---
title: "Verordnung über die Ausbildungsbeiträge"
id: 2645bfb4-4432-4fa4-9fde-ef99c5c74100
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "416.1"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-416_1-2020_06_17-2021_01_01-111.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/2645bfb4-4432-4fa4-9fde-ef99c5c74100
language: de
in_force_from: 2021-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=C9452F32E345E669C12586140038D7E3&file=416.1_17.6.20_111.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: 9f7d967940276fe25b06931ee447e2c6fec78406e878557f6a66ab4dd7a028b3
provisions: 18
---

# Verordnung über die Ausbildungsbeiträge

## § 1 {#par_1}

Das Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) vollzieht
§§ 16–19 b und 27 BiG und diese Verordnung, soweit nicht Dritte zuständig sind.
2. Abschnitt: Beitragsberechtigende Ausbildungen

## § 2 Mindestdauer {#par_2}

Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Ausbildung wenigstens drei Monate dauert.

## § 3 Auslandsemester {#par_3}

Für Auslandsemester im Rahmen einer beitragsberechtigenden Ausbildung auf Sekundarstufe II oder auf Tertiärstufe werden Beiträge ausgerichtet, wenn die im Ausland absolvierten Semester für die
Ausbildung in der Schweiz angerechnet werden.
Ausbildungen

## § 4 im Ausland {#par_4}

1 Für Erstausbildungen im Ausland, die zu einem staatlich
anerkannten Abschluss auf Sekundarstufe II oder auf Tertiärstufe führen, werden Beiträge ausgerichtet, wenn die auszubildende Person die
Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige beitragsberechtigende
Ausbildung in der Schweiz erfüllen würde.
2 Für Erstausbildungen im Ausland, die zu einem staatlich anerkannten Abschluss auf Tertiärstufe führen, werden zudem Beiträge ausgerichtet, wenn
a. in der Schweiz keine entsprechende Ausbildung angeboten wird und
b. die auszubildende Person über eine schweizerische Maturität oder
eine gleichwertige ausländische Vorbildung verfügt.
416.1 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)
3 Personen, die gestützt auf § 17 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 17 a
Abs. 3 lit. a BiG beitragsberechtigt sind, werden nur für Ausbildungen
in der Schweiz Beiträge ausgerichtet. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
3. Abschnitt: Beitragsdauer

## § 5 {#par_5}

1 Wird eine Ausbildung im Teilzeitpensum absolviert, ist eine
Verlängerung der Beitragsdauer gemäss § 17 e Abs. 1 BiG nur aus besonderen Gründen möglich.
2 Als besondere Gründe gelten namentlich soziale, familiäre und gesundheitliche Gründe.
4. Abschnitt: Bemessung der Ausbildungsbeiträge
A. Allgemeine Bestimmungen
Beginn des

## § 6 Ausbildungsjahres {#par_6}

Als Beginn des Ausbildungsjahres gilt der erste Tag des Monats, in dem die Ausbildung beginnt.

## § 7 Beitragsperiode {#par_7}

1 Ausbildungsbeiträge werden jeweils für eine Beitragsperiode
ausgerichtet.
2 In der Regel beginnt die Beitragsperiode mit dem Beginn des Ausbildungsjahres und endet mit dem letzten Tag des Monats, der dem folgenden Ausbildungsjahr vorangeht.
3 Bei unterjährigen Ausbildungen und im letzten Ausbildungsjahr
endet die Beitragsperiode am Ende des Monats, in dem der letzte Schultag stattfindet.
4 Fällt eine Anspruchsvoraussetzung weg, endet die Beitragsperiode
am Ende des entsprechenden Monats.
Massgebende

## § 8 Verhältnisse {#par_8}

1 Für die Bemessung von Ausbildungsbeiträgen sind grundsätzlich die persönlichen und finanziellen Verhältnisse zu Beginn des
Ausbildungsjahres massgebend.
2 Verweist diese Verordnung auf die Steuerveranlagung, sind die
Zahlen der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung massgebend.
3 Fehlt eine rechtskräftige Steuerveranlagung oder endete die veranlagte Steuerperiode mehr als drei Jahre vor Beginn des Ausbildungsjahres, werden die entsprechenden Beträge nach steuerrechtlichen Grundsätzen anhand anderer Belege festgelegt.
a. Grundsatz
Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB) 416.1
b. veränderte

