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title: "Reglement über die Wirtschaftsförderung"
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# Reglement über die Wirtschaftsförderung

## Art. 1 {#art_1}

1 Dieses Reglement enthält die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über
die Wirtschaftsförderung und regelt insbesondere die kantonalen Fördermassnahmen und das Verfahren für die Gewährung dieser Massnahmen.
2 Finanzielle Massnahmen (Art. 7 ff. WFG)
2.1 Gründung, Ansiedlung und Erweiterung von Unternehmen

## Art. 2 {#art_2}

Arten von Beiträgen
1 Der Staat kann folgende Beiträge gewähren:
a) A-fonds-perdu-Beiträge;
b) Bürgschaften;
c) Seed-Darlehen;
d) Risikokapital.
2.1.1 A-fonds-perdu-Beiträge (Art. 7 WFG)

## Art. 3 {#art_3}

Projektkategorien
1 Die A-fonds-perdu-Beiträge sind hauptsächlich für die Gründung, Ansiedlung und Erweiterung von Unternehmen bestimmt.
2 Mit den Beiträgen wird Folgendes unterstützt:
a) Forschung und Entwicklung;
b) Investitionen;
c) Studien in Verbindung mit den Prozessen;
d) Beschäftigung;
e) Mietkosten;
f) Erschliessung neuer Märkte.

## Art. 4 {#art_4}

Allgemeine Bedingungen und Modalitäten
1 Die Dauer der A-fonds-perdu-Beiträge ist auf höchstens fünf Jahre beschränkt.
2 Der Entscheid über die Gewährung der Beiträge wird mit einer Klausel über
die Rückerstattung der ausgezahlten Beiträge (Clawback-Klausel) versehen.

## Art. 5 {#art_5}

Besondere Bedingungen und Modalitäten
1 Unterstützung von Forschung und Entwicklung:
a) Der Beitrag an die Forschungs- und Entwicklungskosten beläuft sich
auf höchstens 50 % der Kosten zulasten des Unternehmens, darf jedoch
100'000 Franken nicht übersteigen;
b) Die Unterstützung ist grundsätzlich für Unternehmen mit bis zu
150 Mitarbeitenden (VZÄ) bestimmt.
c) Die Neuartigkeit des Projekts muss durch eine unabhängige Expertise,
wie etwa von der schweizerischen Agentur für Innovationsförderung
(Innosuisse), bestätigt werden.
2 Unterstützung von Investitionen:
a) Der Beitrag ermöglicht insbesondere den Erwerb von Maschinen, Anlagen, Werkzeugen, Geräten, Grundstücken und immateriellen Vermögensgegenständen.
b) Er beläuft sich auf höchstens einen Drittel des zu marktüblichen Zinsen
berechneten Finanzaufwands für die anerkannte Investition.
3 Unterstützung für Studien in Verbindung mit den Prozessen:
a) Der Beitrag dient der Finanzierung von Dienstleistungen spezialisierter
Dritter, die Massnahmen zur Optimierung der Prozesse im Unternehmen definieren sollen.
b) Die Unterstützung ist grundsätzlich für Unternehmen mit bis zu
150 Mitarbeitenden (VZÄ) bestimmt.
c) Der Beitrag beläuft sich auf höchstens 50 % der Kosten zulasten des
Unternehmens, darf jedoch insgesamt 50'000 Franken nicht überschreiten.
d) Ein Unternehmen kann höchstens einmal in drei Jahren einen derartigen
Beitrag beantragen.
4 Unterstützung der Beschäftigung:
a) Mit dem Beitrag sollen Arbeitsplätze geschaffen oder erhalten oder eine
Schulung finanziert werden, von der ein Projekt abhängt und die notwendig ist, weil die entsprechenden qualifizierten Arbeitskräfte auf dem
Arbeitsmarkt fehlen.
b) Für die Schaffung oder die Erhaltung von Arbeitsplätzen beläuft sich
der Beitrag auf höchstens 10'000 Franken pro Arbeitsplatz. Er kann für
hochqualifizierte Arbeitsplätze ausnahmsweise bis zu 15'000 Franken
betragen.
c) Für den Schulungsbedarf beläuft sich der Beitrag grundsätzlich auf
höchstens 15'000 Franken pro Arbeitsplatz.
5 Unterstützung für Mietkosten
a) Der Beitrag an die Mietkosten beläuft sich auf höchstens 50 % der
Mietkosten ohne Nebenkosten während höchstens drei Jahren.
b) Der Beitrag wird in abnehmenden Raten ausgezahlt.
6 Unterstützung für die Erschliessung neuer Märkte:
a) Der Beitrag ist für Dienstleistungen Dritter wie Marktstudien sowie für
die Teilnahme an Erkundungsreisen, Zertifizierungen und Patenteingaben oder erweiterungen bestimmt.
b) Er ist grundsätzlich für Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitenden
(VZÄ) bestimmt und hängt von der Bedeutung des angestrebten Markts
für das Unternehmen ab.
c) Der Beitrag beläuft sich auf höchstens 50 % der Kosten zulasten des
Unternehmens, darf jedoch insgesamt 30'000 Franken nicht überschreiten.
d) Ein Unternehmen kann höchstens einmal in drei Jahren einen derartigen
Beitrag beantragen.
7 Je nach den besonderen Eigenschaften eines Projekts und seinem Einfluss
auf die Region kann von den Bedingungen der Absätze 1–6 auf Entscheid des
Staatsrats abgewichen werden.
2.1.2 Bürgschaften

