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title: "Richtlinien für die Entrichtung der Hundesteuer"
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provisions: 6
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# Richtlinien für die Entrichtung der Hundesteuer

## Art. 1 Anmeldung {#art_1}

1
Hundehalter/Innen haben drei Monate nach der Geburt des Tieres dieses auf eigene Kosten von einem Tierarzt/In mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen.
2
Die Einzelheiten der Kennzeichnung richten sich nach der eidgenössischen Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.406).

## Art. 2 Registrierung {#art_2}

1
Die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten werden durch die Identitas AG (AMICUS), Stauffacherstrasse 130A, 3014 Bern in einer Datenbank erfasst.
2
Hundehalter / Innen melden der AMICUS Änderungen von Namen und Adresse binnen 10 Tagen. Ebenso muss der Tod des Tieres innert 10 Tagen gemeldet werden.
3
Die Daten sind der AMICUS von den kennzeichnenden Tierärzten/Innen binnen 10 Tagen zu melden und werden von dieser registriert.
4
Die Einzelheiten der Registrierung und der Einsichtnahme in die Datenbank richten sich nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung.

## Art. 3 Steuerpflicht {#art_3}

1
Hunde, die älter als drei Monate sind, unterstehen grundsätzlich der Hundesteuerpflicht. Die Steuerhöhe wird jeweils im Rahmen der Budgetgenehmigung im Dezember durch den Souverän für das Folgejahr festgelegt.
2
Von der Hundesteuerpflicht ausgenommen, sind: Polizei-, Militär-, Lawinen-, Rettungs-, Sanitäts-, Blindenführ- und Gehörlosenhunde, sofern diese im vergangenen Jahr im Einsatz standen.

## Art. 4 Zuständigkeit {#art_4}

1
Die Finanzabteilung der Gemeinde führt ein Verzeichnis der auf ihrem Gebiet gehaltenen Hunde, für welche eine Steuer zu entrichten ist. Sie ist berechtigt, die Daten die sie zur Veranlagung der Steuer benötigen, bei der AMICUS elektronisch abzurufen. Die Hundesteuer wird von der Finanzabteilung jeweils im ersten resp. dritten Quartal in Rechnung gestellt.
2
Die Hundesteuer wird wie folgt berechnet:
a)
Für das gesamte Jahr: 100% der jeweiligen Steuer;
b)
Für die zweite Jahreshälfte: 50% der jeweiligen Steuer.

## Art. 5 Kontakt {#art_5}

1
Identitas AG (AMICUS), Stauffacherstrasse 130A, 3014 Bern, Telefon 0848 777 100 / www.amicus.ch / info@amicus.ch

## Art. 6 Strafbestimmung {#art_6}

1
Wer den Richtlinien zuwiderhandelt, wird – sofern nicht eine andere Strafbestimmung zur Anwendung gelangt – gemäss § 8 des Polizeistrafgesetzes für den Kanton Zug (BGS 311.1) mit Busse oder Haft bestraft.
