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title: "Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze"
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provisions: 18
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# Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Vereinbarung regelt die Zuständigkeiten, Organisation und Abgeltungen bei IKAPOL-Einsätzen.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt gestraffte, rationelle Verfahren, die Vermeidung von Doppelspurigkeiten und eine einheitliche, angemessene und vom
Solidaritätsgedanken geprägte Entschädigung für IKAPOL-Einsätze sowie eine
einfache, einheitliche Berichts-, Budget- und Rechnungsstellungsstruktur.

## Art. 3 {#art_3}

Definition
1 Ein IKAPOL-Einsatz im Sinne dieser Vereinbarung liegt vor, wenn ein Kanton
ein Ereignis oder einen Anlass polizeilich trotz Unterstützung durch Nachbarkantone, durch Konkordatspartner oder bilateral durch einzelne andere Polizeikorps nicht bewältigen kann und deshalb auf zusätzliche Polizeikräfte angewiesen ist.

## Art. 4 {#art_4}

Grundsätze
1 Bei der Organisation, Durchführung und Abgeltung von IKAPOL-Einsätzen
gelten folgende Grundsätze:
a. Die Ablauforganisation und Entscheidprozesse tragen der Polizeihoheit
der Kantone Rechnung.
1) SR 101
2 145.37
b. Die IKAPOL-Einsätze werden nach einheitlichen Verfahren und Rechtsgrundlagen abgewickelt und nach Dringlichkeit differenziert.
c. Bei jedem IKAPOL-Einsatz bestimmt die Arbeitsgruppe Gesamtschweizerische interkantonale Polizeizusammenarbeit (AG GIP), welches Organ
über die Zuweisung und den Einsatzort der für dieses Ereignis bereitgestellten, aber nicht dem Kommandanten des Einsatzkantons unterstellten
Kräfte (Polizei, Armee, Grenzwachtkorps) entscheidet.
d. Die Arbeitsgruppe Operationen der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (AG OP) teilt die benötigten Polizeimittel prozentual auf die Konkordate und die Kantone Zürich (inklusive Stadt Zürich)
und Tessin auf. Die Konkordate entscheiden intern über die Aufteilung
der benötigten Kräfte auf ihre Mitglieder.
e. IKAPOL-Einsätze sind zeitlich zu begrenzen.
f. Personal-und versicherungsrechtlich bleiben die Einsatzkräfte ihrem
Stammkorps unterstellt.
g. Der Einsatzkanton ist dafür besorgt, dass die einzelnen Polizeikräfte ungefähr gleich lang im Einsatz stehen.
h. Bevor ein IKAPOL-Einsatz beantragt wird, hat der Standortkanton bei
planbaren Ereignissen mit dem Auftraggeber bzw. dem Veranstalter die
finanzielle Abgeltung verbindlich über ein Kostendach, eine Pauschale
oder gemäss den effektiven Aufwendungen zu regeln.
i. Bei IKAPOL-Einsätzen zugunsten privater Anlässe werden die Ansätze
gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte entsendenden Kantons
verrechnet, ausser der Bund erklärt den Anlass zu einem ausserordentlichen Ereignis.
j. Bei Einsätzen zugunsten des Bundes, die mit Kräften innerhalb des Konkordats bewältigt werden können, stellt der Standortkanton dem Bund die
Ansätze in Rechnung, die innerhalb des Konkordats gelten.
k. Der Standortkanton stellt seine Polizeikräfte nicht in Rechnung. Vorbehalten bleibt die Abgeltung des Bundes bei ausserordentlichen Ereignissen

## Art. 4der gestützt auf {#art_4der}

BWIS-Abgeltungsverordnung.
2 Organisation, Zuständigkeiten, Ablauf

## Art. 5 {#art_5}

Gremien
1 Für die Organisation und Durchführung von IKAPOL-Einsätzen sind folgende
Gremien massgebend:
a. Arbeitsgruppe gesamtschweizerische interkantonale Polizeizusammenarbeit bei besonderen Ereignissen (AG GIP);
b. Arbeitsgruppe Operationen der KKPKS (AG OP);
3 145.37
c. Interkantonaler Koordinationsstab (IKKS).