## § 9 Verhältnisse {#par_9}

1 Haben sich die finanziellen Verhältnisse gegenüber den gemäss § 8 Abs. 2 und 3 massgebenden Verhältnissen erheblich verschlechtert, wird auf Gesuch hin auf die Verhältnisse während des Kalenderjahres, in dem das Ausbildungsjahr beginnt, abgestellt. Die veränderten
Verhältnisse sind von der gesuchstellenden Person nachzuweisen.
2 Eine Verschlechterung ist erheblich, wenn sich daraus ein um mindestens Fr. 2400 höherer Ausbildungsbeitrag ergibt.

## § 10 Sonderfälle {#par_10}

1 Von der Bemessung der Ausbildungsbeiträge gemäss §§ 8,
9 und 11–26 kann ausnahmsweise abgewichen werden, insbesondere
wenn
a. die Anrechnung einer finanziellen Beteiligung der Eltern aufgrund
aussergewöhnlicher Umstände, die nicht von der auszubildenden
Person zu verantworten sind, unzumutbar ist,
b. ausserordentlich hohe Ausbildungskosten aufgrund besonderer persönlicher Verhältnisse der auszubildenden Person anfallen,
c. krankheits-, behinderungs- oder unfallbedingte Kosten den Höchstbetrag gemäss Anhang Ziff. 4.5.1 wesentlich übersteigen,
d. ein ausserordentlich grosser Vermögensverzehr eingetreten ist.
2 Abweichungen zugunsten der auszubildenden Person werden nur
auf Gesuch hin geprüft.
B. Familienbudget
Allgemeine

## § 11 Bestimmungen {#par_11}

1 Im Familienbudget werden die finanziellen Verhältnisse der
Eltern der auszubildenden Person und ihrer im gleichen Haushalt lebenden, wirtschaftlich nicht selbstständigen Kinder erfasst.
2 Leben die Eltern nicht im gleichen Haushalt, wird für jeden Elternteil ein separates Familienbudget erstellt. Dabei werden zusätzlich die
finanziellen Verhältnisse folgender Personen erfasst, sofern sie mit dem
Elternteil im gleichen Haushalt leben:
a. Ehepartnerin oder Ehepartner des Elternteils,
b. eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner des Elternteils,
c. wirtschaftlich nicht selbstständige Kinder einer Person gemäss lit. a
oder b.
3 Als wirtschaftlich nicht selbstständig gelten Kinder, die
a. unterhaltsberechtigt sind oder
b. in einer beitragsberechtigenden Ausbildung stehen und das 35. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
a. massgebende
Personen
416.1 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)
b. Verzicht auf

## § 12 Familienbudget {#par_12}

1 Schuldet ein Elternteil der auszubildenden Person behördlich genehmigte oder gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge, wird für
diesen Elternteil kein Familienbudget erstellt.
2 Für auszubildende Personen, die das 35. Altersjahr vollendet haben,
werden die Ausbildungsbeiträge unabhängig von den finanziellen Verhältnissen der Eltern ermittelt.
Anrechenbare

## § 13 Einnahmen {#par_13}

1 Als anrechenbare Einnahmen gelten:
a. 60% der steuerbaren Einkünfte gemäss Veranlagung nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer7 mit
folgenden Einschränkungen:
1. Abzug von 80% des Werts der Eigennutzung einer Liegenschaft,
2. keine Berücksichtigung eines negativen Nettoertrags aus Liegenschaften,
3. keine Berücksichtigung der Verluste aus selbstständiger Erwerbstätigkeit,
b. während der Beitragsperiode bezogene Zusatzleistungen gemäss Zusatzleistungsgesetz vom 7. Februar 19715, soweit es sich nicht um Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten handelt,
c. 10% des Reinvermögens gemäss Veranlagung nach dem Steuergesetz
vom 8. Juni 19974, das den Freibetrag gemäss Anhang Ziff. 1.1 übersteigt.
2 Nicht angerechnet werden Einnahmen, die von folgenden Personen erzielt werden oder für diese bestimmt sind:
a. die auszubildende Person,
b. Geschwister der auszubildenden Person, die in einer beitragsberechtigenden Ausbildung stehen,
c. Kinder einer Person gemäss § 11 Abs. 2 lit. a oder b, die in einer
beitragsberechtigenden Ausbildung stehen.
Anerkannte

