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title: "Hundegesetz"
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provisions: 26
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# Hundegesetz

## § 1 Zweck {#par_1}

Dieses Gesetz bezweckt den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden.

## § 2 Zuständigkeiten {#par_2}

1 Die Gemeinden sind zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes.
2 Sie erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie nehmen die Meldungen der erforderlichen Angaben zur Registrierung von Hunden entgegen und leiten diese an die Registrierungsstelle weiter; sie überprüfen, ob die Mutationsmeldungen auch an die
Registrierungsstelle gemacht wurden, und stellen die notwendigen
Nachmeldungen sicher.
b. Sie überprüfen, ob die Voraussetzungen für das Halten von Hunden erfüllt sind.
c. Sie erheben die Abgaben.
d. Sie können Orte signalisieren, die von Hunden nicht oder nur an
der Leine betreten werden dürfen.
e. Sie können hundefreundliche Zonen signalisieren.
f. Sie ordnen bei Verstössen gegen dieses Gesetz die erforderlichen
Massnahmen an, sofern dafür nicht die Direktion zuständig ist.
b. des Kantons9§ 3. 1 Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Veterinärwesen zuständige Direktion.
2 Die Direktion
a. erteilt die nach diesem Gesetz notwendigen Bewilligungen,
b. nimmt Meldungen bei Verletzungen und auffälligem Verhalten entgegen,
c. kontrolliert aufgrund von Risikobeurteilungen die Hundehaltung,
a. der
Gemeinden9
554.5 Hundegesetz (HuG)
d. nimmt die Ersatzvornahme vor, wenn sich die Halterin oder der
Halter weigert, den Hund gemäss Tierseuchenverordnung5 kennzeichnen zu lassen,
e. trifft die notwendigen Anordnungen gemäss § 18, wenn keine Haftpflichtversicherung gemäss § 6 abgeschlossen werden kann,
f.9 trifft die notwendigen Anordnungen gemäss § 18, wenn sich die Halterin oder der Halter weigert, eine Hundeausbildung gemäss § 7 zu
absolvieren,
g. trifft weitere Massnahmen gemäss §§ 17–19.

## § 4 c. Information {#par_4}

Die Gemeinden und die Direktion informieren einander über
die in ihrem Zuständigkeitsbereich getroffenen Massnahmen.

## § 5 Prävention {#par_5}

1 Der Kanton kann Kampagnen und Projekte unterstützen, die
einem sicheren, verantwortungsvollen und tiergerechten Umgang mit
Hunden in der Öffentlichkeit dienen.
2 Er stellt den Gemeinden zuhanden ihrer Hundehalterinnen und
Hundehalter Informationsmaterial über die korrekte Hundehaltung
zur Verfügung.
3 Er sorgt dafür, dass Kinder eine Anleitung für den Umgang mit
Hunden erhalten.
B. Voraussetzungen für das Halten von Hunden

## § 6 Haftpflichtversicherung {#par_6}

1 Wer einen Hund hält, muss für diesen über eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. Franken verfügen.
2 Auf Verlangen ist der entsprechende Nachweis zu erbringen.
Hundeausbildung
§ 7.9 1 Wer einen Hund hält, muss mit ihm eine anerkannte praktische Hundeausbildung besuchen.
2 Wer erstmals einen Hund hält, muss zudem eine anerkannte theoretische Hundeausbildung absolvieren.
3 Der Regierungsrat
a. legt die Anforderungen an die erstmalige Hundehaltung fest,
b. kann Ausnahmen von der Ausbildungspflicht vorsehen,
c. legt Zeitpunkt, Inhalt und Umfang der Hundeausbildung fest,
d. regelt die Anerkennung von Personen, die solche Ausbildungen
durchführen.
e. regelt das weitere Verfahren.
Hundegesetz (HuG) 554.5
Hunderassen
mit erhöhtem

## § 8 Gefahrenpotenzial {#par_8}

1 Der Erwerb, die Zucht sowie der Zuzug von Hunden mit
erhöhtem Gefährdungspotenzial ist verboten.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die Rassetypen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (Rassetypenliste II).
3 Für Hunde der Rassetypenliste II, für die wegen auswärtigen Wohnsitzes der Halterin oder des Halters keine zürcherische Haltebewilligung erforderlich ist, gilt im öffentlich zugänglichen Raum ein Leinen-
und Maulkorbzwang.
C. Hundehaltung
Allgemeine

## § 9 Pflichten {#par_9}

1 Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen,
dass sie
a. weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigen,
b. die Umwelt nicht gefährden.
2 In Wäldern und an Waldrändern sowie bei Dunkelheit im Freien
sind Hunde in Sichtweite auf kurzer Distanz zu halten.
3 Es ist verboten, Hunde
a. auf Menschen und Tiere zu hetzen,
b. absichtlich zu reizen,
c. im frei zugänglichen Raum unbeaufsichtigt laufen zu lassen.
4 Von den Verboten gemäss Abs. 3 ausgenommen sind die rechtmässige Verteidigung, der pflichtgemässe Einsatz von Hunden im öffentlichen Dienst und die in anderen Erlassen vorgesehenen Fälle.
5 Wer mit der Aufsicht über einen Hund betraut ist, greift mit allen
zu Gebote stehenden Mitteln ein, wenn der Hund einen Menschen oder
ein Tier angreift oder hetzt.