## Art. 6 {#art_6}

Überkantonale Bürgschaft (Art. 9 WFG)
1 Die regionalen Bürgschaftsorganisationen nach Artikel 9 WFG umfassen
die Bürgschaftsgenossenschaft Westschweiz und ihre Freiburger Zweigstelle,
den Verein Cautionnement Fribourg (CRC-PME Fribourg).
2 Der Staatsrat entscheidet auf Antrag der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion (die Direktion) über die Beteiligung am Kapital der Bürgschaftsgenossenschaft Westschweiz.
3 Die nötigen Beträge zur Finanzierung der Tätigkeit des Vereins CRC-PME
Fribourg in Verbindung mit überkantonalen Bürgschaften werden in den
Voranschlag der Wirtschaftsförderung Kanton Freiburg (die Wirtschaftsförderung) aufgenommen.

## Art. 7 {#art_7}

Kantonale Bürgschaft (Art. 9a WFG)
1 Der Staat beauftragt den Verein CRC-PME Fribourg mit der Analyse und
der Betreuung der Projekte.
2 Die nötigen Beträge zur Finanzierung der Tätigkeit des Vereins CRC-PME
Fribourg in Verbindung mit kantonalen Bürgschaften werden in den Voranschlag der Wirtschaftsförderung aufgenommen.
3 Die Rückstellung in der Staatsbilanz zur Deckung der eingegangenen kantonalen Bürgschaftsverpflichtungen wird periodisch angepasst, um einen ausreichenden Deckungsgrad sicherzustellen, bis die Rückstellung den Betrag
von 20 Millionen Franken erreicht hat.

## Art. 8 {#art_8}

Voraussetzungen
1 Eine kantonale Bürgschaft kann gewährt werden, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
a) Das Projekt beinhaltet eine strategische Investition, die in Verbindung
mit einer innovativen Tätigkeit, für deren Realisierung das Unternehmen nicht über ausreichend Eigenkapital verfügt, steht.
b) Es muss in einem Geschäftsplan, der seine mittelfristige Bedeutung für
die kantonale Wirtschaft aufzeigt, beschrieben werden.
c) Für das Projekt wurde bei der Bürgschaftsgenossenschaft Westschweiz
ein Bürgschaftsgesuch für den Anteil am Kredit, den diese Organisation
verbürgen kann, eingereicht.
d) Es wurde einer Bank vorgelegt und hat von ihr eine grundsätzliche Zusage erhalten.
2 Vorhaben von Unternehmensnachfolgen können ebenfalls verbürgt werden,
falls sie die Kriterien gemäss Absatz 1 Bst. a und b erfüllen.

