---
title: "Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig"
id: 25fa6751-1fd1-41e9-936d-07d0789a295f
authority: sz
place: "Schwyz"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "722.313"
publisher_url: https://www.sz.ch/public/upload/assets/3862/722_313.pdf?fp=2
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/25fa6751-1fd1-41e9-936d-07d0789a295f
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/17421/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 97f2001b94213350be15d2de04102009040d7147e93bda5a0d0cb98879d6eeff
provisions: 25
---

# Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig

## § 1 I. Zweck, Geltungsbereich {#par_1}

Zweck
1 Die Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee
und Allmig werden zu geschützten Gebieten erklärt.
2 Der Schutz bezweckt die Erhaltung, Pflege und Förderung der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig als Lebensräume der darin typischen Pflanzen- und Tierwelt mit offenen Hochmoor-, Zwischenmoor-, Ried- und Verlandungsbereichen sowie typischen Sukzessionsstadien. Ausserdem soll das Landschaftsbild in seiner Eigenart bewahrt bleiben.

## § 2 {#par_2}

Geltungsbereich
1 Die Schutzgebiete werden in folgende Zonen unterteilt:
Zone A: Naturschutzzone A (gelb)
Zone B: Naturschutzzone B und Bw (orange)
Zone C: Umgebungszone (grün)
Zone D: Waldzone (punktiert)
2 Die geschützten Gebiete umfassen die in den Schutzplänen Massstab 1:5000
vom 29. August 1994 abgegrenzten Gebiete. Die Grenzen der Schutzgebiete und
die Zonenabgrenzungen werden, soweit erforderlich, in Absprache mit den
Grundeigentümern und Bewirtschaftern im Gelände markiert.
3 Die Schutzpläne und die Pflegepläne sind Bestandteile dieser Verordnung.

## § 3 II. Allgemeine Zonenvorschriften {#par_3}

Grundsatz
1 Vorkehrungen, welche dem Schutzzweck entgegenstehen, sind innerhalb der
Schutzgebiete nicht gestattet.SRSZ 1.1.2015
722.313
2 Die gestützt auf diese Verordnung zwischen dem zuständigen Departement und
einzelnen Grundeigentümern und Bewirtschaftern getroffenen abweichenden
Vereinbarungen gehen den Schutzvorschriften vor.

## § 4 {#par_4}

Allgemeine Verhaltensvorschriften
In den Schutzgebieten ist untersagt:
a) das Lagern und Campieren sowie das Überlassen von Flächen hiezu;
b) das Feuermachen, ausgenommen im Rahmen der zulässigen land- und
forstwirtschaftlichen Nutzung ausserhalb von Ried- und Moorflächen;
c) das Baden und andere Wassersportarten vom Land aus, ausgenommen an
den in den Schutzplänen bezeichneten öffentlichen Plätzen;
d) das Liegenlassen und Wegwerfen von Abfällen und dergleichen;
e) das freie Laufenlassen von Hunden, ausgenommen im Rahmen der bewilligten Jagd;
f) das Reiten ausserhalb der markierten und befestigten Wege;
g) das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei;
h) das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen sowie
das Sammeln von Beeren und Pilzen;
i) das Ansiedeln von standortfremden Tieren und Pflanzen. Von diesem Verbot
ausgenommen ist die Bewirtschaftung der traditionell genutzten Wölbäcker
(Gummel- respektive Kartoffeläcker) sowie bestehender Pflanzgärten innerhalb der Zonen B und C, samt dem Halten und Lagern der für die Gartenarbeit notwendigen Geräte und Hilfsmittel;
k) das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern.

