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title: "Verordnung über das Hunderegister und den Bezug der Hundesteuer"
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provisions: 5
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# Verordnung über das Hunderegister und den Bezug der Hundesteuer

## Art. 1 Seite 2/3 {#art_1}

Zuständigkeit
Die Einwohnerkontrolle ist zuständig für den Vollzug der Vorschriften über
das Halten von Hunden in der Stadt Luzern. Darunter fallen namentlich
a. die Hundekontrolle und die Abgabe der Kontrollmarke,
b. der Bezug der Hundesteuer,
c. die Behandlung der Gesuche um Gewährung einer Steuerermässigung
oder eines Steuererlasses.

## Art. 2 {#art_2}

Steuerermässigung und -erlass
1 Die Hundesteuer wird auf die Hälfte des vollen Steuersatzes ermässigt,
wenn ein Hund zum Schutz eines einsam gelegenen Gebäudes gehalten
wird.
2 Auf begründetes Gesuch hin kann in Härtefällen die Hundesteuer ganz
oder teilweise erlassen werden. Als Härtefall gilt namentlich, wenn die
Hundehalterin oder der Hundehalter lediglich über ein Einkommen aus
AHV- oder IV-Renten, Ergänzungsleistungen bzw. städtischen Beihilfen
verfügt oder wirtschaftliche Sozialhilfe erhält.

## Art. 3 {#art_3}

Rechtsmittel
Gegen Entscheide der Einwohnerkontrolle kann innert 30 Tagen seit
Zustellung Beschwerde beim Stadtrat eingereicht werden.

## Art. 4 {#art_4}

Aufhebung bisherigen Rechts
Der Beschluss des Stadtrates über die Ermässigung der Hundesteuer vom
14. Dezember 1973 (StB 2606) und alle dieser Verordnung
widersprechenden früheren Erlasse werden aufgehoben.

## Art. 5 {#art_5}

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 3
3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 31. Dezember 1994.
Seite 3/3
Luzern, 21. Dezember 1994
Namens des Stadtrates
Franz Kurzmeyer
Stadtpräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