## Art. 9 {#art_9}

Modalitäten
1 Für eine kantonale Bürgschaft gelten die folgenden Modalitäten:
a) Die Bürgschaft wird in Form einer einfachen Bürgschaft im Sinne von
Artikel 495 des Obligationenrechts gewährt.
b) Die Laufzeit der Bürgschaft beträgt höchstens acht Jahre.
c) Der verbürgte Betrag darf grundsätzlich 3 Millionen Franken nicht
überschreiten.
d) Der Staat erhebt eine einmalige Provision zur Deckung der Kosten der
Dossieranalyse von 1,0 % des verbürgten Kredits bis zu 1 Million Franken und von 0,5 % des verbürgten Kredits, der diesen Betrag übersteigt.
e) Der Staat erhebt eine jährliche Risikoprämie von 1,25 % des verbleibenden verbürgten Kredits.
2.1.3 Seed-Darlehen (Art. 10a WFG)

## Art. 10 {#art_10}

Grundsätze
1 Mit Seed-Darlehen werden Tätigkeiten finanziert, die dazu dienen, den Geschäftsplan eines in Gründung begriffenen Unternehmens, insbesondere die
Entwicklung von Prototypen und die Durchführung von Marktstudien, auszuarbeiten und zu validieren.
2 Sie können einer natürlichen oder juristischen Person gewährt werden. Bei
juristischen Personen müssen 50 % des Darlehens durch eine natürliche Person verbürgt werden.
3 Seed-Darlehen belaufen sich grundsätzlich auf höchstens 100'000 Franken
und können in mehreren Raten ausgezahlt werden.
4 Seed-Darlehen werden von der Stiftung Seed Capital Freiburg (die Stiftung
SCF) gewährt und verwaltet.
Art. 11 Voraussetzungen
1 Seed-Darlehen können gewährt werden, wenn die folgenden Bedingungen
kumulativ erfüllt sind:
a) Die Projektträgerin oder der Projektträger entwickelt ein innovatives
oder wertschöpfungsintensives Projekt.
b) Das Projekt ist entweder aufgrund der angewendeten Technologie, des
Herstellungsverfahrens oder des Geschäftsmodells innovativ.
2 Die Projektträgerin oder der Projektträger schliesst mit der Stiftung SCF
eine Vereinbarung ab, in der mindestens Folgendes geregelt wird:
a) die Informationspflicht der Projektträgerin oder des Projektträgers;
b) die Bedingungen des Darlehens;
c) den Tilgungsplan;
d) die Pflicht der Projektträgerin oder des Projektträgers oder der künftigen Firma, im Kanton Freiburg niedergelassen zu sein oder ihre
wirtschaftliche Haupttätigkeit im Kanton Freiburg auszuüben, spätestens innerhalb von12 Monaten ab der Gewährung des Darlehens.
3 Falls die Niederlassungspflicht missachtet wird oder das Unternehmen den
Kanton verlässt, muss der verbleibende Rückerstattungsbetrag mit einem
rückwirkenden Zins von 10 % und einem auflaufenden Zins von 10 % ab
Eintreten des Rückerstattungsgrunds sofort zurückerstattet werden.
Art. 12 Modalitäten
1 Das Darlehen ist zeitlich begrenzt und muss gemäss einem Tilgungsplan zurückerstattet werden. Es ist wie folgt rückzahlbar:
a) jederzeit durch die Projektträgerin oder den Projektträger;
b) gemäss einem Tilgungsplan, der mit der Verfügung über die Gewährung des Darlehens oder einer späteren Revision der Verfügung festgelegt wird;
c) wird das Projekt aufgegeben, so kann der Stiftungsrat entscheiden, auf
die Rückforderung von bis zu 50 % des Darlehens zu verzichten und
einen neuen Tilgungsplan für den Restbetrag des Darlehens festzulegen;
d) grundsätzlich vollständig, sobald Mittel von über einer Million Franken
beschafft sind.
2 Der Zinssatz beträgt 0 %, solange das Projekt keinen Umsatz generiert,
höchstens jedoch während drei Jahren. Nach Ablauf dieser Frist oder sobald
das Projekt einen Umsatz generiert, wird der Zinssatz auf 5 % festgelegt.
3 Sobald das Projekt über ein Kapital von mehr als einer Million Franken verfügt, wird grundsätzlich die Rückzahlung des Darlehens fällig, und der Zinssatz wird auf 10 % festgelegt.
4 Die Zinssätze können periodisch an die Entwicklung des Kapitalmarkts
angepasst werden.