## § 10 Zutrittsverbot {#par_10}

Es ist verboten, Hunde mitzuführen oder freizulassen:
a. in Friedhöfen,
b. in Badeanstalten,
c. auf Pausenplätzen von Schulhausanlagen,
d. auf Spiel- oder Sportfeldern,
e. an Orten, die von den zuständigen Behörden entsprechend signalisiert wurden.
554.5 Hundegesetz (HuG)

## § 11 Leinenpflicht {#par_11}

1 Hunde sind anzuleinen:
a. in öffentlich zugänglichen Gebäuden,
b. an verkehrsreichen Strassen,
c. in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und an Haltestellen,
d. an Orten, die von den zuständigen Behörden entsprechend signalisiert wurden,
e.8 im Wald und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli, ausgenommen
Jagd-, Rettungs- und Diensthunde beim Einsatz und bei der Ausbildung.
2 Hunde sind im öffentlich zugänglichen Raum anzuleinen, wenn
a. sie läufig sind,
b. sie bissig sind,
c. sie eine ansteckende Krankheit haben,
d. die zuständige Behörde es anordnet.

## § 12 Maulkorbpflicht {#par_12}

Hunde müssen einen Maulkorb tragen, wenn
a. sie bissig sind,
b. die zuständige Behörde es anordnet.
Beseitigung

## § 13 von Hundekot {#par_13}

1 Wer einen Hund ausführt, muss ihn so beaufsichtigen, dass
Kulturland und Freizeitflächen nicht durch Kot verschmutzt werden.
2 Kot ist in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie auf Strassen und Wegen korrekt zu beseitigen.

## § 14 Lärmbelästigung {#par_14}

Hunde sind so zu beaufsichtigen, dass Dritte nicht durch andauerndes Gebell oder Geheul belästigt werden.
Streunende

## § 15 Hunde {#par_15}

Die Polizei fängt streunende Hunde ein und meldet sie der
Meldestelle für gefundene Tiere nach Art. 720a Abs. 2 ZGB6.
D. Meldungen, Abklärungen und Massnahmen
Meldungen bei
Verletzungen
und auffälligem

## § 16 Verhalten {#par_16}

1 Die gemäss eidgenössischer Tierschutzverordnung7 bestehende Meldepflicht bei erheblichen Verletzungen und Anzeichen eines
übermässigen Aggressionsverhaltens gilt über die dort genannten Personenkreise hinaus für Gemeinden, Strafuntersuchungsbehörden, Gerichte, Polizei und für Tierheime, die Verzichts- und Findelhunde weitervermitteln.
2 Die zuständige Stelle nimmt ebenfalls Meldungen von geschädigten Personen und aus der Bevölkerung entgegen.
Hundegesetz (HuG) 554.5

## § 17 Abklärungen {#par_17}

1 Bei Meldungen nimmt die Direktion Folgendes vor:
a. die Überprüfung des Sachverhalts,
b. die notwendigen Abklärungen über die Hundehalterin oder den
Hundehalter,
c. soweit notwendig eine Wesensbeurteilung des Hundes und die Überprüfung der Haltung.
2 Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist auskunftspflichtig, insbesondere über
a. die Voraussetzungen für das Halten von Hunden gemäss §§ 6–8,
b. die Herkunft des Hundes,
c. die Haltung,
d. die Erziehung und das Verhalten des Hundes.

## § 18 Massnahmen {#par_18}

1 Die Direktion entscheidet im Hinblick auf die Sicherheit
von Mensch und Tier über die erforderlichen Massnahmen. Sie kann
insbesondere folgende Massnahmen anordnen:
a. Unterbringung des Hundes in einer Institution zur Beobachtung und
Abklärung seines Wesens,
b. Verhaltenstherapie mit dem Hund,
c. Kastration,
d. Besuch von Kursen zur Hundeerziehung,
e. Auflagen zur Haltung und zum Ausführen des Hundes,
f. Leinenpflicht,
g. Maulkorbpflicht,
h. Verbot zur Ausbildung oder zum Einsatz als Schutzhund,
i. Zuchtverbot,
j. Entzug des Hundes zur Neuplatzierung oder Rückgabe an die Zuchtstätte,
k. Beschränkung der Anzahl gehaltener Hunde,
l. Hundehalteverbot,
m. Einschläfern des Hundes.
2 Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten der
angeordneten Massnahmen.

