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title: "Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen"
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provisions: 23
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# Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich des Gesetzes
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der im Jugendstrafgesetz aufgeführten Sanktionen (Strafen und
Schutzmassnahmen) und Begleitungen sowie der vorsorglich angeordneten Schutzmassnahmen.
2 Für die im Jugendstrafverfahren angeordneten stationären Beobachtungen gilt dieses Gesetz sinngemäss.

## § 2 {#par_2}

Zuständige Behörde
1 Die zuständige Behörde für den Vollzug ist die Jugendanwaltschaft.

## § 3 {#par_3}

Grundsätze
1 Der Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen hat zum Ziel, Jugendliche von weiteren Straftaten abzuhalten und sie in ihren Fähigkeiten zu fördern, die für die Führung eines selbstverantwortli -
chen Lebens notwendig sind.
2 Die Vollzugsbehörde und die von ihr mit Vollzugsaufgaben beauftragten Dritten achten die Menschenwürde der Jugendlichen. Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Geburt, Geschlecht, Behinderung, Hautfarbe, ethnische Herkunft, nationale Herkunft, Sprache, Religion,
politische Überzeugung und gesellschaftliche oder wirtschaftliche Stellung. *
3 Die Mitwirkungspflichten richten sich nach Art. 12 JStPO.

## § 4 {#par_4}

Aufgaben der Vollzugsbehörde
1 DieVollzugsbehörde trifft die für die Durchführung des Vollzugs notwendigen Anordnungen und erlässt die erforderlichen Verfügungen.
2 Die Vollzugsbehörde ist zuständig für den Vollzug von:
a) Strafen (Art. 22 Abs. 2 und 23 bis 25 JStG) und Schutzmassnahmen (Art. 12 bis 15
JStG);

## Art. 5 b) vorsorglichen Schutzmassnahmen ( {#art_5}

JStG);
c) Begleitungen während der Probezeit bei bedingt ausgesprochenen Strafen und bei bedingter Entlassung (Art. 29 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 2 JStG);
d) Begleitungen bei einem Freiheitsentzug von über einem Monat (Art. 27 Abs. 5 JStG).
3 Die Vollzugsbehörde überwacht:
a) die Durchführung des Vollzugs von Strafen, Schutzmassnahmen und Begleitungen, soweit Vollzugsaufgaben durch Dritte wahrgenommen werden;
1) SR 311.1.
2) SR 312.0.
Jugendstrafvollzug: Gesetz 258.400
b) die Einhaltung auferlegter Weisungen.
4 Die allgemeine Aufsicht über stationäre Vollzugseinrichtungen obliegt der für zivilrechtliche Platzierungen von Jugendlichen zuständigen Behörde. In Einzelfällen, namentlich wenn die der speziellen
Problematik entsprechende Institution durch die Zivilbehörde nicht beaufsichtigt ist, kann die
Vollzugsbehörde die Verantwortung für den Vollzug der Platzierung im In- oder Ausland selbst übernehmen.
§ 5 Durchführung von Schutzmassnahmen
1 Für die Durchführung der Schutzmassnahmen sind eine Jugendanwältin oder ein Jugendanwalt und
eine zusätzlich zu bestimmende Person zuständig. Diese steht in regelmässigem Kontakt mit der Jugendlichen oder dem Jugendlichen, ihrer gesetzlichen Vertretung und den mit Vollzugs- und Betreuungsaufgaben beauftragten Dritten. Sie gibt Empfehlungen bezüglich Verlauf, Änderung und Aufhebung der Schutzmassnahme zuhanden der zuständigen Jugendanwältin oder des zuständigen Jugendanwaltes ab.
2 Bei der Auswahl der im Vollzug zuständigen Personen werden aus dem Untersuchungsverfahren bestehende Kontakte soweit möglich berücksichtigt.
3 Die Vollzugsbehörde kann Vollzugsaufgaben an geeignete öffentliche und private Einrichtungen
oder Privatpersonen übertragen. Sie bestimmt, wer mit dem Vollzug von Schutzmassnahmen betraut
wird.
4 Aus wichtigen Gründen kann der Vollzug von Strafen oder Schutzmassnahmen vorübergehend sistiert oder aufgeschoben werden.
5 Die Absätze 1–4 gelten für Begleitungen sinngemäss.

