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title: "Energieverordnung"
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# Energieverordnung

## Artikel 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung vollzieht die Energiegesetzgebung des Bundes und des
Kantons.

## Artikel 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Anforderungen im Gebäudebereich für:
a) neue Bauten und Anlagen, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden
b) Umbauten, Erweiterungen und Umnutzungen von bestehenden Bauten, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, auch wenn
die Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind
c) Neuinstallationen gebäudetechnischer Anlagen, auch wenn die
Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind
d) Erneuerungen, Umbauten oder Änderungen gebäudetechnischer Anlagen, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind
2 Die folgenden Bauvorhaben gelten als Neubauten und haben die Anforderungen an Neubauten zu erfüllen:
a) provisorische Bauten und Fahrnisbauten, die länger als drei Jahre
bestehen bleiben
b) Erweiterungen (z. B. Aufstockungen und Anbauten)
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
c) Auskernungen
3 Bei Umbauten und Umnutzungen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für die jeweils betroffenen Gebäudeteile.

## Artikel 3 {#art_3}

Stand der Technik
1 Die nach dieser Verordnung notwendigen Massnahmen sind nach dem
Stand der Technik zu planen und auszuführen.
2 Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, gelten als Stand der
Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der Normen, Richtlinien
und Empfehlungen der Fachorganisationen sowie der Konferenz Kantonaler
Energiedirektoren (EnDK) / Konferenz Kantonaler Energiefachstellen
(EnFK).
2 Wärmeschutz von Gebäuden

## Artikel 4 {#art_4}

Winterlicher Wärmeschutz
1 Neubauten, Erweiterungen, Umbauten und Umnutzungen müssen die Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz einhalten.
2 Die beiden Nachweisverfahren für die Anforderungen an den Wärmeschutz
von Gebäuden richten sich nach der Norm SIA 380/11) mit der von der zuständigen Direktion2) bezeichneten Ausgabe, wobei die Grenzwerte für den
Einzelbauteilnachweis oder den Systemnachweis eingehalten werden müssen.
3 Wird der Systemnachweis erbracht, gilt eine Zusatzanforderung an den
spezifischen Heizleistungsbedarf. Dieser darf 20 W/m² bei den Gebäudekategorien Wohnen MFH (I) und Schulen (IV), respektive 25 W/m² bei den Gebäudekategorien Wohnen EFH (II) und Verwaltung (III) nicht überschreiten.
4 Erleichterte Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle sind möglich bei Gebäuden, die auf weniger als 10°C aktiv beheizt
werden.
1) SIA 380/1, Heizwärmebedarf.
2) Baudirektion; vgl. Artikel 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).

## Artikel 5 {#art_5}

Sommerlicher Wärmeschutz
1 Neubauten, Erweiterungen, Umbauten und Umnutzungen müssen die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz einhalten.
2 Der Nachweis ist gemäss der Norm SIA 1803) mit der von der zuständigen
Direktion4) bezeichneten Ausgabe zu erbringen und hat deren Anforderungen zu erfüllen.
3 Sind Kühlungen aufgrund der Gebäudekategorie nötig oder erwünscht, ist
der Nachweis gemäss Norm SIA 382/25) mit der von der zuständigen Direktion6) bezeichneten Ausgabe zu erbringen und deren Anforderungen sind einzuhalten.
4 Bei den anderen Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.
5 Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz sind befreit:
a) Gebäude der Kategorie XII (Hallenbäder) und Räume, die nicht dem
längeren Aufenthalt von Personen dienen (unter einer Stunde pro
Tag)
b) Bauteile, die aus betrieblichen Gründen nicht ausgerüstet werden

## Artikel 6 können {#art_6}

Kühlräume
1 Bei Kühl- und Tiefkühlräumen, die auf weniger als 8°C gekühlt werden, darf
der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone 5 W/m² nicht überschreiten. Für die Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszugehen:
a) gegenüber beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung
b) gegen das Aussenklima: 20°C
c) gegen das Erdreich oder unbeheizte Räume: 10°C
2 Für Kühlräume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen sind die Anforderungen
auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren U-Wert von
U ≤ 0.15 W/(m²·K) einhalten.
3) SIA 180, Wärmeschutz, Feuchteschutz und Raumklima in Gebäuden.
4) Baudirektion; vgl. Artikel 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
5) SIA 382/2, Klimatisierte Gebäude - Leistungs- und Energiebedarf.
6) Baudirektion; vgl. Artikel 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).

