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title: "Standeskommissionsbeschluss über die Stiftungsaufsicht"
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# Standeskommissionsbeschluss über die Stiftungsaufsicht

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieser Beschluss regelt die Aufsicht über Stiftungen im Sinne von Art. 80
ff. ZGB.
2 Er ist nicht anwendbar auf Vorsorgeeinrichtungen, Familienstiftungen und
kirchliche Stiftungen sowie auf Stiftungen, die der Aufsicht des Bundes unterstehen.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeit
1 Die Stiftungsaufsicht ist kantonale Aufsichts- und zuständige Kantonsbehörde, soweit das übergeordnete Recht nicht etwas anderes bestimmt.

## Art. 3 II. Pflichten der Stiftung {#art_3}

Jährliche Berichterstattung
1 Die Stiftung reicht der Aufsichtsbehörde die jährlichen Berichte unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs ein.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
211.701 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Sie stellt zu
a) Bericht über die Geschäftstätigkeit;
b) Jahresrechnung (inkl. Vorjahreszahlen) bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang;
c) Wertschriftenverzeichnis;
d) Bericht der Revisionsstelle oder, wenn die Stiftung von der Pflicht zur
Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit ist, eine Vollständigkeitserklärung;
e) Protokoll des Stiftungsrats über die Genehmigung der Jahresrechnung.
3 Die Stiftungsaufsicht kann Einsicht in die Belege nehmen und weitere Unterlagen oder Auskünfte verlangen.

## Art. 4 {#art_4}

Reglemente
1 Die Stiftung reicht unaufgefordert neue oder geänderte Reglemente ein.

## Art. 5 {#art_5}

Informationspflicht
1 Die Stiftung informiert die Stiftungsaufsicht unverzüglich über Vorgänge,
die auf ihr Vermögen oder auf ihre weitere Tätigkeit wesentlichen Einfluss
haben.

## Art. 6 III. Aufgaben der Stiftungsaufsicht {#art_6}

Grundsatz
1 Die Stiftungsaufsicht nimmt die ihr von der Gesetzgebung übertragenen
Aufgaben wahr.
2 Sie nimmt Einsicht in die eingereichten Unterlagen. Diese Einsichtnahme
bewirkt keine Entlastung der verantwortlichen Stiftungsorgane.
3 Sie führt ein Register über die ihr unterstellten Stiftungen und macht dieses
der Öffentlichkeit zugänglich.

## Art. 7 Kanton Appenzell Innerrhoden 211.701 {#art_7}

Verfügungen
1 Die Stiftungsaufsicht erlässt Verfügungen insbesondere über
a) die Unterstellung der Stiftung unter ihre Aufsicht;
b) die Änderung oder Neuschrift der Stiftungsurkunde, soweit das Gesetz nicht eine andere Behörde bezeichnet;
c) die Prüfung des Berichts über die Geschäftstätigkeit und der Jahresrechnung;
d) die Befreiung von der gesetzlichen Revisionsstellenpflicht;
e) die Genehmigung von Vermögensübertragungen und Fusionen;
f) die Aufhebung der Stiftung.

## Art. 8 {#art_8}

Aufsichtsmittel
1 Bei Rechtsverletzungen trifft die Stiftungsaufsicht die erforderlichen Anordnungen, falls notwendig als vorsorgliche Massnahmen.
2 Sie kann insbesondere
a) den Stiftungsorganen oder der Revisionsstelle Weisungen erteilen;
b) Mahnungen und Verwarnungen aussprechen;
c) Beschlüsse der Stiftungsorgane ändern oder aufheben;
d) Stiftungsorgane abberufen und eine Sachwalterin oder einen Sachwalter einsetzen;
e) Gutachten einholen;
f) Ersatzvornahme anordnen;
g) Bussen bis Fr. 2'000.-- verhängen.

## Art. 9 {#art_9}

Datenschutz
1 Die Stiftungsaufsicht verwaltet die für die Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit notwendigen Daten. Sie betreffen insbesondere Stiftungszweck, Stiftungsart, Adressen der verantwortlichen Personen, Gründungsdaten, Reglemente, Rechnungsablagen sowie Bilanzzahlen.
2 Die Bekanntgabe von Daten richtet sich nach den kantonalen Datenschutzbestimmungen.

## Art. 10 {#art_10}

Gebühren
1 Die Stiftungsaufsicht erhebt für ihre Tätigkeit wie die Prüfung der jährlichen
Berichterstattung eine Gebühr gemäss kantonaler Gebührenregelung.
211.701 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 11 IV. Schlussbestimmung {#art_11}

Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Standeskommissionsbeschluss über die Stiftungsaufsicht vom 26.
September 1977 wird aufgehoben.
2 Dieser Beschluss tritt am 1. September 2021 in Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 211.701
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
06.07.2021 01.09.2021 Erlass Erstfassung 2021-18
211.701 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 06.07.2021 01.09.2021 Erstfassung 2021-18
