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title: "Verordnung über die Gebühren in Baubewilligungsverfahren und für Reklamebewilligungen"
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provisions: 15
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# Verordnung über die Gebühren in Baubewilligungsverfahren und für Reklamebewilligungen

## Art. 1 A. Allgemeines {#art_1}

Diese Verordnung regelt die Grundzüge der Gebührenerhebung in Baubewilligungsverfahren und für Reklamebewilligungen.

## Art. 2 {#art_2}

1 Gebühren werden für alle Verwaltungshandlungen erhoben, die im Zusammenhang stehen mit:
a. der Prüfung von Bau- und Reklamegesuchen;
b. speziellen Projektprüfungen;
c. der entsprechenden Kontrolltätigkeit.
2 Gebühren werden ausserdem erhoben für besondere behördliche Aufwendungen im und ausserhalb des Bau- und Reklamebewilligungsverfahrens.

## Art. 3 {#art_3}

Gebühren schuldet, wer:
a. ein Bau- oder Reklamegesuch stellt;
b. diesbezügliche Kontrollen und Massnahmen auslöst;
c. als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks,
eines Bauwerks oder einer Reklameeinrichtung einen Zustand schafft oder duldet, der ein behördliches Eingreifen
erfordert;
d. eine andere Amtshandlung veranlasst oder verursacht.
1 LS 101
2 LS 175.2
3 AS 101.100
4 Begründung siehe STRB Nr. 432 vom 7. Juni 2017.
Zweck
Gegenstand
Abgabepflichtige
2Verordnung über die Gebühren in Baubewilligungsverfahren und für Reklamebewilligungen702.141

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Höhe der Gebühr muss im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen, den die staatliche Leistung für die gebührenpflichtige Person hat.
2 Die Gesamterträge aus den Gebühren dürfen den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig übersteigen.
3 Schematisch festgesetzte und pauschale Gebühren sind zulässig.

## Art. 5 {#art_5}

Schreib- und Zustellgebühren werden zusätzlich erhoben.

## Art. 6 B. Baubewilligungen {#art_6}

In Baubewilligungsverfahren werden nach dieser Verordnung folgende Arten von Gebühren erhoben:
a. Baubewilligungsgebühren für die Bearbeitung von Baugesuchen bis zum Bauentscheid;
b. Bauabnahmegebühren für Rohbau- und Schlussabnahmen;
c. Spezial- und Kontrollgebühren für spezielle Projektprüfungen, Baukontrolltätigkeiten und andere Amtshandlungen;
d. Feuerpolizeigebühren für Beratungen, Beurteilungen, Prüfungen, Kontrollen und Abnahmen der Feuerpolizei.

## Art. 7 {#art_7}

1 Bei Neu-, An- und Aufbauten werden die Gebühren nach
dem Bauvolumen des Gebäudes oder des Gebäudeteils festgesetzt.
2 Bei Umbauten werden die Gebühren nach den voraussichtlichen Baukosten festgesetzt.
3 Für Zweckänderungen und andere Bauvorhaben werden die
Gebühren festgesetzt:
a. nach den voraussichtlichen Baukosten;
b. nach dem effektiven Verwaltungsaufwand, wenn keine Baukosten anfallen;
c. mit einer Pauschale für standardisierte Projektprüfungen.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Gebühr nach Bauvolumen beträgt:
a. zwischen Fr. 100.– und Fr. 20 000.– für Volumen bis 20 000 m3;
b. maximal Fr. 1.– für jeden zusätzlichen Kubikmeter.
Grundsätze
Schreib- und
Zustellgebühren
Gebührenarten
Bemessungsgrundlagen
Gebührenrahmen
a. Bewilligungen
3Verordnung über die Gebühren in Baubewilligungsverfahren und für Reklamebewilligungen 702.141
2 Umfasst ein Baugesuch mehrere Gebäude, kann die Gebühr
für jedes einzelne Gebäude gesondert bestimmt werden.
3 Die Gebührensätze werden angepasst, wenn die Baukosten im
Vergleich zum Rauminhalt sehr tief oder sehr hoch ausfallen.
4 Werden die Gebühren auf der Grundlage der voraussichtlichen
Baukosten festgesetzt, beträgt die Gebühr:
a. für Baukosten bis 14 Millionen Franken zwischen Fr. 100.–
und Fr. 20 000.–;
b. für je weitere Fr. 700.– Baukosten beträgt die Gebühr maximal Fr. 1.–.

## Art. 9 {#art_9}

Für die Rohbauabnahme und die Schlussabnahme darf
zusätzlich eine Gebühr von je maximal der Hälfte der Baubewilligungsgebühr erhoben werden.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Feuerpolizeigebühren werden wie folgt erhoben:
a. zusätzlich zu den Baubewilligungsgebühren;
b. in gleicher Höhe wie die im Einzelfall festgesetzten Baubewilligungsgebühren.
2 Für die feuerpolizeilichen Bauabnahmen werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben.

## Art. 11 C. Reklamebewilligungen {#art_11}

Die Gebühren für die Bearbeitung von Reklamegesuchen werden nach der Fläche (pro Quadratmeter) der Reklameanlage festgesetzt.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Gebühr beträgt pro Reklamegesuch mindestens
Fr. 124.– und höchstens Fr. 3080.–.
2 In begründeten Fällen kann die Vorsteherin oder der Vorsteher
des Hochbaudepartements von den Gebühren abweichen. Der
Maximalansatz nach Absatz 1 darf nicht überschritten werden.

## Art. 13 D. Schlussbestimmungen {#art_13}

Der Stadtrat erlässt im Rahmen dieser Verordnung die
näheren Bestimmungen und die Gebührenansätze.

## Art. 14 {#art_14}

Der Stadtrat passt die Gebühren alle fünf Jahre dem
Landesindex der Konsumentenpreise an, soweit die Berechnungsbasis die Preisentwicklung nicht bereits beinhaltet.

## Art. 15 {#art_15}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
b. Abnahmen
c. Feuerpolizei
Bemessungsgrundlage
Gebührenrahmen
Delegation
Anpassung an
die Teuerung
Inkrafttreten
