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title: "Kinder- und Jugendhilfegesetz"
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provisions: 1
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# Kinder- und Jugendhilfegesetz

## Art. 3des Sinne von Art. 316 Abs. 1bis ZGB9 in Verbindung mit {#art_3des}

Bundesgesetzes vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und
über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ)10.
2 Sie erfüllt die Aufgaben der Zentralen Behörde gemäss BG-HAÜ
und der Verordnung vom 29. Juni 2011 über die Adoption (Adoptionsverordnung, AdoV)11.
3 Sie kann gegen kostendeckende Beiträge Aufträge zur Führung der
Zentralen Behörde anderer Kantone übernehmen. Sie schliesst dazu
eine Leistungsvereinbarung gemäss § 12 ab.
4 Sie kann die zukünftigen Adoptiveltern zum Besuch einer Informationsveranstaltung gemäss AdoV verpflichten.
Kenntnis der
Abstammung
§ 14 b.22 Die Direktion bezeichnet die gemäss Art. 268 d Abs. 4
ZGB zuständige Stelle für die Beratung und schliesst mit ihr eine Leistungsvereinbarung gemäss § 12 ab oder erbringt die Leistung selber.
Jugendhilfestellen
§ 15. Die Jugendhilfestellen gewährleisten Information, Beratung
und Unterstützung insbesondere in den folgenden Bereichen23:
a. Schwangerschaft, Geburt und frühkindliche Entwicklung,
b. kindliche Entwicklung, Erziehung, familiäres Zusammenleben und
Konflikt- und Krisenbewältigung,
c. individuelle Entwicklungskrisen von Jugendlichen,
a. Beratung von
Leistungsempfängern
852.1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
d. Trennung und Scheidung bei Paaren mit Kindern,
e. Vaterschaft, Unterhalt und weitere Themen in Zusammenhang mit
Kindern unverheirateter Eltern,
f. Adoption.
b. Inkassohilfe
und finanzielle
Leistungen
§ 16.16 1 Von der Direktion bezeichnete Jugendhilfestellen unterstützen Kinder, Jugendliche und Eltern bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen im Sinne von Art. 131 Abs. 1 und Art. 290 ZGB9.
2 Sie bereiten die Entscheide der Gemeinden über die finanziellen
Leistungen gemäss §§ 23–25 vor und vollziehen sie.
3 . . .24
c. Weitere
Aufgaben
§ 17.15 1 Die Jugendhilfestellen
a. beraten Schulen, Behörden und Institutionen im Bereich des Kindesschutzes, der Erziehung und in anderen Fragen, die für die
Entwicklung von Kindern und Jugendlichen von Bedeutung sind,
b.17 führen Beistandschaften sowie Vormundschaften und übernehmen weitere Aufträge der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im Bereich des Kindesschutzes,
c.17 klären im Auftrag von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
sowie gerichtlichen Behörden die familiären Verhältnisse und
andere Fragen ab, die im Bereich des Kindesschutzes, der Kinderzuteilung und der Adoption von Bedeutung sind,
d. können mit Zustimmung der Direktion mittels Leistungsvereinbarung im Sinne von § 12 gegen kostendeckende Beiträge andere
Aufträge von Gemeinden übernehmen, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nicht
beeinträchtigt wird,
e. können mit Zustimmung der Direktion Angebote Dritter angliedern, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben im Bereich der
Kinder- und Jugendhilfe nicht beeinträchtigt wird und die Dritten
die vollen Kosten erstatten,
f.22 führen im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
Beistandschaften sowie Vormundschaften für unbegleitete Minderjährige im Asylverfahren oder ohne geregelten Aufenthalt.
2 Die Verordnung bezeichnet die gemäss Abs. 1 von den Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörden entgegenzunehmenden Aufträge und
regelt die Auftragserfüllung sowie deren Leistungsumfang.22
B. Gemeinden
Familienergänzende
Betreuung23
§ 18.15 1 Die Gemeinden sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an familienergänzender Betreuung von Kindern im Vorschulalter.
2 Sie legen die Elternbeiträge fest und leisten eigene Beiträge.
3 Sie können bei der Festlegung der Elternbeiträge die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern berücksichtigen. Die Elternbeiträge
dürfen höchstens kostendeckend sein.
b. Tagesfamilien§ 18 a.22 1 Wer sich als Tagespflegeeltern gemäss der Verordnung
vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO)12
(Tagesfamilie) anbietet, ist gegenüber seiner Wohnsitzgemeinde meldepflichtig und untersteht deren Aufsicht.