## Artikel 7 {#art_7}

Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen
1 Für Gewächshäuser, in denen zur Aufzucht, Produktion oder Vermarktung
von Pflanzen vorgegebene Wachstumsbedingungen aufrechterhalten werden müssen, gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung der Konferenz
Kantonaler Energiefachstellen (EnFK), «Beheizte Gewächshäuser»7) mit der
von der zuständigen Direktion8) bezeichneten Ausgabe.
2 Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss der Empfehlung der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen (EnFK), «Beheizte Traglufthallen»9) mit der von der zuständigen Direktion10) bezeichneten Ausgabe.
3 Gebäudetechnische Anlagen

## Artikel 8 {#art_8}

Wärmeverteilung und Abgabe
1 Für neue oder ersetzte Wärmeabgabesysteme gelten die Anforderungen
an die Vorlauftemperaturen gemäss der Norm SIA 384/111) mit der von der
zuständigen Direktion12) bezeichneten Ausgabe.
2 Für neue oder im Rahmen eines Umbaus erstellte Installationen inklusive
Armaturen und Pumpen sowie für erdverlegte Leitungen gelten die Anforderungen an die Wärmedämmung gemäss der Norm SIA 384/113) mit der von
der zuständigen Direktion14) bezeichneten Ausgabe.
3 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen gemäss
den Anforderungen nach Absatz 2 anzupassen, soweit es die örtlichen
Platzverhältnisse erlauben.

## Artikel 9 {#art_9}

Abwärmenutzung
1 Abwärme, die im Gebäude anfällt, insbesondere jene aus Kälteerzeugung
sowie aus gewerblichen und industriellen Prozessen, ist zu nutzen, soweit
dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
7) EnFK Empfehlung EN-131, Beheizte Gewächshäuser.
8) Baudirektion; vgl. Artikel 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
9) EnFK Empfehlung EN-132, Beheizte Traglufthallen.
10)Baudirektion; vgl. Artikel 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
11)SIA 384/1, Heizungsanlagen in Gebäuden - Grundlagen und Anforderungen.
12)Baudirektion; vgl. Artikel 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
13)SIA 384/1, Heizungsanlagen in Gebäuden - Grundlagen und Anforderungen.
14)Baudirektion; vgl. Artikel 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).

## Artikel 10 {#art_10}

Lüftungstechnische Anlagen
1 Die Anforderungen an die Wärmerückgewinnung, die maximalen Luftgeschwindigkeiten, die Wärmedämmung sowie an den individuellen Betrieb bei
Raumgruppen mit unterschiedlichen Nutzungen von lüftungstechnischen Anlagen richten sich nach der Norm SIA 382/115) mit der von der zuständigen
Direktion16) bezeichneten Ausgabe.

