3. Netzanschlussbeitrag bei besonderen Anschlüssen und Anschlüssen in Mittelspannung
Der Stadtrat erlässt Grundsätze über die Kostentragung bei be
sonderen Anschlüssen und bei Anschlüssen in Mittelspannung.
3.2. Netzkostenbeitrag
3.2.1. Bemessungsgrundlage
Der Netzkostenbeitrag für den Neuanschluss von Gebäuden
und Anlagen berechnet sich aufgrund der vollen Anschlussleis
tung, derjenige für Leistungserhöhungen aufgrund der Differenz
zwischen der bisherigen und der neuen Anschlussleistung.
Der Netzkostenbeitrag für den Anschluss von Elektrizitätser
zeugungsanlagen berechnet sich aufgrund der maximal mög
lichen Leistung beim Bezug oder bei der Rücklieferung von
Elektrizität.
3.2.2. Leistungsstufen
Der Netzkostenbeitrag basiert auf der angemeldeten Anschluss
leistung in kVA, wobei dieser Wert für die Gebührenberechnung
auf die nächst höhere Leistungsstufe erhöht wird.
Leistungsstufen in kVA (A bei Niederspannung):
28 (40), 44 (63), 55 (80), 70 (100),110 (160), 170 (250), 220 (315),
280 (400) , 440 (630), 500 (720), 560 (800), 660 (950), 850
(1220), 1000 (1440), 1200 (1730), 1400 (2000), 1600 (2300), 1800
(2600), 2000 (2880), 2200 (3170), 2400 (3460), 2600 (3750),
2800 (4040), 3000 (4330) usw.
Die Leistungsstufen 70 bis 660, 1000, 2000, 3000 kVA usw. ent
sprechen den vom ewz verwendeten Normanschlüssen; bei den
übrigen handelt es sich um Zwischenstufen zum Zweck der Ge
bührenverlagerung. Wird ein Netzkostenbeitrag aufgrund einer
Zwischenstufe veranlagt, kann die effektive Bezugsleistung mit
tels einer entsprechenden Messeinrichtung dauernd überwacht
werden. Übersteigt die effektive Bezugsleistung die bestellte
Zwischenstufe, wird dem betreffenden Anschluss die nächst hö
here Leistungsstufe zugeteilt und die Differenz nachveranlagt.
Eine allfällige Reduktion der Leistung eines bestehenden An
schlusses gibt keinen Anspruch auf Rückerstattung von bezahl
ten Netzkostenbeiträgen.
3.2.3. Gebührenansatz
Der Netzkostenbeitrag beträgt Fr. 150.– pro kVA.
3.3. Mehrwertsteuer
Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Diese wird
zusätzlich zum jeweils gültigen Satz geschuldet.
4. Allgemeine Bestimmungen
4.1. (aufgehoben)1
4.2. Fälligkeit
Der Netzanschlussbeitrag und der Netzkostenbeitrag werden je
zur Hälfte vor Beginn und nach Fertigstellung der Anschluss
arbeiten erhoben. Die Zahlungen werden mit der Rechnung
1 Fassung gemäss GRB vom 28. Januar 2009; Inkraftsetzung 1. Januar 2009.
stellung fällig und sind innerhalb von 30 Tagen, die erste Teil
zahlung aber in jedem Fall vor Baubeginn zu entrichten.
5. Inkraftsetzung und Übergangsbestimmungen
5.1. Inkraftsetzung
Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt und erlässt Übergangsbe
stimmungen.2
5.2. Aufhebung
Mit Inkraftsetzung des Tarifs N ist der folgende Beschluss des
Gemeinderates aufgehoben:
Tarif A 1990, Gemeinderatsbeschluss vom 21. Februar 1990.
2 Inkraftsetzung auf den 1. Oktober 2006.
