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title: "Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie"
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# Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmung (1.) {#art_1}

Gegenstand
1 Dieser Erlass regelt:*
a)* die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen des Kantons St.Gallen auf
Grundlage des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom
25. September 20203 (nachfolgend Covid-19-Gesetz), der eidgenössischen
Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang
mit der Covid-19-Epidemie vom 25. November 20204 (nachfolgend Covid-19-
Härtefallverordnung) und der eidgenössischen Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 vom 2. Februar 20225 (nachfolgend Covid-19-Härtefallverordnung 2022);
1 ABl 2021-00.037.159.
2 Vom Kantonsrat erlassen am 17. Februar 2021; in Vollzug ab 18. Februar 2021.
3 SR 818.102.
4 SR 951.262.
5 SR 951.264.
nGS 2021-011
abis)* die Ausgestaltung der Massnahmen des Kantons St.Gallen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung auf Grundlage des Bundesgesetzes über
die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 20206 und der eidgenössischen Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 26. Mai
20217 (nachfolgend Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe);
b) die Unterstützung professioneller Sportvereine durch Bereitstellung von Sicherheiten in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie;
c)* …
d)* die Unterstützung von Tourismusorganisationen durch nicht rückzahlbare
Beiträge in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie;
e)* die Ausgestaltung der Ausfallentschädigungen des Kantons St.Gallen auf
Grundlage des Covid-19-Gesetzes und der eidgenössischen Verordnung über
Finanzhilfen an die Kantone für Massnahmen zugunsten von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung im Zusammenhang mit Covid-19 vom 18. Juni 20218.
II. Härtefallmassnahmen (2.)
1. Härtefallmassnahmen 2021* (2.1.)

## Art. 2 {#art_2}

Gesamtvolumen der Härtefallmassnahmen
1 Das Gesamtvolumen der Härtefallmassnahmen umfasst die Mittel:
a) des Bundes, die er für Härtefallmassnahmen im Kanton St.Gallen bereitstellt;
b) des Kantons, die nach Bundesrecht für die Inanspruchnahme der Bundesmittel nach Bst. a dieser Bestimmung erforderlich sind, höchstens jedoch 95 Mio.
Franken.
Art. 3 Anforderungen an die Unternehmen
a) Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Mio. Franken
1. Allgemeines*
1 Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Mio. Franken kann eine Härtefallmassnahme gewährt werden, wenn sie:*
a) die Vorgaben nach dem 2. Abschnitt der Covid-19-Härtefallverordnung erfüllen;
b) ihren Umsatz zu wenigstens 75 Prozent in einer Branche nach Art. 4 dieses
Erlasses erzielen;
6 SR 818.102.
7 SR 818.101.28.
8 SR 818.102.3.
c)* per 1. Oktober 2020 ihren Sitz im Kanton St.Gallen haben und per 30. September 2020 Arbeitsplätze im Umfang von wenigstens 100 Stellenprozenten
in der Schweiz aufweisen;
d) keinen Anspruch auf branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes
oder des Kantons St.Gallen in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien haben;
e) per 31. Dezember 2019 nicht überschuldet waren;
f) über einen Nachweis der Überlebensfähigkeit verfügen, der glaubhaft aufzeigt,
dass die Finanzierung des Unternehmens mit der Härtefallmassnahme gesichert werden kann;
g) sich am 15. März 2020 nicht in einem Betreibungsverfahren für steuerrechtliche Forderungen befunden haben, das nicht bereits durch eine Zahlung abgeschlossen oder für das noch keine Zahlungsplanung vereinbart werden
konnte.
2 Keine Härtefallmassnahmen werden gewährt, wenn ein Unternehmen gegen behördliche Anordnungen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie verstösst.
