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title: "Verordnung über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten"
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provisions: 18
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# Verordnung über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten

## Art. 1 {#art_1}

Bewilligung
1 Einer Bewilligung des Polizeikommandos bedarf, wer gewerbsmässig Bewachungsaufträge erfüllt oder andere Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben
ausübt, namentlich:
a) die persönlichen Angelegenheiten Dritter auskundschaftet, deren Verhalten beobachtet und darüber Auskunft erteilt;
b) Personen oder fremdes Eigentum bewacht;
c) bei Veranstaltungen oder Betrieben polizeiähnliche Aufgaben übernimmt.
2 Die Bewilligungspflicht gilt auch für Angestellte und Beauftragte.

## Art. 2 {#art_2}

Ausnahmen
1 Keiner Bewilligung bedürfen:
a) Personen, die nach dem Recht ihres Wohnsitzkantons zur Ausübung
einer privaten polizeiähnlichen Tätigkeit berechtigt sind und diese
höchstens bis zu einem Monat auf den Kanton Appenzell A.Rh. ausdehnen müssen;
b) Personen, die bei einem Bewilligungsinhaber ausgebildet werden; die
Ausbilderin oder der Ausbilder hat sie ab Stellenantritt halbjährlich dem
Polizeikommando zu melden;
1) bGS 521.1
875 1
521.14 Ausserrhodische Gesetzessammlung
c) private Personen- und Werkschutzorganisationen, sofern sich die Tätigkeit auf Bewachung innerhalb privater Grundstücke beschränkt.

## Art. 3 {#art_3}

Unübertragbarkeit
1 Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar.

## Art. 4 {#art_4}

Gesuch
1 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ist dem Polizeikommando einzureichen.
2 Es sind beizulegen:
a) ein Lebenslauf;
b) ein Auszug aus dem Strafregister;
c) ein Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister;
d) ein Nachweis einer Haftpflichtversicherung;
e) ein Handelsregisterauszug;
f) Angaben über Art, Zweck und Umfang der künftigen Geschäftstätigkeit;
g) Angaben über die bisherige berufliche Tätigkeit;
h) Wohnsitzangaben der letzten 5 Jahre;
i) Bescheinigung einer allenfalls ausserkantonal abgelegten Prüfung.

## Art. 5 {#art_5}

Erteilung
1 Die Bewilligung wird unter Vorbehalt von Art. 6 erteilt, wenn:
a) Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber, Geschäftsleitung und Personal hinreichend Gewähr für eine einwandfreie Erfüllung der übernommenen Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben bieten;
b) die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller den Abschluss einer für die
Art und Umfang des Geschäftes ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist.
2 Wer die persönlichen Angelegenheiten Dritter auskundschaftet, deren Verhalten beobachtet und darüber Auskunft erteilt, bedarf überdies ausreichender Rechtskenntnisse, insbesondere im Straf-, Prozess-, Polizei- und Waffenrecht. Das Polizeikommando kann eine Prüfung durchführen oder eine
ausserkantonale gleichwertige Prüfung anerkennen.

## Art. 6 Ausserrhodische Gesetzessammlung 521.14 {#art_6}

Verweigerung
1 Die Bewilligung wird verweigert, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und der Eintrag im Strafregister nicht gelöscht worden
ist.
2 Sie kann verweigert werden, wenn auf mangelnde Vertrauenswürdigkeit
der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zu schliessen ist, insbesondere
weil sie oder er in den letzten zehn Jahren:
a) wegen einer Straftat verurteilt worden ist;
b) wiederholt die Einleitung eines Strafverfahrens schuldhaft verursacht
hat;
c) sich einer schwer wiegenden Erziehungsmassnahme unterziehen
musste;
d) fruchtlos gepfändet worden oder in Konkurs gefallen ist.
3 Steht die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wegen eines Verbrechens
oder Vergehens in einem Strafverfahren, ist auf das Gesuch nicht einzutreten.

## Art. 7 {#art_7}

Erneuerung
1 Die Bewilligung bedarf jährlich der Erneuerung. Das Gesuch mit den Beilagen gemäss Art. 4 Abs. 2 ist spätestens einen Monat vor Ablauf der Bewilligung dem Polizeikommando einzureichen.

## Art. 8 {#art_8}

Entzug der Bewilligung
1 Das Polizeikommando entzieht die Bewilligung, wenn:
a) die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind;
b) die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend gegen
Vorschriften dieser Verordnung oder eine mit der Bewilligung auferlegte Pflicht oder Auflage verstösst.
2 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

## Art. 9 {#art_9}

Dauer
1 Der Entzug dauert wenigstens sechs Monate.
521.14 Ausserrhodische Gesetzessammlung
2 Die Wiedererteilung der Bewilligung setzt ein neues Bewilligungsverfahren
voraus.

## Art. 10 {#art_10}

Gebühren
1 Es werden Gebühren nach Massgabe der Verordnung über die Gebühren
der Kantonspolizei1) erhoben.

## Art. 11 {#art_11}

Verzeichnis
1 Das Polizeikommando führt ein Verzeichnis der Bewilligungsinhaberinnen
und -inhaber, Angestellten und Beauftragten.
2 Es erteilt Dritten auf Verlangen Auskunft über das Vorliegen einer Bewilligung.

## Art. 12 {#art_12}

Berufsbezeichnung
1 Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben insbesondere auf Geschäftspapier, Ausweisen und Firmenschildern sowie in Inseraten und Verzeichnissen zu unterlassen:
a) Hinweise, die hoheitliche Befugnisse vortäuschen;
b) Beifügungen wie «staatlich diplomiert» oder «staatlich anerkannt»;
c) Bezeichnungen, die Verwechslungen mit öffentlich-rechtlichen Institutionen hervorrufen können.
2 Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Tätigkeit mit polizeilicher Bewilligung ausgeübt wird.

## Art. 13 {#art_13}

Ausweis
1 Personen, welche eine polizeiähnliche Tätigkeit im Sinne von Art. 1 ausüben, gibt das Polizeikommando einen Ausweis ab.
2 Bei Aufgabe der Tätigkeit ist der Ausweis zurückzugeben.
1) bGS 521.13, Art. 16bis

## Art. 14 Ausserrhodische Gesetzessammlung 521.14 {#art_14}

Uniform
1 Werden Uniformen verwendet, sind diese einheitlich zu gestalten. Die Uniformen verschiedener Organisationen müssen sich deutlich voneinander
und von öffentlichen Uniformen unterscheiden.
2 Bei Anständen entscheidet das Polizeikommando abschliessend.

## Art. 15 {#art_15}

Bewaffnung
1 Ohne besondere Bewilligung dürfen bei der Aufgabenerfüllung keine Waffen oder bewilligungspflichtigen Gegenstände getragen werden.1) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Waffen2) betreffend Bewilligungen
zum Erwerb oder Tragen von Waffen bleiben vorbehalten.

## Art. 16 {#art_16}

Strafbestimmungen
1 Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig ohne Bewilligung gewerbsmässig als
Privatdetektivin oder Privatdetektiv betätigt oder Bewachungsaufträge und
andere Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben ausübt oder in anderer Weise
gegen Vorschriften dieser Verordnung verstösst, wird mit Busse bis zu
Fr. 40 000.– bestraft.

## Art. 17 {#art_17}

Änderung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die Gebühren der Kantonspolizei3) wird wie folgt geändert:4)

## Art. 18 {#art_18}

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
1) Vgl. Waffengesetz (WG; SR 514.54)
2) Vgl. Waffengesetz (WG; SR 514.54)
3) bGS 521.13
4) Die Änderungen wurden im betroffenen Erlass eingefügt.
