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# 054 Reglement über die Durchführung des Ruggeller Adventsmarktes

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Reglement über die Durchführung des
Ruggeller Adventsmarktes
Vom Gemeinderat genehmigt am 20. August 2025, mit Wirkung ab 21. August 2025
Reglement Nr. 054 Version 01
1. Organisation
1.1 Für den Adventsmarkt in Ruggell ist die Gemeindeverwaltung und entsprechend das dafür
eingesetzte Organisationskomitee verantwortlich. In Ruggell gibt es keine Marktkommission.
2. Marktgebiet und Zufahrt
2.1 Der Adventsmarkt findet auf dem Parkplatz hinter dem Musikhaus statt.
2.2 Die Zufahrt für das Aufstellen und Abräumen des Marktes ist nur über die Spiegelstrasse
möglich. Die Standbetreibenden haben ihre Ware so rasch wie möglich auszuladen und das
Fahrzeug unverzüglich auf andere öffentliche Parkplätze zu parken. Es ist nicht gestattet, das
Fahrzeug auf den Parkplätzen der danebenliegenden Geschäfte zu parken.
3. Marktdatum und Betriebszeiten
3.1 In der Regel findet der Adventsmarkt am Samstag des ersten Adventswochenendes statt. Das
Datum wird jedes Jahr von der Gemeindeverwaltung Ruggell festgelegt.
3.2 Der Markt beginnt in der Regel um 11.00 Uhr und dauert bis 18.00 Uhr. Die
Gemeindeverwaltung kann die Marktzeiten verlängern oder verkürzen.
3.3 Die Marktteilnehmenden sind verpflichtet, die Stände während der Marktzeit zu besetzen. Das
Abräumen der Stände vor Ende des Marktes ist nicht gestattet.
4. Marktteilnahme
4.1 Eine Teilnahme am Ruggeller Adventsmarkt bedingt die Zusage der Gemeindeverwaltung,
welche auch die Zuteilung des Standplatzes vornimmt. Wünsche werden bestmöglich berücksichtigt, können aber nicht in jedem Fall garantiert werden.
4.2 Die Gemeindeverwaltung führt die Ausschreibung mit Anmeldefrist durch. Anmeldungen, die
nicht fristgerecht eingereicht werden, können nicht berücksichtigt werden.
4.3 Die Standgebühren betragen CHF 30 für einen ganzen Stand (4x1m) und CHF 20 für einen
halben Stand (2x1m). Die Marktstände werden von der Gemeinde bereitgestellt.
4.4 Die Standbetreibenden des Adventsmarktes halten sich an die gesetzlichen Vorschriften,
insbesondere jene der Lebensmittelkontrolle und des Jugendschutzes.
5. Teilnahmeberechtigung
5.1 Die Teilnehmeranzahl ist beschränkt. Für den Markt zugelassen sind in erster Linie
Personen, Vereine, Institutionen und Geschäfte aus Ruggell. Stehen weitere Plätze zur
Verfügung, können Anmeldungen aus anderen Gemeinden berücksichtigt werden. Ausserdem
haben Ausstellerinnen und Aussteller, die bereits mehrere Male teilgenommen haben, Vorrang.
5.2 Professionelle Marktfahrer sind grundsätzlich nicht am Markt zugelassen. Die Gemeindeverwaltung Ruggell kann Ausnahmen bewilligen.
5.3 Es ist nicht erlaubt, für parteipolitische Themen zu werben und/oder Unterschriften zu sammeln.
6. Standplätze und Räumung
6.1 Die den Teilnehmenden zugeteilten Standplätze können am Freitag vor dem Markt ab 15.30
Uhr dekoriert werden. Der Marktplatz ist in der Nacht nicht überwacht. Es ist darauf zu achten,
dass weihnachtlich dekoriert wird. Es dürfen keine Nägel in die Marktstände eingeschlagen
werden. Bostitchklammern sind erlaubt, müssen aber beim Abräumen wieder vollständig
entfernt werden. Die Standrückseite kann nach Absprache mit dem Werkhof abgedeckt werden,
bspw. als Windschutz. Für die Standdekoration stehen den Teilnehmenden Tannenzweige in
beschränkter Anzahl kostenlos zur Verfügung. Beistelltische oder sonstiges Material darf nur
nach Rücksprache aufgebaut werden.
6.2 Der Stand darf nicht vor dem offiziellen Marktende abgeräumt werden. Bauen die Teilnehmenden die eingerichteten Marktstände nicht selbst ab, ist es der Gemeinde Ruggell freigestellt
dem Standbetreiber einen Unkostenbeitrag von CHF 100 in Rechnung zu stellen.
