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title: "Verordnung über die amtlichen Publikationsorgane"
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provisions: 18
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# Verordnung über die amtlichen Publikationsorgane

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Gesetzes über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) vom 20. März 20182).
2. Amtsblatt

## § 2 {#par_2}

Rubriken
1 Das Amtsblatt führt die Rubrik «Behörden und politische Rechte» und die
weiteren Rubriken, welche die Staatskanzlei in Absprache mit der Anbieterin der Publikationsplattform festlegt.

## § 3 {#par_3}

Erscheinungsweise
1 Das Amtsblatt erscheint Montag bis Freitag und trägt das Datum des Erscheinungstages. Es erscheint nicht an den allgemeinen Feiertagen gemäss
Artikel 6 Absatz 2 Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt
(Verordnung SHAB, VSHAB) vom 15. Februar 20063).
2 In Ausnahmefällen kann an einzelnen Tagen auf das Erscheinen des
Amtsblattes verzichtet werden.
3 Amtliche Texte der Rubrik «Behörden und politische Rechte» werden in
der Regel am Freitag veröffentlicht. Für dringliche Fälle ist eine Veröffentlichung an einem anderen Tag möglich.

## § 4 {#par_4}

Erlasse und Erlassänderungen
1 Erlasse und Erlassänderungen werden unter Angabe von Erlasstitel, der
beschliessenden Stelle und des Links auf die Publikation in der amtlichen
Sammlung der Gesetze und Verordnungen (GS) publiziert.
1) BGS 111.31.
2) BGS 111.31.
3) SR 221.415.
GS 2023, 12
111.32

## § 5 {#par_5}

Meldestellen
1 Meldestellen sind öffentliche Organe und Private, die zur Publikation bestimmte Inhalte (Meldungen) einreichen. Es sind dies insbesondere:
a) Organisationseinheiten des Kantons und der Gemeinden;
b) Öffentliche Organe anderer Kantone oder des Bundes;
c) Juristische Personen des kantonalen und kommunalen öffentlichen
Rechts, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen;
d) Private und privatrechtliche Organisationen, soweit ihnen die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde oder sie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Publikation verpflichtet sind.
2 Die Meldestelle ist für die inhaltliche und formelle Richtigkeit einer Meldung verantwortlich.
3 In Ausnahmefällen kann die Staatskanzlei mit der Erfassung einer Meldung beauftragt werden.

## § 6 {#par_6}

Weitere Bekanntmachungen
1 Gesetzlich nicht vorgeschriebene Bekanntmachungen, an welchen ein öffentliches Interesse besteht, können im Amtsblatt publiziert werden, wenn
sie weder rechts- noch sittenwidrig sind und keine politische Werbung enthalten.
2 Die Staatskanzlei entscheidet über die Publikation.

## § 7 {#par_7}

Publikationsgebühren
1 Die Publikationsgebühr beträgt 30 Franken pro Meldung.
2 Sie wird bei den Meldestellen nach § 5 Absatz 1 erhoben. Vorbehalten
bleibt Absatz 3.
3 Bei den Organisationseinheiten des Kantons wird sie nur erhoben, sofern
diese die Publikationsgebühr auf einen Dritten überwälzen können.

## § 8 {#par_8}

Suchfunktionen
1 Amtliche Texte werden mit einer Suchfunktion erschlossen, welche eine
Suche insbesondere nach Stichworten, Rubrik oder Meldestelle ermöglicht.
2 Externe Suchmaschinen und Archivdienste werden, soweit technisch möglich, zur Nicht-Indexierung bzw. Nicht-Archivierung im Internet angewiesen.

## § 9 {#par_9}

Datenschutz
1 Die Staatskanzlei legt die Öffentlichkeitsdauer (Minimum - Maximum
oder unbegrenzt) je Meldetyp als Voreinstellung fest. Die minimal mögliche Öffentlichkeitsdauer beträgt einen Monat.
2 Mit Ausnahme der unbegrenzt zu veröffentlichen Meldetypen wird die
Öffentlichkeitsdauer einer Meldung innerhalb des vorgegebenen Rahmens
durch die Meldestelle festgesetzt. Sobald die Öffentlichkeitsdauer abgelaufen ist, ist der Zugriff mittels Suchfunktion nicht mehr möglich.
3 Die Öffentlichkeitsdauer von Meldungen mit Personendaten ist zwingend
einzuschränken. Der Zugriff auf solche Meldungen mittels Suchfunktion ist
nur bis zur Erfüllung des Publikationszweckes zulässig.
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4 Ist der Zweck einer Publikation von Meldungen gemäss Absatz 3 nicht in
einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt, ist der Zugriff auf maximal 3 Monate
zu beschränken. In begründeten Fällen kann eine längere Zugriffsdauer
vorgesehen werden.
5 Die Dauer des Zugriffs auf Meldungen, die sowohl im Amtsblatt als auch
im SHAB veröffentlicht werden, bestimmt sich nach Artikel 11 Absatz 2
und 3 VSHAB1).
6 Eine Person, über die besonders schützenswerte Personendaten in einem
online zugänglichen Text enthalten sind, kann bei der federführenden Behörde beantragen, dass diese Daten vor Ablauf der Fristen nach Absatz 3
von der Publikationsplattform entfernt werden, wenn:
a) die betroffene Person bestätigt, dass sie von der Veröffentlichung
Kenntnis genommen hat; und
b) die Anonymisierung nicht die Rechte von Dritten verletzt.
7 Meldungen, die nicht mehr über die Publikationsplattform zugänglich
sind, können beim Staatsarchiv eingesehen werden.
3. Bereinigte Sammlung der solothurnischen