## § 5 {#par_5}

Betreten, Befahren
1 Die Schutzgebiete dürfen in den Zonen A und B nur auf den markierten, in den
Schutzplänen speziell bezeichneten Wegen betreten werden.
2 Vom Betretungsverbot gelten folgende Ausnahmen:
a) den Grundeigentümern, Bewirtschaftern sowie den Unterhaltsequipen öffentlicher Versorgungswerke ist unter Beachtung der Schutzvorschriften das Betreten der Schutzgebiete zur Erreichung ihrer Grundstücke, beziehungsweise
ihrer Anlagen jederzeit gestattet;
b) für die Ausübung der Patentjagd und der Patentfischerei können die Schutzgebiete nach Massgabe der jährlichen Jagd- und Fischereivorschriften betreten werden;
c) den vom zuständigen Departement bezeichneten Aufsichtsorganen ist das
Betreten der Parzellen zur Erfüllung ihres Auftrages jederzeit gestattet.
3 Das Befahren der in den Schutzplänen mit einem Fahrverbot gekennzeichneten
Strassen mit Fahrzeugen aller Art ist verboten. Vom Verbot ausgenommen sind
Fahrten, die für die Bewirtschaftung sowie für den Unterhaltsdienst öffentlicher
Versorgungswerke notwendig sind. Die Fahrverbote werden mit dem Signal «Allgemeines Fahrverbot» (Signal 2.01 gemäss Signalisationsverordnung, SR
741.21) an den in den Schutzplänen bezeichneten Standorten angezeigt und
mit der Zusatztafel «Landwirtschaftsverkehr gestattet» versehen.
722.313
4 Über die Erteilung weiterer Ausnahmen befindet das zuständige Departement.
Das Einverständnis der betroffenen Grundeigentümer oder Berechtigten bleibt
ausdrücklich vorbehalten.

## § 6 {#par_6}

Langlaufsport
1 Bei geschlossener Schneedecke, wobei die Schneehöhe mindestens 20 cm
betragen muss, ist der Langlaufsport gestattet. Die Organisatoren sind verpflichtet, die Loipenmarkierung, Hilfsbrücken und weggeworfene Abfälle am Saisonende zu beseitigen. Der Einsatz von Schneeverfestigungsmitteln ist untersagt.
2 Die Linienführung ist zwischen dem zuständigen Departement und den Organisatoren abzusprechen.

## § 7 {#par_7}

Bauten und Anlagen; Torfabbau
1 Das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen aller Art ist in sämtlichen
Zonen untersagt. Als Bauten und Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind
insbesondere alle Arten von Hoch- und Tiefbauten, Um- und Anbauten, Erholungseinrichtungen, Freileitungen, Verkehrseinrichtungen sowie Geländeveränderungen (wie Ablagerungen, Abgrabungen, Entwässerungsgräben, Drainagen und
Materialentnahmen) zu verstehen. Untersagt sind insbesondere auch Veränderungen der Seeufer und Bachläufe.
2 Der Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen ist gestattet.
3 Allfällige bauliche oder betriebliche Veränderungen an Pump- oder Wasserregulierungsanlagen sind bewilligungspflichtig. Bewilligungen werden nur erteilt,
wenn nachgewiesen ist, dass sich der Wasserhaushalt nicht zum Nachteil der
Schutzgebiete verändert.
4 Der Torfabbau ist bewilligungspflichtig. Bewilligungen werden in der Regel nur
für Pflege- und Gestaltungsmassnahmen erteilt.

## § 8 {#par_8}

Bewirtschaftung
a) Allgemeines
1 Im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen ist die angepasste land- und
forstwirtschaftliche Nutzung zulässig.
2 Untersagt sind in sämtlichen Zonen:
a) das Beseitigen von Hecken, Feldgehölzen, Sträuchern, Bäumen und Baumgruppen ausserhalb des Waldes sowie entlang der Bach- und Seeufer; der
periodische und abschnittsweise Niederhaltebetrieb ist gestattet;
b) das Anlegen von neuen Äckern und Gärten;
c) das Umpflügen und Neuansäen von Streu- und Wiesland;
d) das Ausbringen von Klärschlamm oder dergleichen;
e) das Ausbringen von Düngermengen, welche die Normen der Eidgenössischen
Forschungsanstalt für Pflanzenbau (FAP) für Naturwiesen übersteigen;
f) das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen ausserhalb des Waldes.
3 Beweidete Gebiete, welche an die Zonen A oder B (ohne Bw) grenzen, sind
gegenüber diesen Zonen einzuzäunen. Bei der Herbstweide auf Flächen der Zone
B sind diese gegenüber der Naturschutzzone A einzuzäunen.SRSZ 1.1.2015
722.313
4 Vorbehalten bleiben die einzelnen Zonenvorschriften sowie die Pflegepläne und
Pflegeanleitungen.

## § 9 {#par_9}

b) Grabenunterhalt
1 Entwässerungsgräben dürfen so unterhalten werden, dass die Nutzung gemäss
Pflegeplan möglich ist.
2 Der Unterhalt bestehender Entwässerungsgräben von Hand ist erlaubt und
nicht meldepflichtig. Anderslautende Bestimmungen im Rahmen der Pflegeanleitungen bleiben vorbehalten.
3 Der maschinelle Unterhalt bestehender Entwässerungsgräben ist meldepflichtig
und unter folgenden Bedingungen gestattet:
a) die Aushubtiefe ist auf das notwendige Mass zu beschränken. Der Aushub
bis auf den Mineralboden ist untersagt;
b) die Gräben dürfen nicht verbreitert werden (maximale Breite 60 cm);
c) der Grabenaushub ist wegzuführen oder zu zerkleinern und rechts und links
entlang des Grabens zu verteilen.
4 Neue Entwässerungsgräben bedürfen einer Ausnahmebewilligung.

