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title: "Schulordnung der Bündner Kantonsschule als kantonale Mittelschule am Standort Chur"
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# Schulordnung der Bündner Kantonsschule als kantonale Mittelschule am Standort Chur

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Die Schulordnung regelt den Schulbetrieb der Bündner Kantonsschule und gilt für
die Schulleitung, die Lehrpersonen, die Mitarbeitenden sowie die Schülerinnen und
Schüler.
2 Das Areal der Bündner Kantonsschule umfasst die Schulliegenschaften an den
Standorten Halde, Plessur, Sportanlage Sand, Mensa und Mediothek sowie die Verbindungswege zwischen diesen Schulliegenschaften und dem kantonalen Wohnheim
Konvikt.

## Art. 2 {#art_2}

Reglemente der Schulleitung
1 Die Schulleitung reglementiert insbesondere:
a) * die Absenz vom Unterricht und die Gewährung von Urlauben für eine Dauer
von maximal einem Jahr;
b) die Dispensation von Turnen und Sport sowie anderweitige Dispensationen
nach Rücksprache mit der betroffenen Fachlehrperson;
c) die Organisation von Themenwochen, Fachexkursionen, Klassenanlässen sowie die Ergänzung des Unterrichts mit Fachvorträgen oder fachbezogenen
Darbietungen;
d) die Gründung von Schulvereinen mit Bezug zur Bündner Kantonsschule sowie von Schülerorganisationen;
1) BR 110.100
2) BR 425.000
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
e) den Umgang mit Instrumenten, Notenmaterial und Uniformen der Musik- und
Chorformationen;
f) * den Aufenthalt von Austauschschülerinnen und -schülern;
g) * die Notengebung.
2 Die Schulleitung erlässt unter Einbezug der Lehrpersonen ein Leitbild, welches auf
einem Qualitätskonzept basiert, und eine Hausordnung, welche den allgemeinen
Schulbetrieb regelt.

## Art. 3 {#art_3}

Verhalten
1 Schulleitung, Lehrpersonen, Mitarbeitende sowie Schülerinnen und Schüler verhalten sich respektvoll und unterlassen verletzende Äusserungen.
2 Die Schülerinnen und Schüler erhalten einen persönlichen Schulausweis und haben
sich während des Schulbetriebs auf dem Areal der Bündner Kantonsschule jederzeit
damit auszuweisen.
3 Sie haben Weisungen der Schulleitung, der Lehrpersonen sowie der Mitarbeitenden zu befolgen.

## Art. 4 {#art_4}

Informationsaustausch
1 Die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge, die Schulleitung und die Klassenlehrperson informieren sich gegenseitig sachlich und transparent über schulische
Angelegenheiten zum Wohl der Schülerin oder des Schülers.
2 Die Klassenlehrperson weist ihre Klasse zu Beginn des Schuljahrs auf die Schulordnung und auf die Reglemente der Schulleitung hin.

## Art. 5 {#art_5}

Unterrichtssprache
1 Unterrichtssprache ist die jeweilige Standardsprache. Diese wird in den Lehrplänen
festgelegt.
2 Die kantonale Dreisprachigkeit wird besonders gefördert.

## Art. 6 {#art_6}

Austauschschülerinnen und -schüler
1 Austauschschülerinnen und -schüler sind Jugendliche, welche im Rahmen eines
Austauschprogramms während maximal eines Schuljahrs den Unterricht an der
Bündner Kantonsschule besuchen.
2 Austauschschülerinnen und -schüler haben die Schulordnung und die Reglemente
der Schulleitung einzuhalten. Sie unterstehen nicht den Promotionsbestimmungen.

## Art. 7 {#art_7}

Obligatorischer Versicherungsschutz
1 Der Versicherungsschutz ist Sache der Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen
Sorge beziehungsweise der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers.

## Art. 8 {#art_8}

Haftungsausschluss
1 Die Schule haftet nicht bei Verlust oder Beschädigung von Gegenständen der
Schülerinnen und Schüler, der Lehrpersonen, der Schulleitung und der Mitarbeitenden.

## Art. 9 {#art_9}

Wohnortswechsel
1 Wechseln die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge beziehungsweise die
volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler den Wohnort, ist dies der Schulleitung innert 14 Tagen mitzuteilen.