## Artikel 11 {#art_11}

Kälteerzeugung
1 Als Umgebungskälte gemäss Artikel 14 des Energiegesetzes des Kantons
Uri gelten z.B. Aussenluft, Seewasser, Grundwasser oder Erdwärme.
2 Wird eine Kältemaschine eingesetzt, muss die Leistung der Elektrizitätsproduktionsanlage vor Ort mindestens 75 Prozent des elektrischen Leistungsbedarfs der Kältemaschine entsprechen, wobei bestehende Anlagen
angerechnet werden, sofern sie nicht zur Erfüllung anderweitiger gesetzlicher Vorgaben beitragen.
3 Können keine Umgebungskälte genutzt und vor Ort keine Elektrizitätsproduktionsanlage realisiert werden, muss die Anforderung gemäss Artikel 14
des Energiegesetzes des Kantons Uri durch die Erstellung einer eigenen
neuen oder die Beteiligung an einer neuen Elektrizitätsproduktionsanlage an
einem Standort innerhalb des Kantons Uri erfüllt werden.
4 Werden neue Räume gekühlt oder ist gemäss der Gebäudekategorie eine
Kühlung notwendig, sind die baulichen Anforderungen der Norm 382/117) mit
der von der zuständigen Direktion18) bezeichneten Ausgabe einzuhalten.
5 Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts sind in bestehenden
Bauten so zu erstellen, dass entweder:
a) der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die Medienaufbereitung inklusive allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung 12 W/m² nicht überschreitet oder
15)SIA 382/1, Lüftungs- und Klimaanlagen - Allgemeine Grundlagen und Anforderungen.
16)Baudirektion; vgl. Artikel 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
17)SIA 382/1, Lüftungs- und Klimaanlagen - Allgemeine Grundlagen und Anforderungen.
18)Baudirektion; vgl. Artikel 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
b) die Kaltwassertemperaturen, die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung sowie die Planung und der Betrieb einer allfälligen Befeuchtung
den Anforderungen der Norm 382/119) mit der von der zuständigen Direktion20) bezeichneten Ausgabe entsprechen.

## Artikel 12 {#art_12}

Ferienhäuser und Ferienwohnungen
1 In neu erstellten Einfamilienhäusern, die nur zeitweise belegt sind, muss
die Raumtemperatur mittels Fernzugriff (z.B. Telefon, Internet, SMS) auf
mindestens zwei unterschiedliche Niveaus regulierbar sein.
2 In neu erstellten Mehrfamilienhäusern, die nur zeitweise bewohnt sind,
muss die Raumtemperatur für jede Einheit getrennt mittels Fernzugriff (z.B.
Telefon, Internet, SMS) auf mindestens zwei unterschiedliche Niveaus regulierbar sein.
3 Die Anforderungen dieses Artikels gelten auch beim Ersatz des Wärmeerzeugers.

## Artikel 13 {#art_13}

Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
1 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen können für drei Fälle als
Notheizung eingesetzt werden:
a) für aussergewöhnliche Klimasituationen (Aussentemperatur fällt unter
die Auslegungstemperatur gemäss Norm SIA 384.20121) mit der von
der zuständigen Direktion22) bezeichneten Ausgabe)
b) für Abwesenheiten zur Aufrechterhaltung des Frostschutzes
c) beim Ausfall der Hauptheizung
2 Auf begründetes Gesuch hin kann ausnahmsweise die Installation neuer
ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen bewilligt werden, wenn die Installation eines anderen Heizsystems wirtschaftlich nicht zumutbar oder in
Anbetracht der Gesamtumstände unverhältnismässig ist. Solche Ausnahmen können unter Anwendung dieser Kriterien gewährt werden für beispielsweise:
a) die Beheizung einzelner Arbeitsplätze in ungenügend oder nicht beheizten Räumen
19)SIA 382/1, Lüftungs- und Klimaanlagen - Allgemeine Grundlagen und Anforderungen.
20)Baudirektion; vgl. Artikel 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
21)SIA 384.201, Energetische Bewertung von Gebäuden - Verfahren zur Berechnung
der Norm-Heizlast.
22)Baudirektion; vgl. Artikel 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
b) Schutzbauten
c) Bergbahnstationen

## Artikel 14 d) provisorische Bauten {#art_14}

Wassererwärmer
1 Bezüglich der Betriebstemperatur von Wassererwärmern gelten die Anforderungen der Norm SIA 385/123) mit der von der zuständigen Direktion24) bezeichneten Ausgabe einzuhalten.
2 Beim Neueinbau oder Ersatz eines Wassererwärmers muss das Warmwasser:
a) während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt werden
b) durch eine thermische Solaranlage mit einer Kollektorfläche grösser
als 2 Prozent der Energiebezugsfläche erzeugt werden, deren Leistung nicht zur Erfüllung anderweitiger gesetzlicher Vorgaben beiträgt
c) durch eine Photovoltaikanlage mit einer Modulfläche grösser als
6 Prozent der Energiebezugsfläche erzeugt werden, deren Leistung
nicht zur Erfüllung anderweitiger gesetzlicher Vorgaben beiträgt
d) durch einen mit einem Elektromotor betriebenen Wärmepumpen-Boiler erzeugt werden oder zu mindestens 50 Prozent mit nicht direktelektrisch eingesetzter erneuerbarer Energie oder Abwärme erwärmt

