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title: "Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung"
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provisions: 49
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# Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung

## § 1 {#par_1}

Allgemeines (§ 3 WoVG)
1 Diese Verordnung gilt für den gesamten Geltungsbereich nach § 3 WoVG
sowie sinngemäss für die Leistungserbringer, die der wirkungsorientierten
Verwaltungsführung aufgrund der Spezialgesetzgebung unterstellt sind,
soweit diese nichts anderes bestimmt.

## § 2 {#par_2}

Geltung für die Gerichtsverwaltung, die Parlamentsdienste, die Finanzkontrolle und den Beauftragten oder die Beauftragte für Information und Datenschutz
1 Die Verordnung gilt sinngemäss für die Gerichtsverwaltung, die Parlamentsdienste, die Finanzkontrolle, den Beauftragten oder die Beauftragte
für Information und Datenschutz und die BVG- und Stiftungsaufsicht.*
2 Die Gerichtsverwaltungskommission, die Ratsleitung, die Finanzkontrolle,
der Beauftragte oder die Beauftragte für Information und Datenschutz
und die Aufsichtskommission der BVG- und Stiftungsaufsicht bestimmen
über die Aufgaben, die in dieser Verordnung dem Departement und dem
Regierungsrat zugeordnet sind.*
2. Wirkungsorientierte Führung

## § 3 {#par_3}

Controlling (§ 8 WoVG)
1 Das Controlling des Regierungsrates umfasst die gesamtstaatlichen Prozesse der politischen Planung, des Vollzugs des Voranschlags und der Geschäftsberichterstattung.
2 Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des Finanzdepartementes über
die stufengerechte Ausgestaltung des Controllingsystems und über die erforderlichen Steuerungsmassnahmen sowohl bezüglich der Leistungen als
auch der verfügbaren Mittel.
1) BGS 115.1.
GS 99, 210
3 Das Finanzdepartement sorgt für das Controlling des Regierungsrates.*

## § 4 {#par_4}

Controlling Legislaturplan (§ 8 WoVG)
1 Die Berichterstattung zum Legislaturplan erfolgt mit dem nächsten Plan.
2 Die Staatskanzlei stellt die einheitliche Berichterstattung sicher.

## § 5 {#par_5}

Controlling Integrierter Aufgaben- und Finanzplan (§ 8 WoVG)
1 Die Berichterstattung zum integrierten Aufgaben- und Finanzplan erfolgt
mit dem nächsten Plan.
2 Sie enthält Aussagen zur Zielerreichung, eine Übersicht über die Abweichungen von der ursprünglichen Planung sowie einen Massnahmenplan.

## § 6 {#par_6}

Controlling Globalbudgets (§ 8 WoVG)
1 Die Dienststellen erstatten halbjährlich Bericht über das Ergebnis ihres
Globalbudgets an den Regierungsrat, die Finanzkontrolle und an die
kantonsrätlichen Sach- und Aufsichtskommissionen.
2 Die Berichterstattung gibt Auskunft über den Grad der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele. Der Halbjahresbericht enthält eine Jahresendprognose. Bei Planabweichungen werden die notwendigen Korrekturmassnahmen aufgezeigt.

## § 7 {#par_7}

Aufgabenbereich (§ 14 WoVG)
1 Der Regierungsrat beschliesst für jede Amtsperiode die Aufgabenbereiche.
2 Er verteilt die Aufgabenbereiche auf die Departemente und umschreibt
die Leistungen, welche aufgrund von Legislaturplan und Integriertem Aufgaben- und Finanzplan jährlich zu erbringen sind.
3. Planungs- und Budgetierungsprozess

## § 8 {#par_8}

Legislaturplan (§ 15 WoVG)
1 Die Staatskanzlei bereitet den Legislaturplan zusammen mit den Departementen vor.

## § 9 {#par_9}

Integrierter Aufgaben- und Finanzplan (§ 16 WoVG)
1 Das Finanzdepartement bereitet den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan zusammen mit den anderen Departementen vor.