## Art. 10 {#art_10}

Abteilungswechsel
1 Der Abteilungswechsel muss von den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen
Sorge beziehungsweise von der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler schriftlich begründet bei der Schulleitung beantragt werden.
2. Schulbetrieb

## Art. 11 {#art_11}

Schulveranstaltungen
1 Schulveranstaltungen sind Themenwochen, Fachexkursionen und Klassenanlässe.
Der Unterricht kann mit Fachvorträgen und fachbezogenen Darbietungen ergänzt
werden.
2 Zur Durchführung eines Klassenanlasses stehen innerhalb von drei Schuljahren
maximal zwei Unterrichtstage pro Klasse zur Verfügung. Für Themenwochen können maximal zehn Unterrichtstage pro Schuljahr verwendet werden.
3 Die Schulleitung kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

## Art. 12 {#art_12}

Anwesenheit
1 Der Unterricht und die Schulveranstaltungen sind pünktlich und vollständig zu besuchen.

## Art. 13 {#art_13}

Fakultative Unterrichtsfächer
1 Der Besuch eines fakultativen Unterrichtsfachs bedarf einer schriftlichen Anmeldung durch die Schülerin oder den Schüler. Die Schulleitung legt die Anmeldetermine und Modalitäten fest.
2 Eine Abmeldung während des Schuljahrs ist nur aus wichtigen Gründen möglich
und bedarf eines schriftlich begründeten Gesuchs der Inhaberinnen und Inhaber der
elterlichen Sorge beziehungsweise der volljährigen Schülerin oder des volljährigen
Schülers an die Schulleitung. Diese entscheidet abschliessend über das Gesuch.

## Art. 14 {#art_14}

Absenzen vom Unterricht
1 Absenzen vom Unterricht von der ersten bis zur dritten Klasse des Gymnasiums erfordern eine schriftlich begründete Entschuldigung, welche von den Inhaberinnen
und Inhabern der elterlichen Sorge zu unterzeichnen ist.
2 Für die letzten drei Jahre vor den schulischen Abschlussprüfungen gilt ein Kontingentsystem.

## Art. 15 {#art_15}

Meldepflicht bei Abwesenheit
1 Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler mehr als drei Tage dem Unterricht fern, ist
das Schulsekretariat unverzüglich zu benachrichtigen.
2 Bei Erkrankung während einer Abschlussprüfung ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen.
3 Nichterscheinen zur Abschlussprüfung ohne vorgängig eingereichtes Arztzeugnis
oder Bewilligung des Amts hat für den nicht absolvierten Prüfungsteil die Bewertung mit der Note 1 zur Folge.

## Art. 16 {#art_16}

Urlaub und Dispensationen
1 Urlaubs- sowie Dispensationsgesuche sind von den Inhaberinnen und Inhabern der
elterlichen Sorge beziehungsweise von der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler schriftlich begründet beim zuständigen Schulleitungsmitglied einzureichen.

## Art. 17 {#art_17}

Schulaustritt
1 Der Schulaustritt muss von den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge
beziehungsweise von der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler der
Schulleitung schriftlich mitgeteilt werden.
2 Über die Ausstellung eines Austrittszeugnisses entscheidet die Schulleitung.

## Art. 18 {#art_18}

Öffentliche Veranstaltungen
1 Öffentliche Veranstaltungen und Kundgebungen auf dem Schulareal bedürfen einer Bewilligung durch die Schulleitung.
3. Schulvereine und Schülerorganisationen

## Art. 19 {#art_19}

Schulvereine
1 Gründen Schülerinnen und Schüler einen Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs3), welcher einen direkten Bezug zur Bündner
Kantonsschule hat, sind die Statuten vor der Vereinsgründung der Schulleitung zur
Prüfung vorzulegen.

