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title: "Verwaltungsvereinbarung betreffend Übernahme der ethisch-medizinischen Begutachtungen humanmedizinischer Forschungsprojekte zwischen dem Kanton Zürich, vertreten durch die Gesundheitsdirektion und dem Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat"
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# Verwaltungsvereinbarung betreffend Übernahme der ethisch-medizinischen Begutachtungen humanmedizinischer Forschungsprojekte zwischen dem Kanton Zürich, vertreten durch die Gesundheitsdirektion und dem Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat

## Art. 1 Vom 27. März 2015 (Stand 1. April 2015) {#art_1}

1 Die Vereinbarung gilt für humanmedizinische Forschungsprojekte gemäss:
a) Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (SR 810.30)
b) Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und
Zellen (SR 810.21) sowie
c) Bundesgesetz über die Forschung an embryonalen Stammzellen

## Art. 2 (SR 810.31) {#art_2}

1 Im Kanton Schaffhausen geplante humanmedizinische Forschungsprojekte
im Sinne von Art. 1 der vorliegenden Vereinbarung können vom Gesuchsteller unmittelbar der Kantonalen Ethikkommission Zürich (Adresse: Stampfenbachstrasse 121, 8090 Zürich) zur ethisch-medizinischen Begutachtung eingereicht werden.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Vereinbarung beruht auf der Prognose, dass im Jahresdurchschnitt
nicht wesentlich mehr als 15 klinische Versuche aus dem Kanton Schaffhausen durch die Kantonale Ethikkommission Zürich zu begutachten sind.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
812.113 Kanton Schaffhausen

## Art. 4 {#art_4}

1 Die für die ethisch-medizinische Begutachtung zu entrichtende Gebühr bestimmt sich nach der vom Kanton Zürich erlassenen oder für anwendbar erklärten Gebührenordnung. Der jeweilige Betrag für die Begutachtung eines
humanmedizinischen Forschungsprojektes wird von der Kantonalen Ethikkommission Zürich dem Gesuchsteller direkt in Rechnung gestellt. Der
Kanton Schaffhausen ist verpflichtet, im Falle der Nichtbezahlung durch den
Gesuchsteller den geschuldeten Betrag der Kantonalen Ethikkommission
Zürich zu überweisen; die Forderung an den Gesuchsteller wird in diesem
Falle an den Kanton Schaffhausen abgetreten.

## Art. 5 {#art_5}

1 Das Departement des Innern des Kantons Schaffhausen erhält kostenlos
eine Kopie der Begutachtung der Kantonalen Ethikkommission Zürich.

## Art. 6 {#art_6}

1 Rechtsmittel gegen Entscheide der Kantonalen Ethikkommission Zürich
betreffend Gesuche aus dem Kanton Schaffhausen werden von den zuständigen Instanzen des Kantons Schaffhausen beurteilt.

## Art. 7 {#art_7}

1 Der Kanton Schaffhausen beteiligt sich anteilsmässig an den Overheadkosten, die der Gesundheitsdirektion Zürich für die Kantonale Ethikkommission Zürich entstehen. Die Höhe der jährlichen Kostenbeteiligung bemisst
sich nach dem prozentualen Anteil der aus dem Kanton Schaffhausen stammenden Gesuche am Total der von der Kantonalen Ethikkommission begutachteten Gesuche. Bemessungsgrundlage bilden die Zahlen des jeweiligen
Vorjahres. Mit Genehmigung der Gesundheitsdirektion Zürich kann auf die
Erhebung der Kostenbeteiligung verzichtet werden.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. April 2015 in Kraft und kann von
beiden Vertragsparteien mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats gekündigt werden.
Kanton Schaffhausen 812.113
2 Die Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich, vertreten
durch die Gesundheitsdirektion, und Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat, betreffend Übernahme der ethisch-medizinischen Begutachtungen klinischer Versuche mit Heilmitteln und anderer biomedizinischer Versuche am Menschen vom 25. Juni / 2. Juli 2002 wird mit Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung aufgehoben.
812.113 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.03.2015 01.04.2015 Erlass Erstfassung Abl. 2015, S. 468
Kanton Schaffhausen 812.113
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.03.2015 01.04.2015 Erstfassung Abl. 2015, S. 468
