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title: "Brandschutzrichtlinie: Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz (12-15)"
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# Brandschutzrichtlinie: Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz (12-15)

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Interkantonales Publikationsorgan iSR 5.2-1.1.3
Brandschutzrichtlinie: Brandverhütung und
organisatorischer Brandschutz (12-15)
vom: 18.09.2014 (Stand: 01.01.2015)
Beschluss Inkrafttreten Fundstelle iCR
18.09.2014 01.01.2015
Kantonale Publikationen
Kanton Fundstelle
ZH
BE
LU
UR
SZ
OW
NW
GL
ZG
FR
SO
BS
BL
SH
AR
AI
SG
GR
AG AGS 2014/6-17
TG
TI
VD
VS
NE
GE
JU
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen
Association des établissements cantonaux d’assurance incendie
Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio
BRANDSCHUTZRICHTLINIE
Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz
01.01.2017 / 12-15de
Stand 22.03.2017
© Copyright 2015 Berne by VKF / AEAI / AICAA
Hinweise:
Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt.
Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter
www.praever.ch/de/bs/vs
Vom IOTH am 22. September 2016 genehmigte Änderungen:
- Ziffer 4.4.2, Abs. 1 (Seite 9)
- Ziffer 5.1, Abs. 3 (Seite 9)
Änderung im Anhang:
- zu Ziffer 5 (Seite 14)
Änderung im Anhang gemäss Beschluss ABSV vom 22. März 2017:
- zu Ziffer 6.1 (Seiten 15 und 16)
Zu beziehen bei:
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen
Bundesgasse 20
Postfach
CH - 3001 Bern
Tel 031 320 22 22
Fax 031 320 22 99
E-mail mail@vkf.ch
Internet www.vkf.ch
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz / 12-15de
Inhaltsverzeichnis
1 Geltungsbereich 4
2 Grundsätze 4
3 Allgemeine Brandverhütung 4
3.1 Allgemeines (siehe Anhang) 4
3.2 Sorgfaltspflichten (siehe Anhang) 5
3.3 Rauchverbot 6
3.4 Nutzungsbezogene Brandverhütung 6
3.4.1 Verkaufsräume und -geschäfte 6
3.4.2 Räume mit grosser Personenbelegung (siehe Anhang) 6
3.4.3 Parking (siehe Anhang) 6
3.4.4 Landwirtschaftliche Betriebe (siehe Anhang) 6
3.5 Temporäre Aufstellung von Flüssiggasanlagen (siehe Anhang) 7
4 Organisatorischer Brandschutz 7
4.1 Allgemeines 7
4.2 Instandhaltungs- und Kontrollpflicht 7
4.3 Sicherheitsbeauftragte Brandschutz (siehe Anhang) 7
4.3.1 Allgemeines 7
4.3.2 Funktion und Aufgaben 8
4.4 Dekorationen (siehe Anhang) 8
4.4.1 Allgemeines 8
4.4.2 Material 9
4.5 Pyrotechnik 9
5 Brandschutz auf Baustellen (siehe Anhang) 9
5.1 Allgemeines 9
5.2 Brandverhütungsmassnahmen 9
5.3 Brennbares Material 9
5.4 Flucht- und Rettungswege 10
5.5 Heissarbeiten 10
5.6 Wärmetechnische Anlagen 10
5.7 Alarmierung und Brandbekämpfung 10
5.8 Teilinbetriebnahmen 10
5.9 Betrieb während Umbau 10
6 Sicherheitsorganisation Brandschutz 11
6.1 Allgemein (siehe Anhang) 11
6.2 Brandfallplanung 11
6.3 Evakuationsplanung (siehe Anhang) 11
6.4 Übungen der Sicherheitsorganisation Brandschutz 11
7 Brandbekämpfung 11
7.1 Allgemeines 11
7.2 Zugang für die Feuerwehr 11
7.3 Betriebsfeuerwehr 12
8 Weitere Bestimmungen 12
9 Inkrafttreten 12
Anhang 13
1 Geltungsbereich
Diese Brandschutzrichtlinie regelt die Anforderungen an die allgemeine und nutzungsbezogene Brandverhütung, die Brandbekämpfung und die Sicherheit in Betrieben und auf Baustellen sowie Dekorationen in Räumen mit Publikumsverkehr. Weiter definiert sie allgemeinverbindliche Sorgfaltspflichten.
2 Grundsätze
1 Mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, feuer-
oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit Maschinen, Apparaten usw. ist so umzugehen, dass keine Brände oder Explosionen verursacht werden oder entstehen können.
2 Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sorgen in Eigenverantwortung dafür, dass die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist. Sie halten insbesondere
jederzeit die Flucht- und Rettungswege frei, überprüfen die Einsatzbereitschaft von Brandmelde-, Brandbekämpfungseinrichtungen und Brandfallsteuerungen, instruieren das Personal und erlassen Weisungen für die Alarmierung der Feuerwehr und das Verhalten im
Brandfall.
