---
title: "Verordnung über die Stiftungsaufsicht"
id: 26c05de9-1384-4b78-ad1b-0bf8e6c74d7c
authority: ar
place: "Appenzell Ausserrhoden"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "212.01"
publisher_url: https://ar.clex.ch/data/212.01/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/26c05de9-1384-4b78-ad1b-0bf8e6c74d7c
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/2284/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 1be47c3cf0d3550e413a6a5249ee322a7c12c715de800992420bfcddd64b9168
provisions: 9
---

# Verordnung über die Stiftungsaufsicht

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Ausübung der Stiftungsaufsicht durch die Aufsichtsbehörden von Kanton und Gemeinden.
2 Sie ist nicht anwendbar, soweit der Kantonsrat die Aufgaben der Stiftungsaufsicht einer Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons oder einer gemeinsamen Einrichtung des öffentlichen Rechts übertragen hat.2)

## Art. 2 {#art_2}

Aufgaben der Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass das Stiftungsvermögen seinen
Zwecken gemäss verwendet wird.3)
2 Sie prüft, ob die Stiftungsurkunde sowie weitere Reglemente und Rechtsvorschriften eingehalten werden. Stellt sie Mängel fest, trifft sie die erforderlichen Massnahmen zur Behebung.
3 Sie nimmt die weiteren Aufgaben wahr, für die sie nach Bundesrecht4) und
kantonalem Recht5) zuständig ist.
1) EG zum ZGB (bGS 211.1)
2) Art. 35 Abs. 5 EG zum ZGB (bGS 211.1)
3) Art. 84 Abs. 2 ZGB (SR 210)
4) Art. 80 ff. ZGB (SR 210
5) Art. 35a EG zum ZGB (bGS 211.1)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1518 / 21.02.2025 1
212.01 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 3 {#art_3}

Stiftungsverzeichnis
1 Die Aufsichtsbehörde führt ein öffentliches Verzeichnis der ihr unterstellten
Stiftungen.
2 Das Verzeichnis enthält Name, Sitz und Zweck der Stiftung sowie Kontaktangaben.

## Art. 4 {#art_4}

Jährliche Berichterstattung der Stiftung
1 Die Stiftung reicht der Aufsichtsbehörde unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres folgende Unterlagen ein:
a) Bericht über die Geschäftstätigkeit;
b) vom Stiftungsrat genehmigte und rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung (inklusive Vorjahreszahlen) bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang;
c) rechtsgültig unterzeichnetes Protokoll des Stiftungsrats über die Genehmigung der Jahresrechnung;
d) Bericht der Revisionsstelle oder, wenn die Stiftung von der Pflicht zur
Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit ist, eine Vollständigkeitserklärung;
e) Entschädigungsreglement, sofern Vergütungen an das oberste Stiftungsorgan oder die Geschäftsleitung ausgerichtet werden.
2 In begründeten Fällen kann die Frist zur Einreichung der jährlichen Berichterstattung erstreckt werden. Das Erstreckungsgesuch ist der Aufsichtsbehörde vor Ablauf der Frist einzureichen.

## Art. 5 {#art_5}

Untersuchungsgrundsatz
1 Die Aufsichtsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2 Sie ist befugt, alle Unterlagen der Stiftung einzusehen sowie Geschäftsführung und Rechnungswesen am Sitz der Stiftung zu prüfen oder prüfen zu
lassen.
3 Die Untersuchung durch die Aufsichtsbehörde bewirkt keine Entlastung
von Stiftungsorganen.

## Art. 6 Ausserrhodische Gesetzessammlung 212.01 {#art_6}

Mitwirkungspflicht der Stiftungsorgane
1 Die Stiftungsorgane informieren die Aufsichtsbehörde unverzüglich über
Vorgänge, die voraussichtlich ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde erfordern oder einen wesentlichen Einfluss auf das Vermögen oder die Tätigkeit
der Stiftung haben.
2 Neue oder geänderte Reglemente sind der Aufsichtsbehörde umgehend
und unaufgefordert einzureichen.
3 Die Aufsichtsbehörde kann von den Stiftungsorganen jederzeit weitere
Auskünfte oder Unterlagen einverlangen.

## Art. 7 {#art_7}

Aufsichtsrechtliche Massnahmen
1 Die Aufsichtsbehörde trifft alle Massnahmen, die nach Massgabe des
Rechts zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. Sie kann insbesondere:
a) Weisungen erteilen und vorsorgliche Massnahmen anordnen;
b) Beschlüsse der Stiftungsorgane ändern oder aufheben;
c) Stiftungsorgane einschliesslich Revisionsstelle ermahnen, verwarnen
oder abberufen;
d) fehlende Organe oder Sachwalter ernennen;
e) Sachverständige beiziehen und Gutachten einholen;
f) Verfügungen mit Strafandrohung nach Art. 292 StGB6) verbinden;
g) Ersatzvornahmen anordnen;
h) Strafanzeige erstatten.
2 Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der betroffenen Stiftung.

## Art. 8 {#art_8}

Zusammenarbeit mit der Steuerverwaltung
1 Die Aufsichtsbehörde zeigt der Steuerverwaltung die Errichtung, Änderung
oder Aufhebung einer Stiftung an und überweist ihr eine Kopie der entsprechenden Urkunde.
2 Für Auskünfte über die Gewährung von Steuerbefreiung ist die Steuerverwaltung zuständig. Die Stiftung informiert die Aufsichtsbehörde über die von
der Steuerverwaltung erhaltene Auskunft.
6) SR 311.0
212.01 Ausserrhodische Gesetzessammlung
3 Die Aufsichtsbehörde teilt der Steuerverwaltung mit, wenn sie Hinweise

## Art. 9 darauf hat, dass eine Steuerbefreiung zu Unrecht besteht.7) {#art_9}

Gebühren
1 Die kantonale Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit eine Gebühr im
Rahmen des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen.8) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Anhang 1.
2 Die Gebühren der kommunalen Aufsichtsbehörde richten sich nach dem
Gebührentarif für die Gemeinden.9)
7) Vgl. Art. 154 Abs. 2 Steuergesetz (bGS 621.11)
8) bGS 233.2
9) bGS 153.2
212.01
Anhang 1: Gebühren der kantonalen
Stiftungsaufsicht
(Stand 1. März 2025)
A. Gebühr für die Prüfung der jährlichen Berichterstattung1
Bilanzsumme der Stiftung Prüfungsgebühr
bis Fr. 250'000 Fr. 250
bis Fr. 500'000 Fr. 400
bis Fr. 1'000'000 Fr. 500
bis Fr. 2'500'000 Fr. 650
bis Fr. 5'000'000 Fr. 800
bis Fr. 10'000'000 Fr. 1'000
bis Fr. 25'000'000 Fr. 1'800
über Fr. 25'000'000 Fr. 2'500
Für ausserordentlichen Aufwand kann eine zusätzliche Gebühr nach dem ordentlichen Stundenansatz (B) erhoben werden.
B. Gebühren nach Zeitaufwand
Die Gebühren für die weiteren Tätigkeiten der Aufsichtsbehörde bemessen
sich nach dem Zeitaufwand. Der ordentliche Stundenansatz beträgt 150 Franken.
Für die dringliche Erledigung (innerhalb von fünf Arbeitstagen) wird ein Zuschlag von 150 Franken pro Stunde erhoben.
C. Kanzleigebühren
Mahnung zur Einreichung der jährlichen Berichterstattung
Fr. 50
Fristerstreckung im Wiederholungsfall
Fr. 50
1 Anwendbar auf Prüfungen ab dem Berichtsjahr 2024
