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title: "Baugesetz der Gemeinde Haldenstein"
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provisions: 76
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# Baugesetz der Gemeinde Haldenstein

## Art. 1 Geltungsbereich und Zweck {#art_1}

5

## Art. 2 Boden- und Baulandpolitik {#art_2}

5

## Art. 3 Grundlagen {#art_3}

5

## Art. 4 Förderung {#art_4}

6

## Art. 5 {#art_5}

6
2. Bau- und Planungskommission Art. 6 1 6
3. Gestaltungsberatung Art. 7 7
II Grundordnung 7
1. Allgemeines 7
Zuständigkeit Art. 8 7
2. Zonenplan 8
A. Bauzonen 8
a) Bauweise 8
Regelbauweise Art. 9 8
Hofstattrecht Art. 10 9
Geschlossene Bauweise Art. 11 9
Halboffene und offene Bauweise Art. 12 10
Zonenschema Art. 13 10
b) Begriffe und Messweisen 11
Ausnützungsziffer Art. 14 11
Gesamthöhe Art. 15 12
Gebäudelänge Art. 16 12
Konkrete Masse für einzelne IVHB-Begriffe Art. 17 12
c) Zonenvorschriften 14
Wohnbauzonen 14
Dorfzone Art. 18 14
Wohnzone Art. 19 14
Wohn- und Gewerbezone Art. 20 15
Gewerbezonen 15
Gewerbezone Art. 21 15
Zonen für besondere bauliche Nutzungen 15
Sportzone Art. 22 15
Schrebergartenzone Art. 23 15
Zone für Windenergieanlagen Art. 24 16
B. Schutzzonen 16
Trockenstandortzone Art. 24A1 16
Erhaltungszone Batänja / Herenberg, Ergänzende Bestimmungen Art. 25 17
Abbauzone Art. 26 19
C. Weitere Zonen 19
Materialaufbereitungszone Art. 27 19
Lagerzone Art. 28 20
Kompostierzone Art. 29 20
3. Genereller Gestaltungsplan 21
A. Gestaltungsbereiche 21
Schutzbereich Art. 30 21
Erhaltungs- und Erneuerungsbereich Art. 31 21
Gestaltungsbereich Bahnhofstrasse Nord Art. 32 21
Bereich ,Gestaltung Ortsdurchfahrt' Art. 33 22
Freihaltebereich Art. 34 22
B. Gestaltungsobjekte 22
Wertvolle Bausubstanz Art. 35 22
4.
5.
Baugestaltungslinien
Genereller Erschliessungsplan
A. Erschliessungsanlagen
Verkehrsanlagen
Versorgungs- und Entsorgungsanlagen
Folgeplanungen
Folgeplanung
Art. 36
Art. 37
Art 38
Art. 39
III Kommunale Bauvorschriften 26
1. Bauvoraussetzungen 26
1. Anzeigepflicht Art. 40 26
2. Entscheid über Baubewilligungspflicht und die Art des Verfahrens Art. 41 26
3. Eröffnung des Entscheides und des Verfahrens Art. 42 26
Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren Art. 43 27
Baugesuch Art. 44 1 27
2. Sicherheit und Gesundheit 29
Wohnhygiene Art. 45 29
Vorkehren bei Bauarbeiten Art. 46 29
Siloballen Art. 47, 30
3. Gestaltung 30
Farben Art. 48 30
Dächer Art. 49 30
Energieanlagen, Kleinwindanlagen Art. 50 31
Einfriedungen und Pflanzen Art. 51 32
Terrainveränderungen, Böschungen und Mauern Art. 52 32
Reklamen und Hinweistafeln Art. 53 32
Antennen Art. 54 32
Lagerplätze Art. 55 32
4. Verkehr, Versorgung und Entsorgung 33
Verkehrssicherheit, Zu- und Ausfahrten Art. 56 33
Abstellplätze für Motorfahrzeuge, a) Pflichtparkplätze Art. 57 34
b) Einschränkungen Art. 58 34
c) Ersatzabgabe Art. 59 34

## Art. 6 Strassen- und Hausnamen {#art_6}

35
Werkleitungen Art. 61 35
Abwässer Art. 62 35
5. Öffentlicher und privater Grund und Luftraum 35
Nutzung des öffentlichen Grunds und Luftraums Art. 63 35
Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke Art. 64 37
IV Erschliessungsordnung 38
1. Allgemeines 38
Erschliessungsprogramm Art. 65 38
Erschliessungsreglemente Art 66 38
2. Projektierung und Bewilligung 39
Generelle Projekte und Bauprojekte Art. 67 39
3. Ausführung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung 39
Öffentliche Erschliessungsanlagen 39
Ausführung Art. 68 39
Betrieb, Unterhalt und Erneuerung Art. 69 40

## Art. 7 Schneeräumung {#art_7}

40
Private Erschliessungsanlagen 40
Allgemeines Art. 71 40
Gemeinschaftsanlagen und gemeinschaftliche Nutzung Art. 72 40
Ubernahme durch die Gemeinde Art. 73 41
V Vollzugs- und Schlussbestimmungen 42
Vollzug Art. 74 42
Rechtsmittel Art. 75 42
Inkrafttreten Art. 76 42
Anhang 43
I Allgemeines
Geltungsbereich und Zweck Art. 1
1 Das Baugesetz gilt für das ganze Gemeindegebiet. Es dient der zielgerichteten
räumlichen Entwicklung des Siedlungs- und Landschaftsraums im kommunalen
und regionalen Zusammenhang und regelt das Bau- und Planungswesen, soweit
die Gemeinde hierfür zuständig ist.
2 Bei Planungen und bei der Erteilung von Baubewilligungen sind neben den
kommunalen Vorschriften die einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen
und kantonalen Rechts einzuhalten.
Boden- und Baulandpolitik Art. 2
1 Die Verfügbarkeit von neu einzuzonenden Bauzonen für den festgelegten Zonenzweck wird durch ein Kaufsrecht zugunsten der Gemeinde oder andere wirksame Massnahmen sichergestellt.
2 Bei Planungsmassnahmen, die zu erheblichen Vor- oder Nachteilen führen, sorgt
die Baubehörde für einen angemessenen Ausgleich. Ausgleichsleistungen für
Planungsmassnahmen auf Stufe Grundordnung werden zwischen der Gemeinde
und den Betroffenen vertraglich festgelegt. Erhebliche Vor- oder Nachteile aus
Folgeplanungen werden im Rahmen der Folgeplanung ausgeglichen.
3 Die Gemeinde kann einen Fonds für den Ausgleich von Vor- und Nachteilen äufnen. Einzelheiten über die Verwendung der Mittel des kommunalen Ausgleichsfonds regelt das von der Gemeinde erlassene Reglement.
Grundlagen Art. 3
1 Die Gemeinde erarbeitet nach Bedarf die für Festlegungen in der Grundordnung
hinreichenden Grundlagen für die Raumentwicklung wie Siedlungs- und Landschaftsanalysen, Inventare, Konzepte oder Leitbilder. Sie stimmt die Beschaffung
der Grundlagen mit den Nachbargemeinden, mit der Region und mit den kantonalen Fachstellen ab und sorgt für deren Austausch.
2 Die Gemeinde kann gestützt auf Grundlagen auch Programme zur Umsetzung
von Massnahmen eines Raumentwicklungskonzepts oder eines Leitbilds erarbeiten und entsprechende Aktionen durchführen.
Förderung Art. 4
1 Die Gemeinde unterstützt private Bau- und Planungsvorhaben und unterstützt
weitere private Bestrebungen, wenn damit öffentliche Anliegen wie die Schaffung
von Arbeitsplätzen, der vorbildliche Umgang mit Natur und Landschaft, eine qualitätsvolle Bau- und Siedlungsgestaltung oder die Erhaltung geschützter und
schützenswerter Objekte erfüllt werden.
2 Die Baubehörde kann an Vorhaben nach Absatz 1 projektbezogene Beiträge aus
dem ordentlichen Budget oder einem hiefür geäufneten Fonds gewähren. Der
Beitrag kann von einer angemessenen Mitsprache der Gemeinde abhängig gemacht werden.
Behördenorganisation
1. Baubehörde Art. 5
1 Baubehörde ist der Gemeindevorstand.
2 Die Baubehörde sorgt für eine professionelle und sachgerechte Erfüllung ihrer
Aufgaben innert nützlicher Frist. Sie setzt hierfür Fachleute und geeignete technische Hilfsmittel ein."
3 Die Baubehörde kann ihre Aufgaben und Befugnisse an eine Bau- und Planungskommission, an ein kommunales oder regionales Bauamt oder an externe
Fachleute delegieren. Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen den
Betroffenen geregelt.'
4 Die Baubehörde kann zur Vorbereitung wichtiger Bau- und Planungsvorhaben
weitere Personen in die Baukommission wählen.'
2. Bau- und Planungskommission Art. 6 1
1 Die Bau- und Planungskommission besteht aus 3 ordentlichen Mitgliedern und
zwei Stellvertretern. Der Baufachchef gehört ihr von Amtes wegen an, die übrigen Mitglieder und die Stellvertreter werden von der Gemeindeversammlung gewählt. Die Bau- und Planungskommission konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn zwei ordentliche Mitglieder anwesend sind.
2 Die Bau- und Planungskommission bereitet Bau- und Planungsgeschäfte für die
Baubehörde vor, trifft Entscheide im Rahmen ihrer Befugnisse oder stellt der
Baubehörde Antrag.
3. Gestaltungsberatung Art. 7
1 Die Baubehörde kann externe Fachleute zur vertieften und unabhängigen Beurteilung und Bearbeitung von rechtlichen, technischen, energetischen oder gestalterischen Fragen beiziehen.
2 Die Baubehörde zieht den Gestaltungsberater für die Information und Beratung
von Bauherrn und Architekten in Bezug auf die Gestaltung von Neu- und Umbauten in der Dorfzone, der Erhaltungszone sowie bei Areal- und Quartierplanungen
und bei Ermessensentscheiden wie Ausnützungsbonus etc. bei.
3 In der Wohnzone kann die Baubehörde die Gestaltungsberatung beiziehen.
4 Die Kosten der Gestaltungsberatung für die erstmalige Beurteilung des Bauvorhabens werden von der Gemeinde übernommen. Weitergehende Kosten für die
Beratung sind von der Bauherrschaft zu übernehmen.
II Grundordnung
1. Allgemeines