## Artikel 15 werden {#art_15}

Anforderung Deckung Energiebedarf von Neubauten
1 In Neubauten darf der gewichtete Energiebedarf pro Jahr für Heizung,
Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung die Werte gemäss Anhang 1 nicht
überschreiten.
2 Bei den Gebäudekategorien VI (Restaurant) und XI (Sportbaute) gelten die
Anforderungen ohne Berücksichtigung des Bedarfs für Warmwasser. Bei
Vorhaben der Gebäudekategorie XII (Hallenbad) ist die Nutzung der Abwärme aus Fortluft, Bade- und Duschwasser zu optimieren.
3 Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden.
23)SIA 385/1, Anlagen für Trinkwarmwasser in Gebäuden - Grundlagen und Anforderungen.
24)Baudirektion; vgl. Artikel 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
4 Von den Anforderungen gemäss Absatz 1 befreit sind Erweiterungen von
bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche
weniger als 50 m² beträgt oder die neu geschaffene Energiebezugsfläche
20 Prozent der bestehenden Energiebezugsfläche nicht übersteigt, wobei
maximal 1'000 m² neu geschaffene Energiebezugsfläche befreit sind.
5 Bei Räumen mit Raumhöhen über 3 m in Gebäuden der Kategorien III bis
XII kann eine Raumhöhenkorrektur mit Bezugshöhe von 3 m angewendet
werden.

## Artikel 16 {#art_16}

Berechnungsregeln gewichteter Energiebedarf
1 Zur Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung wird der Nutzwärmebedarf für Heizung QH,eff
und Warmwasser QW mit den Nutzungsgraden η der gewählten Wärmeerzeuger dividiert und mit dem Gewichtungsfaktor g der eingesetzten Energieträger multipliziert sowie der ebenfalls mit dem entsprechenden Gewichtungsfaktor g gewichtete Elektrizitätsaufwand für Lüftung und Klimatisierung
ELK addiert.
2 In der Regel wird nur die dem Gebäude zugeführte hochwertige Energie für
Raumheizung, Warmwasser, Lüftung und Raumklimatisierung in den Energiebedarf eingerechnet. Die nutzungsabhängigen Prozessenergien werden
nicht in den Energiebedarf eingerechnet.
3 Elektrizität aus Eigenstromerzeugung wird nicht in die Berechnung des
gewichteten Energiebedarfs einbezogen. Ausgenommen ist Elektrizität aus
Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen.
4 Für die Gewichtung der Energieträger gelten die von der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) definierten nationalen Gewichtungsfaktoren.

## Artikel 17 {#art_17}

Vereinfachter Nachweis
1 Für die Gebäudekategorien I (Wohnen MFH) und II (Wohnen EFH) gilt die
Anforderung gemäss Artikel 16 als erbracht, wenn eine der Standardlösungskombinationen aus Gebäudehülle / Wärmeerzeugung gemäss Anhang 2 umgesetzt wird.
2 Für die Gebäudekategorien I (Wohnen MFH) und II (Wohnen EFH) gilt die
Anforderung gemäss Artikel 16 als erbracht, wenn die Massnahmen gemäss
Energienachweistool EN101c der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen
(EnFK)25) mit der von der zuständigen Direktion26) bezeichneten Version umgesetzt werden.
3 Die Anforderung gemäss Artikel 15 gilt als erbracht für nach einem Minergie-Standard zertifizierte Bauten.