## § 10 {#par_10}

Budgetstruktur (§ 18 WoVG)
1 Das Finanzdepartement bereitet die Struktur der Globalbudgets zuhanden der Sachkommissionen (§ 88 quinquies Geschäftsreglement Kantonsrat1))
sowie die Budgetstruktur zusammen mit den Departementen vor.*
2 Das für das Globalbudget zuständige Departement vertritt die Anträge
vor der Sachkommission.*
3 …*
1) BGS121.2.

## § 11 {#par_11}

Mehrjährige Globalbudgets (§ 20 WoVG)
1 Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat jedes Globalbudget, welches in eine neue Globalbudgetperiode startet, einzeln zum Beschluss.
2 Die Botschaft enthält insbesondere folgende Angaben:
a)* …
b) die Produktegruppen mit den dazugehörigen Zielen, Indikatoren
und Standards;
c) die Produkte je Produktgruppe und
d) den Verpflichtungskredit oder die Ertragsüberschussvorgabe für die
Globalbudgetperiode.

## § 12 {#par_12}

Budgetierungsprozess (§ 22 WoVG)
1 Der Regierungsrat erlässt Weisungen zur Erreichung der finanziellen und
leistungsmässigen Budgetvorgaben.
2 Das Finanzdepartement stellt den fristgerechten und zweckmässigen Ablauf des Budgetierungsprozesses sicher.

## § 13 {#par_13}

Geschäftsbericht (§ 24 WoVG)
1 Das Finanzdepartement bereitet den Geschäftsbericht zusammen mit den
anderen Departementen vor.
2 Die Departemente sind für die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Daten
verantwortlich.
4. Steuerung durch den Regierungsrat und die

## § 14 Departemente {#par_14}

Koordination (§ 26 WoVG)
1 Der Regierungsrat bezeichnet das für ein Geschäft verantwortliche sowie
bei departementsübergreifenden Geschäften das federführende Departement. Das bezeichnete Departement sorgt für die sachgerechte Planung,
Koordination und Umsetzung mit andern Dienststellen.
2 Die Staatskanzlei führt die Geschäftskontrolle für alle Regierungsgeschäfte.
3 Dienststellen mit departementsübergreifender Fach- oder Prozessverantwortung verfügen über entsprechende Weisungsrechte. Die Departemente
werden informiert. Im Konfliktfall entscheidet der Regierungsrat.

## § 15 {#par_15}

Koordinationskommission
1 Die Koordinationskommission wirkt im Auftrag des Regierungsrates bei
der Planung, bei der Vorbereitung und beim Vollzug seiner Geschäfte mit,
bereitet in wichtigen Fragen eine einheitliche Strategie vor und überprüft
den Vollzug des Legislaturplanes.
2 Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin führt den Vorsitz.

## § 16 {#par_16}

Jahresplan (§ 27 WoVG)
1 Die Ziele des Jahresplanes sind messbar und wirkungsorientiert zu definieren und mit den dafür notwendigen finanziellen Mitteln zu verknüpfen.
2 Der Jahresplan ist dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen.
3 …*
4 Das erste Planjahr aus dem integrierten Aufgaben- und Finanzplan kann

## § 17 den Jahresplan ersetzen.* {#par_17}

Führung des Departementes und ihm unterstellten Dienststellen
(§ 25 WoVG)
1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin führt das
Departement über Zielvereinbarungen. Soweit erforderlich verfügt er oder
sie im Rahmen der Gesetzgebung über uneingeschränkte Weisungs-,
Kontroll- und Selbsteintrittsrechte.
2 Das Departementssekretariat unterstützt den Departementsvorsteher
oder die Departementsvorsteherin in der Führung des Departements.
3 Die Linienvorgesetzten führen ihre Dienststellen über Zielvereinbarungen.