## Art. 8 Zuständigkeit {#art_8}

1 Zuständig für Erlass und Änderung von Baugesetz, Zonenplan, Generellen Gestaltungsplänen und Generellen Erschliessungsplänen ist die Gemeindeversammlung.
2 Zuständig für den Erlass von Areal- und Quartierplänen ist die Baubehörde.
3 Die Gemeinde macht den Erlass von projektbezogenen Planungen von einer angemessenen Kostenbeteiligung der Interessenz abhängig.
2. Zonenplan
A. Bauzonen
a) Bauweise

## Art. 9 Regelbauweise {#art_9}

1 Die Bauweise und das Mass der Nutzung in den Bauzonen richten sich, soweit in
der KRVO Vorschriften über Begriffe und Messweisen fehlen, nach dem Zonenschema und den zugehörigen Begriffsbestimmungen sowie der IVHB (Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe).
2 Für Begriffe und Messweisen, die Gegenstand der IVHB bilden, gelten die in den
Anhängen zur IVHB und den entsprechenden Erläuterungen enthaltenen Umschreibungen. Wo die IVHB konkrete Masse vorbehält, gelten die entsprechenden Massangaben in Art. 17 des vorliegenden Baugesetzes.
3 Liegt ein Grundstück in verschiedenen Bauzonen, sind Nutzungsziffern und
Grenzabstände in jeder Zone für die dort gelegenen Gebäudeteile einzuhalten.
Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zone, in welcher der grössere Teil des
Gebäudes liegt.
4 Im Areal- und Quartierplan können folgende Abweichungen von der zonengemässen Regelbauweise festgelegt werden, wenn damit ein haushälterischer
Umgang mit dem Boden und bei guter Wohn- und Gestaltungsqualität erreicht
wird:
1. Die Grenz- und Gebäudeabstände auf Grundstücken im Quartierplangebiet können
nach architektonischen Kriterien frei festgelegt werden. Gegenüber Nachbargrundstücken ausserhalb des Quartierplangebiets gelten in jedem Fall die Grenz- und
Gebäudeabstände der Regelbauweise.
2. Die Dachneigung, die Dachaufbauten und die Dacheinschnitte können nach ortsbaulichen und architektonischen Kriterien frei bestimmt werden.
3. Die Gebäudelängen und der Zusammenbau mehrerer Baukörper können nach architektonischen Kriterien frei festgelegt.werden.
4. Drängt sich aus gestalterischen Gründen eine Terrainveränderung auf, kann die Berechnung der traufseitigen Fassaden- und Gesamthöhen ab neuem Terrain vorgeschrieben werden. Diese Veränderung darf aber im max. 1 m betragen. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
5. Das zulässige Mass der Nutzung kann bis maximal 15 % erhöht werden.

## Art. 10 Hofstattrecht {#art_10}

1 Für den Abbruch und Wiederaufbau rechtmässig erstellter Gebäude innerhalb
der Bauzonen gilt das Hofstattrecht im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.
2 Werden rechtmässig erstellte Gebäude, die den geltenden Vorschriften nicht
mehr entsprechen, zerstört oder ganz oder teilweise abgebrochen, dürfen sie
ohne Rücksicht auf die geltenden Vorschriften der Regelbauweise in ihrer bisherigen Lage und Ausdehnung wieder aufgebaut werden, wenn die bestehende
oder beabsichtigte neue Nutzung dem Zonenzweck entspricht, keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und das Baugesuch für den
Wiederaufbau innert drei Jahren nach Zerstörung beziehungsweise zusammen
mit dem Abbruchgesuch eingereicht wird. Abweichungen bezüglich Lage und
Ausdehnung sind gestattet, wenn dadurch der bisherige Zustand verbessert wird
und keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegenstehen.
3 Besondere Zonenbestimmungen betreffend Ersatzbauten, Gefahrenzonen,
Schutzanordnungen des Generellen Gestaltungsplans, Baulinien und Baugestaltungslinien sowie Abstandsvorschriften gegenüber Kantonsstrassen gehen dem
Hofstattrecht vor. Bei Zweckänderungen im Hofstattrecht sind die kommunalen
Bauvorschriften gemäss Kapitel III einzuhalten.

## Art. 11 Geschlossene Bauweise {#art_11}

1 Geschlossene Bauweise liegt vor, wenn mindestens drei selbständige Gebäude
entlang einer Strasse oder Gasse durch seitliches Zusammenbauen zu einer
Häuserzeile vereinigt werden. Neue geschlossene Bauweise wird nur im Rahmen von Quartiergestaltungsplänen bewilligt
2 Bei geschlossener Bauweise sind seitlich und gegenüber Strassen und Gassen
keine Grenzabstände einzuhalten. Der rückwärtige Grenzabstand richtet sich
nach dem Zonenschema. Die Länge der einzelnen Häuserreihen wird durch die
Strassenzüge begrenzt
3 Bei bestehenden Häuserzeilen bleibt die geschlossene Bauweise seitlich und in
der Tiefe auf zusammengebaute Gebäudeseiten oder freistehende Brandmauern
beschränkt. Bei neuer geschlossener Bauweise oder Erweiterung einer bestehenden ist der seitliche Zusammenbau in der Tiefe im Quartiergestaltungsplan
oder bei der Begründung der Grenzbaurechte festzulegen.
4 Bei geschlossener Bauweise wird der Abbruch eines Gebäudes nur bewilligt,
wenn gleichzeitig die Bewilligung für einen Neubau erteilt wird oder die Nichtüberbauung der Parzelle im öffentlichen Interesse liegt. Baulücken, die durch
Brand oder andere Elementarereignisse entstehen, sind nach Regelung des
Schadenfalles mit der kantonalen Gebäudeversicherungs-Anstalt innerhalb von 3
Jahren zu schliessen.

## Art. 12 Halboffene und offene Bauweise {#art_12}

1 Halboffene (verdichtete) Bauweise liegt vor, wenn wenigstens 3 an sich selbständige Gebäude zu einer baulichen Einheit (Reihenhaus) vereinigt werden.
2 Bei halboffener Bauweise gelten innerhalb der Häuserreihen sinngemäss die
Vorschriften über die geschlossene Bauweise. Gegen aussen gilt jede Reihe in
Bezug auf die Abstandsvorschriften als Einzelbaute.
3 Offene Bauweise liegt vor bei Einzelbauten oder wenn zwei an sich selbständige
Gebäude zu einer baulichen Einheit vereinigt werden.

## Art. 13 Zonenschemal {#art_13}

Zone Dorfzone
DA
Wohnzone
W 1
Wohnzone
W 2
Wohnzone
W 3
Wohn-
Gewerbezone
WG 3
Gewerbezone
G
Sport-
Zone
SP
Zone für
öffentl.
Bauten u.
Anlagen
Zone für
Windenergieanlagen
Ausnützungsziffer (AZ) 1.1 0.55 0.65 0.85 0.85 1) - -
Gesamthöhe 13.50 7.50 12.00 13.00 13.00 13.00 7.50 .. 5)
Grenzabstand 3) klein 4)
gross 4)
2.50
2.50
5.00
7.00
7.00
7.00
2.50
2.50
Gebäudelänge 25.00 20.00 25.00 30.00 30.001) 80.00 20.00 -
Emissionen mässig
nicht
nicht
nicht
mässig
mässig
mässig
nicht
mässig
Lärmempfindlichkeitsstufe ES 2) III II II II III III III 11/111 III
1) Für reine Gewerbebauten in der Wohn-/Gewerbezone gilt eine AZ von 0.95 und eine Gebäudelänge von 40 m.
2) In den nicht aufgeführten Zonen der Grundnutzung gilt Empfindlichkeitsstufe III
3) Bei An- und Kleinbauten beträgt der Grenzabstand in allen Bauzonen 2.50 m. Unterirdische Bauten und jene Teile von
Unterniveaubauten, die das gewachsene oder abgegrabene Terrain nicht überragen, müssen keinen Grenzabstand
einhalten. (Definition siehe Art. 19)
4) Der grössere Grenzabstand ist in der Regel vor der Hauptfassade oder der gegen Süden gerichteten Fassade anzuwenden.
Auf den anderen drei Seiten gilt der kleine Grenzabstand.
5) Die max. Nabenhöhe beträgt max. 105 m, die Länge des Rotorblattes beträgt max. 50 m.
b) Begriffe und Messweisen