## Art. 6 {#art_6}

AG GIP
1 Die AG GIP koordiniert bei der Bewältigung besonderer Ereignisse die notwendigen interkantonalen politischen Schritte unter Berücksichtigung der gegebenen Zuständigkeiten.
Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. politische Lagebeurteilung auf der Basis der Beurteilung der AG OP;
b. Beschlussfassung zu den Anträgen der AG OP;
c. Festlegung des organisatorischen Zeitplans;
d. Erlass von Richtlinien für die Informationsführung;
e. Klärung von Finanzierungsfragen für den Einsatz;
f. Veranlassung der Auswertung des Einsatzes;
g. Entscheid aufgrund der Anträge der AG OP, ob die Voraussetzungen für
einen IKAPOL Einsatz erfüllt sind und ob es sich um einen privaten Anlass oder einen Anlass im öffentlichen Interesse handelt; Auslösen des
IKAPOL-Einsatzes;
h. Antragstellung an den Bund um materielle und/oder personelle Unterstützung aufgrund der eigenen Lageanalyse;
i. Einladung an die Kantone, Unterstützung zu leisten;
j. Kenntnisnahme des Einsatzberichts, welchen sie spätestens 6Monate
nach Abschluss eines Einsatzes erhält.
2 Unter dem Vorsitz des Präsidenten der Konferenz der kantonalen Justiz- und
Polizeidirektoren (KKJPD) gehören der AG GIP die folgenden Funktionen und
Organe an:
a. die Vorsitzenden der 4 schweizerischen Polizeikonkordate;
b. 1–2 Vertreter des Bundes;
c. Regierungsmitglied(er) der vom Ereignis betroffenen Kantone;
d. Polizeikommandant(en) der betroffenen kantonalen Polizeikorps;
e. zuständige Regierungsmitglieder der Kantone Zürich und Tessin und der
Stadt Zürich;
f. Präsident der KKPKS.
Je nach Lage können weitere Vertreter und Experten beigezogen werden.

## Art. 7 {#art_7}

AG OP
1 Die AG OP ist beratendes, antragstellendes, koordinierendes und unterstützendes Organ für die Bewältigung von Grossereignissen. Sie hat weder Weisungsrecht noch operative Führungsverantwortung. Sie hat insbesondere die
folgenden ereignisbezogenen Aufgaben:
a. Lagebeurteilung aus operativer Sicht;
4 145.37
b. Definition der erforderlichen personellen und materiellen Mittel;
c. Koordination der Bereitstellung dieser Mittel;
d. Erarbeitung der Grundlagen für die zu beantragenden politischen Entscheide;
e. Prüfung der Gesuche der Konkordate und der Kantone Zürich und Tessin
um IKAPOL-Einsätze;
f. Bereitstellung der Entscheidgrundlagen;
g. allfällige Rückweisung der Gesuche zur Ergänzung;
h. Antragstellung an die AG GIP bezüglich benötigte Kräfte und Vorgehen;
i. Unterstützung des einsatzführenden Korps beim Erstellen des Operationsplans;
j. Definition der Zusammensetzung und Führung des IKKS;
k. Sicherstellung des dauernden Informationsaustausches mit dem Einsatzkanton oder den Einsatzkantonen;
l. Orientierung der Mitglieder der KKPKS sowie im Bedarfsfall des Präsidenten KKJPD über die Ergebnisse ihrer Aktivitäten.
2 Unter dem Vorsitz des Präsidenten der KKPKS gehören der AG OP die folgenden Funktionen und Organe an:
a. die polizeilichen Konkordatspräsidenten der 4 Konkordate;
b. Vertreter des Bundesamtes für Polizei (fedpol);
c. Kommandant/en des/der betroffenen Polizeikorps;
d. Polizeikommandanten der Kantone Zürich und Tessin sowie der Stadt
Zürich.
Je nach Lage kann die AG OP mit Vertretern weiterer Organisationen wie
Grenzwachtkorps, VBS etc. sowie mit Kommandanten weiterer städtischer Polizeikorps ergänzt werden.

## Art. 8 {#art_8}

IKKS
1 Der IKKS entscheidet über den Einsatz derjenigen Kräfte des Bundes, der
Kantone und der Städte, die nicht dem jeweiligen Einsatzkanton angehören
oder von diesem freigestellt werden können. Grundsätzlich ist der IKKS dem
Kommandanten des einsatzführenden Kantons zu unterstellen. Sind mehrere
Kantone vom Einsatz betroffen, so wird seine Unterstellung im Einzelfall auf
Antrag der AG OP durch die AG GIP bestimmt. Die AG GIP unterstellt den
IKKS entweder einem der einsatzführenden Kantone oder aber der AG OP,
wobei diesfalls die AG OP während des Einsatzes tatsächlich verfügbar sein
muss, um die entsprechenden Entscheide fällen zu können.
2 Die KKPKS erlässt für den IKKS eine Musterstabsordnung.
3 Der Standardstabsorganisation gehören im Normalfall an:
a. der Stabschef;
5 145.37
b. 1–2 Führungsgehilfen;
c. je 1 Vertreter der Polizeikonkordate;
d. je 1 Vertreter der Korps der Kantone Zürich und Tessin sowie der Stadt
Zürich;
e. 1 Vertreter des Bundes.
Nach Bedarf wird der Stab mit Vertretern weiterer Organisationen wie Arm ee,
Grenzwachtkorps, SBB etc. ergänzt.
4 Der Stabschef IKKS wird auf Antrag der Einsatzleitung durch die AG OP bestimmt. Die weiteren Stabsangehörigen werden durch ihre Korps bzw. Organisationen bestimmt.