## § 14 Kosten {#par_14}

Für die materielle Grundsicherung werden folgende Kosten
anerkannt:
a. Grundbedarf gemäss Anhang Ziff. 2.1,
b. Wohnkosten nach Anzahl der massgebenden Personen gemäss Anhang Ziff. 2.2,
c. Kosten für die medizinische Grundversorgung gemäss Anhang
Ziff. 2.3.
a. materielle
Grundsicherung
Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB) 416.1
b. weitere

## § 15 Kosten {#par_15}

Folgende Abzüge gemäss Veranlagung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer werden als Kosten anerkannt:
a. Unterhaltsbeiträge,
b. krankheits-, behinderungs- und unfallbedingte Kosten,
c. Kosten für die Drittbetreuung von Kindern.

## § 16 Ergebnis {#par_16}

1 Ein im Familienbudget errechneter Einnahmenüberschuss
wird durch die Anzahl der in einer beitragsberechtigenden Ausbildung
stehenden Kinder, die das 35. Altersjahr noch nicht vollendet haben,
geteilt.
2 Das Ergebnis wird als finanzielle Beteiligung der Eltern im persönlichen Budget angerechnet.

## § 17 b. Fehlbetrag {#par_17}

1 Bei auszubildenden Personen, die im Haushalt der Eltern
oder eines Elternteils leben, wird ein im entsprechenden Familienbudget
errechneter Fehlbetrag durch die Anzahl der im Familienbudget erfassten Personen geteilt.
2 Das Ergebnis wird als Kosten für die materielle Grundsicherung
im persönlichen Budget angerechnet.
C. Persönliches Budget
Massgebende
Personen
§ 18. 1 Im persönlichen Budget werden die finanziellen Verhältnisse der auszubildenden Person erfasst.
2 Im persönlichen Budget werden zusätzlich die finanziellen Verhältnisse folgender Personen erfasst, sofern sie mit der auszubildenden Person im gleichen Haushalt leben:
a. Ehepartnerin oder Ehepartner der auszubildenden Person,
b. eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner der auszubildenden Person,
c. mit der auszubildenden Person in einer faktischen Lebensgemeinschaft lebende Person, wenn mindestens ein gemeinsames Kind im
gleichen Haushalt lebt,
d. wirtschaftlich nicht selbstständige Kinder gemäss § 11 Abs. 3 der auszubildenden Person oder einer Person gemäss lit. a–c.
Anrechenbare
Einnahmen
§ 19. 1 Als anrechenbare Einnahmen gelten
a. die finanzielle Beteiligung der Eltern der auszubildenden Person
gemäss § 16 Abs. 2,
b. behördlich genehmigte oder gerichtlich festgesetzte Unterhaltsbeiträge,
c. die Eigenleistung der auszubildenden Person gemäss Anhang Ziff. 3.1,
a. Einnahmenüberschuss
416.1 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)
d. 66% des während der Beitragsperiode erzielten Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens der auszubildenden Person, das die anzurechnende Eigenleistung übersteigt,
e. 66% des während der Beitragsperiode erzielten Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens der übrigen erfassten Personen,
f. alle weiteren während der Beitragsperiode erzielten Einkünfte,
g. 10% des den Freibetrag gemäss Anhang Ziff. 3.2 übersteigenden
Reinvermögens gemäss Steuergesetz vom 8. Juni 1997.
2 Nicht angerechnet werden
a. Ausbildungsbeiträge, die ergänzend zu den kantonalen Ausbildungsbeiträgen ausgerichtet werden, insbesondere von Gemeinden, Stiftungen und Hochschulen,
b. Einnahmen, die von Kindern der auszubildenden Person oder einer
Person gemäss § 18 Abs. 2 lit. a–c, die in einer beitragsberechtigenden Ausbildung stehen, erzielt werden oder für diese bestimmt sind.
Anerkannte
Kosten
§ 20. 1 Lebt die auszubildende Person im Haushalt der Eltern oder
eines Elternteils, wird der Betrag gemäss § 17 Abs. 2 als Kosten für die
materielle Grundsicherung angerechnet.
2 Lebt die auszubildende Person in einem eigenen Haushalt, werden