## § 10 Erlasse (BGS) {#par_10}

Systematik
1 Die Sammlung wird nach dem System der Dezimalklassifikation in folgende 9 Teile gegliedert:
a) Grundlagen, Organisation, Gemeinden;
b) Zivilrecht, Zivilprozessrecht, Vollstreckung;
c) Strafrecht, Strafprozessrecht, Strafvollzug;
d) Schule, Kirche, Kultur;
e) Polizei, Militär, Zivilschutz;
f) Finanzen, Regalien;
g) Bauwesen, öffentliche Werke, Verkehr;
h) Gesundheit, Arbeit, Sozialrecht;
i) Volkswirtschaft.

## § 11 {#par_11}

Sicherungskopien
1 Die Staatskanzlei erstellt jährlich mehrere Sicherungskopien der BGS auf
Papier und elektronisch (offline verfügbar) zur Sicherstellung des Zugriffs
auf die BGS in ausserordentlichen Lagen.
4. Gemeinsame Bestimmungen

## § 12 {#par_12}

Massgebende Fassungen der elektronischen Publikationen
1 Die massgebende Fassung einer Amtsblattpublikation ist die auf dem
Amtsblattportal publizierte und elektronisch signierte Einzelmeldung im
Format PDF.
1) SR 221.415.
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2 Die massgebenden Fassungen der elektronischen Publikationen der GS
und der BGS sind immer die auf der Webseite der Gesetzessammlung
bgs.so.ch des Kantons Solothurn publizierten und elektronisch signierten
Fassungen im Format PDF.

## § 13 {#par_13}

Datensicherheit
1 Die Staatskanzlei ergreift die notwendigen vertraglichen, technischen
und organisatorischen Massnahmen, um die Datensicherheit zu gewähren.
Sie stellt insbesondere sicher, dass die veröffentlichten Texte tatsächlich
vom korrekten Urheber stammen (Authentizität) und nach der Veröffentlichung nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert wurden (Integrität).
2 Die massgebenden Fassungen der elektronischen Publikationen werden
mit einer elektronischen Signatur oder einem elektronischen Siegel gemäss
Artikel 2 Buchstabe c, d oder e des Bundesgesetzes vom 18. März 2016
über die elektronische Signatur (ZertES)1) versehen. In dringenden Fällen
kann bei technischen Problemen vorübergehend auf die elektronische Signatur verzichtet werden.

## § 14 {#par_14}

Bezug von Daten zum Eigengebrauch
1 Die unentgeltliche Konsultation der gemäss § 13 Absatz 1 Publikationsgesetz2) veröffentlichten Daten umfasst auch das Herunterladen der Texte
zum Eigengebrauch.

## § 15 {#par_15}

Auflagen für die Verwertung von Daten
1 Für die Verwertung der gemäss § 13 Absatz 1 Publikationsgesetz3) veröffentlichten Daten gelten die folgenden Bestimmungen:
a) Die Daten dürfen inhaltlich nicht verändert werden;
b) Sie sind so darzustellen, dass sie sich optisch deutlich von Kommentaren oder weiteren Zusätzen unterscheiden;
c) Sie sind mit einem Hinweis zu versehen, dass allein die Veröffentlichung durch die Staatskanzlei massgebend ist;
d) Personendaten in Texten des Amtsblattes müssen entfernt werden,
sobald die Staatskanzlei diese nicht mehr oder nur noch in einer anonymisierten Fassung veröffentlicht;
e) Besonders schützenswerte Personendaten in anderen Texten als jenen nach Buchstabe d dürfen nicht verwertet oder weiterverbreitet
werden.

## § 16 {#par_16}

Einsichtnahme
1 Die amtlichen Publikationen des Bundes und des Kantons können bei der
Staatskanzlei, den Oberämtern und den Gemeinden unentgeltlich eingesehen werden.
1) SR 943.03.
2) BGS 111.31.
3) BGS 111.31.
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## § 17 {#par_17}

Druckausgaben
1 Die gesammelten Amtsblattausgaben der Vorwoche können bei der
Staatskanzlei gegen eine Gebühr von 6 Franken im Abonnement in gedruckter Form bezogen werden.
2 Die Staatskanzlei kann die Amtliche Sammlung (GS) sowie einzelne Erlasse aus der Bereinigten Sammlung (BGS) auf Bestellung zum Selbstkostenpreis in gedruckter Form anbieten.

## § 18 {#par_18}

Archivierung
1 Die Archivierung der amtlichen Meldungen aus dem Amtsblatt und der
Inhalte der chronologischen Gesetzessammlung erfolgt mindestens jährlich
durch das Staatsarchiv.
2 Von den im Amtsblatt veröffentlichten Texten werden alle Daten aufbewahrt, die notwendig sind, um die ursprünglich veröffentlichten Texte
wiederherzustellen («abgeschlossene Daten»).
3 Die abgeschlossenen Daten werden getrennt von den öffentlich zugänglichen Kommunikationsnetzen im Staatsarchiv des Kantons aufbewahrt.
RRB Nr. 2023/721 vom 2. Mai 2023.
Die Einspruchsfrist ist am 3. Juli 2023 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 7. Juli 2023.