## Art. 14 Ausnützungsziffer {#art_14}

1 Die Ausnützungsziffer (AZ) ist das Verhältnis der Summe anrechenbaren Geschossfläche (aGF) der Gebäude zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF).
Sie wird berechnet:
AZ = aGF/aGSF
2 Als anrechenbare Geschossfläche gilt die Summe aller Hauptnutzflächen (HNF)
gemäss SIA Norm 416. Verkehrsflächen (VF), Konstruktionsflächen (KF) und
Nebennutzflächen (NNF) gemäss SIA Norm 416 sind anzurechnen, sofern sie
über dem massgebenden Terrain oder weniger als 1.60 m unter dem massgebenden Terrain liegen.
3 Nicht angerechnet werden:
- Funktionsflächen (FF) gemäss SIA Norm 416;
- Flächen, deren lichte Höhe unter 1.60 rn liegt;
- Fahrzeugeinstellräume, Schutzräume, Kehrrichträume, Holzschöpfe, Gartenhäuschen für Gartengeräte, Kleinställe und dgl.
4 Zur anrechenbare Grundstücksfläche gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile mit Einschluss der Flächen der Hauszufahrten. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-,
Grob- und Feinerschliessung.
5 Die Baubehörde kann Nutzungsübertragungen zwischen angrenzenden oder
bloss durch Strassen, Bäche oder Bahnen getrennten Grundstücken innerhalb
der gleichen Bauzone zulassen, wenn eine Vereinbarung zwischen den Betroffenen vorliegt und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Vorbehalten bleiben weitergehende Nutzungsverlegungen nach den Anordnungen des Generellen Gestaltungsplanes, eines Arealplans oder eines Quartierplans.
6 Bei Abparzellierungen müssen die abgetrennten Flächen für sich allein zonengemäss überbaut werden können. Die neuen Parzellen dürfen nur soweit überbaut werden, als die Ausnützungsziffer über die ganze ursprüngliche Parzelle
eingehalten wird.
7 Wird die zulässige AZ durch ein Bauvorhaben um mehr als 20 % unterschritten,
ist das Gebäude auf dem Grundstück so zu platzieren, dass auch die verbleibende AZ sinnvoll genutzt werden kann.
8 Die Baubehörde führt eine Kontrolle über die Ausnützung der Grundstücke. Sie
lässt Nutzungsübertragungen im Grundbuch anmerken.

## Art. 15 Gesamthöhe {#art_15}

1 Die Gesamthöhe von Gebäuden dürfen die Werte gemäss Zonenschema nicht
überschreiten.
2 Bei Flachdachbauten reduziert sich die zulässige Gesamthöhe um 3.00 m.
3 Bei Gebäuden, die in der Höhe oder Situation um mindestens 3.00 m gestaffelt
sind, werden die Gesamthöhen für jeden Gebäudeteil separat ermittelt.
4 Durch Aufschüttungen oder Abgrabungen dürfen die Höhenvorschriften nicht
umgangen werden.

## Art. 16 Gebäudelänge {#art_16}

1 Gebäude, die das massgebende Terrain überragen, dürfen die Gebäudelänge
gemäss Zonenschema nicht überschreiten.
2 Bei halboffener Bauweise darf die Gesamtlänge einer baulichen Einheit (Reihenhaus) die jeweils zulässige Gebäudelänge gemäss Zonenschema um max. 15 m
übertreffen. Bei geschlossener Bauweise bestehen keine Einschränkungen bezüglich Gebäudelänge.
3 Die Länge und die Breite von unterirdischen Bauten sind frei.

## Art. 17 Konkrete Masse für einzelne IVHB-Begriffe {#art_17}

1
Für die nachstehenden IVHB-Begriffe gelten die folgenden Masse:
1 Kleinbauten und Anbauten
- maximal zulässige Gesamthöhe: 4.20 m
- maximal anrechenbare Gebäudefläche (Anhang IVHB): 40 m2
- maximale Gebäudelänge: 7.00 m
2 Unterniveaubauten
- maximales Durchschnittsmass b über dem massgebenden Terrain: 0.70 m
- maximales Mass f über dem massgebenden Terrain: 2.50 m
3 Vorspringende Gebäudeteile
- maximal zulässiges Mass a für die Tiefe: 1.50 m
- maximal zulässiges Mass b für die Breite: 4.00 m
- maximal zulässiger Anteil des zugehörigen Fassadenabschnittes: 1/3
4 Technisch bedingte Dachaufbauten
- maximal zulässiges Mass: 1.50 m
5 Dachaufbauten
- maximal zulässige Höhe:
0.50 m unter dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion (First)
6 Attikageschosse
- Minimal notwendiger Versatz a: 3.0 m; bei zwei ganzen Fassaden
c) Zonenvorschriften
Wohnbauzonen

## Art. 18 Dorfzone {#art_18}

1 Die Dorfzone ist für Wohnbauten, sowie für Dienstleistungsbetriebe bestimmt.
Neue Landwirtschaftsbetriebe sowie die Erweiterung bestehender landwirtschaftlicher Betriebe sind nicht zulässig.
2 In der Dorfzone sollen der herkömmliche Charakter des Dorfbildes und der Platz-
und Gassenbilder erhalten und ergänzt werden. Wo Baugestaltungslinien fehlen,
bestimmen die bestehenden Baufluchten die Lage der Bauten.
3 Neu- und Umbauten sind in Bezug auf Stellung, Proportionen, Gestaltung, Fenstergrösse, Neigung und Firstrichtung des Daches, Gesamthöhen, Material und
Farbgebung dem ortsbaulichen Charakter anzupassen.
4 Bei Umbauten, Erneuerungen, Zweckänderungen und Ersatz bestehender
Hauptbauten gilt das vorhandene Bauvolumen als Beurteilungsgrundlage. Die
Baubehörde kann Änderungen am Bauvolumen ohne Rücksicht auf die Grenzabstände und die Geschosszahl gestatten, wenn die benachbarten Bauvolumen
einen ähnlichen Umfang aufweisen, die ortsbauliche Situation eine Änderung erlaubt und die Regeln in Absatz 2 eingehalten werden. Die bestehenden Gesamthöhen dürfen nicht erhöht werden, wenn sie die für Neubauten geltenden Masse
bereits überschreiten.'
5 Für neue Hauptbauten auf nicht mit Hauptbauten genutzten Flächen gelten die
Masse am Zonenschema.
6 Wesentliche Veränderungen bestehender Strassenzüge, von Plätzen und Hofräumen sowie Nutzungen dürfen nur auf Grund eines Quartiergestaltungsplanes
bewilligt werden.
7 Bauvorhaben in der Dorfzone sind der Baubehörde vor Beginn der Projektierung
mitzuteilen. Diese Anzeigepflicht gilt als Teil des Baubewilligungsverfahrens. Die
Baubehörde entscheidet nach Rücksprache mit dem Gestaltungsberater über die
notwendigen Auflagen und Randbedingungen, die bei der Ausarbeitung des Projektes zu beachten sind.

## Art. 19 Wohnzone {#art_19}

1 Die Wohnzonen sind für die Erstellung von Wohnbauten bestimmt.
2 Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sind im Rahmen der Emissionsbestimmungen zulässig.

## Art. 20 Wohn- und Gewerbezone {#art_20}

1 Die Wohn- und Gewerbezone ist für Wohnbauten und insbesondere für Gewerbebetriebe bestimmt. Neue Gross- und Kleintierställe, ausgenommen Hasenställe und dergleichen, sind nicht gestattet.
2 Die Zweckbestimmung bei reinen Gewerbebauten ist durch Auflagen in der Baubewilligung sicherzustellen.
Gewerbezonen

## Art. 21 Gewerbezone {#art_21}

1 Die Gewerbezone ist für gewerbliche Bauten bestimmt. Wohnungen sind nur für
den Betriebsinhaber oder Personal gestattet, deren ständige Anwesenheit unerlässlich ist.
Zonen für besondere bauliche Nutzungen

## Art. 22 Sportzone {#art_22}

1 Die Sportzone ist bestimmt für offene Sportanlagen (Tennisplätze, Spielwiese,
u.ä.) und den dazugehörigen Nebenanlagen und Bauten (Werk- und Einstellräume, Umkleide-, Sanitär- und Aufenthaltsräume, Parkplätze).

## Art. 23 Schrebergartenzone {#art_23}

1 Die Schrebergartenzone umfasst das für Pflanzgärten geeignete und zu erhaltende Land.
2 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erstellen eine Gartenordnung,
welche durch die Baubehörde genehmigt wird. In der Gartenordnung können
Gartenhäuschen bis maximal 2.20 m Höhe, 1.50 m Breite und 1.50 m Tiefe als
zulässig erklärt werden.
3 Bauten und Anlagen, welche der genehmigten Gartenordnung entsprechen, werden im vereinfachten Verfahren bewilligt. Für andere Bauten und Anlagen gelten
die Vorschriften über die Landwirtschaftszone.

## Art. 24 Zone für Windenergieanlagen {#art_24}

1 Die Zone für Windenergieanlagen ist für die Erstellung von Bauten und Anlagen
für die Erzeugung von Windenergie mittels Windkraftanlagen bestimmt.
2 Es können nur Bauten und Anlagen, die unmittelbar mit dem Betrieb verbunden
sind, bewilligt werden. Für Informationszwecke ist das Erstellen von Tafeln sowie
Kleinbauten oder Unterständen bis max. 20 m2 erlaubt.
3 Die Baubehörde trifft die erforderlichen Massnahmen betreffend Gestaltung und
Anordnung der Bauten und Anlage im Baubewilligungsverfahren.
4 Die Anlage weist Pilotcharakter auf; bei einer Erneuerung der Anlage und gleichzeitigem Vorliegen eines Projektes zu Gunsten von Gewässerrevitalisierungen
von ausgewiesenem öffentlichem Interesse kann keine Besitzstandsgarantie für
die Anlage geltend gemacht werden.
B. Schutzzonen'
Trockenstandortzone Art. 24A1
1. Die Trockenstandortzone umfasst Trockenwiesen und —weiden, deren Fläche
und Qualität erhalten werden soll.
2. Für die Bewirtschaftung werden Verträge zwischen Kanton und Bewirtschaftern
oder Bewirtschafterinnen abgeschlossen.
3. Zulässig sind neue standortgebundene Bauten und Anlagen, die für die land- oder
forstwirtschaftliche Nutzung des Gebietes notwendig sind oder dem Schutz vor
Naturgefahren oder einem anderen überwiegenden öffentlichen Interesse dienen,
wenn ein Standort ausserhalb der Trockenstandortzone nicht zumutbar ist. Werden Trockenwiesen und -weiden beeinträchtigt, sind Ersatzmassnahmen zu leisten.
4. Für Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung gelten ausschliesslich
die Bestimmungen des Bundesrechts.
Cewä...,cerraumzone Art,24B 2
2 Streichung durch Art. 107 Abs. 3 KRG vom 1. April 2019; Art. 37a KRG ist unmittelbar anwendbar.

