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title: "Reglement über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung"
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provisions: 8
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# Reglement über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

## Artikel 1 {#art_1}

Zuständigkeit
1 Das Amt für Gesundheit ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen
über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP).

## Artikel 2 {#art_2}

Zulassung und Berechtigung für Ärztinnen und Ärzte
1 Ärztinnen und Ärzte, die in eigener fachlicher Verantwortung zulasten der
OKP Leistungen erbringen, benötigen zur Tätigkeit:
a) in freier Praxis: eine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP (Zulassung)
b) im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer Einrichtung nach
Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe n KVG: eine Berechtigung zur Tätigkeit zulasten der OKP (Berechtigung)
2 Die Zulassung oder Berechtigung gilt nur für das erteilte Fachgebiet.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20.2204 Kanton Uri

## Artikel 3 {#art_3}

Zulassung für weitere Leistungserbringer
1 Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b bis e KVG benötigen zur Tätigkeit in freier Praxis eine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der
OKP.

## Artikel 4 {#art_4}

Zulassungsverfahren
1 Zulassungen oder Berechtigungen zur Tätigkeit zulasten der OKP sind
rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit beim Amt für Gesundheit zu beantragen.
2 Das Amt für Gesundheit kann periodisch Umfragen bei den Leistungserbringern betreffend Art, Umfang und Status ihrer Praxistätigkeit durchführen.
Die Leistungserbringer stellen die dazu notwendigen Daten kostenlos zur
Verfügung.

## Artikel 5 {#art_5}

Verfall der Zulassung
1 Ungenutzte Zulassungen und Berechtigungen zur Tätigkeit zulasten der
OKP verfallen nach sechs Monaten. Das Amt für Gesundheit entscheidet in
begründeten Einzelfällen über Ausnahmen.
2 Zulassungen und Berechtigungen zur Tätigkeit zulasten der OKP verfallen
bei Erlöschung der Berufsausübungsbewilligung, Aufgabe der Tätigkeit oder
Tod.

## Artikel 6 {#art_6}

Festlegung von Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte
1 In folgenden medizinischen Fachgebieten ist die Anzahl der Ärztinnen und
Ärzte, die im Kanton Leistungen im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen dürfen, beschränkt:
Fachgebiet Vollzeitäquivalente
Kardiologie 3.6
Neurochirurgie 0.3 *
Radiologie 1.9
2 Eine Erhöhung des Beschäftigungsgrads ist bewilligungspflichtig. Meldepflichtig sind Reduktionen des Beschäftigungsgrads.
3 Die Gesuche um Zulassung in den Fachgebieten nach Absatz 1 werden
unter Voraussetzung der Vollständigkeit entsprechend des Zeitpunkts des
Eingangs berücksichtigt. Vorbehalten bleiben Nachfolgeregelungen im bewilligten Rahmen.

## Artikel 7 Kanton Uri 20.2204 {#art_7}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 10. September 2013 über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsreglement) wird aufgehoben.

## Artikel 8 {#art_8}

Inkrafttreten
1 Diese Änderung tritt auf den 1. Oktober 2023 in Kraft.
20.2204 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
26.09.2023 01.10.2023 Erlass Erstfassung AB 06.10.2023
26.08.2025 01.10.2025 Artikel 6 Abs. 1,
Tabelle, "Neurochirurgie" / "Vollzeitäquivalente"
geändert AB 05.09.2025
Kanton Uri 20.2204
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 26.09.2023 01.10.2023 Erstfassung AB 06.10.2023
Artikel 6 Abs. 1,
Tabelle, "Neurochirurgie" / "Vollzeitäquivalente"
26.08.2025 01.10.2025 geändert AB 05.09.2025