## § 6 {#par_6}

Durchführung von vorsorglichen Schutzmassnahmen
1 Entscheide im Rahmen der Anordnung, Änderung und Beendigung von vorsorglich angeordneten
Schutzmassnahmen sowie die Verfügung über die Versetzung in eine andere Institution obliegen der
jeweils zuständigen Verfahrensleitung.
2 Die Verfahrensleitung kann die Vorführung gemäss § 12 anordnen.

## § 7 {#par_7}

Einweisung in den Vollzug bei Unterbringung und Freiheitsentzug
1 Die Vollzugsbehörde erlässt nach Rechtskraft des Entscheides einen Vollzugsbefehl.
2 Die Vollzugsbehörde berücksichtigt dabei die Lebenssituation der verurteilten Person und bei
Freiheitsentzug das Strafmass. Sie kann der verurteilten Person, die sich nicht bereits in Haft befindet
oder vorsorglich untergebracht ist, eine angemessene Frist setzen, die Unterbringung oder den
Freiheitsentzug anzutreten. Eine Fristerstreckung ist nur ausnahmsweise und auf begründetes Gesuch
hin zulässig.
3 Im Vollzugsbefehl wird bei Freiheitsentzug auf besondere Vollzugsformen hingewiesen, sofern solche möglich sind.

## § 8 {#par_8}

Kompetenzen bei Unterbringung
1 Die Vollzugsbehörde bestimmt über:
a) die Wahl der Vollzugseinrichtung;
b) die Gewährung von Urlaub;
c) die Gewährung von Vollzugsöffnungen;
d) die Verschärfung der Vollzugsbedingungen;
e) die Ausübung des Rechts der Eltern oder Dritter auf persönlichen Verkehr nach den Art.
273ff. ZGB, sofern diese sich mit der Institution nicht einigen können;
f) die Entlassung aus der Vollzugseinrichtung.
Jugendstrafvollzug: Gesetz 258.400
2 Die Vollzugsbehörde berücksichtigt bei der Ausübung ihrer Kompetenzen gemäss Abs. 1 lit. b, c und
d die Hausordnung und Regeln der betreffenden Institution.

## § 9 {#par_9}

Beendigung von Schutzmassnahmen
1 Die Vollzugsbehörde prüft mindestens jährlich oder auf Antrag die Notwendigkeit der Fortführung
einer Schutzmassnahme. In der Regel eröffnet sie eine Fortführung nach einem Gespräch mit der
betroffenen Person und ihrer gesetzlichen Vertretung mittels Verfügung.
2 Die Aufhebung oder die Änderung einer Schutzmassnahme wird in Form einer Verfügung in der Re -
gel nach einer Verhandlung im Sinne von § 12 Abs. 1 EG JStPO eröffnet. Vorbehalten bleibt die Änderung durch das Jugendgericht gemäss § 17.
3 Die Vollzugsbehörde bereitet die Entlassung aus der Schutzmassnahme in geeigneter Form vor.

## § 10 {#par_10}

Entlassung aus dem Freiheitsentzug
1 Die Vollzugsbehörde teilt möglichst frühzeitig der verurteilten Person, seiner gesetzlichen Vertretung
und der vollziehenden Einrichtung den Tag und die Uhrzeit der Entlassung aus dem Freiheitsentzug
mit. Bei einem Freiheitsentzug bis zu 14 Tagen wird der Entlassungszeitpunkt im Vollzugsbefehl festgelegt.
2 Vorbehalten bleibt der tageweise Vollzug.
3 Die Verweigerung der bedingten Entlassung wird der verurteilten Person und ihrer gesetzlichen Vertretung mit Verfügung eröffnet.
4 Der Vollzug eines unbedingt ausgesprochenen Freiheitsentzugs ist beendet, wenn dieser vollständig
verbüsst worden ist oder wenn nach einer bedingten Entlassung die Probezeit abgelaufen ist.