## Art. 10a {#art_10a}

WFG)

## Art. 13 {#art_13}

1 Risikokapital wird für die Finanzierung von innovativen oder wertschöpfungsintensiven Unternehmen eingesetzt, die über ein hohes Wachstumspotenzial verfügen.
2 Der Staat leistet einen Beitrag an die Gewährung von Risikokapital, indem
er sich an der Aktiengesellschaft Risikokapital Freiburg AG beteiligt.
2.2 Grundstücke und Gebäude für wirtschaftliche Tätigkeiten (Art.
14 ff. WFG)

## Art. 14 {#art_14}

Arten von Beiträgen

## Artikel 15 {#art_15}

WFG und auf die Bundesgesetzgebung über die Regionalpolitik die folgenden finanziellen Beiträge gewähren:
a) A-fonds-perdu-Beiträge;
b) Darlehen.
Art. 15 Bedingungen und Modalitäten
1 Es werden nur die strategischen Sektoren und/oder die kantonalen Arbeitszonen gemäss dem kantonalen Richtplan berücksichtigt.
2 In den strategischen Sektoren kann auch für Planungsstudien ein direkter finanzieller Beitrag gewährt werden. Höchstens die Hälfte der Kosten ist anrechenbar.
3 Die Erschliessung umfasst die Arbeiten zur Geländegestaltung und zur Erstellung der grundlegenden Infrastruktur sowie die dazugehörigen Studien.

## Art. 16 {#art_16}

Modalitäten der Darlehen zugunsten von Gemeinden oder
Gemeindeverbänden
1 Die Darlehen decken höchstens:
a) zwei Drittel der Investitionskosten (Erwerb und Erschliessung von
Grundstücken) in strategischen Gebieten;
b) einen Drittel der Investitionskosten (Erwerb und Erschliessung von
Grundstücken) in Arbeitszonen von kantonaler Bedeutung.
2 Unter Berücksichtigung der Kapitalmarktlage wird ein günstiger Zins bestimmt. Er wird so festgelegt, dass er gegenüber den Marktzinsen attraktiv
bleibt.
3 Der Zinssatz wird für die laufende Periode auf 0 % festgelegt. Er kann periodisch an die Entwicklung des Kapitalmarkts angepasst werden.
4 Die Darlehensempfängerinnen und -empfänger liefern ausreichende Sicherheiten für die Rückzahlung.
5 Das Darlehen muss ab Auszahlung des Gesamtbetrags in Jahresraten, die
sich maximal auf fünfzehn Jahre erstrecken können und im Verhältnis zu den
realisierten Verkäufen stehen, zurückbezahlt werden.
6 Bis zu vier Fünftel des Darlehens werden im Verhältnis zu den Zahlungen
der Empfängerin oder des Empfängers ausgezahlt; der Rest wird nach der
Genehmigung der Schlussabrechnung der Arbeiten ausgezahlt.

## Art. 16a {#art_16a}

WFG)

## Art. 17 {#art_17}

1 Die Darlehen, die der Staat den Regionen gemäss Artikel 16a WFG
gewährt, sind zinslos.
2 Die Darlehensempfängerinnen und -empfänger liefern ausreichende Sicherheiten für die Rückzahlung.
3 Über das Darlehen wird eine Vereinbarung abgeschlossen. Sobald der Gesamtbetrag ausgezahlt ist, muss das Darlehen in Jahresraten innerhalb von
höchstens fünfzehn Jahren zurückgezahlt werden.

## Art. 17ff {#art_17ff}

WFG)

## Art. 18 {#art_18}

Arten von Beiträgen
1 Der Staat kann gestützt auf die Artikel 19b und 19c WFG und auf die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Regionalpolitik die folgenden
finanziellen Beiträge gewähren:
a) A-fonds-perdu-Beiträge;
b) Darlehen.

## Art. 19 {#art_19}

Eigenkapital
1 Mindestens ein Fünftel der anrechenbaren Kosten muss über Eigenkapital
finanziert werden. Diese Eigenkapitalbeteiligung wird abhängig von der Finanzkraft der Empfängerin oder des Empfängers festgelegt.
2 Die Entscheidbehörden können in bestimmten Fällen Ausnahmen von dieser Mindestbeteiligung gewähren.
3 Für Projekte, die bereits im Genuss anderer erheblicher Finanzhilfen des
Staats stehen, werden keine finanziellen Beiträge geleistet.