Art. 4 2. behördliche Schliessung, Branchenzugehörigkeit oder
Geschäftstätigkeiten mit Unternehmen aus berechtigten Branchen*
1 Mit den Härtefallmassnahmen können Unternehmen mit einem Jahresumsatz
bis 5 Mio. Franken unterstützt werden, die:*
a) im Sinn von Art. 5b der Covid-19-Härtefallverordnung als behördlich geschlossen gelten;
b) von einem Umsatzrückgang nach Art. 5 der Covid-19-Härtefallverordnung
betroffen sind und insbesondere den folgenden Branchen angehören:
1. Gastronomie;
2. Hotellerie;
3. Reisen und Tourismus;
4. Märkte und Messen;
5. Freizeit und Veranstaltungen;
6. Tierparks.
2 Massgebend für die Zuordnung eines Unternehmens nach Abs. 1 Bst. b dieser
Bestimmung zu einer Branche ist der NOGA-Code der Allgemeinen Systematik
der Wirtschaftszweige des Bundesamtes für Statistik. Die Regierung legt die
NOGA-Codes fest, die zu einer Unterstützung berechtigen.
3 Anderen Unternehmen können Härtefallmassnahmen gewährt werden, wenn sie
einen Umsatzrückgang nach Art. 5 der Covid-19-Härtefallverordnung erlitten haben und nachweisen, dass dieser zu mehr als 75 Prozent auf ausgebliebene Geschäftstätigkeiten in den folgenden Bereichen zurückzuführen ist:
a) mit Unternehmen nach Abs. 1 dieser Bestimmung;
b) mit Veranstaltungen im Freizeitbereich, die auf Grund behördlicher Anordnungen ausgefallen sind.
Art. 4a* b) Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Mio. Franken
1 Für die Gewährung von Härtefallmassnahmen an Unternehmen mit einem
Jahresumsatz über 5 Mio. Franken gelten die besonderen Vorschriften des
Bundesrechts unverändert.
Art. 5 Formen der Härtefallmassnahmen
1 Die Härtefallmassnahmen können im Rahmen der Anforderungen des Bundesrechts an die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen nach dem 3. Abschnitt der
Covid-19-Härtefallverordnung gewährt werden in Form von:*
a) Solidarbürgschaften;
b) nicht rückzahlbaren Beiträgen;
c) einer Kombination der Formen nach Bst. a und Bst. b dieser Bestimmung.
2 Für ungedeckte Fixkosten werden nicht rückzahlbare Beiträge gewährt.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Härtefallmassnahmen.
Art. 6 Gewährung von Solidarbürgschaften
1 Gestützt auf den zusprechenden Entscheid des Kantons gewährt die BG OST-
SÜD Bürgschaftsgenossenschaft für KMU (nachfolgend BG OST-SÜD) eine
Solidarbürgschaft für Bankkredite im Umfang von 100 Prozent des von der Bank
gewährten Kreditbetrags zuzüglich eines Jahreszinses nach Art. 7 dieses Erlasses.
2 Die Laufzeit ist auf höchstens acht Jahre befristet.
3 Der Anspruch auf Gewährung der Solidarbürgschaft verwirkt im Umfang, in
dem das Unternehmen nicht innert 60 Tagen seit Eröffnung des Entscheids die
Gewährung eines Bankkredits beantragt. Der Kanton kann die Frist auf begründetes Gesuch hin einmalig um weitere 60 Tage verlängern.
Art. 7 Zinssatz
1 Die Regierung legt den Zinssatz für Kredite fest, die durch Solidarbürgschaften
nach diesem Erlass besichert sind. Sie hört die teilnehmenden Banken an.
Art. 8 Unterstützung der BG OST-SÜD durch den Kanton
1 Um der BG OST-SÜD die Gewährung der Solidarbürgschaften nach diesem Erlass zu ermöglichen, übernimmt der Kanton die Deckung von 100 Prozent der
Bürgschaftsverluste.