für die materielle Grundsicherung folgende Kosten anerkannt:
a. Grundbedarf gemäss Anhang Ziff. 4.1,
b. Wohnkosten nach Anzahl der massgebenden Personen gemäss Anhang Ziff. 4.2,
c. Kosten für die medizinische Grundversorgung gemäss Anhang
Ziff. 4.3.
b. Ausbildungskosten
§ 21. Folgende Ausbildungskosten der auszubildenden Person werden anerkannt:
a. Auslagen für Lehrmittel gemäss Anhang Ziff. 4.4.1,
b. Schul- und Studiengebühren gemäss Anhang Ziff. 4.4.2,
c. während der Beitragsperiode anfallende Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und Ausbildungsort mit der preisgünstigsten Variante
des öffentlichen Verkehrs,
d. Verpflegungskosten gemäss Anhang Ziff. 4.4.3.
c. weitere
Kosten
§ 22. Lebt die auszubildende Person in einem eigenen Haushalt,
werden zudem folgende während der Beitragsperiode anfallende Kosten anerkannt:
a. behördlich genehmigte oder gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge, sofern sie bezahlt werden,
a. materielle
Grundsicherung
Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB) 416.1
b. krankheits-, behinderungs- und unfallbedingte Kosten bis zum
Höchstbetrag gemäss Anhang Ziff. 4.5.1,
c. Kosten für die Drittbetreuung von Kindern bis zum Höchstbetrag
gemäss Anhang Ziff. 4.5.2.
d. eigener
Haushalt
§ 23. 1 Ein eigener Haushalt wird berücksichtigt, wenn die auszubildende Person das 25. Altersjahr vollendet hat oder aus zwingenden
Gründen in einem eigenen Haushalt lebt.
2 Als zwingende Gründe gelten insbesondere:
a. Platzmangel im elterlichen Haushalt,
b. unzumutbarer Weg zwischen dem elterlichen Wohnort und dem Ausbildungsort,
c. Führen eines Haushalts mit eigenen Kindern, mit der Ehepartnerin
oder dem Ehepartner oder mit der eingetragenen Partnerin oder
dem eingetragenen Partner,
d. schwerwiegende familiäre Konflikte.
e. obligatorische
Schulzeit
§ 24. Während der obligatorischen Schulzeit der auszubildenden
Person werden nur die Ausbildungskosten anerkannt.
Anspruch§ 25. Übersteigen im persönlichen Budget die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Kosten, besteht kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge.
b. Fehlbetrag§ 26. 1 Übersteigen im persönlichen Budget die anerkannten Kosten die anrechenbaren Einnahmen, wird dieser Fehlbetrag durch die Anzahl der im persönlichen Budget erfassten Personen geteilt.
2 Das Ergebnis entspricht dem Anspruch auf Ausbildungsbeiträge.
5. Abschnitt: Abtretung
§ 27. Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge kann an ein Gemeinwesen abgetreten werden.
6. Abschnitt: Verfahren
Gesuch§ 28. 1 Wer Ausbildungsbeiträge beanspruchen will, reicht dem
Amt für jedes Ausbildungsjahr schriftlich mit dem amtlichen Formular
oder elektronisch über ein Webportal ein Gesuch ein.
2 Das Amt stellt die Webapplikation zur Verfügung.
a. Einnahmenüberschuss
416.1 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)
Eingabefrist § 29. 1 Das Gesuch muss spätestens am letzten Tag des sechsten
Monats nach Beginn des Ausbildungsjahres eingereicht werden.
2 Für die Wahrung der Eingabefrist ist bei der elektronischen Einreichung der Zeitpunkt massgebend, in dem die elektronische Bestätigung des Webportals ausgestellt wird.
3 Auf verspätete Gesuche wird nicht eingetreten.
4 Die versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der gesuchstellenden Person keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie
das Gesuch innert 30 Tagen seit Wegfall des Grundes, der die rechtzeitige Einreichung des Gesuchs verhindert hat, nachreicht.
Vollständigkeit § 30. 1 Das Gesuch ist vollständig gemäss § 18 Abs. 2 BiG, sobald