## § 18 {#par_18}

Leistungs- und Saldozuweisung (28 WoVG)
1 Werden die Leistungen für ein Globalbudget departementsübergreifend
erbracht, entscheidet der Regierungsrat über die Leistungs- und Saldozuweisung auf die einzelnen Leistungserbringer.
2 Werden die Leistungen für ein Globalbudget durch mehrere Dienststellen
im gleichen Departement erbracht, entscheidet der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin über die Leistungs- und Saldozuweisung auf die einzelnen Leistungserbringer.

## § 19 {#par_19}

Jahreskontrakte (29 WoVG)
1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin legt im
Jahreskontrakt mit den eigenen Dienststellen sowie in Verträgen mit öffentlichen und privaten Leistungserbringern die leistungsmässigen und finanziellen Jahresziele sowie die Indikatoren und Standards bis auf die Stufe Produkt fest.
2 Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.

## § 20 {#par_20}

Preisgestaltung gewerbliche Tätigkeit (§ 31 WoVG)
1 Die Grundlage für die verrechenbaren Kosten für gewerbliche Tätigkeiten bilden die in der Produktegruppenrechnung ausgewiesenen Kosten.
2 Die Kosten der Produktegruppenrechnung enthalten
a) alle Aufwände der Erfolgsrechnung;
b) die internen Verrechnungen;
c) die Overheadkosten sowie
d) die übrigen Abgrenzungen zwischen der Finanzbuchhaltung und
der Produktegruppenrechnung.
3 Zur Erzielung marktgerechter Preise kann der Regierungsrat die Kosten
der Produktegruppenrechnung um einen Zuschlag erhöhen. Er legt diesen
Zuschlag mit der Bewilligung der gewerblichen Tätigkeit fest.

## § 21 {#par_21}

Aufträge an Dritte (§ 32 WoVG)
1 Werden selbständige Leistungen vergeben, ist vertraglich sicherzustellen,
dass
a) Wirkungsziele und Resultate mess- und überprüfbar sind und evaluiert werden;
b) die geforderte Qualität erreicht wird;
c) der Rechtsschutz gewährleistet ist.
2 Der Regierungsrat entscheidet über die Vergabe von Teilleistungen an

## § 22 Dritte, welche den Betrag von 100‘000 Franken übersteigen.* {#par_22}

Selbständige Leistung (§ 32 WoVG)
1 Selbständige Leistungen im Sinne von § 32 WoVG sind als Produkte definiert oder bilden eine Leistungseinheit, die vom Empfänger genutzt werden kann und sich als Kostenträger eignet (§ 11 WoVG). Sie werden von
Dritten unter eigener Verantwortung erbracht.

## § 23 {#par_23}

Teilleistung (§ 32 WoVG)
1 Teilleistungen umfassen einen wesentlichen Beitrag zu einer selbständigen Leistung, der unter der Verantwortung einer Dienststelle von Dritten
erbracht wird. Die blosse Erfüllungshilfe gilt nicht als Teilleistung.

## § 24 {#par_24}

Bestimmung und Verteilung der Overheadkosten
1 Der Regierungsrat legt jährlich die Overheadkosten und deren Verteilung
auf die Erbringer staatlicher Leistungen fest.

## § 25 {#par_25}

Interne Leistungsbezüge und -verrechnungen (§ 33 WoVG)
1 Der Regierungsrat entscheidet periodisch über die intern zu beziehenden
Leistungen und über die Verrechnungspreise.
2 Der Aufwand für interne Verrechnungen ist auf ein Minimum zu beschränken. Wenn immer möglich sind Pauschalabgeltungen vorzusehen.
3 Als anrechenbare Kosten nach § 33 Absatz 4 WoVG gelten die Kosten der
Produktegruppenrechnung nach § 20 Absatz 2 dieser Verordnung.