## Art. 25 Erhaltungszone Batänja / Herenberg, Ergänzende Bestimmungen {#art_25}

Erneuerungen bzw. Umnutzung von bestehenden Bauten sind unter Einhaltung der
nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen zulässig:
1 Allgemeines:
Die Kosten der Gestaltungsberatung gehen zu Lasten der Baugesuchsteller.
Die Errichtung von untergeordneten Anbauten (Nebennutzungen) bis 5.0 m3 pro
Gebäude kann unter grösstmöglicher Sorgfalt und im Interesse der Erhaltung der
historischen Bausubstanz bewilligt werden.
Für bestehende Wohnbauten (ohne Aussenplätze) und neu geschaffene Wohnbauten kann die Errichtung eines Aussensitzplatzes im Umfang von maximal von
5.0 m2 pro Objekt bewilligt werden. Bedingung ist, dass sie sich bezüglich Gestaltung und Materialisierung vorzüglich in das gewachsene Terrain und das bestehende Baugefüge einordnen.
Sonnenkollektoren sind so zu dimensionieren und anzuordnen, dass eine möglichst unaufdringliche Erscheinung gewährleistet ist.
2. Wohnbauten:
Bestehende, historische Wohnbauten und Anlagen sind in ihrem ursprünglichen
Charakter und in ihrer Substanz zu erhalten. Störende, neuzeitliche Eingriffe sind
zu beseitigen.
3. Ökonomiebauten:
Das äussere Erscheinungsbild der bestehenden, traditionellen Ökonomiegebäude
(Stallscheunen) ist möglichst unverändert zu erhalten.
Eine Umnutzung zu Wohnzwecken ist in der Regel nur innerhalb des bestehenden
Heuraumes zulässig.
Der Stallteil soll in seiner heutigen Form erhalten bleiben und im wesentlichen als
Lager- und Nebenraum, WC, Zugänge und dgl. genutzt werden.
Für bauliche Eingriffe, welche im Zusammenhang mit der Umnutzung der Heuräume zu Wohnzwecken stehen, gelten folgende Grundsätze und nachfolgende
erläuternde Gestaltungsskizzen:
• Die bestehenden Zugänge (Heuraumtore und Stalleingänge) sind zu erhalten. Es dürfen
keine neue Zugänge, die nach aussen in Erscheinung treten, erstellt werden.
• Pro Objekt (Heuraum) ist die Errichtung eines Kaminzuges gestattet. Nach Aussen soll
dieser schlicht in der Regel als Stahlkamin in Erscheinung treten.
• Wärmetechnische Massnahmen, wie z. B. der Einbau von Dichtungsebenen, Dämmschichten, Fenstern, Fensterläden, Türen inkl. der dazu erforderlichen Unterkonstruktionen, haben auf den Innenseiten der bestehenden Umfassungsflächen (Heuraumboden,
Dachunterseite, Rundholzwände) zu erfolgen.
• Die neuen Belichtungsöffnungen, welche auf der Aussenseite des Rundholzstrickes in
Erscheinung treten, dürfen insgesamt max. 8% der anrechenbaren Gebäudefläche des
jeweiligen Heuraumes umfassen.
• Neue Öffnungen im Rundholzstrick sind in traditioneller Art auszubilden (Ausbrüche auf
bestehende Balkenlagen abgestimmt mit seitlichem Stützpfosten).
• Bei Erneuerungen der Dacheindeckung ist der charakteristische Dachaufbau (Konstruktion, Material, schlanke Dachrandabschlüsse) wiederherzustellen. Das anfallende Regenwasser darf über Dachrinnen und Speier abgeführt werden (keine Fallrohre).
4. Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht
Für die landwirtschaftlichen Umschwungsflächen gemäss Generellem Gestaltungsplan gilt eine Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht. Diese ist von den Grundeigentümern in der Erhaltungszone zu erfüllen und ist im Grundbuch anmerken zu
lassen. Dritte haben die Pflege ihres Landes zu dulden, sofern sie es nicht selber
bewirtschaften oder bewirtschaften lassen.
Werden die Bewirtschaftungs- und Pflegeverpflichtungen nicht erfüllt, lässt die
Baubehörde die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Säumigen ausführen.
Können die Kosten von den Säumigen nicht eingefordert werden, sind diese Bewirtschaftungs- und Pflegekosten von den übrigen Grundeigentümern entsprechend ihrer Vorteilsnutzung in der jeweiligen Erhaltungszone einzufordern.

## Art. 26 Abbauzone {#art_26}

1 Die Abbauzone bezeichnet die für Materialentnahmen (Kiesgruben, Steinbrüche
etc.) bestimmten Flächen.
2 Die Abbauflächen sind nach Abschluss der Materialentnahmen oder einzelner
Etappen im Sinne der künftigen Nutzung herzustellen (mit unverschmutztem Material aufzufüllen), zu gestalten, zu rekultivieren und ordnungsgemäss zu unterhalten. Die Baubehörde trifft die erforderlichen Massnahmen im Baubewilligungsverfahren. Er kann insbesondere eine geeignete Sicherstellung (zweckgebundenes Depositum) für die Kosten verlangen, welche für den Abschluss der
Materialentnahme erforderlich sind.
3 Für Abbauvorhaben erlässt die Gemeinde einen Generellen Gestaltungsplan.
C. Weitere Zonen'

## Art. 27 Materialaufbereitungszone {#art_27}

1 Die Materialaufbereitungszone ist bestimmt für Bauten, Anlagen und die Zwischenlagerung von Materialien im Zusammenhang mit der Gewinnung und Aufbereitung von Kies, der Aufbereitung von Heissmischgut und Beton, der Wiederaufbereitung von Abbruchmaterialien wie Beton, Mörtel, Belag und anderer wiederverwendbarer Materialien. In der Materialaufbereitungszone dürfen keine Materialien dauernd abgelagert werden.
2 Die Erstellung von Wohnungen ist nicht gestattet. Büro- und Ausstellungsräume
sowie Aufenthaltsräume für Personal und WC-Anlagen sind zulässig, soweit sie
betrieblich mit einer zonenkonformen Nutzung in Verbindung stehen.1
3 Die Materialaufbereitungsflächen sind nach Abschluss der Nutzung für die Materialaufbereitung im Sinne der künftigen Nutzung zu gestalten und zu rekultivieren.
Der Abschluss der Nutzung ist in der Regel gegeben, wenn benachbarte Abbaugebiete geschlossen werden. Der Gemeindevorstand trifft die erforderlichen
Massnahmen im Baubewilligungsverfahren. Er kann insbesondere eine geeignete Sicherstellung (zweckgebundenes Depositum) für die Kosten verlangen, welche für die Rekultivierung erforderlich sind.
4 Für Materialaufbereitungsvorhaben erlässt die Gemeinde einen Generellen Gestaltungsplan.

## Art. 28 Lagerzone {#art_28}

1 Die Lagerzone A ist für die Zwischenlagerung von Holz bestimmt. Die Lagerung
anderer Materialien ist nicht zulässig.
2 Die Lagerzone B ist nur für die Zwischenlagerung verschiedener Materialien und
Fahrzeuge bestimmt.

## Art. 29 Kompostierzone {#art_29}

1 Die Kompostierzone ist bestimmt für den Kompostierplatz. Die Verarbeitung und
Lagerung anderer Materialien ist nicht zulässig.
3. Genereller Gestaltungsplan
A. Gestaltungsbereiche

## Art. 30 Schutzbereich {#art_30}

1 Als Schutzbereich bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan das Schloss- und
Kirchenareal mit vollständig geschützter Bausubstanz. Dazu gehören insbesondere die Bauten und Anlagen, Dächer, Fassaden, Zugänge, Mauern, Gärten und
Bepflanzungen.
2 Im Schutzbereich gelegene Bauten, Anlagen und Bauteile müssen unterhalten
und dürfen nicht abgebrochen oder ausgekernt werden. Bei Erneuerungen oder
Umbauten ist die architektonisch sowie historisch bedeutende Bausubstanz im
Innern des Gebäudes und Aussen zu wahren. Bei störenden Elementen ist der
ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.
3 Bauvorhaben sind vor Beginn der Projektierung bei der Gemeinde anzumelden.
Diese zieht die kantonale Denkmalpflege bei.
4 Die Gemeinde kann an Schutzmassnahmen angemessene Beiträge leisten.

## Art. 31 Erhaltungs- und Erneuerungsbereich {#art_31}

1 Als Erhaltungs- und Erneuerungsbereich bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan den Dorfkern mit den angrenzenden Gebieten „Süesswinggel" und „Usserdorf", in welchen die möglichen Umbau- und Umnutzungskapazitäten aus Gründen der Siedlungsgestaltung und des Ortsbildschutzes eine koordinierte Gesamtbetrachtung erfordern.'
2 Im Erhaltungs- und Erneuerungsbereich sind die vorhandenen räumlichen, architektonischen und ortsbaulichen Qualitäten zu wahren. Die notwendigen Massnahmen sind in ortsbaulich sinnvoll abgegrenzten Arealplänen oder Quartierplänen festzulegen.
3 Bauvorhaben sind vor der Ausarbeitung des Bauprojekts bei der Baubehörde
anzumelden und durch die Gestaltungsberatung zu beurteilen und zu begleiten;
gegebenfalls kann die Baubehörde die kantonale Denkmalpflege beiziehen)
4 Neubauten, wesentliche Umbauten, Zweckänderungen und Abbrüche dürfen nur
aufgrund genehmigter Quartiergestaltungspläne bewilligt werden.