## § 11 {#par_11}

Persönliche Leistung
1 Die Vollzugsbehörde bestimmt, wo eine angeordnete persönliche Leistung zu erbringen ist und setzt
der verurteilten Person dafür eine angemessene Frist.
2 Der Einsatzbetrieb oder der Kursveranstalter meldet der Vollzugsbehörde nach Ablauf der Frist, ob
die persönliche Leistung vollständig und genügend erbracht worden ist.

## § 12 {#par_12}

Zwangsweise Durchsetzung des Vollzuges
1 Die Vollzugsbehörde kann eine verurteilte Person zwangsweise vorführen oder dem direkten Vollzug
zuführen lassen, falls sich die verurteilte Person dem Vollzug einer rechtskräftigen Sanktion ganz oder
teilweise unentschuldigt entzieht oder eine persönliche Leistung ungenügend erbringt.
2 Sofern nicht Fluchtgefahr besteht, ist die Vorführung resp. direkte Zuführung in den Vollzug mit Ansetzung einer letzten Frist zur korrekten Verbüssung der Sanktion anzudrohen.

## § 13 {#par_13}

Haft zur Sicherung einer stationär zu vollziehenden Sanktion
1 Die Vollzugsbehörde kann eine verurteilte Person bei einer zu vollziehenden Unterbringung oder einem zu vollziehenden Freiheitsentzug aus folgenden Gründen in Sicherheitshaft nehmen:
a) Fluchtgefahr;
b) erhebliche Gefährdung der Öffentlichkeit;
c) Gefährdung des Zwecks der Schutzmassnahme;
d) Gefährdung am Aufenthaltsort.
2 Soll die Sicherheitshaft länger als fünf Tage dauern, stellt die Vollzugsbehörde spätestens am fünften
Tag ein Verlängerungsgesuch an das Zwangsmassnahmengericht analog § 4 Abs. 1 lit. a EG JStPO.
Das Verfahren richtet sich nach Art. 440 StPO.

## § 14 Jugendstrafvollzug: Gesetz 258.400 {#par_14}

Ersatzmassnahmen zur Sicherung des Vollzugs
1 Anstelle einer Sicherheitshaft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn sie den
gleichen Zweck erfüllen. Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a) die Sicherheitsleistung;
b) die Ausweis- und Schriftensperre;
c) das Verbot, einen bestimmten Ort zu verlassen;
d) die regelmässige Meldung bei einer Amtsstelle;
e) die Auflage einer Tagesstruktur;
f) die ärztliche Behandlung oder die ärztliche Kontrolle;
g) das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
2 Zur Überwachung der Einhaltung der unter Abs. 1 lit. c und e aufgeführten Ersatzmassnahmen kön -
nen technische Mittel eingesetzt werden.

## § 15 {#par_15}

Disziplinarmassnahmen bei Unterbringung
1 Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann im Zusammenhang mit der Unterbringung Disziplinarmassnahmen verfügen, welche in die persönliche Freiheit der in der Einrichtung platzierten Person
eingreifen.
2 Bei Disziplinarmassnahmen, welche erheblich in die persönliche Freiheit der in einer Vollzugseinrichtung platzierten Person eingreifen, holt die Leitung der Vollzugseinrichtung umgehend nach Anordnung der Disziplinarmassnahme die Einwilligung der Vollzugsbehörde ein. Bei Einschliessung von
mehr als 24 Stunden oder einer mehr als siebentägigen time-out-Platzierung ist diese Einwilligung
zwingend einzuholen. Die verurteilte Person soll dazu angehört werden.

## § 16 {#par_16}

Beobachtungsaufenthalt im Rahmen der Schutzmassnahme
1 Vor der Änderung einer Schutzmassnahme kann eine stationäre Beobachtung angeordnet werden.
Die Bestimmungen des JStG und der JStPO sind anwendbar.

## § 17 {#par_17}

Änderung der Schutzmassnahme
1 Erachtet die Vollzugsbehörde die Änderung einer ambulanten Schutzmassnahme in eine Unterbringung oder eine geschlossene Unterbringung oder die Änderung einer Unterbringung in eine geschlossene Unterbringung als notwendig, stellt sie einen schriftlichen Antrag an das Jugendgericht.
2 Der Antrag enthält eine kurze Zusammenfassung der Umstände.
3 Das Verfahren vor Jugendgericht richtet sich nach Art. 34 Abs. 5 und Art. 35ff. JStPO.
4 Bei Dringlichkeit kann die Änderung vorsorglich angeordnet werden. Das Verfahren für die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen ist anwendbar.