3 Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sind dafür verantwortlich, dass
Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz sowie haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit
sind.
4 Wer andere beaufsichtigt, sorgt dafür, dass diese instruiert sind und die nötige Vorsicht
walten lassen.
5 Wer einen Brand oder Anzeichen davon entdeckt, alarmiert unverzüglich die Feuerwehr
und gefährdete Personen.
3 Allgemeine Brandverhütung
3.1 Allgemeines (siehe Anhang)
1 Die Brandverhütung ist insbesondere durch organisatorische Massnahmen sicher zu stellen wie:
a Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen;
b brandschutztechnisch einwandfreie Ordnung;
c Durchführung periodischer Betriebskontrollen;
d Mängelbehebung.
2 Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen haben organisatorisch und personell die zur Gewährleistung der Brandsicherheit notwendigen Massnahmen zu treffen.
3 Wenn Brandgefahren, Personenbelegung, Art oder Grösse von Bauten und Anlagen oder
Betrieben es erfordern, sind auf Verlangen der Brandschutzbehörde Brandschutz- und Feuerwehreinsatzpläne zu erstellen. Diese geben Aufschluss über vorhandene Nutzungen, besondere Brandgefahren, Flucht- und Rettungswege, Feuerwehrzugänge, Feuerwiderstand
von Tragwerken und Brandabschnitten sowie eingebauten technischen Brandschutzeinrichtungen wie automatische Brandmelde- und Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Evakuierungsanlagen und dergleichen.
4 Das Betriebspersonal muss über besondere Brandgefahren, installierte Brandschutzeinrichtungen und das Verhalten im Ereignisfall orientiert und instruiert sein.
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3.2 Sorgfaltspflichten (siehe Anhang)
Unter den Sorgfaltspflichten sind insbesondere zu verstehen:
1 Brennbare Flüssigkeiten, Behälter mit brennbaren Gasen sowie andere brennbare Materialien müssen von Feuerstellen, Feuerungsanlagen, Kochherden, elektrischen Einrichtungen und dergleichen so weit entfernt sein, dass keine Brand- oder Explosionsgefahr entstehen kann.
2 Mit feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen und Waren darf in der Nähe von offenem
Feuer, Feuerungsanlagen, Wärmestrahlern, funkenerzeugenden Einrichtungen und dergleichen nicht umgegangen werden.
3 In Kellern, Estrichen, Scheunen, Ställen und an anderen Orten, wo leichtbrennbare Materialien und Gegenstände angehäuft sind sowie in explosionsgefährdeten Bereichen, darf
weder geraucht noch mit offenen Flammen umgegangen werden.
4 Heissarbeiten, wie Schweissen, Löten oder funkenerzeugende Schleif- und Schneidarbeiten, dürfen nur unter Wahrung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ausgeführt werden. Sind Heissarbeiten im laufenden Betrieb unumgänglich, müssen diese durch die für den
Betrieb verantwortliche Person genehmigt werden. Die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen sind auf einem Erlaubnisschein für Heissarbeiten schriftlich festzuhalten.
5 Öle, Fette, Bitumen und dergleichen dürfen nicht unbeaufsichtigt erhitzt werden.
6 Feuer darf mit brennbaren Flüssigkeiten nur angefacht werden, wenn jede Brand- und
Explosionsgefahr ausgeschlossen ist. Feuer und Glut dürfen nicht mit feuergefährlichen
Flüssigkeiten übergossen werden.
7 Es ist nicht gestattet, Wachse oder ähnliche leicht entzündliche Stoffe direkt auf offenem
Feuer oder Kochstellen zu erwärmen. Hierzu ist ein Wasserbad zu benützen.
8 Warme Asche und Rauchzeugabfälle dürfen nur in nicht brennbaren und geschlossenen
Behältern auf nicht brennbarer Unterlage aufbewahrt werden.
9 Mit leicht entzündlichen oder zur Selbstentzündung neigenden Flüssigkeiten getränkte
Putzlappen und Putzfäden sind in nichtbrennbaren und geschlossenen Behältern auf nicht
brennbarer Unterlage zu versorgen.
10 Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur so abgebrannt werden, dass für Personen und
Sachen keine Gefährdung entsteht. Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen im
Innern von Gebäuden bedarf, mit Ausnahme von Gegenständen der Kategorie 1 gemäss
SprstV, einer Bewilligung der zuständigen Behörde.
11 Feuerzeuge, Streichhölzer, Feuerwerkskörper und dergleichen müssen so aufbewahrt
werden, dass sie für Kinder und Urteilsunfähige nicht ohne weiteres erreichbar sind.
12 Beim Feuern im Freien sind alle Vorkehrungen zu treffen, damit an Gebäuden und Fahrhabe kein Schaden entsteht. Besteht erhöhte Gras- oder Waldbrandgefahr sind das Rauchen und das Feuern verboten. Feuerstellen sind zu beaufsichtigen, solange von ihnen eine
Gefahr ausgeht.