2 Für Tagesfamilien gelten Art. 8 Abs. 3 und Art. 9 PAVO bezüglich
Versicherung der Kinder und Änderung der Verhältnisse sinngemäss.
3 Die Verordnung regelt:
a. ab welchem zeitlichen Umfang der Betreuung die Meldepflicht gegeben ist,
b. die Dauer, während der ein Kind in der Tagesfamilie betreut werden darf,
c. die Kriterien für die Belegung der Betreuungsplätze.
c. Kindertagesstätten
§ 18 b.22 1 Wer Kinderkrippen gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b PAVO
(Kindertagesstätten) für Kinder im Vorschulalter anbietet, benötigt eine
Bewilligung seiner Standortgemeinde und untersteht deren Aufsicht.
Die Bewilligung wird der Trägerschaft erteilt.
2 Privatschulen, die über eine Bewilligung gemäss dem Volksschulgesetz vom 7. Februar 20057 verfügen, benötigen für die Betreuung ihrer
Schülerinnen und Schüler im Vorschulalter keine Bewilligung gemäss
Abs. 1.
3 Bewilligungen sind erforderlich, sofern die Einrichtung gegen Entgelt wöchentlich während mindestens 25 Stunden Betreuungsdienst und
regelmässig sieben oder mehr Plätze anbietet.
4 Die Bewilligungspflicht entfällt, wenn für kein Kind mehr als zwölf
Stunden Betreuung pro Woche oder mehr als vier Stunden Betreuung
pro Tag angeboten werden.
5 Die Verordnung regelt die Dauer, während der ein Kind in einer
Kindertagesstätte betreut werden darf.
6 Die Gemeinden melden der Direktion Namen und Adresse der
Kindertagesstätten auf ihrem Gebiet und deren Trägerschaft.
a. Angebot im
Vorschulbereich
852.1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
d. Bewilligungsvoraussetzungen für Kindertagesstätten
§ 18 c.22 Die Verordnung regelt die Einzelheiten für die Erteilung
der Bewilligung mit Bezug auf:
a. Konzeption und Organisation der Kindertagesstätte,
b. Personalbestand,
c. persönliche Eignung, Berufsausbildung und Berufserfahrung der
in der Kindertagesstätte tätigen Personen,
d. Örtlichkeiten und deren Ausstattung.
e. Betreuungsschlüssel
§ 18 d.22 1 Kinder werden in der Regel in Gruppen mit höchstens
zwölf Plätzen betreut. Kinder bis zum 19. Lebensmonat belegen eineinhalb Plätze.
2 In jeder Gruppe muss eine ausgebildete Betreuungsperson anwesend sein. Sind mehr als sechs Plätze belegt, muss eine zweite Betreuungsperson anwesend sein.
3 Von Abs. 1 abweichende Betreuungskonzepte sind möglich, wenn
a. das Betreuungsverhältnis gemäss Abs. 2 gewährleistet ist und
b. den Bedürfnissen der betreuten Kinder mit besonderen Massnahmen Rechnung getragen wird.
f. Zuständigkeit § 18 e.22 Die Gemeinden können ihre Zuständigkeiten gemäss
§ 18 a und § 18 b einer anderen Gemeinde übertragen.
g. Sanktionen § 18 f.22 1 Art. 26 PAVO ist sinngemäss anwendbar auf die Verletzung von Pflichten gemäss §§ 18 a–18 d oder einer gestützt darauf erlassenen Verordnung oder Verfügung.
2 Bei Pflichtverletzungen durch eine juristische Person auferlegt
ihr die Aufsichtsbehörde die Sanktionen.
Schulsozialarbeit
§ 19.15 1 Die Gemeinden sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Schulsozialarbeit.
2 Die Gemeinden können die Führung der Schulsozialarbeit gegen
kostendeckende Beiträge der zuständigen Jugendhilfestelle übertragen.
Sie schliessen dazu eine Leistungsvereinbarung im Sinne von § 12 ab,
die der Genehmigung durch die Direktion bedarf.
Ergänzende
Leistungen
§ 20.15 Gemeinden können zusätzliche Leistungen der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe erbringen, insbesondere im Bereich der
Jugendarbeit.
Finanzielle
Leistungen
§ 21. 1 Die Gemeinden bevorschussen Unterhaltsbeiträge und leisten Überbrückungshilfe.19
2 Ein Anspruch besteht, wenn die anrechenbaren finanziellen Mittel zur Deckung der anerkannten Lebenskosten nicht ausreichen.
a. Grundsatz
3 Die Verordnung legt die anrechenbaren Mittel und die anerkannten Lebenskosten fest. Sie regelt die Bemessung und die regelmässige
Anpassung der Bemessungsfaktoren an die Teuerung.23
b. Ausnahmen§ 22.16 1 Haben Kinder und Jugendliche, für die finanzielle Leistungen beansprucht werden, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, besteht kein Anspruch auf finanzielle Leistungen. Vorbehalten
bleibt der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken während höchstens eines
Jahres an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule.