## Artikel 18 {#art_18}

Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz
1 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten muss ein System basierend auf erneuerbarer Energie eingesetzt werden. Als erneuerbare
Systeme gelten:
a) mit einem Elektromotor betriebene Wärmepumpen
b) handbeschickte Holzfeuerungen mit Wärmespeicher und hydraulischem Wärmeverteilsystem
c) automatische Holzfeuerungen (Pellets, Schnitzel)
d) Fernwärme (mindestens 80 Prozent erneuerbare Energie oder Abwärme)
e) Abwärme, sofern nicht aus fossil betriebenen Prozessen stammend
2 Ist der Einsatz eines solchen Systems wirtschaftlich nicht verhältnismässig,
darf der Anteil an fossiler Energie 80 Prozent des massgebenden Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser nicht überschreiten. Dieser Nachweis
kann erbracht werden durch:
a) die Umsetzung einer der Standardlösungskombinationen gemäss Anhang 3
b) Erbringung eines Minergie-Zertifikats
c) Erreichung einer Gesamtenergieeffizienz Klasse C (gemäss GEAK27)
oder Merkblatt SIA 203128) mit der von der zuständigen Direktion29)
bezeichneten Ausgabe)
25)EnFK, Energienachweistool für einfache Bauten EN-101c.
26)Baudirektion; vgl. Artikel 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
27)GEAK, Gebäudeenergieausweis der Kantone.
28)Merkblatt SIA 2031, Energieausweis für Gebäude.
29)Baudirektion; vgl. Artikel 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
d) andere Methoden, wenn mit einer fachgerechten und plausiblen Berechnung nachgewiesen werden kann, dass der Anteil fossiler Energie 80 Prozent des massgebenden Energiebedarfs für Heizung und
Warmwasser nicht überschreitet. Die Berechnung muss im Minimum
die Bestimmung des Heizenergiebedarfs nach Norm SIA 380/130) mit
der von der zuständigen Direktion31) bezeichneten Ausgabe, die Auslegung des Wärmeerzeugers sowie die Auslegung des Wärmeabgabesystems beinhalten

## Artikel 19 {#art_19}

Wirtschaftliche Verhältnismässigkeit beim Wärmeerzeugerersatz
1 Der Nachweis, dass eine Wärmeerzeugung mit erneuerbarer Energie
wirtschaftlich nicht verhältnismässig ist, muss anhand einer betriebswirtschaftlichen Wirtschaftlichkeitsberechnung nach der Norm SIA 48032) mit der
von der zuständigen Direktion33) bezeichneten Ausgabe erbracht werden.
Verglichen werden die Gestehungskosten für die Heizwärme der verschiedenen Wärmeerzeuger.
2 Der Vergleich wird jeweils zwischen dem kostengünstigsten technisch
machbaren erneuerbaren Wärmeerzeuger und der fossilen Wärmeerzeugung geführt.
3 Die Installation eines mit erneuerbarer Energie betriebenen Wärmeerzeugers gilt als wirtschaftlich verhältnismässig, wenn die Gestehungskosten für
die Heizwärme maximal 10 Prozent höher liegen als mit dem fossilen Wärmeerzeuger.
4 Der Regierungsrat bestimmt die für die Wirtschaftlichkeitsberechnung geltenden Rechenwerte, insbesondere für die einzusetzenden Energiekosten,
die Verzinsung von Kapital, die Abschreibungsdauer sowie die Teuerung. Er
orientiert sich dabei soweit vorhanden an marktüblichen und branchenspezifischen Kennzahlen.
30)SIA 380/1, Heizwärmebedarf.
31)Baudirektion; vgl. Artikel 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
32)SIA 480, Wirtschaftlichkeitsrechnung für Investitionen im Hochbau.
33)Baudirektion; vgl. Artikel 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).

## Artikel 20 {#art_20}

Grenzwerte für Elektrizitätsverbrauch Beleuchtung
1 Bei Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer beleuchteten Fläche von mehr als 1'000 m² muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung EL gemäss Norm SIA 387/434) mit
der von der zuständigen Direktion35) bezeichneten Ausgabe nachgewiesen
werden. Davon ausgenommen sind Wohnbauten oder Teile davon.
2 Die Anforderung gemäss Absatz 1 gilt ebenfalls als erfüllt, wenn mit dem
Hilfsprogramm Beleuchtung der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen
(EnFK) nachgewiesen wird, dass die Vorgabe an die spezifische Leistung pL
bestimmt aus Grenz- respektive Zielwert gemäss der Norm SIA 387/4 eingehalten wird.