13 Elektrische Energieverbraucher aller Art, wie Wärmeapparate, Motoren, Leuchten, Küchengeräte usw., müssen so aufgestellt, eingebaut, betrieben und unterhalten werden, dass
für brennbare Gebäudeteile oder andere Gegenstände keine Entzündungsgefahr besteht.
Die Herstellerangaben sind einzuhalten.
14 Kerzen und Kerzengestecke sind auf geeigneten nicht brennbaren Unterlagen so aufzustellen, dass sie nicht umfallen können. Sie sind in solcher Entfernung von brennbaren Materialien aufzustellen, dass die Flammen nichts entzünden können.
15 Transportbehälter von brennbaren Flüssiggasen dürfen, unabhängig von ihrem Füllstand,
im Innern von Bauten und Anlagen nicht in Untergeschossen gelagert werden. Transportbehälter sind, auch im Freien, so aufzustellen, dass ausströmendes Gas nicht in tieferliegende
Räume und Schächte gelangen kann.
16 Brennbare Gase dürfen nicht zur Füllung von Spiel- und Reklameballons usw. verwendet
werden.
3.3 Rauchverbot
1 Rauchen ist verboten, wo feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe gelagert oder verkauft
werden, wo mit solchen Stoffen umgegangen wird oder wo aus anderen Gründen (Waldbrandgefahr usw.) eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr besteht.
2 Eigentümer- und Benutzer von Bauten und Anlagen haben dort, wo das Rauchen unzulässig ist, das Verbot optisch erkennbar zu machen.
3.4 Nutzungsbezogene Brandverhütung
3.4.1 Verkaufsräume und -geschäfte
1 In Verkaufsräumen darf kein offenes Feuer verwendet werden.
2 In Verkaufsräumen ist die Menge an feuergefährlichen Stoffen und Waren auf die Darbietung des Sortimentes und den Tagesbedarf daraus zu beschränken. Grössere Mengen sind
in Verkaufsräumen in eigens dafür vorgesehenen, feuerwiderstandsfähigen Schränken oder
Räumen zu lagern.
3.4.2 Räume mit grosser Personenbelegung (siehe Anhang)
In Räumen mit grosser Personenbelegung ist offenes Feuer nicht, und auf Bühnen nur beschränkt zulässig. Als Dekoration aufgestellte Kerzen sind davon ausgenommen.
3.4.3 Parking (siehe Anhang)
1 Parking für Motorfahrzeuge mit mehr als 600 m2 Grundfläche dürfen zu keinen anderen
Zwecken verwendet werden.
2 In nicht öffentlichen Parking können beim Abstellplatz zusätzlich ein Satz Pneus und anderes dem Fahrzeug zugehöriges Material sowie Sportgeräte abgestellt werden.
3 In Industrie- und Gewerbebetrieben dürfen ausserhalb von feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen einzelne betriebseigene Motorfahrzeuge abgestellt werden.
3.4.4 Landwirtschaftliche Betriebe (siehe Anhang)
1 Lagergut wie Heu und Emd ist nach dem Einbringen während mindestens sechs Wochen
durch regelmässige Temperaturkontrollen mit einer Messsonde zu überwachen. Erreicht das
Lagergut eine Temperatur von 55 °C, sind weitere Massnahmen zu treffen wie Absaugen
von Gärgasen, Bohren von Löchern, Schroten von Gängen. Bei einer Temperatur von über
70 °C ist wegen Selbstentzündungsgefahr unverzüglich die Feuerwehr zu alarmieren.
2 Stroh darf nur im Freien und mit genügendem Abstand zu Bauten und Anlagen gehäckselt werden.
3 Für zerkleinertes Futter- und Streugut ist nach der Verarbeitung eine Zwischenlagerung
im Freien während mindestens 24 Stunden erforderlich.
4 In landwirtschaftlichen Gebäuden dürfen in nicht feuergefährdeten Räumen landwirtschaftliche Motorfahrzeuge abgestellt werden.
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3.5 Temporäre Aufstellung von Flüssiggasanlagen (siehe Anhang)
Projekte, für den zeitlich begrenzten Betrieb von Flüssiggasanlagen, sind mindestens eine
Wochen vor Ausführungsbeginn durch die Erstellerfirma bei den zuständigen Behörden zu
melden:
a für Flüssiggastankanlagen Überflur bis max. 13 m3 (Formular: Anmeldung für die Aufstellung von Flüssiggasanlagen für einen zeitlich begrenzten Betrieb) an die zuständigen Behörden;
b für Flaschen, welche an eine Rampe angeschlossen sind bis max. 1‘100 kg, an die
Brandschutzbehörde.
4 Organisatorischer Brandschutz
4.1 Allgemeines
1 Eigentümer- und Nutzerschaft sind verantwortlich, dass organisatorisch und personell
sämtliche Massnahmen getroffen werden, die zur Gewährleistung einer ausreichenden
Brandsicherheit notwendig sind.