2 Der Kanton übernimmt die Verwaltungskosten, die der BG OST-SÜD durch die
Bürgschaftsgewährung nach diesem Erlass entstehen. Die Verwaltungskosten umfassen die Kosten für die Kontrolle der Vollständigkeit der Akten, die Ausstellung
des Bürgschaftsvertrags oder des Bürgscheins sowie die Überwachung und Abwicklung (einschliesslich Inkasso) und schliessen die Kosten für den Beizug Dritter mit ein.
3 Die Modalitäten werden in einer Vereinbarung geregelt.
Art. 9 Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen
1 Der Kanton zahlt die Beiträge gemäss Zuspracheentscheid einmalig oder gestaffelt an das Unternehmen aus.
Art. 10 Finanzierung
1 Die Finanzierung von Härtefallmassnahmen sowie der Kosten aus der Umsetzung dieses Erlasses erfolgt aus dem besonderen Eigenkapital.
Art. 11 Gesuchsverfahren
1 Härtefallmassnahmen werden auf Gesuch hin gewährt. Gesuche um Härtefallmassnahmen können einmalig bis zum 31. Oktober 2021 ausschliesslich elektronisch mittels dem bereitgestellten Formular beim Kanton eingereicht werden.
1bis Für Härtefallmassnahmen für den Monat Dezember 2021 können Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Mio. Franken bis zum 30. Juni 2022 ein
weiteres Gesuch elektronisch mittels dem bereitgestellten Formular beim Kanton
einreichen.*
2 Der Kanton bearbeitet die Gesuche nach dem Zeitpunkt des Gesuchseingangs.
3 Der Kanton prüft, ob die Gesuche die formellen Voraussetzungen dieses Erlasses
und der Covid-19-Härtefallverordnung erfüllen.
4 Für die materielle Prüfung bestellt der Kanton ein Fachgremium, bestehend aus
externen Expertinnen und Experten sowie Vertreterinnen und Vertretern des
Kantons. Das Fachgremium gibt zuhanden des Kantons eine Empfehlung ab, ob,
in welcher Form und in welcher Höhe eine Härtefallmassnahme gewährt werden
soll.
Art. 12 Entscheid
1 Das zuständige Departement entscheidet über die Gewährung von Härtefallmassnahmen und teilt den Entscheid der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller
mit.
2 Die Mitteilung erfolgt:
a) bei Gutheissung des Gesuchs durch Verfügung;
b) bei Nichteintreten auf das Gesuch oder bei dessen vollständiger oder teilweiser Ablehnung mit einfachem Brief. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann innert 14 Tagen nach Erhalt des Briefs eine kostenpflichtige Verfügung verlangen.
Art. 13 Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften
1 Mit Einreichung des Gesuchs entbindet die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die zuständigen Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden,
mandatierte Dritte, die kreditgebende Bank, die BG OST-SÜD und die Schweizerische Nationalbank von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis, soweit dies für die Beurteilung des Gesuchs,
die Bewirtschaftung der Härtefallmassnahmen und die Missbrauchsbekämpfung
nötig ist.
2 Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Erlass und nach der Covid-19-Härtefallverordnung können die zuständigen Amtsstellen des Bundes, der Kantone und
der Gemeinden, mandatierte Dritte, die kreditgebende Bank, die BG OST-SÜD
und die Schweizerische Nationalbank untereinander die notwendigen Daten austauschen. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller stimmt diesem Datenaustausch mit Einreichung des Gesuchs zu.
Art. 14 Bewirtschaftung und Missbrauchsbekämpfung
1 Der Kanton:
a) sorgt für geeignete Massnahmen zur Bewirtschaftung der Solidarbürgschaften;
b) ergreift nach Eintritt von Bürgschaftsverlusten geeignete Massnahmen, um
den Forderungsbetrag wieder einbringen zu können;
c)* stellt die Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten Mitteln sicher und fordert
zu Unrecht ausbezahlte Unterstützungsleistungen zurück.