## § 26 {#par_26}

Mitberichtsverfahren
1 Zur Vorbereitung der Regierungsratsbeschlüsse lädt das antragstellende
Departement jene Departemente zum Mitbericht ein, die einen sachlichen
Bezug zum Geschäft haben.
2 Dem Finanzdepartement werden alle Geschäfte mit finanziellen Auswirkungen zum Mitbericht unterbreitet.
5. Haushaltführung
5.1. Rechnungslegung und Zuständigkeiten

## § 27 {#par_27}

Haushaltführung und Organisation des Rechnungswesens
1 Das Finanzdepartement sorgt für ein zweckmässiges, gesetzeskonformes
und revisionssicheres Rechnungswesen.

## § 28 {#par_28}

Rechnungsarten (§ 35 WoVG)
1 Die finanzwirtschaftliche Rechnung setzt sich zusammen aus der Erfolgsrechnung, der Investitionsrechnung, der Bilanz, der Geldflussrechnung und
dem Anhang.*
2 Die betriebswirtschaftliche Rechnung basiert auf der Erfolgs- und der Investitionsrechnung. Die Erfolgsrechnung wird ergänzt mit den internen
Verrechnungen sowie den Abgrenzungskosten.
3 Die Produktegruppenrechnung gibt je Produktegruppe Auskunft
a) auf der Finanzseite über die Kosten, die Erlöse und den Saldo;
b) auf der Leistungsseite über die Ziele, die Indikatoren und die Standards.

## § 29 {#par_29}

Investitionsrechnung (§ 39 WoVG)
1 Investitionsausgaben von mehr als 50'000 Franken für den gleichen Gegenstand sind der Investitionsrechnung zu belasten.

## § 30 {#par_30}

Spezialfinanzierungen (§ 43 WoVG)
1 Verlustvorträge nach § 43 Absatz 3 WoVG sind durch zukünftige Ertragsüberschüsse der Spezialfinanzierungen in der Regel innert 3 Jahren nach
der erstmaligen Bilanzierung abzutragen.
2 Der Saldo von Aktiven und Passiven der Bilanz ergibt das Eigenkapital

## § 31 oder den Verlustvortrag der Spezialfinanzierung.* {#par_31}

…

## § 32 {#par_32}

Beteiligungsstrategie und Public Corporate Governance
1 Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des Finanzdepartements die Beteiligungsstrategie und die Grundsätze der Public Corporate Governance.
2 Das Finanzdepartement berichtet jährlich über die Einhaltung der Vorgaben sowie über die Verpflichtungen des Kantons aus Gewährleistungen
gegenüber Dritten und beantragt dem Regierungsrat allfällige Massnahmen.

## § 33 {#par_33}

Bewertungsgrundsätze (§ 46 WoVG)
1 …*
2 Die Verluste oder die Veräusserungsgewinne aus den vorsorglich erworbenen Liegenschaften aus Mitteln einer Spezialfinanzierung sind dieser zu
belasten oder gutzuschreiben.
3 Vermögenswerte, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht benötigt
werden, sind vom Verwaltungsvermögen in das Finanzvermögen zu übertragen und neu zu bewerten.
4 Vermögenswerte sind an Dritte zum Verkehrswert zu veräussern, soweit
keine öffentlichen Interessen eine Vergünstigung rechtfertigen.
5 …*

## § 34 {#par_34}

Besondere Rechnungsmodelle (§ 49 WoVG)
1 Der Regierungsrat kann die Führung eines besonderen Rechnungsmodells
bewilligen, wenn rechtliche, betriebliche oder branchenspezifische Vorgaben es erfordern.
5.2. Ausgaben, Ausgabenbewilligungen

## § 35 {#par_35}

Vollzug Voranschlag
1 Die Departemente können über ihre Voranschlagskredite selbständig verfügen, sofern die einzelne Ausgabe den Betrag von 100'000 Franken nicht
übersteigt oder Betrag und Empfänger eindeutig bestimmt sind.*
2 Die Departemente können ihre Befugnisse nach Absatz 1 vollständig oder
teilweise an ihre Dienststellen delegieren.
5.3. Kreditwesen

## § 36 {#par_36}

Leasing
1 Leasingverträge bedürfen der Zustimmung des Regierungsrates oder des
Kantonsrates. Die Ausgabenbefugnis bestimmt sich nach der Summe der
vereinbarten jährlichen Leasingraten.