2 Wenn Brandgefahren, Personenbelegung, Art oder Grösse von Bauten und Anlagen oder
Betrieben es erfordern, sind auf Verlangen der Brandschutzbehörde Brandschutzkonzepte
und Brandschutzpläne zu erstellen.
3 Wenn Brandgefahren, Personenbelegung, Art oder Grösse des Betriebes es erfordern, ist
ein dem Betriebsinhaber oder der Geschäftsleitung direkt verantwortlicher Sicherheitsbeauftragter Brandschutz zu bestimmen und auszubilden.
4 Betriebsmitarbeiter sowie Personal von Drittfirmen sind über das Verhalten im Brandfall
zu instruieren.
4.2 Instandhaltungs- und Kontrollpflicht
1 Die Betriebsbereitschaft von brandschutztechnischen Einrichtungen ist durch regelmässige Kontrollen und Wartungen zu gewährleisten und schriftlich zu dokumentieren.
2 Betriebliche Umstellungen und ausserordentliche Situationen (z. B. Reparatur- oder Umbauarbeiten, vorübergehende Ausserbetriebssetzung von Brandmelde- oder Löschanlagen
usw.) erfordern eine umgehende Anpassung des Brandschutzkonzeptes.
3 Sind in Bauten und Anlagen verschiedene technische Einrichtungen nötig um den Personen- und Sachwertschutz zu gewährleisten, sind in regelmässigen Abständen integrale
Tests durchzuführen.
4.3 Sicherheitsbeauftragte Brandschutz (siehe Anhang)
4.3.1 Allgemeines
1 Sicherheitsbeauftragte Brandschutz sorgen gemäss Pflichtenheft für die Brandsicherheit
im Rahmen der geltenden Vorschriften. Sie sind insbesondere für die Einhaltung und Überwachung des baulichen, technischen und organisatorischen Brandschutzes zuständig.
2 Sie wirken bei der Planung und Ausführung von Umbauten mit und sorgen dafür, dass
dabei die Anforderungen des baulichen und technischen Brandschutzes erfüllt werden.
3 Sie müssen für diese Aufgabe durch die Geschäftsleitung mit den notwendigen Kompetenzen und Mitteln ausgestattet werden und müssen über die dazu notwendigen Qualifikationen verfügen.
4 Die Aufgaben, Rechte und Pflichten sind in einem Pflichtenheft festzuhalten. Das Pflichtenheft richtet sich nach den Bedürfnissen und Verhältnissen des jeweiligen Betriebes.
4.3.2 Funktion und Aufgaben
Die Sicherheitsbeauftragten im Brandschutz:
x stellen die Freihaltung der Flucht- und Rettungswege sicher;
x sind Ansprechpersonen für die Brandschutzbehörde;
x stellen die Brandverhütung und die Brandsicherheit im Betrieb sicher;
x führen periodische Kontrollen durch;
x stellen die Wartung aller Brandschutzeinrichtungen sicher;
x setzen eine brandschutztechnisch einwandfreie Ordnung durch;
x überwachen Reparatur- und Umbauarbeiten;
x überwachen die personellen Massnahmen im Bereich des organisatorischen Brandschutzes;
x sorgen für die Ausbildung des Personals für den Einsatz der betriebseigenen Löschmittel;
x sorgen für die Einhaltung der angeordneten Massnahmen;
x überwachen die interne Einsatzplanung für den Brandfall;
x lassen in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr die Einsatzpläne erstellen;
x stellen die rasche Alarmierung der Feuerwehr sicher;
x sorgen für freien Zugang und Einweisung der Feuerwehr;
x bilden sich auf dem Gebiet der Brandsicherheit weiter.
4.4 Dekorationen (siehe Anhang)
4.4.1 Allgemeines
1 Dekorationen dürfen nicht zu einer unzulässigen Gefahrenerhöhung führen. Sie dürfen
Personen nicht gefährden und Fluchtwege nicht beeinträchtigen.
2 Dekorationen sind so anzubringen, dass:
a die Sicherheit von Personen nicht gefährdet ist;
b die Sichtbarkeit der Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen und Ausgängen
(Rettungszeichen) nicht beeinträchtigt wird;
c Sicherheitsbeleuchtungen weder verdeckt noch in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt
werden;
d Ausgänge weder verdeckt noch verschlossen werden;
e Brandmelde-, Löscheinrichtungen und Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (z. B. Handfeuermelder, Brandmelder, Handfeuerlöscher, Löschposten, Sprinkler) weder verdeckt
noch in ihrer Wirksamkeit und Zugänglichkeit beeinträchtigt werden;
f sie durch die Wärmestrahlung von Lampen, Heizapparaten, Motoren und dergleichen
nicht entzündet werden können, und dass bei diesen kein gefährlicher Wärmestau
entstehen kann.
3 In Flucht- und Rettungswegen dürfen keine brennbaren Dekorationen angebracht werden.
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4.4.2 Material
1 1 Dekorationen in Räumen mit Publikumsverkehr müssen aus Material der RF2 bestehen.
In Räumen mit einer Sprinkleranlage genügt Material der RF3 (cr).