2 Die zuständigen Departemente treffen je in ihrem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Regelungen.
Art. 15 Strafbestimmung
1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 19379 vorliegt, wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben eine Härtefallmassnahme nach diesem Erlass erwirkt oder die gewährten Mittel in Abweichung von Art. 6 der Covid-
19-Härtefallverordnung verwendet.
9 SR 311.0.
Art. 16 Ausführungsbestimmungen und Vollzug
1 Das zuständige Departement:
a) kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbesondere betreffend:
1. Berichterstattung an den Bund;10
2. Arbeitsweise des Fachgremiums;
b) vollzieht diesen Erlass und die Covid-19-Härtefallverordnung, soweit der
Kanton zuständig ist und dieser Erlass keine andere Regelung trifft.
Art. 17 Übergangsbestimmung
1 Auf Gesuche für Härtefallmassnahmen nach der Verordnung über die
wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen in Zusammenhang mit der
Covid-19-Epidemie vom 15. Dezember 202011, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängig sind, werden die Bestimmungen dieses Erlasses angewendet.
2. Härtefallmassnahmen 2022* (2.2.)
Art. 17bis* Anforderungen an die Unternehmen
1 Unternehmen kann eine Härtefallmassnahme 2022 gewährt werden, wenn sie:
a) die Anforderungen nach Art. 2, Art. 2a, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 und
Art. 5b der Covid-19-Härtefallverordnung vom 25. November 2020 in der
Fassung vom 18. Dezember 2021 erfüllen;
b) sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkursverfahren oder in Liquidation befinden;
c) sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge oder für steuerrechtliche Forderungen
befinden, es sei denn, eine vereinbarte Zahlungsplanung liegt vor;
d) die Anforderungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b und d dieses Erlasses erfüllen;
e) per 1. Oktober 2020 ihren Sitz im Kanton St.Gallen haben und per 31. Dezember 2021 Arbeitsplätze im Umfang von wenigstens 100 Stellenprozenten in
der Schweiz aufweisen;
f) per 31. Dezember 2021 nicht überschuldet waren;
g) die Überlebensfähigkeit aufgrund der Jahresabschlüsse 2018 bis 2021 nachweisen können.
2 Das Unternehmen bestätigt gegenüber dem Kanton, dass:
a) ihm im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie ab Januar 2022 ungedeckte Kosten entstanden sind;
b) es seine Geschäftstätigkeit fortzusetzen beabsichtigt;
10 Vgl. Art. 18 der Covid-19-Härtefallverordnung.
11 sGS 571.301.
c) es die Einschränkung der Verwendung der Mittel nach Art. 3 der Covid-19-
Härtefallverordnung 2022 befolgt.
3 Art. 3 Abs. 2, Art. 4 und Art. 4a dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet.
Art. 17ter* Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen
1 Die Härtefallmassnahmen 2022 können im Rahmen der Anforderungen des
Bundesrechts an die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen nach dem
3. Abschnitt der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen gewährt werden.
2 Sie sind auf ungedeckte Kosten in den Monaten Januar bis März 2022 beschränkt.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Härtefallmassnahmen
2022.
Art. 17quater* Gesuchsverfahren
1 Härtefallmassnahmen 2022 werden auf Gesuch hin gewährt. Gesuche können
einmalig bis zum 31. Juli 2022 ausschliesslich elektronisch mittels dem bereitgestellten Formular beim Kanton eingereicht werden.
2 Im Übrigen wird Art. 11 dieses Erlasses sachgemäss angewendet.
Art. 17quinquies* Strafbestimmung
1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 193712 vorliegt, wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben eine Härtefallmassnahme 2022 nach
diesem Erlass erwirkt oder die gewährten Mittel in Abweichung von Art. 3 der
Covid-19-Härtefallverordnung 2022 verwendet.