## § 37 {#par_37}

Zuweisung von Verbesserungen gegenüber der Saldovorgabe in
die Reserven und deren Verwendung (§ 58 WoVG)
1 Verbesserungen der Saldovorgaben nach § 58 Absatz 3 Buchstaben a) und
b) WoVG gelten als zweckgebundene Globalbudgetreserven. Die Dienststellen haben die Zuweisung zu begründen.
2 Die zweckgebundenen Globalbudgetreserven nach Absatz 1 dürfen nur
für das ursprünglich vorgesehene Projekt oder die ursprünglich vorgesehenen Leistungen verwendet werden. Wird ganz oder teilweise auf das
Projekt oder auf die Leistungserbringung verzichtet oder werden diese mit
andern Mitteln finanziert, werden die nicht beanspruchten zweckgebundenen Reserven zugunsten der allgemeinen Staatsrechnung aufgelöst.
3 Die Verwendung der zweckgebundenen Globalbudgetreserven ist im
Nachtragskreditverfahren nach § 59 Absatz 4 Buchstabe c) WoVG zu bewilligen.
4 Verbesserungen gegenüber der Saldovorgabe nach § 58 Absatz 3 Buchstabe c) WoVG weist der Regierungsrat den nicht zweckgebundenen Reserven zu, sofern die Dienststelle nachzuweisen vermag, dass sie alle Produktegruppenziele erreicht hat. Soweit die Ziele einer Produktegruppe nicht
erreicht sind, verfallen in der Regel die entsprechenden Verbesserungen
gegenüber der Saldovorgabe.
5 Die nicht zweckgebundenen Globalbudgetreserven dienen den Dienststellen zur Deckung unvorgesehener Aufwände und Ertragsausfälle bei der
Erfüllung des Leistungsauftrages. Die Reserveverwendung ist im Nachtragskreditverfahren nach § 59 Absatz 4 Buchstabe c) WoVG zu bewilligen.

## § 38 {#par_38}

Übertrag der Globalbudgetreserven am Ende der Globalbudgetperiode
1 Der Regierungsrat überträgt am Ende der Globalbudgetperiode
a) zweckgebundene Globalbudgetreserven nach § 37 Absatz 1 vollumfänglich und
b) nicht zweckgebundene Globalbudgetreserven nach § 37 Absatz 4 in
der Regel zur Hälfte auf die neue Globalbudgetperiode.
2 Nicht zweckgebundene Globalbudgetreserven sind aufzulösen und können nicht in die neue Globalbudgetperiode übertragen werden, wenn der
bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht und ein Zusatzkredit eingeholt werden muss.*

## § 39 {#par_39}

Verpflichtungskreditkontrolle (§ 56 WoVG)
1 Wer über einen Verpflichtungskredit nach § 56 Abs.1 lit. a) WoVG verfügt, führt eine Verpflichtungskreditkontrolle.
2 Der Verpflichtungskredit ist unter Vorbehalt von Absatz 2bis brutto abzurechnen, sobald das Vorhaben abgeschlossen ist und die Beiträge Dritter
eingegangen sind, das Vorhaben aufgegeben oder innert 5 Jahren nach
Beschluss des Kantonsrates keine Verpflichtungen eingegangen worden
sind.*
2bis Ein Verpflichtungskredit für Kleinprojekte der Investitionsrechnung
muss nicht abgerechnet werden.*
3 Der Regierungsrat genehmigt die Abrechnung.