## Art. 32 Gestaltungsbereich Bahnhofstrasse Nord {#art_32}

1 Im Gestaltungsbereich Bahnhofstrasse Nord kann die Baubehörde auch Abweichungen der Dachneigung, Flachdächer und Attikageschosse eingeschlossen,
zulassen. Bei nachhaltiger Bauweise, wie Minergie-P-Standard, kann ein zusätzliches Attikageschoss bewilligt werden, wobei die Reduktion der Gesamthöhe für
Flachdachbauten gemäss Art. 15 Abs. 2 entfällt. Die für das Attikageschoss erforderliche anrechenbare Geschossfläche kann der Gemeindevorstand abweichend zur Regelbauweise als Ausnützungsbonus bewilligen.

## Art. 33 Bereich ,Gestaltung Ortsdurchfahrt' {#art_33}

1 Innerhalb des Bereiches ,Gestaltung Ortsdurchfahrt' ist der Strassenraum einschliesslich angrenzende Bauten und Vorplätze sowie angrenzender Dorfplatz
nach einem Konzept zu gestalten und aufzuwerten.
2 Das Konzept wird durch die Gemeinde in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern erarbeitet. Die Konzeptarbeiten sowie deren Umsetzung im Rahmen von
Projekten sind durch die Gestaltungsberatung und/oder Fachberater zu begleiten. Die Ausarbeitung des Konzeptes hat im Rahmen von den einzelnen Baugesuchen zu erfolgen.

## Art. 34 Freihaltebereich {#art_34}

1 Als Freihaltebereich bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Flächen, welche
der Gliederung der Siedlung, der Schaffung oder Erhaltung von Sichten, Freiflächen und Gartenanlagen dienen.
2 Im Freihaltebereich dürfen mit Ausnahme von eingeschossigen An- und Kleinbauten keine Hochbauten erstellt werden. 1
B. Gestaltungsobjekte

## Art. 35 Wertvolle Bausubstanz {#art_35}

1 Für die im Generellen Gestaltungsplan speziell bezeichneten Bauten, Bauteile
und Anlagen gilt:
- Geschützte Bauten und Anlagen müssen unterhalten werden und dürfen nicht
abgebrochen oder ausgekernt werden. Bei Erneuerung oder Umbauten ist die
architektonisch sowie historisch bedeutende Bausubstanz im Innern des Gebäudes und aussen zu wahren. Bei störenden Elementen ist der ursprüngliche
Zustand wieder herzustellen. Die Baubehörde legt zusammen mit der Gestaltungsberatung sowie der kantonalen Denkmalpflege die Erhaltungsanordnung
im einzelnen fest.'
— Bei erhaltenswerten Bauten, Bauteilen wie zu erhaltenden Baufluchten, zu erhaltenden Einfriedungen sind die bedeutenden Konstruktionsformen und die
strukturellen Elemente zu erhalten. Die Baubehörde erlässt im Rahmen von
Quartierplänen oder im Baubewilligungsverfahren aufgrund von Detailabklärungen die notwendigen Massnahmen. Bei positiver Gestaltungsberatung
kann die Baubehörde auch Abweichungen zu lassen.
Zu erhaltende Baufluchten sind bei Neu- und Umbauten zwingend einzuhalten. 1

## Art. 36 Baugestaltungslinien {#art_36}

1 Die Baugestaltungslinien dienen der Gestaltung des Ortsbildes oder einzelner
Strassenzüge sowie der Situierung von Bauten innerhalb der Siedlung.
2 Baugestaltungslinien dürfen von Hochbauten nicht überschritten werden. Wo die
Pläne es vorsehen, bestimmen die Baugestaltungslinien zwingend die Lage von
Gebäuden oder Gebäudeseiten.
3 Baugestaltungslinien können im Generellen Gestaltungsplan oder in Folgeplänen
festgelegt werden.
4. Genereller Erschliessungsplan
A. Erschliessungsanlagen

## Art. 37 Verkehrsanlagen {#art_37}

1 Der Generelle Erschliessungsplan unterscheidet die bestehenden und geplanten
Sammel- und Erschliessungsstrassen, Anlagen für den Langsamverkehr wie
Fuss- und Wanderwege, Radwege sowie Wald- und Güterstrassen, soweit sie für
die Erschliessung der Gemeinde notwendig sind. Er legt die für eine hinreichende Erschliessung der Gemeinde erforderlichen Ausstattungen wie öffentliche
Parkplätze, Bus- und Postautohaltestellen fest.
2 Die Sammel- und Erschliessungsstrassen samt Ausstattungen sind öffentlich und
können im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der örtlichen Verkehrsregelung
von jedermann begangen und befahren werden. Die Anlagen für den Langsamverkehr stehen jedermann zur freien Benützung offen. Die Benutzung der Wald-
und Güterstrassen richtet sich nach den Vorschriften der Wald- und Meliorationsgesetzgebung sowie der örtlichen Verkehrsregelung der Gemeinde.
3 Der Generelle Erschliessungsplan bezeichnet jene geplanten Strassen und Wege, für die das Enteignungsrecht mit der Genehmigung des Plans erteilt wird.
Liegen Verkehrsanlagen auf privatem Grundbesitz, sorgt die Baubehörde für einen rechtzeitigen Land- oder Rechtserwerb.
4 Wo der Generelle Erschliessungsplan für Verkehrsanlagen der Feinerschliessung lediglich Anschlusspunkte bestimmt, wird die genaue Linienführung der Anlagen im Rahmen einer Folgeplanung oder im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
5 Für Verkehrsanlagen wie Kantonsstrassen etc., bei denen Bund oder Kanton
Träger sind, gelten die jeweiligen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.
Diese Verkehrsanlagen sind im Generellen Erschliessungsplan mit Hinweis auf
den Träger zu kennzeichnen.

## Art. 38 Versorgungs- und Entsorgungsanlagen {#art_38}

1 Der Generelle Erschliessungsplan unterscheidet die bestehenden und geplanten
Versorgungs- und Entsorgungsanlagen wie Anlagen der Trinkwasserversorgung,
der Energieversorgung und der Telekommunikation sowie nach Massgabe des
Generellen Entwässerungsplans der Abwasserbeseitigung, die für die hinreichende Erschliessung der Bauzonen notwendig sind.
2 Grundstücke in der Bauzone müssen an die im Generellen Erschliessungsplan
oder in Folgeplanungen festgelegten öffentlichen Leitungen angeschlossen werden. Die Baubehörde oder von ihr beauftragte Dritte können den Anschluss an
private Erschliessungsanlagen gestatten oder Private verpflichten, ihre Anlagen
gegen angemessene Entschädigung Dritten zur Verfügung -zu stellen, soweit die
Mitbenutzung im öffentlichen Interesse liegt.
3 Die Benutzung der öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungsanlagen richtet
sich nach den Erschliessungsreglementen der Gemeinde.
4 Wo der Generelle Erschliessungsplan für Versorgungs- und Entsorgungsanlagen
lediglich Anschlusspunkte bestimmt, wird die genaue Linienführung der Anlagen
im Rahmen einer Folgeplanung oder im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
5 Für Versorgungs- und Entsorgungsanlagen wie Hochspannungsleitungen oder
Telefonleitungen, bei denen Bund, Kanton oder Dritte Träger sind, gelten die jeweiligen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften resp. die separat abgeschlossenen Konzessionsvereinbarungen. Diese Anlagen sind im Generellen Erschliessungsplan mit Hinweis auf den Träger zu kennzeichnen.
5. Folgeplanungen

## Art. 39 Folgeplanung {#art_39}

1 In den im Zonenplan unter Hinweis auf Ziel und Zweck bezeichneten Gebieten
mit Folgeplanung (Arealplanung, Quartierplanung, Landumlegung) werden Bauvorhaben nur bewilligt, wenn sie den Erlass der Folgeplanung nicht beeinträchtigen und wenn sie den rechtskräftigen und vorgesehen neuen Vorschriften und
Vorgaben nicht entgegenstehen.
2 Die im Zonenplan festgelegte Abgrenzung des Planungsgebiets ist für jedermann
verbindlich. Die Baubehörde kann jedoch zu Beginn oder im Verlauf der Planung
das Verfahren auf weitere Grundstücke ausdehnen, sofern sich dies als notwendig oder zweckmässig erweist.
3 Folgeplanungen können von der Baubehörde auch ausserhalb von Gebieten mit
Folgeplanpflicht gemäss Zonenplan durchgeführt werden, wenn sich eine Folgeplanung zur Umsetzung der Grundordnung als notwendig oder zweckmässig erweist.
III Kommunale Bauvorschriften
1. Bauvoraussetzungen
Baubewilligung

## Art. 40 {#art_40}

1 Bauvorhaben (Gebäude und Anlagen einschliesslich Projektänderungen, Zweckänderungen, Erneuerungsarbeiten, nach aussen in Erscheinung tretende Unterhaltsarbeiten, Zweckänderungen von Grundstücken, von denen erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu erwarten sind), sind vorgängig der Projektierung und Ausführung ausnahmslos schriftlich der Baubehörde anzuzeigen.
2 Die Baubehörde registriert das Vorhaben und die Bauherrschaft.