## Art. 20 {#art_20}

Modalitäten der Darlehen im Bereich der regionalen Innovationspolitik
1 Unter Berücksichtigung der Kapitalmarktlage wird ein günstiger Zins bestimmt. Er wird so festgelegt, dass er gegenüber den Marktzinsen attraktiv
bleibt.
2 Der Zinssatz wird für die laufende Periode auf 0 % festgelegt. Er kann periodisch an die Entwicklung des Kapitalmarkts angepasst werden.
3 Die Darlehensempfängerinnen und -empfänger liefern ausreichende Sicherheiten für die Rückzahlung wie Grundpfandtitel, Versicherungspolicen,
Bürgschaften oder Solidarverbindlichkeiten.
4 Der Mindestbetrag für ein Darlehen liegt bei 100'000 Franken (Anteile des
Bundes und des Kantons zusammengerechnet). Die Laufzeit des Darlehens
wird nach der Art des Projekts festgelegt. In der Regel hat das Darlehen eine
Laufzeit von zehn Jahren. Diese kann auf höchstens zwanzig Jahre verlängert
werden.
5 Das Darlehen beläuft sich höchstens auf die Hälfte der anerkannten Infrastrukturkosten von privaten Projekten und höchstens auf zwei Drittel der anerkannten Infrastrukturkosten von öffentlichen Projekten oder von Projekten,
die im Rahmen einer öffentlich–privaten Partnerschaft durchgeführt werden.
6 Sobald der Gesamtbetrag ausgezahlt worden ist, muss das Darlehen in
Jahresraten zurückgezahlt werden. Wird die finanzierte Infrastruktur veräussert, so muss das Darlehen jedoch vorzeitig zurückgezahlt werden.
7 Bis zu vier Fünftel des Darlehens werden im Verhältnis zu den Zahlungen
der Empfängerin oder des Empfängers ausgezahlt; der Rest wird nach der
Genehmigung der Schlussabrechnung der Arbeiten ausgezahlt.

## Art. 20ff {#art_20ff}

WFG)

## Art. 21 {#art_21}

Gesuche
1 Die Gesuche um finanzielle Beiträge müssen zusammen mit allen notwendigen Belegen und Unterlagen (insbesondere einem Geschäftsplan) bei der
Wirtschaftsförderung eingereicht werden.
2 Eine vorgängige positive Stellungnahme der Wirtschaftsförderung gilt im
Sinne von Artikel 24 Abs. 2 des Subventionsgesetzes vom 17. November
1999 als Bewilligung, mit der Ausführung des Projekts, dem Grundstückerwerb oder den Erschliessungs- oder Bauarbeiten zu beginnen.

## Art. 22 {#art_22}

Organisation der Kommission für Wirtschaftsförderungsmassnahmen
1 Das Sekretariat der Kommission für Wirtschaftsförderungsmassnahmen
wird von der Wirtschaftsförderung geführt.
2 Im Übrigen gilt das Reglement über die Organisation und die Arbeitsweise
der Kommissionen des Staates.

## Art. 23 {#art_23}

Organisation für die Vergabe von Seed-Darlehen
1 Die Organisation für die Vergabe von Seed-Darlehen ist die Stiftung SCF,
eine nicht gewinnorientierte, gemeinnützige Stiftung.
2 Die Statuten und das Organisationsreglement der Stiftung SCF werden vom
Staatsrat genehmigt. Sie müssen dieses Reglement einhalten.
3 Dem Stiftungsrat gehören mindestens drei Mitglieder, von denen eines die
Direktion vertritt, an. Der Staatsrat ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten und wird über jede Änderung der Zusammensetzung des Stiftungsrats informiert.
4 Der Stiftungsrat entscheidet über die Gewährung und die Rückzahlung der
Darlehen.
5 Er kann die Bearbeitung und Kontrolle der Dossiers ganz oder teilweise
dem Verein Fri Up in Auftrag geben.