## § 40 {#par_40}

Bewilligung von Nachtragskrediten (§ 59 WoVG)
1 Das Amt für Finanzen bewilligt Nachtragskredite nach § 59 Absatz 4
WoVG. Davon ausgenommen sind Nachtragskredite nach § 59 Absatz 4
Buchstabe a, welche den Betrag von 100'000 Franken übersteigen.
5.4. Internes Kontrollsystem

## § 41 {#par_41}

Allgemein
1 Die Dienststellen haben alle notwendigen organisatorischen Massnahmen
zu treffen, um die Verwaltungsprozesse und -tätigkeiten effektiv, effizient
und sicher abzuwickeln, die Zuverlässigkeit der Finanz- und Führungsdaten
zu gewährleisten und die Gesetze und Verordnungen einzuhalten.

## § 42 {#par_42}

Visumsregelung für Ausgaben
1 Jeder Ausgabenbeleg muss von zwei, von den Dienststellen zu bestimmenden Personen visiert werden.
2 Belege in eigener Sache sind von der vorgesetzten Stelle zu visieren.
3 Das Finanzdepartement legt die Aufgaben der visumsberechtigten Personen und das Verfahren fest.*

## § 43 {#par_43}

Kontrollsystem für Einnahmen
1 Die Dienststellen stellen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Einnahmen mit einem zweckmässigen Kontrollsystem sicher.
5.5. Vermögensverwaltung und Zahlungsverkehr

## § 44 {#par_44}

Vermögensverwaltung, Zahlungsverkehr und Inventarisierung
1 Das Finanzdepartement regelt und leitet die Vermögensverwaltung und

## § 45 den Zahlungsverkehr.* {#par_45}

Anlagen und Fremdmittelaufnahme
1 Das Finanzdepartement unterzeichnet Schuldverpflichtungen zur Aufnahme von mittel- und langfristigen Mitteln.
2 Das Amt für Finanzen plant die Tresorerie, beschafft die kurzfristigen
Mittel zur Erhaltung der ständigen Zahlungsbereitschaft und sorgt für die
zinsgünstige Anlage der Gelder des Finanzvermögens.
3 Der Regierungsrat erlässt ein Reglement für die Tresorerie.*

## § 46 {#par_46}

Annahme von Schenkungen und Legaten
1 Der Regierungsrat beschliesst über die Annahme von Schenkungen und
Legaten.
5.5bis. Staatsbeiträge*

## § 46 bis {#par_46bis}

Arten von Staatsbeiträgen
1 Staatsbeiträge werden als Finanzhilfe oder Abgeltung gewährt.
2 Eine Finanzhilfe ist ein geldwerter Vorteil, der einer Empfängerin oder einem Empfänger ausserhalb der kantonalen Verwaltung gewährt wird, um
freiwillig erbrachte Leistungen im öffentlichen Interesse zu erhalten oder
zu fördern.
3 Eine Abgeltung ist eine Entschädigung, welche die finanziellen Lasten
mildern oder ausgleichen soll, die sich aus der Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben ergeben, die auf eine Empfängerin oder einen Empfänger ausserhalb der kantonalen Verwaltung übertragen werden.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 47 {#par_47}