## Art. 9 {#art_9}

Abläufe
1 Sobald ein planbares oder unvorhergesehenes Grossereignis bekannt wird,
orientiert der in erster Linie betroffene Kanton den Präsidenten der KKPKS, unter dessen Leitung die AG OP zusammentritt. Die Kantone regeln selber, wer
innerhalb des Kantons und wann mit dem Antrag für einen IKAPOL-Einsatz an
das Konkordat gelangt.
2 Das Konkordat prüft den Antrag und beurteilt den beantragten Kräfteeinsatz.
Kommt es dabei zum Schluss, dass die Kräfte innerhalb des Konkordats selber
und trotz bilateraler Unterstützung durch andere Korps nicht ausreichen, stellt
es Antrag an die AG OP.
3 Bei nichtvorhersehbaren Grossereignissen wie beispielsweise Katastrophen
grossen Ausmasses, die mehrere Kantone betreffen, bildet sich aus der AG
GIP und der AG OP der polizeiliche Krisenstab, der sich zu einer sofortigen Lagebeurteilung und Beschlussfassung trifft. Dieser polizeiliche Krisenstab bildet
den Ansprechpartner für die kantonale und die nationale Katastrophenorganisation.
3 Finanzielles

## Art. 10 {#art_10}

Entschädigungen für IKAPOL-Einsätze
1 IKAPOL-Einsätze werden den Kantonen, die Polizeikräfte zur Verfügung stellen, mit CHF 600.– pro Einsatzkraft und 24 Stunden, beginnend ab Abreise im
Stammkorps und endend bei Ankunft im Stammkorps, entschädigt. Die Art des
Diensts – Einsatz, Bereitschaft, Ruhe – spielt keine Rolle. Es gilt der angebrochene Tag.
2 Zugunsten des IKAPOL-Einsatzkantons auf Pikett gesetzte Einsatzkräfte im
Stammkorps, die innerhalb von 24 Stunden im Einsatzraum eintreffen müssen,
werden pro angebrochenen Tag mit CHF 200.– pro Einsatzkraft entschädigt.
Vorbereitungen inklusive die einsatzorientierte Ausbildung vor einem Einsatz
werden nicht verrechnet.
6 145.37
3 Hilfeleistungen von Konkordaten unter sich und bilaterale Unterstützung für
Ereignisse, die direkt oder indirekt mit dem IKAPOL-Einsatz-Ereignis zusammenhängen, sind von diesen Konkordaten bzw. Kantonen zu tragen.

## Art. 11 {#art_11}

Private Anlässe
1 Bei IKAPOL-Einsätzen zugunsten privater Anlässe werden die Ansätze gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte entsendenden Kantons verrechnet.
2 Für die vom Bund als ausserordentliches Ereignis gestützt auf Art. 4 der
BWIS-Abgeltungsverordnung deklarierten Anlässe gelten die IKAPOL-Ansätze.

## Art. 12 {#art_12}

Territorialprinzip
1 Für die IKAPOL-Einsätze ist derjenige Kanton kostenpflichtig, auf dessen Territorium die IKAPOL-Kräfte eingesetzt oder zu seinen Gunsten auf Reserve gestellt werden.
2 Beginnt ein IKAPOL-Einsatz im einen Kanton und endet in einem andern, so
trägt derjenige Kanton die Kosten, in dem der Einsatz begonnen hat.

## Art. 13 {#art_13}

Übrige Aufwendungen, Spesen
1 Transport- und Fahrzeugkosten werden nach den Ansätzen des zu unterstützenden Kantons verrechnet, welcher auch Unterkunft und Verpflegung übernimmt. Materialkosten können verrechnet werden.
4 Schlussbestimmungen

## Art. 14 {#art_14}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Kantone ihren Beitritt erklärt haben.
Der Beitritt ist der KKJPD mitzuteilen. Diese teilt das Inkrafttreten dem Bund
mit.

## Art. 15 {#art_15}

Änderungen
1 Auf Antrag eines Kantons leitet die KKJPD umgehend eine Teil-oder Totalrevision der Vereinbarung ein.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Kantone zugestimmt haben.

## Art. 16 {#art_16}

Geltungsdauer, Kündigung
1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
7 145.37
2 Sie kann mit einer Frist von 2 Jahren auf das Ende jeden Jahres durch Mitteilung an die KKJPD gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres
seit Inkrafttreten.
3 Die Kündigung eines Kantons beendet die Vereinbarung.
Art. 17 Aufhebung der geltenden Verwaltungsvereinbarung

## Art. 16der {#art_16der}

Bundesverfassung3) aufgehoben.
2 Die Plenarversammlung der KKJPD stellte am 9. November 2006 das Zustandekommen der IKAPOL-Vereinbarung fest.
3 Inkrafttreten am 9. November 2006.
2) GS 27.523
3) SR 101
8 145.37
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
06.04.2006 09.11.2006 Erlass Erstfassung GS 36.0060
9 145.37
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 06.04.2006 09.11.2006 Erstfassung GS 36.0060