## Art. 24 {#art_24}

Überwachung
1 Der Stiftungsrat unterbreitet der Wirtschaftsförderung jeweils Ende Januar
eine Liste, die den Stand der gewährten Darlehen und eine Beurteilung der
Erfolgschancen der Projekte enthält.
2 Der Stiftungsrat legt der Direktion jeweils Ende Mai seinen Jahresbericht
vor.

## Art. 25 {#art_25}

Finanzierung der Seed-Darlehen
1 Der Staat nimmt in den Voranschlag unter der Kostenstelle GENE einen
jährlichen, bedarfsabhängigen Beitrag für die Seed-Darlehen auf; dieser wird
über einen Verpflichtungskredit bereitgestellt, den der Grosse Rat für einen
mehrjährigen Zeitraum eröffnet.
2 Er wird der Stiftung SCF bedarfsabhängig und in Tranchen in Form einer
Kapitalausstattung ausgezahlt.
3 Die Stiftung kann ihr Kapital durch privates Kapital, Schenkungen, Vermächtnisse und andere Beiträge von natürlichen und juristischen Personen ergänzen, sofern diese Zuwendungen nicht an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden, die mit ihren Zielen unvereinbar sind.
4 Allfällige Erträge aus den Aktivitäten der Stiftung SCF dienen ebenfalls zur
Ergänzung ihres Kapitals.
5 Das Vermögen der Stiftung SCF muss unter Berücksichtigung ihrer Ziele so
verwaltet werden, dass die Liquidität, die Sicherheit, ein Ertrag und eine
angemessene Verteilung der Risiken gewährleistet sind.
6 Das Vermögen der Stiftung SCF deckt ihre Betriebskosten.

## Art. 26 {#art_26}

Organisation für den Einsatz von Risikokapital
1 Die Risikokapital Freiburg AG ist eine Aktiengesellschaft im Sinne von Artikel 620 und folgende des Obligationenrechts und organisiert sich nach ihren
Statuten.
2 Der Staat entsendet eine Person, welche die Direktion vertritt, in den Verwaltungsrat der Risikokapital Freiburg AG; dabei beachtet er ihre Statuten.
Art. 27 Geschäftsbericht
1 Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres legt die
Risikokapital Freiburg AG der Direktion ihren jährlichen Geschäftsbericht
mit der geprüften Jahresrechnung und der Liste der laufenden Beteiligungen
mit deren Beträgen vor.

## Art. 26ff {#art_26ff}

WFG)

## Art. 28 {#art_28}

Pflichten der Empfängerinnen und Empfänger der Unterstützung
1 Unternehmen, die nach den Artikeln 7, 9 und 9a WFG unterstützt werden,
müssen der für die Kontrolle zuständigen Organisation während der Dauer
der Unterstützung jeweils innerhalb von einem Monat respektive sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres alle im Vertrag verlangten Informationen und ihre Jahresrechnungen vorlegen.
2 Empfängerinnen und Empfänger von Beiträgen nach den Artikeln 15 und
19b WFG müssen während der Dauer der Beitragsleistung jährlich einen
Zwischenbericht über den Fortschritt ihres Projekts vorlegen und nach Abschluss der Beitragsleistung einen Schlussbericht, der eine Schlussabrechnung des Projekts enthält, unterbreiten.

## Art. 29 {#art_29}

Einstellung der Beitragszahlung und Rückforderung
1 Werden die gewährten finanziellen Beiträge zweckentfremdet oder die Auflagen und Bedingungen nicht beachtet, so kann die Organisation, die für die
Vergabe der Beiträge zuständig ist, die Beitragszahlung einstellen und die
Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen verlangen.

## Art. 29ff {#art_29ff}

WFG)

## Art. 30 {#art_30}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) das Ausführungsreglement vom 1. Dezember 2009 über die
Wirtschaftsförderung (SGF 900.11);
b) das Reglement vom 2. März 2010 über die Struktur für Seed Capital
(SGF 900.65);
c) das Reglement vom 6. Dezember 2010 über die Verwendung des Innovationsfonds (SGF 900.66).

## Art. 31 {#art_31}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
18.09.2018 Erlass Grunderlass 01.10.2018 2018_079 / 2018_079a
08.04.2022 Art. 6 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_046
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 18.09.2018 01.10.2018 2018_079 / 2018_079a
Art. 6 Abs. 2 geändert 08.04.2022 01.02.2022 2022_046