## Artikel 21 {#art_21}

Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden
1 Die Anforderung für die Nutzung der Sonnenenergie gilt auf allen Neubauten ab einer anrechenbaren Gebäudefläche von 300 m². Die Anlage muss
dabei eine Leistung von 40 W pro m2 der anrechenbaren Gebäudefläche
aufweisen.
2 Bei allen Erweiterungen von bestehenden Gebäuden gilt die Anforderung
für die Nutzung der Sonnenenergie dann, wenn die gesamte anrechenbare
Gebäudefläche nach der Erweiterung einen Wert von 300 m² überschreitet.
Die Anlage muss dabei eine Leistung von 20 W pro m² der gesamten anrechenbaren Gebäudefläche aufweisen, wobei bereits bestehende Anlagen
angerechnet werden, wenn deren Leistung nicht zur Erfüllung anderweitiger
gesetzlicher Vorgaben beiträgt.
3 Als eingreifend im Sinn von Artikel 13 Absatz 2 des Energiegesetzes des
Kantons Uri gilt eine Sanierung des Dachs, wenn Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mindestens 300 m² betroffen sind, die Sanierung von aussen vorgenommen wird und Anforderungen an den Wärmeschutz eingehalten werden müssen. Die Anlage muss dabei insgesamt eine
Leistung von 20 W pro m² anrechenbarer Gebäudefläche aufweisen, wobei
bestehende Anlagen angerechnet werden, wenn deren Leistung nicht zur
Erfüllung anderweitiger gesetzlicher Vorgaben beiträgt.
4 Die maximale zu installierende Leistung bei der Nutzung der Sonnenenergie muss nie höher sein als die bestehende elektrische Anschlussleistung
des Gebäudes.
34)SIA 387/4, Elektrizität in Gebäuden - Beleuchtung: Berechnung und Anforderungen.
35)Baudirektion; vgl. Artikel 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
5 Die Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie kann auch mit der Zertifizierung
eines Gebäudes nach einem Minergie-Standard erfüllt werden.
6 Die Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie kann auch erfüllt werden, wenn
ein gemäss Gebäudekategorie zu beheizendes Gebäude einen besseren
Wärmeschutz aufweist als gesetzlich vorgeschrieben. Der Grenzwert des
Heizwärmebedarfs QH,li, berechnet nach der Norm SIA 380/1, wird um
5 kWh/(m²/a) herabgesetzt.

## Artikel 22 {#art_22}

Heizungen im Freien
1 Ausnahmen zu Artikel 18 des Energiegesetzes des Kantons Uri können
geltend gemacht werden, wenn:
a) die Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen oder der Schutz von
technischen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert und bauliche Massnahmen (z.B. Überdachungen) und betriebliche Massnahmen (z.B. Schneeräumungen) nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind oder
b) der Einsatz der Heizungen im Freien nach ihrem Nutzungszweck nur
für kurze Einsätze (einzelne Tage) dient, z.B. Heizstrahler, Heizpilze

## Artikel 23 und Warmluftgebläse in Veranstaltungszelten oder Marktständen {#art_23}

Beheizte baubewilligungspflichtige Freiluftbäder
1 Als Freiluftbäder gelten Wasserbecken mit einem Inhalt von mehr als 8 m³.

## Artikel 24 {#art_24}

Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge bei Neubauten
1 In Neubauten werden alle Parkplätze gemäss Ausbaustufe B des Merkblatts SIA 206036) mit der von der zuständigen Direktion bezeichneten Ausgabe37) ausgerüstet. Dies beinhaltet die leere Leitungsinfrastruktur (Leerrohre und Kabeltragsysteme), die Platzreserve im Elektroverteiler (elektrische
Schutzeinrichtungen, allfällige Stromzähler, usw.) sowie eine genügend
gross dimensionierte Anschlussleitung zum Gebäude.
2 Bei der Sanierung von Parkplätzen sollen 60 Prozent der Parkplätze gemäss den in Absatz 1 genannten Anforderungen ausgestattet werden.
36)SIA 2060, Infrastruktur für Elektrofahrzeuge
37)Baudirektion; vgl. Artikel 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)
4 Weitere Bestimmungen im Gebäudebereich