Änderung von Erlassen
1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

## § 48 {#par_48}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der in Absatz 2 aufgeführten Bestimmungen am 1. Januar 2005 in Kraft.
2 Die §§ 10, 11, 12 und 13 treten rückwirkend am 1. Juli 2004 in Kraft.
3 Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 16. September 2004 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 1. Oktober 2004.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
02.03.2009 01.05.2009 § 2 totalrevidiert -
02.03.2009 01.05.2009 § 3 Abs. 3 geändert -
02.03.2009 01.05.2009 § 9 totalrevidiert -
02.03.2009 01.05.2009 § 10 Abs. 2 geändert -
02.03.2009 01.05.2009 § 11 Abs. 2, a) aufgehoben -
02.03.2009 01.05.2009 § 16 Abs. 3 aufgehoben -
02.03.2009 01.05.2009 § 16 Abs. 4 eingefügt -
02.03.2009 01.05.2009 § 27 totalrevidiert -
02.03.2009 01.05.2009 § 32 totalrevidiert -
02.03.2009 01.05.2009 § 40 totalrevidiert -
02.03.2009 01.05.2009 § 42 Abs. 3 geändert -
02.03.2009 01.05.2009 § 44 totalrevidiert -
02.03.2009 01.05.2009 § 45 Abs. 3 eingefügt -
31.10.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 1 geändert GS 2011, 55
31.10.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 2 geändert GS 2011, 55
31.10.2011 01.01.2012 § 21 Abs. 2 geändert GS 2011, 55
31.10.2011 01.01.2012 § 28 Abs. 1 geändert GS 2011, 55
31.10.2011 01.01.2012 § 30 Abs. 2 eingefügt GS 2011, 55
31.10.2011 01.01.2012 § 31 aufgehoben GS 2011, 55
31.10.2011 01.01.2012 § 33 Abs. 1 aufgehoben GS 2011, 55
31.10.2011 01.01.2012 § 33 Abs. 5 aufgehoben GS 2011, 55
31.10.2011 01.01.2012 § 35 Abs. 1 geändert GS 2011, 55
31.10.2011 01.01.2012 § 44 Abs. 1 geändert GS 2011, 55
31.03.2015 01.07.2015 § 10 Abs. 1 geändert GS 2015, 12
31.03.2015 01.07.2015 § 10 Abs. 2 geändert GS 2015, 12
31.03.2015 01.07.2015 § 10 Abs. 3 aufgehoben GS 2015, 12
18.09.2018 01.01.2019 § 39 Abs. 2 geändert GS 2018, 21
18.09.2018 01.01.2019 § 39 Abs. 2bis eingefügt GS 2018, 21
18.09.2018 01.01.2019 Titel 5.5bis. eingefügt GS 2018, 21
18.09.2018 01.01.2019 § 46bis eingefügt GS 2018, 21
15.03.2022 01.07.2022 § 38 Abs. 2 eingefügt GS 2022, 9
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 2 02.03.2009 01.05.2009 totalrevidiert -
§ 2 Abs. 1 31.10.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 55
§ 2 Abs. 2 31.10.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 55
§ 3 Abs. 3 02.03.2009 01.05.2009 geändert -
§ 9 02.03.2009 01.05.2009 totalrevidiert -
§ 10 Abs. 1 31.03.2015 01.07.2015 geändert GS 2015, 12
§ 10 Abs. 2 02.03.2009 01.05.2009 geändert -
§ 10 Abs. 2 31.03.2015 01.07.2015 geändert GS 2015, 12
§ 10 Abs. 3 31.03.2015 01.07.2015 aufgehoben GS 2015, 12
§ 11 Abs. 2, a) 02.03.2009 01.05.2009 aufgehoben -
§ 16 Abs. 3 02.03.2009 01.05.2009 aufgehoben -
§ 16 Abs. 4 02.03.2009 01.05.2009 eingefügt -
§ 21 Abs. 2 31.10.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 55
§ 27 02.03.2009 01.05.2009 totalrevidiert -
§ 28 Abs. 1 31.10.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 55
§ 30 Abs. 2 31.10.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 55
§ 31 31.10.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 55
§ 32 02.03.2009 01.05.2009 totalrevidiert -
§ 33 Abs. 1 31.10.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 55
§ 33 Abs. 5 31.10.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 55
§ 35 Abs. 1 31.10.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 55
§ 38 Abs. 2 15.03.2022 01.07.2022 eingefügt GS 2022, 9
§ 39 Abs. 2 18.09.2018 01.01.2019 geändert GS 2018, 21
§ 39 Abs. 2bis 18.09.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 21
§ 40 02.03.2009 01.05.2009 totalrevidiert -
§ 42 Abs. 3 02.03.2009 01.05.2009 geändert -
§ 44 02.03.2009 01.05.2009 totalrevidiert -
§ 44 Abs. 1 31.10.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 55
§ 45 Abs. 3 02.03.2009 01.05.2009 eingefügt -
Titel 5.5bis. 18.09.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 21
§ 46bis 18.09.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 21