## § 19 Sofortmassnahmen {#par_19}

1 Die Direktion schreitet unverzüglich ein, wenn feststeht,
dass ein Hund unter den aktuellen Haltungsumständen ein erhebliches
Sicherheitsrisiko für Mensch und Tier darstellt.
2 Sie kann einen Hund vorsorglich beschlagnahmen und geeignet
unterbringen; wenn notwendig lässt sie den Hund einschläfern.
554.5 Hundegesetz (HuG)
3 Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten für die
Unterbringung. Die Direktion kann einen Kostenvorschuss verlangen.
E. Registrierung
Zentrale
Registrierung
§ 20.9 1 Der Regierungsrat bezeichnet in der Verordnung die Stelle
nach Art. 30 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19667, welche
die zentrale Datenbank zur Registrierung der Hunde führt.
2 Die Direktion hat kostenlosen Zugang zu den registrierten Daten
über Hundehaltungen im Kanton Zürich. Sie kann diese mit weiteren
Daten ergänzen, die sie für den Vollzug dieses Gesetzes benötigt.
3 Die Gemeinden haben kostenlosen Zugang zu den registrierten
Daten über Hundehaltungen in ihrer Gemeinde. Sie können diese mit
weiteren Daten ergänzen, die sie für den Vollzug dieses Gesetzes benötigen.
4 Die Gemeinden können mit der Registrierungsstelle vereinbaren,
dass diese Leistungen erbringt, die über Abs. 3 hinausgehen.
Meldungen an

## § 21 die Gemeinde {#par_21}

1 Hundehalterinnen und Hundehalter melden ihre Hunde,
die älter als drei Monate sind, innert zehn Tagen bei der Wohnsitzgemeinde an und machen die erforderlichen Angaben.
2 Innert der gleichen Frist meldet die Hundehalterin oder der Hundehalter der Gemeinde
a. eine Namens- oder Adressänderung der Halterin oder des Halters,
b. die Übernahme des Hundes durch eine andere Halterin oder durch
einen anderen Halter,
c. den Tod des Hundes.
Besondere

## § 22 Datensammlungen {#par_22}

1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führt die Direktion Datensammlungen mit den erforderlichen Angaben über
a. das Bewilligungsverfahren bei bewilligungspflichtigen Hunden,
b. Meldungen, Abklärungen und Massnahmen gemäss §§ 17–19.
2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Gemeinden eine Datensammlung über
a. die Erfüllung der Haltervoraussetzungen,
b. die gemäss § 2 Abs. 2 lit. f angeordneten Massnahmen,
c. allfällige weitere, vom Regierungsrat gestützt auf die Tierseuchengesetzgebung festgelegte Daten.
Hundegesetz (HuG) 554.5
3 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kantonalen und
kommunalen Stellen, die Strafuntersuchungsbehörden und die Gerichte
geben einander die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Daten bekannt.
F. Abgabe

## § 23 Grundsatz {#par_23}

1 Die Halterin oder der Halter zahlt in der Wohnsitzgemeinde
für jeden von ihr oder ihm im Kanton gehaltenen Hund eine Abgabe
von Fr. 70 bis Fr. 200 je Kalenderjahr. Die Gemeinde legt die Höhe der
Abgabe fest.
2 Die Gemeinden leisten dem Kanton für die von ihm zu erfüllenden Aufgaben für jeden nicht von der Abgabe befreiten Hund einen
Beitrag von höchstens Fr. 50 je Kalenderjahr. Der Regierungsrat legt
die Beitragshöhe fest.
3 Erreicht ein Hund das Alter von drei Monaten nach dem 30. Juni
oder wird er nach diesem Zeitpunkt neu im Kanton gehalten, ermässigen
sich die Abgabe und der Beitrag an den Kanton um die Hälfte.

## § 24 Ermässigung {#par_24}

1 Für jeden nachgewiesenen freiwilligen Besuch einer anerkannten Hundeerziehung kann die Gemeinde eine einmalige Ermässigung der Abgabe gewähren.
2 Sie kann in Härtefällen, auf begründetes Gesuch hin, die Abgabe
ganz oder teilweise erlassen.