2 Die Materialien dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen.
4.5 Pyrotechnik
1 Für die Verwendung von pyrotechnischen Artikeln im Innern von Bauten und Anlagen ist
rechtzeitig im Voraus bei der zuständigen Behörde um eine Bewilligung zu ersuchen. Von
der Bewilligungspflicht ausgenommen sind pyrotechnische Gegenstände für Vergnügungszwecke der Kategorie 1 gemäss SprstV.
2 Die Brandschutzbehörde kann den Betreiber dazu verpflichten, während der Vorführung
eine Brandsicherheitswache zu stellen.
3 Im Weiteren wird auf die Brandschutzrichtlinie „Gefährliche Stoffe“ verwiesen.
5 Brandschutz auf Baustellen (siehe Anhang)
5.1 Allgemeines
1 Bei Arbeiten an Bauten und Anlagen sind von allen Beteiligten geeignete Massnahmen zu
treffen, um der durch den Bauvorgang erhöhten Brand- und Explosionsgefahr wirksam zu
begegnen.
2 Wenn besondere Brandgefahren oder die Grösse der Baustelle es erfordern, ist für die
Bauphase ein Sicherheitsbeauftragter Brandschutz zu bestimmen.
3 1 An während der Bauphase genutzten Bauten und Anlagen mit erhöhter Personengefährdung (z. B. Beherbergungsbetriebe) oder mit Räumen mit grosser Personenbelegung (z. B.
Verkaufsgeschäfte, Versammlungsstätten) und an Hochhäusern muss das Material von Gerüstbekleidungen und Notdächern aus Baustoffen der RF2 bestehen. An allen übrigen Bauten und Anlagen genügen Baustoffe der RF3 (cr).
5.2 Brandverhütungsmassnahmen
1 Die Brandverhütung ist insbesondere durch brandschutztechnisch einwandfreie Ordnung,
Instruktion, Überwachung und periodische Kontrollgänge zu gewährleisten.
2 Baustellen sind gegen unbefugten Zutritt angemessen abzusichern.
3 Für die Lagerung von und den Umgang mit feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen
sowie mit Transportbehältern für brennbare Gase sind Schutzmassnahmen zu treffen, die
Brände und Explosionen verhindern.
5.3 Brennbares Material
Brennbares Material (z. B. Holz, Papier, Kunststoff, Verpackungen) sowie Bauschutt sind periodisch zu entfernen und in genügendem Abstand zu Bauten und Anlagen zu lagern.
1 Fassung gemäss Beschluss IOTH vom 22. September 2016
5.4 Flucht- und Rettungswege
Es sind ausreichende Flucht- und Rettungswege anzulegen, ständig freizuhalten und wo erforderlich zu kennzeichnen.
5.5 Heissarbeiten
1 Werden Heissarbeiten gemäss Ziffer 3.2, Abs. 4 und 5 ausgeführt, müssen – zusätzlich
zu den erforderlichen Sorgfaltspflichten – im Arbeitsbereich zur Bekämpfung von Entstehungsbränden geeignete Löschgeräte vorgehalten werden.
2 Vor und nach Heissarbeiten haben die notwendigen Kontrollen zu erfolgen.
5.6 Wärmetechnische Anlagen
1 Mobile Feuerungsaggregate wie Lufterhitzer, Bautrockner, Bitumenkocher, Dampfstrahlreiniger und dergleichen sind bei der Aufstellung in oder bei Bauten und Anlagen von allem
Brennbaren so weit entfernt zu halten, dass keine Brandgefahr besteht. Es sind die Sicherheitsabstände einzuhalten, wie sie für vergleichbare stationäre Feuerungsaggregate gelten.
2 Eine ausreichende Zufuhr der Verbrennungsluft muss gewährleistet sein. Können die Abgase nicht direkt ins Freie geleitet werden, dürfen mobile Feuerungsaggregate nur in offenen
Hallen oder in gut belüfteten Räumen von Rohbauten eingesetzt werden.
3 Im Übrigen sind die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie „Wärmetechnische Anlagen“
und der Brandschutzerläuterung „Temporäre Aufstellung von Flüssiggasanlagen“ zu beachten.
5.7 Alarmierung und Brandbekämpfung
1 In jeder Phase des Bauvorganges sind die sofortige Alarmierung der Feuerwehr, die Rettung von Personen sowie die Brandbekämpfung von Entstehungsbränden sicherzustellen.
2 Entsprechend dem Baufortschritt und den mit dem Bau und den Arbeiten verbundenen
Brandgefahren sind für den ersten Einsatz im Brandfall geeignete Löscheinrichtungen und
Löschmittel bereitzustellen.
3 Die Baustelle sowie angrenzende Bauten und Anlagen müssen für den raschen Einsatz
der Feuerwehr jederzeit zugänglich sein. Bauinstallationen und Materiallager dürfen den
Feuerwehreinsatz nicht behindern und die Umgebung nicht gefährden.