2 Kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung oder Überbrückungshilfe besteht, wenn die unterhaltspflichtige Person mit den
unterhaltsberechtigten Kindern und Jugendlichen während mindestens der Hälfte der Woche im gleichen Haushalt lebt.
c. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
für Kinder
§ 23.16 1 Kinder und Jugendliche, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, haben Anspruch auf
die Bevorschussung der im massgebenden Rechtstitel festgelegten
Unterhaltsbeiträge durch ihre Wohnsitzgemeinde. Diesen Anspruch
haben auch Volljährige, sofern sie einen entsprechenden Rechtstitel
besitzen.
2 Die Wohnsitzgemeinde bevorschusst die Unterhaltsbeiträge bis
zum Höchstbetrag einer vollen Waisen- und Kinderrente gemäss AHV-/
IV-Gesetzgebung13.
d. Überbrückungshilfe
§ 24.16 1 Kinder nicht verheirateter Eltern haben während des Verfahrens zur Regelung des Unterhalts Anspruch auf Überbrückungshilfe ihrer Wohnsitzgemeinde.
2 Die Überbrückungshilfe bemisst sich nach der Höhe des voraussichtlichen Unterhaltsbeitrags. Sie darf den Höchstbetrag einer vollen
Waisen- und Kinderrente gemäss AHV-/IV-Gesetzgebung13 nicht übersteigen. Sie wird bis zum Vorliegen eines vollstreckbaren Unterhaltstitels, längstens jedoch während vier Jahren ab Geburt des Kindes, ausgerichtet.
§ 25.20
e.19 Verfahren§ 26.16 1 Gesuche für finanzielle Leistungen werden der Jugendhilfestelle eingereicht.
2 Diese klärt ab, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, stellt
dem zuständigen Gemeindeorgan Antrag und vollzieht dessen Entscheid.
3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
f.19 Rückerstattung
§ 27.23 Zu Unrecht ausgerichtete Leistungen werden von der gesuchstellenden Person zurückgefordert.
852.1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
5. Abschnitt: Sonderpädagogische Massnahmen
§ 28.24
Vorschulbereich § 29.23 1 Kinder mit Aufenthalt im Kanton Zürich haben Anspruch
auf sonderpädagogische Massnahmen, wenn
a. ihre Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist oder
b. sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen können.
2 Die Verordnung legt den Anspruch gemäss Abs. 1 mit Bezug auf
die Massnahmenart und die Dauer des Anspruchs fest.
Nachschulbereich
§ 30.23 1 Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton Zürich haben ab
Austritt aus der Volksschule bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen, soweit keine anderweitige Leistungspflicht besteht und wenn
a. ihre Entwicklung eingeschränkt und
b. ohne spezifische Unterstützung ein Abschluss auf der Sekundarstufe II gefährdet ist.
2 Die Verordnung legt den Anspruch gemäss Abs. 1 mit Bezug auf
die Massnahmenart und die Dauer des Anspruchs fest.
Verfahren § 31.15 1 Der Entscheid über eine sonderpädagogische Massnahme
setzt die Abklärung durch eine Abklärungsstelle voraus.
2 Die Eltern bzw. die oder der mündige Jugendliche und die Abklärungsstelle entscheiden einvernehmlich über die durchzuführende
Massnahme. Verneint die Abklärungsstelle die Notwendigkeit gegen
den Willen der Eltern bzw. der oder des mündigen Jugendlichen, überweist sie die Akten der Direktion zum Entscheid.
Bewilligungspflicht
§ 32.15 1 Institutionen und selbstständig tätige Personen, die aufgrund dieses Gesetzes sonderpädagogische Massnahmen durchführen,
bedürfen einer Bewilligung der Direktion.
2 Die Direktion erteilt die Bewilligung, wenn die gesuchstellende
Person bzw. die von der Institution bezeichnete fachlich verantwortliche Leitung
a. die in der Verordnung festgelegten Anforderungen an die Berufsausbildung und die Berufserfahrung erfüllt,
b. Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und
c. vertrauenswürdig ist.
3 Die Direktion erteilt die Bewilligung befristet. Sie kann sie mit
Auflagen und Bedingungen verbinden.23
4 Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
a. Erteilung der
Bewilligung
b. Entzug der
Bewilligung
§ 33.15 1 Die Direktion entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.