Art. 17sexies* Ergänzendes Recht
1 Folgende Bestimmungen dieses Erlasses werden für die Härtefallmassnahmen
2022 sachgemäss angewendet:
a) Finanzierung (Art. 10);
b) Entscheid (Art. 12);
c) Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften (Art. 13);
d) Missbrauchsbekämpfung (Art. 14);
e) Ausführungsbestimmungen und Vollzug (Art. 16).
12 SR 311.0.
IIbis. Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung
(Schutzschirm)* (2bis.)
Art. 17a* Anforderungen an die Veranstaltungsunternehmen
1 Veranstaltungsunternehmen kann für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung eine Unterstützung zugesichert werden, wenn:
a) sie und die Veranstaltung die Anforderungen nach dem 2. Abschnitt der
Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe erfüllen;
b) die Veranstaltung im Kanton St.Gallen durchgeführt wird.
Art. 17b* Ausgestaltung der Unterstützung
1 Die Ausgestaltung der Unterstützung richtet sich nach den Anforderungen nach
dem 3. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zusicherung einer Unterstützung nach
diesem Erlass.
Art. 17c* Gesuchsverfahren und Entscheid über die Zusicherung einer Unterstützung
1 Eine Unterstützung nach diesem Erlass wird auf Gesuch hin gewährt. Gesuche
können in der Planungsphase der Veranstaltung beim Kanton eingereicht werden:*
a)* für Veranstaltungen, die bis 30. April 2022 stattfinden sollen, bis 28. Februar
2022;
b)* für Veranstaltungen, die zwischen dem 1. Mai 2022 und dem 31. Dezember
2022 stattfinden sollen, bis 31. Oktober 2022.
2 Der Kanton prüft im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für die Zusicherung einer Unterstützung in Form einer Beteiligung an den ungedeckten Kosten erfüllt
sind. Bei Bedarf können externe Expertinnen und Experten für die Beurteilung
einzelner Fragen beigezogen werden.
3 Das zuständige Departement erlässt eine Verfügung über die Zusicherung der
Beteiligung an den ungedeckten Kosten.
Art. 17d* Entscheid über die Unterstützungsleistung im Fall der Absage, Verschiebung oder reduzierten Durchführung einer Veranstaltung
1 Muss eine Veranstaltung aufgrund der Covid-19-Epidemie abgesagt oder verschoben werden oder kann sie im Sinn von Art. 2 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe nur reduziert durchgeführt werden, reicht das Veranstaltungsunternehmen die Belege nach Art. 10 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe ein.
2 Gestützt auf die Belege und allfällige darüber hinausgehende Auskünfte nach
Art. 10 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe legt der Kanton den
Betrag der zugesicherten Unterstützungsleistung in Form einer Beteiligung an den
ungedeckten Kosten fest.
3 Für die Bemessung der Unterstützungsleistung können externe Expertinnen und
Experten beigezogen werden. Die Bemessung richtet sich nach den Vorgaben des
Bundes.
4 Das zuständige Departement erlässt eine Verfügung über die Beteiligung an den
ungedeckten Kosten.
Art. 17e* Finanzierung
1 Die Finanzierung der Unterstützungsleistungen erfolgt aus dem besonderen
Eigenkapital.
Art. 17f* Berichterstattung und Rechnungsstellung an den Bund
1 Die Berichterstattung und die Rechnungsstellung an den Bund richten sich nach
dem 6. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.
Art. 17g* Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften
1 Mit Einreichung des Gesuchs entbindet die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die zuständigen Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden,
mandatierte Dritte, kreditgebende Banken und sämtliche Stellen, die Subventionen oder andere Unterstützungsleistungen für die Veranstaltung erbringen, von
den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bankkunden-, Steuer- und
Amtsgeheimnis, soweit dies für die Beurteilung des Gesuchs, die Bemessung der
Unterstützungsleistung und die Missbrauchsbekämpfung nötig ist.