## § 10 III. Sondervorschriften für die einzelnen Zonen {#par_10}

Zone A
1 Die Naturschutzzone A bezweckt die Erhaltung von Hoch- und Heidemooren,
Flachmooren, Seggenrieder, Streuland, Fichten-Birken-Bruchwald und der traditionell genutzten Kulturelemente sowie die teilweise Rückführung intensiv bewirtschafteter Parzellen in einen möglichst naturnahen Zustand.
2 In der Zone A gelten neben den allgemeinen Zonenvorschriften folgende Nutzungsbeschränkungen:
a) Verbot der Vornahme von Meliorationen (Entwässerungen, Terrainveränderungen) und Nutzungsänderungen;
b) Weideverbot;
c) allgemeines Düngeverbot und Verbot der Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel;
d) höchstens einmalige Mahd im Zeitraum vom 1. September bis 15. März.
Anderslautende Vereinbarungen im Rahmen der Pflegeanleitungen bleiben
vorbehalten;
e) die Bewirtschaftung hat so zu erfolgen, dass die Vegetationsdecke geschont
wird.
3 Die Rückführung der in den Pflegeplänen speziell bezeichneten Flächen wird
mit den Pflegeanleitungen und in der Regel vertraglich geregelt.

## § 11 {#par_11}

Zone B
1 Die Naturschutzzone B bezweckt die Erhaltung von langjährigen Wiesen mit
Riedarten, von traditionell genutzten Wölbäckern (Gummel- respektive Kartoffeläcker) sowie von extensiv genutzten Weiden (Bw).
2 In der Zone B sowie in der Sonderzone Bw gelten neben den allgemeinen
722.313
Bestimmungen folgende Nutzungsbeschränkungen:
a) Verbot der Anlage von neuen Wölbäckern sowie von Meliorationen und Nutzungsänderungen;
b) ausschliessliche Verwendung von Mist als Dünger;
c) Verbot der Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln;
d) Weideverbot, mit Ausnahme der ab 1. September gestatteten Herbstweide
sowie innerhalb der im Plan speziell bezeichneten Sonderzone (Bw).

## § 12 {#par_12}

Zone C
1 Die Umgebungszone C bezweckt die Wahrung des Landschaftsbildes sowie die
Vermeidung störender Einwirkungen auf die Naturschutzzonen.
2 In der Zone C ist die intensive Grünlandnutzung (Schnitt und Weide) gestattet.
3 Meliorationen sind verboten.

## § 13 {#par_13}

Zone D
1 Die Zone D (Waldzone) dient der langfristigen Erhaltung der orts- und moortypischen Wälder und Gehölze.
2 Soweit Pflegepläne und Pflegeanleitung nichts anderes bestimmen und der
Schutzzweck dadurch nicht gefährdet wird, ist die forstliche Nutzung nach
Massgabe der Forstgesetzgebung gestattet.
3 Alle Holznutzungen in der Waldzone bedürfen entweder einer forstamtlichen
Bewilligung oder einer Ausnahmebewilligung nach § 17 dieser Verordnung.
4 Der Wald und die Gehölze sind dem Schutzzweck entsprechend zu bewirtschaften. Auf flächenhafte Nutzungshiebe ist zu verzichten und an Stelle von Anpflanzungen die Naturverjüngung zu fördern. Es sind die standortgemässen
Waldgesellschaften und artenreichen Waldränder zu erhalten und zu fördern.
5 Die Zone A darf durch die forstliche Nutzung nicht beeinträchtigt werden.

## § 14 {#par_14}

Pufferzonen
An den in den Schutzplänen speziell bezeichneten Stellen sollen nach Möglichkeit ökologisch ausreichende Pufferzonen ausgeschieden werden. Diese sind mit
verwaltungsrechtlichen Verträgen zwischen dem zuständigen Departement einerseits und den Grundeigentümern und Bewirtschaftern anderseits zu regeln.