2 Die Verwaltungs- und die Strafbehörden sowie die Gerichte teilen der Direktion Wahrnehmungen mit, die für einen Bewilligungsentzug erheblich sein können.
Bezeichnung
von Abklärungsstellen
§ 34.15 1 Die Direktion bezeichnet die Abklärungsstellen für sonderpädagogische Massnahmen und schliesst mit diesen Leistungsvereinbarungen gemäss § 12 ab.
2 Die Leistungsvereinbarung regelt die Kriterien zur Bedarfserhebung und legt das Abklärungsverfahren fest.22
6. Abschnitt: Finanzierung
Gemeindebeiträge
§ 35. 1 Die Gemeinden, ausgenommen die Gemeinden, die ihre
Leistungen selbstständig erbringen, leisten an die Kosten der Leistungen gemäss §§ 15–17 Abs. 1 lit. a–e Beiträge von 40%. Von den Kosten
werden die anrechenbaren Erträge in Abzug gebracht.23
2 Die Gemeinden leisten an die Kosten der Beistandschaften und
Vormundschaften für unbegleitete Minderjährige gemäss § 17 Abs. 1
lit. f und an die Kosten der sonderpädagogischen Massnahmen im Vor-
und Nachschulbereich gemäss §§ 29 und 30 Beiträge von 40%.23
3 Die Umlage der Gemeindeanteile gemäss Abs. 1 und 2 auf die
Gemeinden erfolgt für jede Jugendhilferegion im Verhältnis zur unter
20-jährigen Bevölkerung.
4 Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Ermittlung der Gemeindebeiträge und das Verfahren.
Gebühren§ 36.17 1 Die mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach diesem Gesetz betrauten Stellen erheben Gebühren für23
a. Gutachten und Berichte, die sie im Auftrag von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und gerichtlichen Behörden erstellen,
b. die Anhörung von Kindern, die sie im Auftrag von Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörden und gerichtlichen Behörden durchführen,
c. die vorübergehende Betreuung von Kindern vor Ort bei notfallbedingter Abwesenheit der Eltern,
d. die Beratung beim Erarbeiten von Unterhaltsverträgen und Elternvereinbarungen, sofern die Beratung den üblichen Zeitaufwand
erheblich übersteigt,
e. Abklärungen, Berichte und Entscheide in Adoptionsverfahren,
a. Gebührenpflichtige
Leistungen
852.1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
f. die Beratung gemäss § 14 b,
g. die Erteilung und Erneuerung von Bewilligungen gemäss § 18 b,
h. die Erteilung und Erneuerung von Bewilligungen gemäss § 32.
2 Für Leistungen gemäss Abs. 1 lit. a und b werden keine Gebühren
erhoben, wenn eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Auftraggeberin ist.
b. Gebührenpflichtige
Stellen und
Personen
§ 37.23 Gebührenpflichtig sind für die Leistungen
a. gemäss § 36 Abs. 1 lit. a und b: die auftraggebenden Behörden,
b. gemäss § 36 Abs. 1 lit. c und d: die leistungsbeziehenden Eltern unter
solidarischer Haftung bzw. der leistungsbeziehende Elternteil,
c. gemäss § 36 Abs. 1 lit. e: die zukünftigen Adoptiveltern unter solidarischer Haftung bzw. bei Einzeladoption der zukünftige Adoptivelternteil,
d. gemäss § 36 Abs. 1 lit. f: die Ratsuchenden,
e. gemäss § 36 Abs. 1 lit. g: die um Bewilligung ersuchenden Trägerschaften,
f. gemäss § 36 Abs. 1 lit. h: die um Bewilligung ersuchenden Leistungsanbieterinnen und -anbieter.
c. Bemessungsgrundsatz
§ 38.23 1 Die Gebühren werden nach den tatsächlichen Kosten festgesetzt. Sie können in begründeten Einzelfällen, insbesondere aus Gründen des Kindeswohls, ganz oder teilweise erlassen werden.
2 Bei Gebühren gemäss § 36 Abs. 1 lit. f kann die Leistungsvereinbarung
a. festlegen, dass in Ausnahmefällen von der Erhebung kostendeckender Gebühren aus wichtigen Gründen abgesehen werden kann, und
b. die finanzielle Beteiligung der Direktion in diesen Fällen regeln.
3 Die Verordnung legt die Höhe der Gebühren fest. Bei den Leistungen gemäss § 36 Abs. 1 lit. c und d werden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern berücksichtigt.
4 Personen, die Sozialhilfe beziehen, sind von der Gebührenpflicht
befreit.