## Art. 41 {#art_41}

1
1 Die Baubehörde entscheidet, ob das angezeigte Vorhaben unter die baubewilligungsfreien Vorhaben gemäss Art. 40 KRVO fällt oder ob eine Baubewilligungspflicht besteht. Sie entscheidet zugunsten der Baubewilligungspflicht, wenn sie
dies im öffentlichen Interesse oder zur Wahrung von Rechten Dritter für notwendig oder angemessen hält.
2 Bezüglich der baubewilligungspflichtigen Vorhaben entscheidet die Baubehörde
sodann, ob das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist oder ob
die Voraussetzungen für das vereinfachte Baubewilligungsverfahren gemäss Art.
50 KRVO erfüllt sind. Für Vorhaben gemäss Art. 40 KRVO, die nach Absatz 1 einer Bewilligungspflicht unterstellt werden, kommt ausschliesslich das vereinfachte Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 50 und 51 KRVO zur Anwendung (siehe Anhang).

## Art. 42 {#art_42}

1 Die Baubehörde teilt der Bauherrschaft ihren Entscheid gemäss Art. 41 innert 15
Arbeitstagen seit der Anzeige in einer anfechtbaren Verfügung mit. Bei baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben gibt sie gleichzeitig die abzugebende Anzahl
Baugesuche und die erforderlichen Baugesuchsunterlagen bekannt.
2 Nach Eingang des formellen Baugesuchs führt die Baubehörde das festgelegte
Verfahren durch, sorgt bei Bedarf für die Einleitung des BAB-Verfahrens und
stellt bei Bauvorhaben, die Zusatzbewilligungen erfordern, die notwendige Koordination mit den zuständigen Behörden sicher.
1 Umformulierung durch Art. 50 KRVO vom 1. April 2019

## Art. 43 Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren {#art_43}

1
1 Die Baubehörde bestimmt gemäss Art. 50 kantonale Raumplanungsverordnung
(KRVO) die dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren unterstellten Bauvorhaben (siehe Anhang). Diese anzeigepflichtigen Bauvorhaben werden im vereinfachten Baubewilligungsverfahren (Art. 51 KRVO) behandelt.

## Art. 44 Baugesuch {#art_44}

1
1 Für alle der Baubewilligungspflicht unterliegenden Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) ist bei der Baubehörde ein Baugesuch auf amtlichem Formular in drei, bei
BAB-Gesuchen in vier Ausfertigungen einzureichen. In besonderen Fällen kann
die Baubehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.
2 Dem Baugesuch sind, soweit erforderlich, beizulegen:
1. Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 (Katasterkopie) enthaltend: Grenzverlauf, Parzellennummern, Grundstücksflächen, überbaute Fläche, projizierte Fassadenlinie, Lage der Nachbargebäude, Zufahrten, Abstellplätze, Baulinien, Grenz-
und Gebäudeabstände, versicherte Höhenbezugspunkte;
2. bei Erweiterungen und Umbauten sowie bei Aussenrenovationen Fotodokumentation über das bestehende Gebäude sowie ein bauhistorisches Objektinventar bei
schützenswerten und erhaltenswerten Bauten und Anlagen in Erhaltungszonen;
3. Situationsplan mit Anschlüssen für Wasser, Kanalisation und Telefon;
4. Bezüglich dem Elektroanschluss und allfälliger Rücklieferungen ins Energieversorgungsnetz sind vor Baueingabe mit der KHR-Abteilung TV unter Angabe der voraussichtlich zu installierenden elektrischen Leistung der Anschluss, der Hauseinführungspunkt sowie die technischen Rahmenbedingungen zu bestimmen. Dem
Baugesuch ist ein entsprechender Katasterplan in der Regel 1:500 beizulegen;
5. Grundrisse aller Geschosse im Massstab 1:100 mit vollständigen Angaben über
Aussenmasse und Mauerstärken der Aussen- und Wohnungstrennwände, alle relevanten Masse gemäss IVHB wie projizierte Fassadenlinie im Grundriss des 1. Vollgeschosses, Zweckbestimmung der Räume;
6. Fassadenfluchten (Ansichten) und Schnitte 1:100 mit vollständigen Angaben zu
massgeblichen Höhenmassen gemäss IVHB, mit Verlauf des massgebenden neuen
Terrains bis zur Grenze sowie mit Strassenhöhen;
7. detaillierte Berechnung der Ausnützungsziffer mit Darstellung der Geschossflächenkomponenten nach SIA Norm 416 und der Abstellplätze; kubische Berechnung
nach SIA-Ordnung Nr. 416;
8. Projektpläne der Umgebungsarbeiten mit Darstellung von Terrainveränderungen,
Stützmauern, Einfriedungen, Parkplätzen, Bepflenzungen usw.;
1 Umformulierung durch Art. 50 KRVO vom 1. April 2019
9. Baubeschrieb mit Angaben über Zweckbestimmung, Bauausführung, Material,
Farbgebung usw.;
10. Angabe der approximativen Baukosten;
11. Unterlagen für den baulichen Zivilschutz gemäss eidgenössischen und kantonalen
Vorschriften;
12. Unterlagen für die der feuerpolizeilichen Bewilligungspflicht unterstellten Anlagen;
13. Bei Bauten und Anlagen im Bereich von Kantonsstrassen die erforderlichen Bewilligungen gemäss kantonalen Vorschriften;
14. Energienachweis sowie Ergebnis desselben auf offiziellem Formular;
15. Nachweis betreffend Schallschutz gemäss eidgenössischen Vorschriften;
16. Vorprüfungsentscheid der Gebäudeversicherung bei Bauten in der Gefahrenzone;
17. bei Wasser- und Abwasseranschlüssen Angaben über Wasserbedarf, Rohrdurchmesser, Rohrmaterial und Gefälle der Anschlussleitungen;
18. Detailpläne der Abwasserreinigungsanlagen (Einzelkläranlagen) bzw. der erforderlichen Vorbehandlungsanlagen für Abwasser sowie Angaben zur Dimensionierung
der Anlagen;
19. bei Bauvorhaben, die Luftverunreinigungen verursachen, Emissionserklärung gemäss eidgenössischen Vorschriften;
20. bei Bauvorhaben der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung: Berechnung des Mindestabstands gemäss FAT-Bericht und Nachweis, dass der Mindestabstand gegenüber benachbarten Gebäuden und bewohnten Zonen eingehalten ist;
21. bei Bauvorhaben mit erheblichen Emissionen von Luftverunreinigungen, Immissionsprognose gemäss eidgenössischen Vorschriften (auf Verlangen der Baubehörde);
22. bei Bauvorhaben, die nichtionisierende Strahlung verursachen, Standortdatenblatt
und Angaben gemäss eidgenössischen Vorschriften;
23. bei Bauvorhaben mit eigenen Lärmquellen Unterlagen gemäss eidgenössischen
Vorschriften (Lärmprognose auf Verlangen der Baubehörde);
24. bei Bauvorhaben in lärmbelasteten Gebieten Unterlagen gemäss eidgenössischen
Vorschriften;
25. Unterlagen für Bewilligungen von Grabungen und Sondierungen, für Grundwasserabsenkung und Grundwasserentnahmen sowie von Wärmepumpen für die Benutzung von Wasser- oder Bodenwärme gemäss den Weisungen der kantonalen
Fachstelle für Gewässerschutz;
26. bei Abfallanlagen (z.B. Deponien, Anlagen zum Sammeln und Aufbereiten von Abfällen aller Art, Abfallzwischenlager, Kompostieranlagen ab einer Kapazität von 100
Tonnen pro Jahr, KVA) Angaben und Unterlagen gemäss eidgenössischen Vorschriften.
27. allfällige vertragliche Vereinbarungen und entsprechende Auszüge über Grundbucheinträge oder Anmerkungen; Grundbuchauszug in besonderen Fällen.
Die Baubehörde kann auf einzelne Planunterlagen verzichten oder weitere anfordern, sofern dies für die Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist. Bei besonderen Bauvorhaben kann sie ein Modell verlangen.
3 Bei Bauvorhaben, die dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren unterliegen,
ist das Baugesuch in vereinfachter Ausführung und lediglich mit den für das Verständnis des Vorhabens notwendigen Unterlagen einzureichen.
4 Die Baugesuchsunterlagen sind von der Grundeigentümerin bzw. dem Grundeigentümer, der Bauherrschaft und von den Projektverfassenden zu unterzeichnen.
5 Bei Umbauten oder Änderung bewilligter Pläne muss aus den Plänen der Zustand der betreffenden Bauteile vor und nach dem Umbau bzw. der Abänderung
ersichtlich sein (bestehend: grau; neu: rot; Abbruch: gelb).
6 Nach Abschluss der Bauarbeiten ist der Gemeinde unaufgefordert eine Dokumentation des ausgeführten Werks abzugeben (Ausführungspläne). Bei Bauvorhaben mit BAB- Bewilligung sind der Gemeinde zwei Ausfertigungen abzuliefern.
2. Sicherheit und Gesundheit

## Art. 45 Wohnhygiene {#art_45}

1 Hauptnutzflächen gemäss SIA Norm 416 müssen im Mittel um 1/2 der Raumhöhe über den Erdboden hinausragen.
2 Arbeitsräume im Untergeschoss sind erlaubt. Diese müssen jedoch einwandfrei
belüftet und isoliert sein.