2 Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Erlass können die zuständigen Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, mandatierte Dritte, kreditgebende Banken und sämtliche Stellen, die Subventionen oder andere Unterstützungsleistungen für die Veranstaltung erbringen, untereinander die notwendigen
Daten austauschen. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller stimmt diesem Datenaustausch mit Einreichung des Gesuchs zu.
Art. 17h* Missbrauchsbekämpfung
1 Der Kanton stellt die Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten Mitteln sicher und
fordert zu Unrecht ausbezahlte Unterstützungsleistungen zurück.
2 Die zuständigen Departemente treffen je in ihrem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Regelungen.
Art. 17i* Strafbestimmung
1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 193713 vorliegt, wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben eine Unterstützungsleistung nach diesem Erlass erwirkt oder die gewährten Mittel in Abweichung von Art. 11 der
Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe verwendet.
Art. 17j* Ausführungsbestimmungen und Vollzug
1 Das zuständige Departement:
a) kann Ausführungsbestimmungen erlassen;
b) vollzieht diesen Erlass sowie die Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe, soweit der Kanton zuständig ist und dieser Erlass keine andere Regelung trifft.
Art. 17k* Übergangsbestimmung
1 Entscheide über die Zusicherung einer Unterstützung oder über die Unterstützungsleistung im Fall der Absage, Verschiebung oder reduzierten Durchführung
einer Veranstaltung, die der Kanton gestützt auf die Verordnung des Kantons
St.Gallen über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung
in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Schutzschirm) vom 15. Juni
202114 getroffen hat, behalten ihre Gültigkeit.
2 Auf Gesuche nach der Verordnung des Kantons St.Gallen über Massnahmen für
Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung in Zusammenhang mit der
Covid-19-Epidemie (Schutzschirm) vom 15. Juni 202115, die bei Vollzugsbeginn
dieses Nachtrags hängig sind, werden die Bestimmungen dieses Erlasses angewendet.
III. Unterstützung professioneller Sportvereine durch Bereitstellung
von Sicherheiten (3.)
Art. 18 Sicherheiten betreffend Darlehen für Klubs des professionellen
und semiprofessionellen Mannschaftssports
1 Der Kanton kann in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie für Klubs des
professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports, die Darlehen nach
Art. 13 des Covid-19-Gesetzes beziehen, Sicherheiten im Umfang von 25 Prozent
der Darlehenssumme bereitstellen.
13 SR 312.0.
14 sGS 571.303.
15 sGS 571.303.
2 Über die Bereitstellung der Sicherheiten entscheidet:
a) bei einem Umfang bis zu 3 Mio. Franken je Klub die Regierung;
b) bei einem höheren Umfang der Kantonsrat unter Vorbehalt der Volksrechte.
3 Die Finanzierung allfälliger Zahlungspflichten und entsprechender Rückstellungen erfolgt aus dem besonderen Eigenkapital.
…* (4.)
Art. 19* …
V. Unterstützung von Tourismusorganisationen* (5.)
Art. 20* Nicht rückzahlbare Beiträge an Tourismusorganisationen

## Art. 2des {#art_2des}

Tourismusgesetzes vom
26. November 199516 für ungedeckte Fixkosten nicht rückzahlbare Beiträge gewähren.
2 Die Höhe der nicht rückzahlbaren Beiträge richtet sich sachgemäss nach Art. 5
dieses Erlasses.
3 Die Massnahmen nach dieser Bestimmung führen zulasten des Kantons zu
Kosten von höchstens Fr. 750'000.–.
4 Die Finanzierung erfolgt aus dem besonderen Eigenkapital.
VI. Unterstützung von durch die öffentliche Hand geführten
Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung* (6.)
Art. 21* Ausfallentschädigungen
1 Das zuständige Departement gewährt Institutionen der familienergänzenden
Kinderbetreuung, die durch die öffentliche Hand betrieben werden, auf Gesuch
hin nach den Vorgaben des Bundesrechts für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis
zum 17. Juni 2020 Ausfallentschädigungen für die entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern.