5.8 Teilinbetriebnahmen
Werden in Bauten und Anlagen einzelne Gebäudeteile in Betrieb genommen bevor das gesamte Werk fertiggestellt ist, so müssen die Brandschutzvorschriften für diesen Gebäudeteil
erfüllt sein. Provisorische Einrichtungen können bewilligt werden, sofern die Schutzziele eingehalten sind.
5.9 Betrieb während Umbau
Werden innerhalb von genutzten Gebäuden Umbauarbeiten getätigt, dürfen diese die Sicherheit der genutzten Gebäudeteile nicht beeinträchtigen. Provisorische Einrichtungen können bewilligt werden sofern die Schutzziele eingehalten sind.
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6 Sicherheitsorganisation Brandschutz
6.1 Allgemein (siehe Anhang)
1 Jeder Betrieb muss über eine der Situation angepasste Sicherheitsorganisation Brandschutz verfügen.
2 Durch geeignete Massnahmen wie Alarmierungs- und Einsatzkonzepte ist sicherzustellen, dass die Rettungskräfte rasch alarmiert und eingesetzt werden können.
3 Sofort nach der externen und internen Alarmierung sind, sofern zumutbar, alle vom Ereignis betroffenen oder gefährdeten Personen aus dem unmittelbaren Gefahrenbereich zu
retten.
4 In Gebäuden mit besonders grossen Personenansammlungen (Verkaufsgeschäfte,
Sportstätten, Bahnhöfe, Unterhaltungslokale usw.) sowie Beherbergungsbetrieben [b], sind
für die Alarmierung von gefährdeten Personen sprachgesteuerte Informationssysteme einzubauen.
6.2 Brandfallplanung
Das Verhalten im Brandfall und die Alarmierung sind zu planen und wo es die Situation erfordert, schriftlich festzuhalten und an geeigneten Orten anzuschlagen. Die Rettungskräfte
sind in die Planung mit einzubeziehen.
6.3 Evakuationsplanung (siehe Anhang)
1 Bei Bauten und Anlagen, in denen sich regelmässig ortsunkundige oder urteilsunfähige
Personen aufhalten, ist die Evakuierung der betroffenen Personen durch betriebseigenes
Personal zu planen, schriftlich festzuhalten und zu schulen.
2 Die Brandschutzbehörde kann z. B. in Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung, Verkaufsgeschäften oder in Hochhäusern, für die Sicherstellung einer funktionierenden Koordination der brandschutztechnischen Massnahmen Evakuierungsübungen
anordnen.
6.4 Übungen der Sicherheitsorganisation Brandschutz
1 Es sind praxisbezogene Übungen der Sicherheitsorganisation Brandschutz durchzuführen.
2 Betriebsangehörige müssen über Funktion und Wirkung der vorhandenen Brandschutzeinrichtungen instruiert sein.
7 Brandbekämpfung
7.1 Allgemeines
Für Bauten mit erhöhter Gefährdung sind geeignete Massnahmen (wie Feuerwehreinsatzpläne, Alarmierungs- und Einsatzkonzepte usw.) zu planen, damit die zuständige Feuerwehr
rasch alarmiert und eingesetzt werden kann.
7.2 Zugang für die Feuerwehr
1 Bauten und Anlagen müssen für den raschen und zweckmässigen Einsatz der Feuerwehr jederzeit zugänglich sein (siehe Ziffer 8 „Weitere Bestimmungen“).
2 An-, Vor- und Verbindungsbauten dürfen den Feuerwehreinsatz nicht behindern. Zufahrtsstrassen und Aufstellungsorte für Feuerwehrfahrzeuge sind wo notwendig festzulegen,
zu markieren und ständig freizuhalten.
7.3 Betriebsfeuerwehr
1 Auf Verlangen der Brandschutzbehörde ist in Betrieben mit grossem Brandrisiko, erhöhter
Personengefährdung oder erschwerter Einsatzmöglichkeit der Feuerwehr eine Betriebsfeuerwehr zu betreiben.
2 Für Betriebsfeuerwehren sind Einsatzpläne in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr zu erstellen.
3 Einsatzpläne sind bei erheblichen Betriebsänderungen anzupassen und periodisch durch
zweckmässige Übungen zu überprüfen.
8 Weitere Bestimmungen
Erlasse, Publikationen und „Stand der Technik Papiere“, die ergänzend zu dieser Brandschutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB-
VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder http://www.praever.ch/de/bs/vs).