dem Amt die erforderlichen Angaben und Beilagen vorliegen.
2 Das Gesuch gilt ebenfalls als vollständig gemäss § 18 Abs. 2 BiG,
wenn die gesuchstellende Person hinreichende Gründe für das Fehlen
von Angaben und Beilagen glaubhaft macht.
Verfügung und
Rechtsmittel
§ 31. 1 Das Amt entscheidet insbesondere über
a. die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen gestützt auf das vollständige Gesuch,
b. die Anpassung des Entscheids gemäss lit. a aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse,
c. die Rückforderung unrechtmässig bezogener Ausbildungsbeiträge,
d. die Höhe und Fälligkeit der Raten für die Rückzahlung von Darlehen,
e. die Gewährung von Zahlungserleichterungen und Erlass.
2 Gegen Entscheide kann innert 30 Tagen beim Amt schriftlich begründet Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist kostenlos.
Auszahlung § 32. 1 Ausbildungsbeiträge werden in der Regel in zwei Teilbeträgen ausbezahlt.
2 Die Auszahlung erfolgt nach Eingang einer Bestätigung über die
Aufnahme oder Fortsetzung der Ausbildung. Das Amt kann die Auszahlung an weitere Auflagen knüpfen.
3 Voraussetzung für die Auszahlung der Darlehen ist zudem eine
schriftliche Annahmeerklärung.
4 Der Anspruch verfällt, wenn die Voraussetzungen für die Auszahlung gemäss Abs. 2 und 3 innert der vom Amt im Entscheid angesetzten Frist nicht erfüllt werden.
Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB) 416.1
Elektronische
Aktenführung
§ 33. 1 Das Amt führt die Akten im Anwendungsbereich dieser
Verordnung in der Regel elektronisch.
2 Bei einer elektronischen Aktenführung werden die physischen
Dokumente eingescannt und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vernichtet. Die schriftlichen Annahmeerklärungen gemäss § 32
Abs. 3 werden erst nach vollständiger Rückzahlung der Darlehen oder
einem Erlass vernichtet.
3 Nicht vernichtet werden Dokumente, die
a. aufgrund von gesetzlichen Vorgaben physisch aufbewahrt werden
müssen,
b. nach Abschluss des Verfahrens der auszubildenden Person zurückgegeben werden.
7. Abschnitt: Rückerstattung und Rückzahlung
Rückerstattung
unrechtmässig
bezogener
Ausbildungsbeiträge
§ 34. 1 Schuldnerin oder Schuldner der Rückforderung unrechtmässig bezogener Ausbildungsbeiträge sind
a. die auszubildende Person, sofern sie im Zeitpunkt der Einreichung
des Gesuchs um Erteilung der Ausbildungsbeiträge volljährig war,
b. die Eltern, Elternteile oder Drittpersonen, denen in Vertretung der
auszubildenden Person die Ausbildungsbeiträge ausbezahlt wurden,
sofern die auszubildende Person im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs minderjährig war.
2 Hat die auszubildende Person seit Einreichung des Gesuchs um
Erteilung der Ausbildungsbeiträge die Volljährigkeit erreicht, haftet sie
mit den Personen gemäss Abs. 1 lit. b solidarisch.
3 Wurden die Ausbildungsbeiträge aufgrund einer gültigen Abtretungserklärung an ein Gemeinwesen ausbezahlt, werden unrechtmässig
bezogene Ausbildungsbeiträge von diesem zurückgefordert.
b. Verrechnung§ 35. Hat die auszubildende Person in einer späteren Beitragsperiode Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, kann die Rückforderung
einschliesslich allfälliger Zinsen und Gebühren mit dem neuen Anspruch
verrechnet werden.
c. Verjährungsfrist für die
Festsetzung
§ 36. 1 Das Recht, unrechtmässig bezogene Ausbildungsbeiträge
zurückzufordern, verjährt fünf Jahre nach Abschluss oder Abbruch der
Ausbildung.
a. Schuldnerin
oder Schuldner
416.1 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)
2 Die Frist beginnt nicht zu laufen oder steht still, solange die Schuldnerin oder der Schuldner im Ausland wohnt.