Kostenanteil an
die Gemeinden
§ 39.15 1 Die Direktion richtet den Gemeinden, die ihre Leistungen gemäss §§ 15–17 selbstständig erbringen, einen Kostenanteil aus.
2 Grundlage der Berechnung bilden die Kosten der von den kantonalen Jugendhilfestellen pro Kopf der unter 20-jährigen Bevölkerung
erbrachten Leistungen gemäss §§ 15–17.
3 Der Betrag gemäss Abs. 2 wird mit der Zahl der unter 20-jährigen
Bevölkerung der Gemeinden multipliziert. Der Kostenanteil entspricht
40% dieses Betrages.
Subventionen§ 40. 1 Die Direktion kann an Gemeinden und Dritte, die zusätzliche Aufgaben im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe
erfüllen, Subventionen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten
ausrichten.18
2 Zusätzliche Aufgaben sind insbesondere:
a. Angebote zur gezielten Förderung von Kindern im Vorschulalter,
b. die Erprobung besonderer Angebots- und Betreuungsformen,
c. Angebote der Jugendarbeit,
d. allgemeine Förder- und Präventionsmassnahmen von gemeindeübergreifender Bedeutung.
3 Die Subventionen an Dritte berücksichtigen die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Gesuchstellenden.
4 Die Subventionen können in Form von Pauschalen ausgerichtet
werden.
5 Die Ausrichtung kann vom Abschluss einer Leistungsvereinbarung gemäss § 12 abhängig gemacht werden.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Strafbestimmung
§ 41.15 Wer vorsätzlich durch unwahre oder unvollständige Angaben eine finanzielle Leistung gemäss diesem Gesetz erwirkt, wird mit
Busse bestraft.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 42.16 Das Gesetz über die Jugendhilfe (Jugendhilfegesetz) vom
14. Juni 1981 wird aufgehoben.
Änderung
bisherigen
Rechts
§ 43. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
a.15 Gesetz über die Bezirksverwaltung (BezVG)
vom 10. März 19855: . . .14
b.16 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
(EG zum ZGB) vom 2. April 19116: . . .14
c.15 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung
(EG BBG) vom 14. Januar 20088: . . .14
Übergangsbestimmungen
§ 44.15 1 Bewilligungen von Leistungsanbieterinnen und -anbietern, von sonderpädagogischen Massnahmen, die gestützt auf bisheriges Recht erteilt wurden, bleiben während eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig.
2 Bedarfsgerechte Angebote an familienergänzender Betreuung
gemäss § 18 und an Schulsozialarbeit gemäss § 19 stehen spätestens
drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verfügung.
852.1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. November 2017
(OS 74, 322)
1 Befristete Bewilligungen für Kindertagesstätten, die gestützt auf
bisheriges Recht erteilt wurden, bleiben gültig. Unbefristete Bewilligungen bleiben während vier Jahren nach Inkrafttreten des neuen Rechts
gültig.
2 Bewilligungsanpassungen richten sich nach neuem Recht.
1 OS 66, 991.
2 ABl 2010, 17.
3 ABl 2010, 2281.
4 LS 170.4.
5 LS 173.1; heute: Bezirksverwaltungsgesetz.
6 LS 230.
7 LS 412.100.
8 LS 413.31.
9 SR 210.
10 SR 211.221.31.
11 SR 211.221.36.
12 SR 211.222.338.
13 SR 831.10, SR 831.20.
14 Text siehe OS 66, 991.
15 Inkrafttreten: 1. Januar 2012 (OS 66, 1002; ABl 2011, 3592).
16 Inkrafttreten: 1. Januar 2013 (OS 67, 642; ABl 2012-11-30).
17 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.
18 Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom
24. August 2015 (OS 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2015.
19 Fassung gemäss G vom 30. November 2015 (OS 71, 109; ABl 2015-10-09). In
Kraft seit 1. April 2016.
20 Aufgehoben durch G vom 30. November 2015 (OS 71, 109; ABl 2015-10-09).
In Kraft seit 1. April 2016.
21 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom
24. August 2015 (OS 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS
71, 463; ABl 2016-10-14).
22 Eingefügt durch Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 (OS 74,
322; ABl 2015-08-28). In Kraft seit 1. August 2020 (OS 75, 370).
23 Fassung gemäss Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 (OS 74,
322; ABl 2015-08-28). In Kraft seit 1. August 2020 (OS 75, 370).
24 Aufgehoben durch Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 (OS
74, 322; ABl 2015-08-28). In Kraft seit 1. August 2020 (OS 75, 370).