9 Inkrafttreten
Diese Brandschutzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständigen Organs der Interkantonalen
Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 18. September 2014
für verbindlich erklärt und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für
alle Kantone.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz / 12-15de
Anhang
Ausführungen in diesem Anhang erklären einzelne Richtlinienbestimmungen, ohne selbst Eigenständigkeit oder zusätzlich Vorschriftenstatus beanspruchen zu können.
zu Ziffer 3.1 Allgemeines
Zu einer brandschutztechnisch einwandfreien Ordnung gehören z. B. der sachgemässe Umgang mit
Feuer und ähnlichen Gefahrenquellen, die sichere Aufbewahrung und Beseitigung von brennbarem
Material, der fachgemässe Umgang mit feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen, vorschriftsgemäss betriebene haustechnische Anlagen und die Gewährleistung der Betriebsbereitschaft der
Brandbekämpfungseinrichtungen und der technischen Brandschutzanlagen.
zu Ziffer 3.2 Sorgfaltspflichten
Die Gefährdung von Personen, Bauten und Anlagen durch offenes Feuer (z. B. 1. Augustfeuer)
hängt insbesondere von der Grösse und dem Sicherheitsabstand des Feuers sowie von der Topographie der Umgebung und den meteorologischen Bedingungen (z. B. Windrichtung, Trockenheit)
ab.
zu Ziffer 3.4.2 Räume mit grosser Personenbelegung
Offenes Feuer darf auf Bühnen nur verwendet werden, wenn dies aus szenischen Gründen unumgänglich ist, und wenn besondere Brandschutzmassnahmen getroffen werden (z. B. mit geeigneten
Löschgeräten ausgerüstete Feuerwachen).
Verwendung von Pyrotechnik:
Bezüglich Brandschutzanforderungen wird auf die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie „Gefährliche Stoffe“ verwiesen.
zu Ziffer 3.4.3 Parking
In nicht öffentlichen Parking ab 600 m2 darf je Einstellplatz das unmittelbar für den Betrieb und die
Pflege des Fahrzeuges benötigte Material in einem brennbaren Kasten von maximal 0.5 m3 Inhalt,
oder in einem nicht brennbaren Kasten von maximal 1 m3 Inhalt aufbewahrt werden. Zusätzlich können noch ein Satz Pneus sowie sperrige und häufig transportierte Gegenstände wie Skis, Skistöcke,
Schlitten, Dachboxen, Leitern und dergleichen gelagert werden.
zu Ziffer 3.4.4 Landwirtschaftliche Betriebe
Mit Zustimmung der Brandschutzbehörde kann auf die Zwischenlagerung von zerkleinertem Futter
und Streugut im Freien verzichtet werden, wenn besondere brandschutztechnische Massnahmen
getroffen werden, wie z. B.:
x freistehende Silos mit genügendem Abstand zu benachbarten Bauten;
x Verwendung spezieller Häcksler mit eingebauten Metalldetektoren;
x Einbau von Funkendetektoren und Löschanlagen in Transportleitungen.
zu Ziffer 3.5 Temporäre Aufstellung von Flüssiggasanlagen
Die Aufstellungsbedingungen sowie das Formular Anmeldung für die Aufstellung von Flüssiggasanlagen für einen zeitlich begrenzten Betrieb sind in der Brandschutzerläuterung „Temporäre Aufstellung von Flüssiggasanlagen“ aufgeführt.
zu Ziffer 4.3 Sicherheitsbeauftragte Brandschutz
Sicherheitsbeauftragte Brandschutz sind insbesondere erforderlich für:
x Beherbergungsbetriebe [a] sowie Gebäude deren Personensicherheit auf dem Fremdrettungs-
/ Aufenthaltskonzept basiert;
x Beherbergungsbetriebe [b] mit mehr als 100 Gästen;
x Verkaufsgeschäfte mit mehr als 2‘400 m² Verkaufsfläche;
x Bauten und Anlagen mit Räumen mit einer Personenbelegung von mehr als 300 Personen;
x Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in grossen Mengen gelagert werden oder in denen mit solchen Stoffen umgegangen wird;
x Industrie-, Gewerbe-, Büro-, Verwaltungs- und Schulbauten oder Betriebe, wenn die Summe der
Brandabschnittsflächen mehr als 10‘000 m² beträgt;
x grosse oder komplexe Bauten und Anlagen, in denen im Brandfall die frühzeitige Ansteuerung
und Inbetriebsetzung umfangreicher baulicher und technischer Brandschutzeinrichtungen sowie
haustechnischer Anlagen gewährleistet sein muss.
zu Ziffer 4.4 Dekorationen
Dekorationen aus Massivholz (z. B. Bretter allseitig gesägt, Brettdicke ≥ 10 mm) sind auch dort zulässig, wo Material der RF2 verlangt wird.
zu Ziffer 5 Brandschutz auf Baustellen
Gerüstbekleidungen
Als Gerüstbekleidungen gelten Netze, Gewebe und Folien, welche auf der Aussenseite eines Gerüstes angebracht werden. Diese stehen in der Regel nur während der Umbaudauer des Gebäudes
und haben zur eigentlichen Fassade immer einen Abstand von ≥ 0.8 m.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz / 12-15de
zu Ziffer 6.1 Allgemeines
Die Sicherheitsorganisation Brandschutz muss insbesondere folgende Massnahmen sicherstellen:
x Meldung des Alarms an die zuständige Feuerwehr;
x Warnung gefährdeter Personen und deren Evakuierung;
x Öffnen der Zugangswege für die Feuerwehr;
x Verhinderung einer schnellen Ausbreitung des Brandes durch Schliessen von Türen;
x Brandbekämpfung.
