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title: "Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Freiburg über die Fischerei in den Grenzgewässern der Sense und Saane"
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provisions: 16
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# Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Freiburg über die Fischerei in den Grenzgewässern der Sense und Saane

## Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich {#art_1}

Diese Vereinbarung gilt für die Sense vom Zusammenfluss der
Muscherensense mit der Kalten Sense bei Sangernboden abwärts bis zur
Einmündung in die Saane bei Laupen, einschliesslich des Teilstücks, wo
die Sense über das bernische Gebiet bei Albligen fliesst, sowie für die
Saane von der Kantonsgrenze bei Niederbösingen bis zur Einmündung der
Sense.
Fischerei in den Grenzgewässern der Sense und Saane – Vereinbarung 923.7

## Art. 2 {#art_2}

Nicht unter die Bestimmung dieser Vereinbarung fällt die Muscherensense.
Die Muscherensense, soweit sie die Grenze zwischen den Kantonen Bern und
Freiburg bildet, wird vom Kanton Bern nach den geltenden Vorschriften
verpachtet.
2. KAPITEL

## Art. 3 Ausübung der Fischerei {#art_3}

Die von den Kantonen Bern und Freiburg erteilten Angelfischerpatente
berechtigen zum Fischen auf beiden Seiten der Sense und der Saane
innerhalb der in Artikel 1 festgelegten Grenzen.

## Art. 4 {#art_4}

Es darf in der Sense und in der Saane höchstens eine Angelrute verwendet
werden. Diese muss beaufsichtigt werden.

## Art. 5 {#art_5}

Es gelten folgende Fangmindestmasse:
– Forellen 24 cm

## Art. 6 – Äsche 36 cm {#art_6}

Die Fischerei ist gestattet vom 16. März bis 30. September in der Sense und
während des ganzen Jahres in der Saane.

## Art. 7 {#art_7}

Es gelten folgende Schonzeiten:
– Forellen 1. Oktober – 15. März
– Äsche 1. Januar – 15. Mai
– Barbe keine

## Art. 8 – Alet keine {#art_8}

Für die Tages- und Jahresfangzahlbeschränkungen gelten die Vorschriften
desjenigen Kantons, der das Patent ausgestellt hat.
Fischerei in den Grenzgewässern der Sense und Saane – Vereinbarung 923.7
3. KAPITEL

## Art. 9 Bewirtschaftungsmassnahmen und Schongebiete {#art_9}

1 Zu wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken,
namentlich zur Gewinnung von Laich für die Fischzucht, können die
Fischereibehörden beider Kantone im gegenseitigen Einvernehmen
Massnahmen treffen, die von den Bestimmungen dieser Vereinbarung
abweichen.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen können sie bestimmte
Gewässerabschnitte als Schonstrecken bezeichnen.

## Art. 10 {#art_10}

Die Fischereiverwaltungen beider Kantone können gemeinsame
Bewirtschaftungsmassnahmen festlegen und beteiligen sich gemeinsam an
ökologisch zweckmässigen Besatzmassnahmen.

## Art. 11 {#art_11}

Sofern in dieser Vereinbarung nichts Besonderes festgelegt ist, gelten für
die Inhaberinnen und Inhaber eines bernischen Angelfischerpatentes
subsidiär die bernischen Fischereivorschriften und für die Inhaberinnen und
Inhaber eines freiburgischen Angelfischerpatentes die freiburgischen
Fischereivorschriften, unabhängig davon, ob die Fischerei auf dem
bernischen oder freiburgischen Ufer ausgeübt wird.
4. KAPITEL

## Art. 12 Fischereiaufsicht {#art_12}

Die Aufsichtsorgane beider Kantone üben die Aufsicht über die Gesamtheit
der unter die Bestimmungen dieser Vereinbarung fallenden Gewässer aus.

## Art. 13 {#art_13}

Übertretungen der Bestimmungen dieser Vereinbarung und der übrigen
fischereigesetzlichen Bestimmungen werden durch die zuständigen
Gerichtsbehörden beurteilt.
Fischerei in den Grenzgewässern der Sense und Saane – Vereinbarung 923.7
5. KAPITEL

## Art. 14 Schlussbestimmungen {#art_14}

Diese Vereinbarung ersetzt die Übereinkunft zwischen den Kantonen Bern
und Freiburg betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Sense und
der Saane vom 7. August/11. Dezember 1985.

## Art. 15 {#art_15}

Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner mindestens 6 Monate
zum Voraus auf das Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung
gekündigt werden.

## Art. 16 {#art_16}

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Genehmigung
Die Artikel 3–7, 9 und 10 dieser Vereinbarung sind von dem
eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation am 20.7.2009 genehmigt worden.
Fischerei in den Grenzgewässern der Sense und Saane – Vereinbarung 923.7
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.06.2009 Erlass Grunderlass 01.01.2010 2009_106
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 02.06.2009 01.01.2010 2009_106