16 sGS 575.1.
2 Die Ausfallentschädigung deckt 50 Prozent der entgangenen Betreuungsbeiträge
der Eltern nach Art. 2 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung über Finanzhilfen
an die Kantone für Massnahmen zugunsten von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung im Zusammenhang mit Covid-19 vom 18. Juni 202117.
3 Die Finanzierung erfolgt aus dem besonderen Eigenkapital.
Art. 22* Ausführungsbestimmungen und Vollzug
1 Das zuständige Departement kann Ausführungsbestimmungen, insbesondere
zum Gesuchsverfahren, erlassen.
2 Es vollzieht die Gewährung der Ausfallentschädigungen. Dazu gehören insbesondere:
a) Entgegennahme und Prüfung der Gesuche;
b) Entscheid über die Gesuche und Ausrichtung der Finanzhilfe;
c) Geltendmachung der Bundesbeteiligung.
17 SR 818.102.3.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2021-011 18.02.2021 18.02.2021
Erlasstitel geändert 2021-082 16.11.2021 01.12.2021
Art. 1, Abs. 1 geändert 2021-074 22.09.2021 23.09.2021
Art. 1, Abs. 1, a) geändert 2022-038 15.06.2022 16.06.2022
Art. 1, Abs. 1, abis) eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021
Art. 1, Abs. 1, abis) geändert 2022-038 15.06.2022 16.06.2022
Art. 1, Abs. 1, c) geändert 2021-074 22.09.2021 23.09.2021
Art. 1, Abs. 1, c) aufgehoben 2022-038 15.06.2022 16.06.2022
Art. 1, Abs. 1, d) eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021
Art. 1, Abs. 1, d) geändert 2021-082 16.11.2021 01.12.2021
Art. 1, Abs. 1, e) eingefügt 2021-082 16.11.2021 01.12.2021

## Art. 3 Gliederungstitel 2.1. eingefügt 2022-038 15.06.2022 16.06.2022 {#art_3}

Artikeltitel geändert 2021-045 08.06.2021 09.06.2021
Art. 3, Abs. 1 geändert 2021-045 08.06.2021 09.06.2021

## Art. 4 Art. 3, Abs. 1, c) geändert 2021-045 08.06.2021 09.06.2021 {#art_4}

Artikeltitel geändert 2021-045 08.06.2021 09.06.2021
Art. 4, Abs. 1 geändert 2021-045 08.06.2021 09.06.2021
Art. 4a eingefügt 2021-045 08.06.2021 09.06.2021
Art. 5, Abs. 1 geändert 2021-045 08.06.2021 09.06.2021
Art. 11, Abs. 1bis eingefügt 2022-038 15.06.2022 16.06.2022
Art. 14, Abs. 1, c) geändert 2022-038 15.06.2022 16.06.2022
Gliederungstitel 2.2. eingefügt 2022-038 15.06.2022 16.06.2022
Art. 17bis eingefügt 2022-038 15.06.2022 16.06.2022
Art. 17ter eingefügt 2022-038 15.06.2022 16.06.2022
Art. 17quater eingefügt 2022-038 15.06.2022 16.06.2022
Art. 17quinquies eingefügt 2022-038 15.06.2022 16.06.2022
Art. 17sexies eingefügt 2022-038 15.06.2022 16.06.2022
Gliederungstitel 2bis. eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021
Art. 17a eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021
Art. 17b eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021
Art. 17c eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021
Art. 17c, Abs. 1 geändert 2022-038 15.06.2022 16.06.2022
Art. 17c, Abs. 1, a) eingefügt 2022-038 15.06.2022 16.06.2022
Art. 17c, Abs. 1, b) eingefügt 2022-038 15.06.2022 16.06.2022
Art. 17d eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021
Art. 17e eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021
Art. 17f eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021
Art. 17g eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 17h eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021
Art. 17i eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021
Art. 17j eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021
Art. 17k eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021
Gliederungstitel 4. aufgehoben 2022-038 15.06.2022 16.06.2022
Art. 19 aufgehoben 2022-038 15.06.2022 16.06.2022
Art. 19, Abs. 1bis eingefügt 2021-045 08.06.2021 09.06.2021
Gliederungstitel 5. eingefügt 2021-045 08.06.2021 09.06.2021
Art. 20 eingefügt 2021-045 08.06.2021 09.06.2021