Notwendigkeit von sprachgesteuerten Informationssystemen:
x Beherbergungsbetriebe [b]:
Ab 50 Betten: Neben der akustischen Alarmierungseinrichtung der Brandmeldeanlage ein Informationssystem, mit welchem sämtliche Gästezimmer gleichzeitig, ab Datenträger sowie mit individueller Sprachdurchsage, informiert werden können (z. B. Telefon in allen Gästezimmern, Telefonanlage muss gleichzeitiges Sprechen mit allen Zimmeranschlüssen erlauben).
Ab 300 Betten ist in den öffentlich zugänglichen Bereichen ein elektroakustisches Notfallwarnsystem einzubauen.
x Verkaufsgeschäfte:
In Verkaufsgeschäften ist ein Informationssystem, mit welchem die öffentlich zugänglichen Bereiche gleichzeitig, ab Datenträger sowie mit individueller Sprachdurchsage, informiert werden
können (z. B. Beschallungsanlage im Verkaufsgeschäft), erforderlich.
In Verkaufsgeschäft mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 4‘800 m2 (eingeschossig)
resp. 2‘400 m2 (mehrgeschossig) ist ein elektroakustisches Notfallwarnsystem entsprechend
dem Stand der Technik erforderlich.
x Räume mit grosser Personenbelegung:
Ab einer zulässigen Belegung von mehr als 300 Personen ist ein Informationssystem mit individueller Sprachdurchsage (z. B. Beschallungsanlage) erforderlich.
Bei einer zulässigen Belegung von mehr als 1‘000 Personen ist ein elektroakustisches Notfallwarnsystem entsprechend dem Stand der Technik erforderlich.
x Bauten mit mehreren Sälen und gemeinsamen Foyers wie Theater, Multiplexkinos, Konzertsäle,
Unterhaltungslokale usw.:
Ab einer zulässigen Belegung von gesamthaft mehr als 300 Personen ist ein Informationssystem, mit welchem die öffentlich zugänglichen Bereiche gleichzeitig, ab Datenträger sowie mit individueller Sprachdurchsage, informiert werden können (z. B. Beschallungsanlage), erforderlich.
Bei einer zulässigen Belegung von gesamthaft mehr als 1‘000 Personen ist ein elektroakustisches Notfallwarnsystem entsprechend dem Stand der Technik erforderlich.
x Messe- oder Eventhallen, Bahnhofs- und Flughafengebäude:
In Messe- oder Eventhallen, Bahnhofs- und Flughafengebäude ist ein Informationssystem, mit
welchem die öffentlich zugänglichen Bereiche gleichzeitig, ab Datenträger sowie mit individueller
Sprachdurchsage, informiert werden können (z. B. Beschallungsanlage), erforderlich.
In Messe- oder Eventhallen, Bahnhofs- und Flughafengebäude mit einer Gesamtfläche von mehr
als 4‘800 m2 (eingeschossig) resp. 2‘400 m2 (mehrgeschossig) ist ein elektroakustisches Notfallwarnsystem entsprechend dem Stand der Technik erforderlich.
x Stadien:
Ab einer zulässigen Belegung von mehr als 300 Personen ist ein Informationssystem, mit welchem die öffentlich zugänglichen Bereiche gleichzeitig, ab Datenträger sowie mit individueller
Sprachdurchsage, informiert werden können (z. B. Beschallungsanlage), erforderlich.
Bei einer zulässigen Belegung des Stadions von mehr als 10‘000 Personen in offener Bauweise
resp. 5‘000 Personen in geschlossener Bauweise ist ein elektroakustisches Notfallwarnsystem
entsprechend dem Stand der Technik erforderlich.
x Evakuierungsräume die zur Sicherstellung der Personensicherheit im Aufenthaltskonzept dienen:
Bei Räumen mit einer vorgesehenen Belegung von mehr als 100 Personen ist ein Informationssystem, mit welchem die dem Aufenthaltskonzept dienenden Bereiche gleichzeitig, ab Datenträger sowie mit individueller Sprachdurchsage, informiert werden können (z. B. Beschallungsanlage), erforderlich.
Bei einer vorgesehenen Belegung von mehr als 1‘000 Personen ist ein elektroakustisches Notfallwarnsystem entsprechend dem Stand der Technik erforderlich.
zu Ziffer 6.3 Evakuationsplanung
Folgendes ist bei der Evakuationsplanung zu beachten:
x für eine geordnete Evakuierung ist instruiertes und gekennzeichnetes Personal erforderlich;
x Festlegen des Sammelplatzes für die evakuierten Personen;
x Nachkontrolle der evakuierten Zonen;
x Personenkontrolle und Betreuung am Sammelplatz;
x spezielle Hilfe für behinderte Personen.
Die Zeichnungen im Anhang sind urheberrechtlich geschützt. Nachdruck, Vervielfältigungen,
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