## Art. 46 Vorkehren bei Bauarbeiten {#art_46}

1 Bei Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutz von Personen, Sachen und Umwelt
erforderlichen Massnahmen zu treffen.
2 Bauarbeiten sind so zu planen und auszuführen, dass möglichst wenig Immissionen entstehen und die massgeblichen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften eingehalten sind. Bauarbeiten, die Verkehrs- oder andern Lärm sowie
Staub, Erschütterungen oder lästige Gerüche verursachen, dürfen nur werktags
von 07.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 20.00 Uhr ausgeführt werden. In besonderen Fällen kann die Baubehörde Ausnahmen gestatten oder weitere Einschränkungen verfügen.
3 Baustellenabwasser ist je nach Abwasserart und Anfall zu behandeln, bevor es
mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (Amt für Natur und Umwelt)
in die Kanalisation oder in einen Vorfluter eingeleitet oder versickert wird. Die auf
Baustellen anfallenden Abfälle sind nach den eidgenössischen, kantonalen und
kommunalen Vorschriften zu entsorgen.

## Art. 47 Siloballen {#art_47}

1 Siloballen sind ausserhalb der Vegetationszeit grundsätzlich in der Umgebung
des Betriebszentrums oder eines Betriebsgebäudes zu lagern. Sie dürfen weder
auf offenem Feld, noch im Wald, noch entlang von öffentlichen Verkehrsanlagen
und nur unter Berücksichtigung der baupolizeilichen Vorschriften in unmittelbarer
Nähe von Wohnsiedlungen deponiert werden, ausser es liegt eine Vereinbarung
zwischen den Betroffenen vor und es stehen keine öffentlichen Interessen entgegen.
2 Siloballen sind angemessen und in geeigneter Weise gegen Wildschäden und
dgl. zu schützen.
3 Eine dauerhafte Anhäufung von Rundballensilagen (mehr als 6 Monate), die in
Ausmass und Funktion einer Hochsilo- oder Fahrsiloanlage gleichkommen, ist
bewilligungspflichtig.
4 Bei dem vorübergehenden, beziehungsweise kurzfristigen Abstellen von Rundballensilagen (weniger als 6 Monate), sind die materiellrechtlichen Bestimmungen (Grenzabstände, Höhenbegrenzungen, Wald-, Gewässer- und Strassenabstände, Verunstaltungsverbot etc.) einzuhalten.
3. Gestaltung

## Art. 48 Farben {#art_48}

1 Grelle und fluoreszierende Farbtöne sind nicht erlaubt.

## Art. 49 Dächer {#art_49}

1 Bei der Dachgestaltung ist auf die ortsüblichen Formen, Farben und Materialien
Bezug zu nehmen. Bei geneigten Dächern, die unmittelbar am Strassenrand liegen, sind Schneefänge anzubringen. Folgende Dacheindeckungen gelten als
ortsüblich: Dachziegel aus Ton und Beton, Faserzementplatten, Dachplatten aus
Metall, Metalldächer aus Falz- oder Profilblechen. In der Dorfzone sind mit Ausnahme von Dachplatten aus Metall dieselben Dacheindeckungen erlaubt.'
2 In der Dorfzone sind nur Giebeldächer mit einer Neigung von 35 % bis 100 `)/0
zulässig. Andere Dachformen sind zulässig für An-, Klein- und Unterniveaubauten sowie für mehrgeschossige Anbauten bis 10 m2 pro Geschoss. Zudem sind
andere Dachformen für landwirtschaftliche und gewerbliche Bauten, soweit betriebliche Gründe dies bedingen, zulässig.
3 In der Wohnzone und in der Wohn-Gewerbezone sind nur Giebel- und Walmdächer mit einer Neigung von 25% bis 100% zulässig. Andere Dachformen sind zulässig für An-, Klein- und Unterniveaubauten sowie für untergeordnete angebaute
mehrgeschossige Gebäudeteile bis 10 m2 pro Geschoss. Zudem sind andere
Dachformen für gewerbliche Bauten, soweit betriebliche Gründe dies bedingen,
zulässig.
4 Dachaufbauten, ausgenommen in der Dorfzone, dürfen nicht breiter als 3.00 m
sein. Werden zwei und mehr Aufbauten erstellt, so dürfen sie insgesamt nicht
mehr als einen Drittel der Trauflänge betragen.
5 Dachaufbauten in der Dorfzone dürfen nicht breiter als 1.50 m sein. Werden zwei
und mehr Aufbauten erstellt, so dürfen sie insgesamt nicht mehr als einen Drittel
der Trauflänge betragen. Bei positiver Gestaltungsberatung kann die Baubehörde Abweichungen bis zu einer Breite von 3.00 m erlauben.1
6 Dacheinschnitte in der Dorfzone dürfen im Orts-, Platz- und Gassenbild nicht störend in Erscheinung treten. Ihre Bodenfläche darf einen Zehntel der entsprechenden Dachhälfte nicht überschreiten. Pro Gebäude darf sie jedoch nicht mehr
als 6 m2 betragen.
7 In der Dorfzone beträgt der Dachvorsprung in der Regel 0 - 50 cm.1

## Art. 50 Energieanlagen, Kleinwindanlagen {#art_50}

1 Solaranlagen haben sich grundsätzlich an die allgemeinen Vorschriften über die
Bauästhetik und Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild zu halten, wobei
dem energiepolitischen Anliegen eines bestmöglichen Energiewirkungsgrades
bei einer zusätzlichen Gebäudesanierung in der Interessenabwägung besonderes Gewicht beizumessen ist.
2 Im Hinblick auf die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung und gestalterische Beurteilung erlässt die Baubehörde eine Wegleitung.
3 Windenergieanlagen zur Produktion von Strom für den eigenen häuslichen oder
betrieblichen Energiebedarf können ohne vorgängige Durchführung einer Nutzungsplanung direkt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens resp. Bewilligungsverfahrens für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen beurteilt
werden. Ihre Zulässigkeit richtet sich nach den allgemeinen Bau-, Zonen- und
Umweltschutzvorschriften.
4 Das Verfahren von Windenergieanlagen zur kommerziellen Stromproduktion richten sich nach Art. 24 BauG.
5 Die Baubehörde zieht externe Fachleute für die technische und gestalterische
Beurteilung bei.

## Art. 51 Einfriedungen und Pflanzen {#art_51}

1 Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Lebhäge sind gut zu gestalten und haben
sich in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen.
2 Zäune aus Stacheldraht oder anderen gefährlichen Materialien sind auf dem
ganzen Gemeindegebiet verboten. Bestehende Zäune aus solchen Materialien
sind innert 3 Jahren seit Inkrafttreten dieser Bestimmung zu entfernen. Nötigenfalls ordnet die Baubehörde die Ersatzvornahme an.
3 Beeinträchtigen Pflanzen fremdes Eigentum; die öffentliche Sicherheit oder verunstalten sie das Orts- und Landschaftsbild, kann die Baubehörde die Beseitigung der Pflanzen auf deren Kosten anordnen.

## Art. 52 Terrainveränderungen, Böschungen und Mauern {#art_52}

1 Veränderungen des bestehenden Geländeverlaufs sind nur zulässig, soweit sie
das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
2 Unumgängliche Abgrabungen, Aufschüttungen, Blockmauern sowie Stütz- und
Futtermauern sind nach Abschluss der Arbeiten zu begrünen oder mit einheimischen Bäumen oder Sträuchern zu bepflanzen resp. bewachsen zu lassen. Die
Baubehörde kann Wiederherstellungspläne verlangen.
3 Böschungen und Stützmauern sowie Wandmauern und hinterfüllte Mauern sind
auf das Unerlässliche zu beschränken.

## Art. 53 Reklamen und Hinweistafeln {#art_53}

1 Reklamen und Hinweistafeln sind zulässig, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.

## Art. 54 Antennen {#art_54}

1 In allen Bauzonen dürfen Antennen und Satellitenempfangsanlagen für Radio
und Fernsehen nur bei vorzüglicher Einordnung bewilligt werden. Die Baubehörde zieht in der Dorfzone den Bauberater bei.

## Art. 55 Lagerplätze {#art_55}

1 Lagerplätze für Material und Güter aller Art dürfen ausschliesslich in den dafür
bestimmten Zonen sowie in Bauzonen erstellt werden, in denen mässig oder
stark störende Bauvorhaben zugelassen sind. Sie dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
2 Die Baubehörde ordnet bei bestehenden Lagerplätzen, die das Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder übermässige Emissionen verursachen, Massnahmen zur Verbesserung oder ihre Beseitigung an.
3 Die Kosten solcher Massnahmen gehen zulasten des Eigentümers oder Betreibers des Lagerplatzes.
4. Verkehr, Versorgung und Entsorgung

## Art. 56 Verkehrssicherheit, Zu- und Ausfahrten {#art_56}

1 Bauliche Anlagen wie Einmündungen, Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen,
Wege und Plätze dürfen die Benützerinnen und Benützer der Verkehrsanlagen
nicht gefährden. Die Baubehörde kann die Anpassung oder Beseitigung gefährlicher Anlagen auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers der Anlage verfügen.
2 Bei Autogaragen mit direkter Ausfahrt auf die Strasse muss bei Neubauten das
Garagentor mindestens 5 m von der Strassengrenze entfernt sein. Rampen dürfen eine maximale Neigung von 15 % aufweisen. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse in der Dorfzone oder bei grösseren gemeinschaftlichen Parkierungsanlagen, kann die Baubehörde davon abweichende Masse gestatten. Dabei kann
die Baubehörde betriebliche wie verkehrstechnische Anordnungen (elektronische
Türöffnungssystem oder seitliche Kurzparkierungen) verlangen, damit durch die
Benützung der Anlage der öffentliche Raum nicht über Gebühr beansprucht wird.
3 Die Baubehörde kann die Erstellung gemeinschaftlicher Zu- und Ausfahrten vorschreiben oder die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Anlagen verpflichten, Dritten die Mitbenützung gegen angemessene Entschädigung zu gestatten, sofern sich dies im öffentlichen Interesse als notwendig erweist.
4 Im Bereich von Kantonsstrassen erfordern neue Anlagen oder Abänderungen
bestehender Anlagen eine zusätzliche Bewilligung der zuständigen kantonalen
Behörde.
5 Auf Dächern entlang von öffentlich nutzbaren Räumen sind Dachkännel und
Schneefangvorrichtungen anzubringen. Wird durch abfliessendes Dachwasser,
Dachlawinen oder Meteorwasser die öffentliche Sicherheit gefährdet, haben
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die notwendigen Massnahmen zur
Beseitigung der Gefährdung zu treffen. Meteorwasser darf nicht auf öffentliche
Strassen, Wege und Plätze abgeleitet werden. Bleiben die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer untätig, lässt die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen auf ihre Kosten ausführen.