3 Für die Unterbrechung der Verjährung gelten Art. 135–138 OR6
sinngemäss.
d. Vollstreckungsverjährung
§ 37. Rückforderungen unrechtmässig bezogener Ausbildungsbeiträge verjähren 20 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung.
Rückzahlung
von Darlehen
§ 38. Nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss oder Abbruch der
Ausbildung ist auf Darlehen ein Zins von 1,5% geschuldet.
b. Fälligkeit § 39. 1 Die erste Jahresrate wird am 31. Dezember des Jahres fällig,
das dem Abschluss oder Abbruch der Ausbildung folgt.
2 Gerät die Schuldnerin oder der Schuldner mit der Zahlung einer
Rate in Verzug, wird die gesamte Schuld zur Rückzahlung fällig.
c. Verjährung § 40. 1 Forderungen aus Darlehen verjähren
a. zehn Jahre nach Fälligkeit und
b. längstens 20 Jahre nach Fälligkeit bei Stillstand der Verjährungsfrist
oder Unterbrechung der Verjährung.
2 Die Frist gemäss Abs. 1 lit. a beginnt nicht zu laufen oder steht still,
solange die Schuldnerin oder der Schuldner im Ausland wohnt.
3 Für die Unterbrechung der Verjährung gelten Art. 135–138 OR
sinngemäss.
Zahlungserleichterungen
und Erlass
§ 41. 1 Die Mindesthöhe einer Ratenzahlung gemäss § 19 b BiG
beträgt Fr. 300.
2 Gerät die Schuldnerin oder der Schuldner mit der Zahlung einer
Rate in Verzug, wird die gesamte Schuld zur Rückzahlung fällig.
b. Erlass § 42. Die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ausbildungsbeiträge und die Rückzahlung von Darlehen kann ganz oder teilweise
erlassen werden, wenn
a. die Leistungsfähigkeit der Schuldnerin oder des Schuldners durch
besondere Verhältnisse wie aussergewöhnliche Belastung durch die
Familie, andauernde Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Unglücksfall
beeinträchtigt ist und die Schuldnerin oder der Schuldner dadurch
in eine Notlage geraten ist und
a. Verzinsung
a. Ratenzahlung
Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB) 416.1
b. davon auszugehen ist, dass auch längerfristig keine Rückerstattung
oder Rückzahlung möglich und zumutbar sein wird.
1 OS 75, 426; Begründung siehe ABl 2020-07-03.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
3 LS 410.1.
4 LS 631.1.
5 LS 831.3.
6 SR 220.
7 SR 642.11.
416.1 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)
Anhang: Pauschalen und Höchstbeträge
Fr./Jahr
1 Familienbudget: Anrechenbare Einnahmen
1.1 Freibetrag Vermögen
1.1.1 Alleinstehende 37 500
1.1.2 Alleinstehende mit selbstbewohnter Liegenschaft 150 000
1.1.3 Paare (Eltern; Elternteil mit Partnerin oder Partner 60 000
gemäss § 11 Abs. 2 lit. a oder b)
1.1.4 Paare (Eltern; Elternteil mit Partnerin oder Partner 172 500
gemäss § 11 Abs. 2 lit. a oder b) mit selbstbewohnter Liegenschaft
2 Familienbudget: Anerkannte Kosten
2.1 Grundbedarf
2.1.1 Alleinstehende 18 500
2.1.2 Paare (Eltern; Elternteil mit Partnerin oder Partner 27 800
gemäss § 11 Abs. 2 lit. a oder b)
2.1.3 pro Kind für die ersten beiden Kinder 9 700
2.1.4 pro Kind für zwei weitere Kinder 6 500
2.1.5 pro Kind für die übrigen Kinder 3 300
2.2 Wohnkosten
2.2.1 Einpersonenhaushalt 15 200
2.2.2 Zweipersonenhaushalt 18 000
2.2.3 Dreipersonenhaushalt 19 700
2.2.4 Vier- und Mehrpersonenhaushalt 21 400
2.3 Kosten für die medizinische Grundversorgung
2.3.1 pro erwachsene Person (ab 26. Altersjahr) 4 400
2.3.2 pro junge erwachsene Person (19. bis und mit 2 600
25. Altersjahr)
2.3.3 pro Kind (bis und mit 18. Altersjahr) 600
3 Persönliches Budget: Anrechenbare Einnahmen
3.1 Eigenleistung
3.1.1 Vollzeitstudierende (ab 19. Altersjahr) 3 000
3.1.2 Vollzeitstudierende mit Berücksichtigung 20 000