6.3 Bei Verkaufsständen darf kein offenes Feuer (Finnenkerzen und dergleichen) gemacht werden.
Anbieterinnen und Anbieter von Esswaren und warmen Getränken dürfen offenes Feuer zur
Zubereitung nur nach Rücksprache mit den Verantwortlichen bzw. wenn dies angemeldet und
genehmigt wurde, entzünden.
6.4 Das Aufstellen von Sitzgelegenheiten muss mit den Verantwortlichen im Vorfeld abgesprochen
werden. Es werden keine Festbänke oder anderes Mobiliar von der Gemeindeverwaltung zur
Verfügung gestellt.
6.5 Das Abspielen von Musik am Verkaufsstand ist nicht gestattet.
6.6 Die Anbieter/innen haben den Standplatz sowie den Bereich davor und dahinter zu reinigen.
Abfälle wie Kartonschachteln, Styroporplatten, Plastik etc. sind von den Marktteilnehmenden
mitzunehmen. Der normale Abfall kann in den dafür vorgesehenen gemeindeeigenen
Abfallkübeln entsorgt werden.
6.7 Abfalleimer und -säcke auf dem gesamten Areal werden bereitgestellt. Der Austausch der
Abfallsäcke wird durch das Werkhofteam vorgenommen. Die Entsorgung übernimmt die
Gemeinde Ruggell.
7. Strom
7.1 Die Gemeinde stellt die Beleuchtung für den Stand zur Verfügung. Die benötigte Anzahl
Steckdosen bzw. die verwendeten elektronischen Geräte mit Angabe der Stromleistung müssen
bei der Anmeldung des Marktstandes angegeben werden. Das Anschliessen von
elektronischen Geräten, welche nicht angemeldet wurden (Heizöfen o. Ä.), ist verboten.
7.2 Für die Feinverteilung sind die Teilnehmenden selbst verantwortlich. Es werden keine
Verlängerungskabel oder ähnliches zur Verfügung gestellt.
8. Verkaufsgut
8.1 Das Verkaufsgut soll Artikel umfassen, die für einen Adventsmarkt angebracht sind (Handwerk,
Gebäck, Holzspielsachen, Weihnachtspapier, Kerzen, sonstige weihnachtliche Geschenke). Auf
dem Anmeldeformular müssen sämtliche Verkaufsartikel aufgeführt werden.
8.2 Das Anbieten und der Verkauf von Waffen, Sprengkörpern, Munition, Schriften und anderen
Waren, die das sittliche Empfinden verletzen, ist verboten.
8.3 Der Verkauf von Alkohol ist unter Einhaltung des Jugendschutzgesetzes gestattet.
9. Verpflegungsstände
9.1 Für Stände, die Lebensmittel und/oder Getränke zum sofortigen Konsum abgeben, gelten die
entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Auskünfte können beim Amt für Lebensmittelkontrolle eingeholt werden. Bei der Anmeldung muss deklariert werden, welche Esswaren und
Getränke verkauft werden.
9.2 Das Ausschenken von Alkohol ist unter Einhaltung des Jugendschutzgesetzes gestattet.
9.3 Für den Ausschank von Heissgetränken sind die Tassen der Gemeinde Ruggell zu verwenden.
Die Bereitstellung und der Abwasch werden von der Gemeindeverwaltung organisiert. Eigene
Gefässe dürfen nur in Absprache mit den Verantwortlichen verwendet werden. Eine Ausnahme
ist nur möglich, wenn es sich um Mehrweggeschirr handelt.
10. Haftung und Versicherung
10.1 Marktteilnehmende besuchen den Markt auf eigenes Risiko und eigene Gefahr. Die
Gemeindeverwaltung Ruggell übernimmt für etwaige Diebstähle oder Sachbeschädigung
während des Marktes keine Haftung.
10.2 Versicherung ist Sache der Teilnehmenden. Für allfällige Schäden an dem zur Verfügung
gestellten Marktstand/Material, haften die Teilnehmenden.
11. Auflagen
11.1 Weisungen und Bekanntmachungen der Gemeindeverwaltung auf jeglichen Kommunikationskanälen bilden zusammen mit diesem Reglement einen festen Bestandteil der Bewilligung zur
Teilnahme am Ruggeller Adventsmarkt. Den Anordnungen des Organisationskomitees ist Folge
zu leisten.
Genehmigung / Inkrafttreten
Der Gemeinderat Ruggell hat dieses Reglement in seiner Sitzung vom 20.08.2025 genehmigt. Es tritt
am 21.08.2025 in Kraft.
Ruggell, 20. August 2025
Christian Öhri, Gemeindevorsteher Reto Bischof, Vizevorsteher