Gliederungstitel 6. eingefügt 2021-082 16.11.2021 01.12.2021
Art. 21 eingefügt 2021-082 16.11.2021 01.12.2021
Art. 22 eingefügt 2021-082 16.11.2021 01.12.2021
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.02.2021 18.02.2021 Erlass Grunderlass 2021-011
08.06.2021 09.06.2021 Art. 3 Artikeltitel geändert 2021-045
08.06.2021 09.06.2021 Art. 3, Abs. 1 geändert 2021-045
08.06.2021 09.06.2021 Art. 3, Abs. 1, c) geändert 2021-045
08.06.2021 09.06.2021 Art. 4 Artikeltitel geändert 2021-045
08.06.2021 09.06.2021 Art. 4, Abs. 1 geändert 2021-045
08.06.2021 09.06.2021 Art. 4a eingefügt 2021-045
08.06.2021 09.06.2021 Art. 5, Abs. 1 geändert 2021-045
08.06.2021 09.06.2021 Art. 19, Abs. 1bis eingefügt 2021-045
08.06.2021 09.06.2021 Gliederungstitel 5. eingefügt 2021-045
08.06.2021 09.06.2021 Art. 20 eingefügt 2021-045
22.09.2021 23.09.2021 Art. 1, Abs. 1 geändert 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Art. 1, Abs. 1, abis) eingefügt 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Art. 1, Abs. 1, c) geändert 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Art. 1, Abs. 1, d) eingefügt 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Gliederungstitel 2bis. eingefügt 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Art. 17a eingefügt 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Art. 17b eingefügt 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Art. 17c eingefügt 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Art. 17d eingefügt 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Art. 17e eingefügt 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Art. 17f eingefügt 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Art. 17g eingefügt 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Art. 17h eingefügt 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Art. 17i eingefügt 2021-074
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
22.09.2021 23.09.2021 Art. 17j eingefügt 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Art. 17k eingefügt 2021-074
16.11.2021 01.12.2021 Erlasstitel geändert 2021-082
16.11.2021 01.12.2021 Art. 1, Abs. 1, d) geändert 2021-082
16.11.2021 01.12.2021 Art. 1, Abs. 1, e) eingefügt 2021-082
16.11.2021 01.12.2021 Gliederungstitel 6. eingefügt 2021-082
16.11.2021 01.12.2021 Art. 21 eingefügt 2021-082
16.11.2021 01.12.2021 Art. 22 eingefügt 2021-082
15.06.2022 16.06.2022 Art. 1, Abs. 1, a) geändert 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Art. 1, Abs. 1, abis) geändert 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Art. 1, Abs. 1, c) aufgehoben 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Gliederungstitel 2.1. eingefügt 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Art. 11, Abs. 1bis eingefügt 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Art. 14, Abs. 1, c) geändert 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Gliederungstitel 2.2. eingefügt 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Art. 17bis eingefügt 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Art. 17ter eingefügt 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Art. 17quater eingefügt 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Art. 17quinquies eingefügt 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Art. 17sexies eingefügt 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Art. 17c, Abs. 1 geändert 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Art. 17c, Abs. 1, a) eingefügt 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Art. 17c, Abs. 1, b) eingefügt 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Gliederungstitel 4. aufgehoben 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Art. 19 aufgehoben 2022-038