## Artikel 25 {#art_25}

Vorbild öffentliche Hand
1 Neubauten im Eigentum des Kantons werden nach dem MinergieP-Standard zertifiziert.
2 Für Gesamterneuerungen an Gebäuden im Eigentum des Kantons wird die
Zertifizierung im Minergie-Standard angestrebt. Bei der Sanierung eines Gebäudes in Etappen wird ein Energiekonzept erstellt, womit gewährleistet
wird, dass sinnvolle Einzelmassnahmen realisiert werden mit dem Fernziel
einer Gesamtsanierung nach dem Standard Minergie.

## Artikel 26 {#art_26}

Standards Energieausweis Gebäude
1 Anerkannte Standards für den Energieausweis Gebäude sind der Gebäudeenergieausweis der Kantone GEAK sowie das Merkblatt SIA 203138) mit
der von der zuständigen Direktion39) bezeichneten Ausgabe.

## Artikel 27 {#art_27}

Grundsatz Gebäudeautomation
1 Neubauten mit mehr als 5'000 m² Energiebezugsfläche sind mit Einrichtungen zur Erfassung der Energieverbrauchsdaten auszurüsten.

## Artikel 28 {#art_28}

Betriebsoptimierung
1 Von der Pflicht zur Vornahme einer Betriebsoptimierung gemäss Artikel 21
des Energiegesetzes des Kantons Uri sind folgende Bauten befreit:
a) Betriebsstätten mit einem Elektrizitätsverbrauch von weniger als
200'000 kWh pro Jahr
b) Betriebsstätten, die als Grossverbraucher eine Zielvereinbarung abgeschlossen haben, im KMU-Modell integriert sind oder nachweisen
können, dass sie bereits eine mehrjährige systematische Betriebsoptimierung durchführen
2 Eine Betriebsoptimierung umfasst die Überprüfung der Einstell- und Verbrauchswerte der Anlagen für Heizung, Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation. Gegebenenfalls sind die Anlagen neu einzustellen.
38)Merkblatt SIA 2031, Energieausweis für Gebäude
39)Baudirektion; vgl. Artikel 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)
3 Die Durchführung der Betriebsoptimierung ist in einem Bericht festzuhalten, der über die Arbeiten Auskunft gibt. Zudem muss die Berichterstattung
eine Angabe über die Entwicklung des Energieverbrauchs enthalten.
4 Eine periodische Betriebsoptimierung ist alle fünf Jahre vorzunehmen.
5 Die Dokumentationen zu den Betriebsoptimierungen sind während zehn
Jahren aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen.
A1 Anhang 1: Grenzwert gewichteter Energiebedarf pro Jahr für
Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung in
Neubauten
Artikel A1-1
1 Grenzwert gewichteter Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser,
Lüftung und Klimatisierung in Neubauten:
Gebäudekategorie EHWLK in kWh/(m²∙Jahr)
I Wohnen MFH 35
II Wohnen EFH 35
III Verwaltung 40
IV Schulen 35
V Verkauf 40
VI Restaurants 45
VII Versammlungslokale 40
VIII Spitäler 70
IX Industrie 20
X Lager 20
XI Sportbauten 25
XII Hallenbäder keine Anforderung an EHWLK
A2 Anhang 2: Standardlösungskombinationen gewichteter
Energieverbrauch
Artikel A2-1 Kombination 1
1 Gebäudehülle:
a) Opake Bauteile gegen aussen: 0.17 W/(m²·K)
b) Fenster: 1.0 W/(m²·K)
c) Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)
2 Standardlösungskombinationen Wärmerzeugung:
a) Elektr. Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser
b) Automatische Holzfeuerung
c) Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien
d) Elektr. Wärmepumpe Aussenluft
Artikel A2-2 Kombination 2
1 Gebäudehülle:
a) Opake Bauteile gegen aussen: 0.17 W/(m²·K)
b) Fenster: 1.0 W/(m²·K)
c) Th. Solaranlage für WW mit mind. 2% der EBF
2 Standardlösungskombinationen Wärmerzeugung:
a) Elektr. Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser
b) Automatische Holzfeuerung
c) Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien
d) Elektr. Wärmepumpe Aussenluft
e) Stückholzfeuerung
Artikel A2-3 Kombination 3
1 Gebäudehülle:
a) Opake Bauteile gegen aussen: 0.15 W/(m²·K)
b) Fenster: 1.0 W/(m²·K)
2 Standardlösungskombinationen Wärmerzeugung:
a) Elektr. Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser
b) Automatische Holzfeuerung
c) Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien
Artikel A2-4 Kombination 4
1 Gebäudehülle:
a) Opake Bauteile gegen aussen: 0.15 W/(m²·K)
b) Fenster: 0.8 W/(m²·K)
c) Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)
2 Standardlösungskombinationen Wärmerzeugung:
a) Elektr. Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser
b) Automatische Holzfeuerung
c) Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien
d) Elektr. Wärmepumpe Aussenluft
Artikel A2-5 Kombination 5
1 Gebäudehülle:
a) Opake Bauteile gegen aussen: 0.15 W/(m²·K)
b) Fenster: 1.0 W/(m²·K)
c) Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)
d) Th. Solaranlage für WW mit mind. 2% der EBF
2 Standardlösungskombinationen Wärmerzeugung:
a) Elektr. Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser
b) Automatische Holzfeuerung
c) Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien
d) Elektr. Wärmepumpe Aussenluft
e) Stückholzfeuerung
f) Gas-Wärmepumpe mit erneuerbarem Gas
Artikel A2-6 Randbedingungen
1 Randbedingungen:
a) Die Jahresarbeitszahl JAZ für gasbetriebene Wärmepumpen muss
mindestens 1.4 betragen
b) Der Wirkungsgrad der Wärmerückgewinnung bei einer kontrollierten
Wohnungslüftung KWL muss dem Stand der Technik entsprechen
c) Fernwärme: Anschluss an ein Netz mit Wärme aus KVA, ARA oder
erneuerbaren Energien, sofern fossiler Anteil <= 20 Prozent
A3 Anhang 3: Standardlösungskombinationen für den
Heizungsersatz
Artikel A3-1
1 Standardlösungskombinationen für den Heizungsersatz:
a) 1: Kompletter Fensterersatz, Ug ≤ 0.7 W/(m²∙K), in Kombination mit
einer Massnahme aus folgender Auswahl: 2, 3, 4, 5, 6, 7
b) 2: Dämmung des Dachs, U ≤ 0.2 W/(m²∙K), in Kombination mit einer
Massnahme aus folgender Auswahl: 1, 3, 4, 5, 6, 7
c) 3: Dämmung der Fassade, U ≤ 0.2 W/(m²∙K), in Kombination mit einer Massnahme aus folgender Auswahl: 1, 2, 4, 5, 6, 7
d) 4: Thermische Solaranlage für die Wassererwärmung mit einer Absorberfläche grösser als 2 Prozent der Energiebezugsfläche in Kombination mit Massnahme 1, 2 oder 3
e) 5: Photovoltaikanlage für die Wassererwärmung mit einer Modulfläche grösser als 6 Prozent der Energiebezugsfläche in Kombination
mit Massnahme 1, 2 oder 3
f) 6: Mit einem Elektromotor betriebener Wärmepumpenboiler für die
Wassererwärmung in Kombination mit Massnahme 1, 2 oder 3
g) 7: Komfortlüftung (kontrollierte Wohnungslüftung KWL) mit Zuluft, Abluft und WRG in Kombination mit einer Massnahme aus folgender
Auswahl: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8
h) 8: Thermische Solaranlage für die Wassererwärmung und die Heizungsunterstützung mit einer Absorberfläche grösser als 7 Prozent
der Energiebezugsfläche
2 Die Festlegung der Standardlösungen basiert auf einem massgebenden
Energiebedarf für Heizung und Warmwasser von 100 kWh/(m²∙Jahr).
3 Bereits getätigte Massnahmen werden angerechnet.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
12.11.2025 01.10.2026 Erlass Erstfassung 2026-17
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 12.11.2025 01.10.2026 Erstfassung 2026-17