## § 17i einer erhöhten Eigenleistung ( {#par_17i}

BiG)
Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB) 416.1
Fr./Jahr
3.1.3 Teilzeitstudierende 36 000
(nach zumutbarem Erwerbspensum,
Basis: 100%) mindestens Fr. 3 000
3.1.4 Teilzeitstudierende mit Berücksichtigung 36 000
einer erhöhten Eigenleistung (§ 17 i BiG;
nach zumutbarem Erwerbspensum,
Basis: 100%) mindestens Fr. 20 000
3.2 Freibetrag Vermögen
3.2.1 Alleinstehende 20 000
3.2.2 Paare (auszubildende Person mit Partnerin 40 000
oder Partner gemäss § 18 Abs. 2 lit. a–c)
3.2.3 pro unterhaltsberechtigtes Kind 10 000
4 Persönliches Budget: Anerkannte Kosten
4.1 Grundbedarf
4.1.1 Einpersonenhaushalt 12 000
4.1.2 Zweipersonenhaushalt 18 300
4.1.3 Dreipersonenhaushalt 22 200
4.1.4 Vierpersonenhaushalt 25 600
4.1.5 Fünfpersonenhaushalt 29 000
4.1.6 pro jede weitere Person 2 400
4.2 Wohnkosten
4.2.1 Einpersonenhaushalt 9 600
4.2.2 Zweipersonenhaushalt 18 000
4.2.3 Dreipersonenhaushalt 19 800
4.2.4 Vierpersonenhaushalt 21 600
4.2.5 Fünf- und Mehrpersonenhaushalt 24 000
4.3 Kosten für die medizinische Grundversorgung
4.3.1 pro erwachsene Person (ab 26. Altersjahr) 4 400
4.3.2 pro junge erwachsene Person (19. bis und mit 2 600
25. Altersjahr)
4.3.3 pro Kind (bis und mit 18. Altersjahr) 600
416.1 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)
Fr./Jahr
4.4 Ausbildungskosten
4.4.1 Auslagen für Lehrmittel
– Sekundarstufe II 600
– Tertiärstufe 1 200
– Sekundarstufe I für Erwachsene 600
4.4.2 Schul- und Studiengebühren
– Tertiärstufe 1 500
– Sekundarstufe I für Erwachsene 600
4.4.3 Verpflegungskosten (Basis: 5 Tage/Woche) 1 600
4.5 Weitere Kosten
4.5.1 Krankheits-, behinderungs- und unfallbedingte Kosten: 4 000
Höchstbetrag
4.5.2 Kosten für die Drittbetreuung von Kindern: 10 100
Höchstbetrag