## § 25 Befreiung {#par_25}

Von der Abgabe befreit sind Halterinnen und Halter von:
a. Diensthunden, die von Polizeiorganen oder von Gefängnisangestellten für ihren Dienst verwendet werden,
b. Militärhunden und Diensthunden des Grenzwachtkorps, die für seinen Dienst verwendet werden,
c. ausgebildeten Schweiss-, Sanitäts-, Lawinen- und Katastrophenhunden, soweit an ihrer Haltung ein öffentliches Interesse besteht,
d. Begleit- und Hilfshunden für motorisch Behinderte sowie von Therapiehunden, wenn der Nachweis über eine angemessene Ausbildung
und den regelmässigen Einsatz erbracht wird,
e. Blindenführhunden, die aus einer von der Eidgenössischen Invalidenversicherung anerkannten Blindenführhundeschule stammen,
f. Hunden, für welche die Abgabe bereits in einer anderen Gemeinde
des Kantons bezahlt wurde,
554.5 Hundegesetz (HuG)
g. Hunden, für welche die Abgabe bereits in einem anderen Kanton
bezahlt wurde,
h. Hunden, die sich weniger als drei Monate im Kanton aufhalten.
Ersatzhunde,

## § 26 Rückerstattung {#par_26}

1 Geht ein Hund ein, ist für einen Ersatzhund bis zum Ablauf des Abgabejahres keine Abgabe zu bezahlen. Vorbehalten bleibt
die Erhebung von Einschreibegebühren.
2 Wird kein Ersatzhund angeschafft, hat die Halterin oder der Halter Anspruch auf Rückerstattung der halben Abgabe, sofern der Hund
vor dem 30. Juni eingegangen ist.
G. Straf- und Schlussbestimmungen

## § 27 Strafen {#par_27}

1 Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes und der
Vollziehungsverordnung werden mit Busse bestraft. In leichten Fällen
kann ein Verweis erteilt werden.
2 Ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur sind die Statthalterämter zuständig für die Ahndung von Übertretungen, die nicht in der
Verordnung über das kantonalrechtliche Ordnungsbussenverfahren vorgesehen sind.

## § 28 Aufhebung bisherigen Rechts {#par_28}

Das Gesetz über das Halten von Hunden vom 14. März 1971
wird aufgehoben.
Übergangsbestimmungen
§ 29. § 7 findet Anwendung, wenn der Hund nach Inkrafttreten des
Gesetzes geboren ist.

## § 30 b. Haltebewilligung {#par_30}

1 Wer einen Hund der Rassetypenliste II hält, muss innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Direktion
ein Gesuch um Erteilung einer Haltebewilligung einreichen. Die Haltebewilligung kann mit Auflagen erteilt werden, wenn die gesuchstellende
Person die persönlichen Voraussetzungen nur teilweise erfüllt.
2 Die Direktion erteilt die Bewilligung, wenn die gesuchstellende
Person
a. mindestens 18 Jahre alt ist und einen festen Wohnsitz hat,
b. den Nachweis über genügend kynologische Fachkenntnisse erbringt,
c. belegt, dass sie nicht wegen Gewaltdelikten oder Betäubungsmitteldelikten vorbestraft ist,
d. den Nachweis der Haftpflichtversicherung erbringt.
a. Praktische
Hundeausbildung
Hundegesetz (HuG) 554.5
3 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn Art und Umstände, wie der
Hund gehalten werden wird, dies rechtfertigen.
4 Die Direktion entzieht die Bewilligung, wenn
a. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder
b. der Hund Verhaltensauffälligkeiten zeigt.
5 Halterinnen und Halter, die gestützt auf bisheriges Recht über eine
Bewilligung für die Befreiung ihres Hundes vom Leinen- oder Maulkorbzwang verfügen, haben Anspruch auf eine Haltebewilligung, wenn
die Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
noch erfüllt sind.
6 Halterinnen und Halter, die gestützt auf bisheriges Recht über
keine Bewilligung für die Befreiung ihres Hundes vom Leinen- oder
Maulkorbzwang verfügen, unterstehen bis zur Erteilung der Haltebewilligung den Bestimmungen des bisherigen Rechts.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Januar 2021
(OS 80, 115)
Der Regierungsrat regelt die Anerkennung von Hundekursen, die
gemäss bisherigem Recht besucht worden sind, und die Verpflichtung
zum Besuch von Hundekursen bei Hunden, für die bisher keine Ausbildungsverpflichtung bestand.
1 OS 64, 665.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2010.
3 ABl 2007, 732.
4 ABl 2007, 2177.
5 LS 916.22.
6 SR 210.
7 SR 455.1.
8 Eingefügt durch Jagdgesetz vom 1. Februar 2021 (OS 77, 600; ABl 2018-04-20).
In Kraft seit 1. Januar 2023.
9 Fassung gemäss G vom 18. Januar 2021 (OS 80, 115; ABl 2019-04-26). In Kraft
seit 1. Juni 2025.