## § 15 {#par_15}

Pflegeplan
1 Die Pflegepläne regeln die Nutzung und Pflege der Schutzgebiete.
2 Gestützt auf die Schutzvorschriften, die Schutzpläne und die Pflegepläne kann
das zuständige Departement für bestimmte Flächen oder spezielle Nutzungen
(bestehende Torfstich- und Bewirtschaftungshütten, Pflanzgärten) Pflegeanleitungen erlassen. Diese können von den Zonenvorschriften abweichende Bestimmungen enthalten.
3 Bezüglich der Nutzung der Seeparzelle Kat. Nr. 1660 sowie der Zuflussparzellen gelten die allgemeinen Zonenvorschriften sowie die Vorschriften der Zonen A,
B, C und D. Die notwendigen Unterhaltsarbeiten des Sihlsees sowie derSRSZ 1.1.2015
722.313
Zuflüsse im Rahmen der Konzessionsbedingungen sind möglich, aber gemäss
§ 16 dieser Verordnung meldepflichtig. Insbesondere sind die abschnittsweise
und temporäre Entfernung der Ufervegetation sowie Terrainveränderungen möglich. Solche Unterhaltsarbeiten dürfen die ausserhalb der See- und Zuflussparzellen liegenden Schutzgebietsflächen nicht beeinträchtigen.

## § 16 {#par_16}

Meldepflicht
Unterhaltsarbeiten gemäss § 9 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 sind meldepflichtig. Zur
allfälligen Überprüfung im Gelände sind die Meldungen mindestens 14 Tage im
voraus an das zuständige Departement zu richten.

## § 17 {#par_17}

Ausnahmen
Das zuständige Departement kann auf Gesuch hin Ausnahmen von dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Bestimmungen bewilligen, wenn
dadurch der Schutzzweck der Verordnung nicht beeinträchtigt wird.

## § 18 IV. Entschädigungen {#par_18}

Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge
Die Ausrichtung von Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträgen richtet sich
nach den Vorschriften der Verordnung über den Biotopschutz und den ökologischen Ausgleich vom 24. September 1992 6 sowie der Verordnung über Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge für Streue- und Trockenstandorte vom
9. Dezember 1992 7.

## § 19 V. Schlussbestimmungen {#par_19}

Unterlassung der Nutzung und Ersatzvornahme
Wird die zur Pflege notwendige Nutzung unterlassen, entfällt der Anspruch auf
Bewirtschaftungsbeiträge und das zuständige Departement kann die notwendige
Arbeit auf Kosten des Kantons durchführen lassen. Die Grundeigentümer und
Bewirtschafter sind vorgängig zu benachrichtigen. Über die Verwendung des
Schnittgutes entscheidet das zuständige Departement.

## § 20 {#par_20}

Widerhandlungen
1 Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den vorschriftswidrigen Zustand zu beseitigen.
2 Das zuständige Departement kann dem Pflichtigen eine angemessene Frist
ansetzen und nach deren unbenütztem Ablauf die nötigen Arbeiten zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes durch einen Dritten auf Kosten des
Pflichtigen vornehmen lassen.
722.313

## § 21 {#par_21}

Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den Vorschriften der
Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz vom 28. August 1974 8
mit Haft oder Busse bestraft.

## § 22 {#par_22}

9 Rechtsmittel
Verfügungen, die in Anwendung der vorstehenden Bestimmungen erlassen werden, können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni
197410 angefochten werden.

## § 23 {#par_23}

Fachkommission
Das zuständige Departement kann für den Vollzug dieser Verordnung eine beratende Fachkommission einsetzen.

## § 24 {#par_24}

Aufhebung bisherigen Rechts und von öffentlichen Wegen
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Beschlüsse des Justizdepartementes vom 24. August 1990 über eine Planungszone für das Gebiet
Schwantenau-Roblosen 11 sowie über eine Planungszone für das Gebiet Breitried/Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig 12 aufgehoben.
2 Öffentliche Wege innerhalb der Schutzgebiete, die in den Schutzplänen nicht
als öffentlich begehbar gekennzeichnet sind, werden aufgehoben.

## § 25 {#par_25}

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft und wird in die
Gesetzsammlung aufgenommen.13
1 GS 18-481 mit Änderung vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
2 SRSZ 400.100.
3 SRSZ 721.110
4 SR 451.
5 SR 451.32.
6 SRSZ 721.110.
7 SRSZ 721.111.
8 SRSZ 233.110.
9 Fassung vom 17. Dezember 2013.
10 SRSZ 234.110.
11 GS 18-56.
12 GS 18-59.
13 Änderung vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.SRSZ 1.1.2015