## Art. 20 {#art_20}

Schülerorganisationen
1 Zur Förderung der Schülergemeinschaft und zur Vertretung besonderer Anliegen
der Schülerinnen und Schüler können Schülerorganisationen gegründet werden. Diese können von der Schulleitung zur Beratung beigezogen werden.
4. Musik- und Chorformationen

## Art. 21 {#art_21}

Wesen und Leitung
1 Zu den schulinternen Musik- und Chorformationen gehören insbesondere die Kadettenmusik, der Kanti-Chor, das Schülerorchester und die Kanti-s-wings Band.
2 Die Musik- und Chorformationen werden von einer Musiklehrperson der Bündner
Kantonsschule oder einer externen Fachperson geleitet.
5. Disziplinarische Sanktionen

## Art. 22 {#art_22}

Strafarbeit und Verwarnung
1 Leichtere Verstösse gegen die Schulordnung oder die Reglemente der Schulleitung
sowie die Missachtung von Weisungen der Schulleitung, der Lehrpersonen und der
Mitarbeitenden können durch die Lehrpersonen mit einer Strafarbeit bis maximal
vier Stunden bestraft werden. Die Schulleitung kann schriftliche Verwarnungen aussprechen.

## Art. 23 {#art_23}

Ultimatum, befristeter und definitiver Schulausschluss
1 Die Schulleitung kann den Schulausschluss androhen (Ultimatum) oder einen befristeten oder definitiven Schulausschluss verfügen, falls eine Schülerin oder ein
Schüler:
a) in schwerwiegender Weise gegen die Schulordnung oder die Reglemente der
Schulleitung verstösst;
b) die Schulgemeinschaft, Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen oder Mitarbeitende belästigt, beleidigt oder gefährdet;
3) SR 210
c) unerlaubte digitale Daten besitzt oder digitale Daten von Drittpersonen missbraucht;
d) Schuleinrichtungen oder Schulmaterial mutwillig beschädigt;
e) Diebstahl auf dem Schulareal begeht;
f) ohne Erlaubnis Suchtmittel auf dem Schulareal oder an Schulveranstaltungen
konsumiert;
g) Drogen auf dem Schulareal besitzt, erwirbt oder veräussert.
2 Beim Ultimatum beträgt die Bewährungsfrist mindestens sechs Monate, wobei die
Sommerferien nicht angerechnet werden. Bei einer erneuten Zuwiderhandlung im
Sinne von Artikel 22 Absatz 1 während der Bewährungsfrist verfügt die Schulleitung in der Regel den definitiven Schulausschluss.
3 Der befristete Schulausschluss kann für maximal 39 Unterrichtswochen verfügt
werden.

## Art. 24 {#art_24}

Drogenkonsum
1 Bei dringendem Verdacht auf Drogenkonsum kann die Schulleitung einen Drogentest durch den schulärztlichen Dienst anordnen.

## Art. 25 {#art_25}

Aussprache
1 Vor der Anordnung eines Ultimatums oder eines befristeten oder definitiven
Schulausschlusses findet unter der Leitung der Rektorin oder des Rektors mit der
betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler eine Aussprache statt, an welcher das zuständige Schulleitungsmitglied und die Klassenlehrperson anwesend
sind. Im Falle minderjähriger Schülerinnen und Schüler sind die Inhaberinnen und
Inhaber der elterlichen Sorge beizuziehen.

## Art. 26 {#art_26}

Mitteilung disziplinarischer Sanktionen
1 Die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge und die Klassenlehrperson
werden von der Schulleitung über die Verwarnung, das Ultimatum oder den befristeten beziehungsweise den definitiven Schulausschluss schriftlich informiert.
2 Ein Ultimatum, ein befristeter und ein definitiver Schulausschluss sind dem Amt
mitzuteilen.

## Art. 27 {#art_27}

Rechtsweg
1 Verfügungen der Schulleitung können innert zehn Tagen mit Verwaltungsbeschwerde beim Departement angefochten werden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
07.08.2018 15.08.2018 Erlass Erstfassung 2018-013
25.06.2019 01.08.2019 Erlasstitel geändert 2019-009
25.06.2019 01.08.2019 Art. 2 Abs. 1, a) geändert 2019-009
25.06.2019 01.08.2019 Art. 2 Abs. 1, f) geändert 2019-009
25.06.2019 01.08.2019 Art. 2 Abs. 1, g) eingefügt 2019-009
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 07.08.2018 15.08.2018 Erstfassung 2018-013
Erlasstitel 25.06.2019 01.08.2019 geändert 2019-009
Art. 2 Abs. 1, a) 25.06.2019 01.08.2019 geändert 2019-009
Art. 2 Abs. 1, f) 25.06.2019 01.08.2019 geändert 2019-009
Art. 2 Abs. 1, g) 25.06.2019 01.08.2019 eingefügt 2019-009