## § 18 {#par_18}

Vollzugsakten, Akteneinsicht
1 Die Vollzugsakten umfassen die für das Vollzugsverfahren wesentlichen Gutachten, Berichte, Protokolle und Verfügungen.
2 Für das Recht auf Akteneinsicht sind Art. 101 StPO, Art. 15 JStPO und § 9 EG JStPO anwendbar.

## § 19 {#par_19}

Vollzugskosten
1 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen zur Beteiligung von Eltern und Jugendlichen
an den Vollzugskosten.

## § 20 {#par_20}

Beschwerde
1 Die verurteilte Person und deren gesetzliche Vertretung können analog zum Verfahren gemäss Art.
393ff. StPO folgende Verfügungen über den Vollzug mit Beschwerde beim Jugendgericht anfechten:
a) die Änderung oder die Nichtänderung der Schutzmassnahme;
Jugendstrafvollzug: Gesetz 258.400
b) die Versetzung in eine andere Einrichtung;
c) die Verweigerung oder den Widerruf der bedingten Entlassung;
d) die Beendigung oder Weiterführung der Schutzmassnahme;
e) die Auferlegung von Vollzugskosten von mehr als CHF 3'000;
f) die Anordnung der Sicherheitshaft im Vollzug gemäss § 13 Abs. 1;
g) die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Sicherheitshaft;
h) vergleichbare Verfügungen im Rahmen einer vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme;
i) die Bewilligung von Disziplinarmassnahmen gemäss § 15 Abs. 2;
j) die Anordnung einer stationären Beobachtung gemäss § 16;
k) die vorsorgliche Änderung einer Schutzmassnahme gemäss § 17 Abs. 4.
2 Über Beschwerden nach Abs. 1 lit. e bis k kann ein Mitglied des Jugendgerichtspräsidiums als Ein -
zelgericht entscheiden.
3 Wurde die Verfügung durch das Jugendgericht oder durch ein Mitglied des Jugendgerichtspräsidiums
getroffen, ist die Beschwerde im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. c EG JStPO an das Appellationsgericht zu
richten.
4 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, falls dies nicht durch die Beschwerdeinstanz ausdrücklich angeordnet wird.
5 Entscheide über Beschwerden im Vollzug sind endgültig.

## § 21 {#par_21}

Berufung
1 Gegen die Änderung einer ambulanten Schutzmassnahme in eine stationäre Unterbringung oder von
einer offenen in eine geschlossene Unterbringung können die verurteilte Person und deren gesetzliche
Vertretung Berufung einlegen.
2 Die Vollzugsbehörde kann gegen Entscheide des Jugendgerichts im Vollzugsverfahren Berufung einlegen.
3 Das Verfahren richtet sich nach Art. 398ff. StPO.

## § 22 {#par_22}

Planung von Vollzugseinrichtungen
1 Die Vollzugsbehörde unterstützt die zuständige Behörde bei der Planung der erforderlichen Angebote
der stationären und ambulanten Jugendhilfe insbesondere durch die Weitergabe von planungsrelevanten Daten zu Art und Umfang der Massnahme.
2 Der Regierungsrat kann entsprechende Ausführungsbestimmungen erlassen.

## § 23 {#par_23}

Übergangsbestimmungen
1 Der Vollzug von Schutzmassnahmen und Begleitungen, der nach Wirksamwerden dieses Gesetzes
voraussichtlich noch weniger als sechs Monate dauern wird, kann durch die bisherige Vollzugsbehörde weitergeführt werden.
Publikation, Referendum und Wirksamkeit
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Es wird auf den 1. Januar 2011 wirksam.
Jugendstrafvollzug: Gesetz 258.400
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.10.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 16.10.2010
18.09.2019 01.01.2021 § 3 Abs. 2 geändert KB 19.10.2019
Jugendstrafvollzug: Gesetz 258.400
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.10.2010 01.01.2011 Erstfassung 16.10.2010
§ 3 Abs. 2 18.09.2019 01.01.2021 geändert KB 19.10.2019