## Art. 57 Abstellplätze für Motorfahrzeuge, a) Pflichtparkplätze {#art_57}

1 Bei Neubauten sowie bei Umbauten und Erweiterungen, die zusätzlichen Verkehr erwarten lassen, sind auf der Bauparzelle oder in angemessener Distanz
zum Bauobjekt auf privatem Boden, grundbuchlich gesicherte und während des
ganzen Jahres zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und
dauernd für die Parkierung offen zu halten.
2 Es sind bereitzustellen bei
1. Wohnbauten 1 Platz pro Wohnung bis 125 m2 anrechenbare Hauptnutzfläche, darüber 2 Plätze; bei Mehrfamilienhäusern ist pro 8 Pflichtparkplätze mindestens 1 Besucherparkplatz bereitzustellen, von letzterem ausgenommen ist die Dorfzone'
2. Bürobauten 1 Platz pro 55 m2 anrechenbare Hauptnutzfläche
3. Gewerbebauten 1 Platz pro 80 m2 anrechenbare Hauptnutzfläche
4. Verkaufslokale 1 Platz pro 55 m2 Ladenfläche
5. Pensionen 1 Platz pro 3 Fremdenbetten
6. Restaurants 1 Platz pro 17 m2 Restaurationsfläche (ohne Terrasse und Speisesäle).
7. Für andere Bauten und Anlagen bestimmt die Baubehörde die Anzahl der Pflichtparkplätze, wobei er die VSS-Normen beizieht.
3 Die Baubehörde kann in besonderen Fällen in allen Zonen die Anzahl Pflichtparkplätze gegen Revers herabsetzen.
4 Die Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen werden zur Schaffung von Abstellplätzen oder zur Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage verpflichtet, sofern es geänderte Verhältnisse erfordern.

## Art. 58 b) Einschränkungen {#art_58}

1 Wertvolle Baumbestände und Gärten sowie für das Ortsbild bedeutsame Innenhöfe, Plätze und dgl. dürfen nicht für die Anlage von Abstellplätzen beseitigt oder
beansprucht werden.

## Art. 59 c) Ersatzabgabe {#art_59}

1 Ist die Anlage von Abstellplätzen auf eigenem oder durch vertragliche Abmachung gesichertem fremdem Boden nicht möglich und ist der Grundeigentümer
auch nicht an einer Gemeinschaftsanlage beteiligt, hat er eine einmalige Ersatzabgabe zu bezahlen.
2 Die Ersatzabgabe beträgt für jeden fehlenden Abstellplatz Fr. 6"000.-. Dieser Betrag entspricht dem Landesindex der Konsumentenpreise am Tage der Genehmigung dieses Baugesetzes. Verändert sich der Index um jeweils 10 % der
Punkte, erhöht oder ermässigt sich die Ersatzabgabe ebenfalls um 10 %.
3 Schafft der Grundeigentümer zu einem späteren Zeitpunkt eigene Parkierungsmöglichkeiten, so wird die Ersatzabgabe abzüglich eines Zehntels der geleisteten
Ersatzabgabe für jedes begonnene Jahr zurückerstattet.
4 Die Ersatzabgabe wird dem Abgabepflichtigen von der Baubehörde mit der Baubewilligung in Rechnung gestellt und ist vor Baubeginn zu bezahlen.

## Art. 60 Strassen- und Hausnamen {#art_60}

1 Die Baubehörde entscheidet über die Benennung aller öffentlichen und privaten
Strassen, Wege und Plätze. Berechtigten Wünschen der Anstösser ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.

## Art. 61 Werkleitungen {#art_61}

1 Öffentliche Werkleitungen werden in der Regel im Strassengebiet oder innerhalb
genehmigter Baulinien verlegt. Muss eine öffentliche Leitung Privatgrundstücke
durchqueren, so ist der Bau der Leitung samt zugehörigen Anlagen auf privatem
Boden gegen angemessene Entschädigung zu dulden. Die Entschädigung wird
im Streitfall durch die zuständige Enteignungskommission festgesetzt.
2 Ändern sich die Bedürfnisse des belasteten Grundstückes, so ist die Leitung auf
Kosten der Gemeinde zu verlegen, sofern nicht bei der Begründung des Durchleitungsrechts eine andere Regelung getroffen worden ist.

## Art. 62 Abwässer {#art_62}

1 Abwässer von Bauten und Anlagen sind nach den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Schutz der Gewässer sowie nach Massgabe des Generellen Entwässerungsplans zu behandeln und zu entsorgen.
2 Einzelheiten bestimmt das Reglement über die Abwasserbehandlung.
5. Öffentlicher und privater Grund und Luftraum

## Art. 63 Nutzung des öffentlichen Grunds und Luftraums {#art_63}

1 Gesteigerter Gemeingebrauch an öffentlichem Grund oder öffentlichen Gewässern ist nur mit Bewilligung der Baubehörde zulässig.
2 Eine über den gesteigerten Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung an
öffentlichem Grund oder an öffentlichen Gewässern bedarf einer Konzession der
Gemeinde.
3 Die Baubehörde kann die Nutzung des öffentlichen Luftraums durch Erker, Balkone oder andere ausladende Gebäudeteile bewilligen, wenn die Benützung des
öffentlichen Grunds nicht erschwert wird, die Verkehrssicherheit gewährleistet ist
und keine andern öffentlichen Interessen entgegenstehen.
4 Bewilligungen für gesteigerter Gemeingebrauch und Sondernutzungen können
von der Leistung einer Entschädigung abhängig gemacht werden.
5 Vorbehalten bleiben die bestehenden Konzessionsverträge.

## Art. 64 Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke {#art_64}

1 Die Gemeinde oder von ihr beauftrage Dritte sind berechtigt, Schilder und Tafeln
wie Verkehrssignale, Strassentafeln, Wegmarkierungen, Vermessungszeichen,
Angaben über Werkleitungen sowie technische Einrichtungen wie Hydranten,
Molok, sowie Vorrichtungen für die öffentliche Beleuchtung, Schaltkästen, Messeinrichtungen auf Privatgrundstücken oder an Privatbauten unentgeltlich anzubringen. Berechtigten Wünschen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist Rechnung zu tragen. Verursachen diese jedoch unzumutbare Mehrkosten
so sind diese von den Verursachern zu tragen.
IV Erschliessungsordnung
1. Allgemeines

## Art. 65 Erschliessungsprogramm {#art_65}

Die Baubehörde ist zuständig für den Erlass des Erschliessungsprogramms. Dieses wird von der Bau- und Planungskommission erarbeitet.
2 Die Baubehörde legt den Entwurf für das Erschliessungsprogramm in der Gemeinde während 30 Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamtsblatt bekannt. Während der öffentlichen Auflage können Betroffene bei der Baubehörde Vorschläge und Einwendungen einbringen. Diese prüft die Eingaben, entscheidet über allfällige Anpassungen und erlässt das Erschliessungsprogramm.
3 Die Baubehörde sorgt dafür, dass die sich aus dem Erschliessungsprogramm
ergebenden finanziellen Verpflichtungen im jährlichen Budget der Gemeinde vorgesehen werden.
4 Bei wesentlichen Anpassungen des Erschliessungsprogramms ist das Auflageverfahren zu wiederholen.

## Art. 66 Erschliessungsreglemente {#art_66}

1 Die Erschliessungsreglemente sowie allfällige Abmachungen mit Dritten regeln in
Ergänzung des Baugesetzes die Projektierung, die Erstellung und technische
Gestaltung, die Benützung, den Unterhalt und die bedarfsgerechte Erneuerung
der öffentlichen und privaten Erschliessungsanlagen, insbesondere in den Bereichen der Verkehrserschliessung, der Wasserversorgung, der Abwasserbehandlung, der Abfallbewirtschaftung sowie der Energieversorgung und der Telekommunikation, soweit nicht einzelne Aufgaben Gemeindeverbindungen, konzessionierten Trägerschaften oder Privaten oder übertragen sind. Diese legen die Anschlusspflichten und Anschlussvoraussetzungen fest.
2 Die Erschliessungsreglemente regeln ausserdem die Deckung der Aufwendungen der Gemeinde für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung
der Versorgungs- und Entsorgungsanlagen. Sie legen insbesondere fest, welche
Versorgungsanlagen nach den Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung über Beiträge und welche über Gebühren finanziert werden. Soweit Gebühren erhoben werden, bestimmen die Reglemente den Kreis der Gebührenpflichtigen, die Bemessungsgrundlagen und die Gebührenansätze sowie
das Verfahren für die Veranlagung ünd den Bezug der Gebühren.
3 Bei der Ausgestaltung der Erschliessungsreglemente sind die Vorgaben der
übergeordneten Gesetzgebung, namentlich das Verursacherprinzip und allfällige
Abmachungen mit Dritten (Konzessionsvereinbarungen) zu beachten. Zuständig
für den Erlass der Erschliessungsreglemente ist die Gemeindeversammlung.
4 Vorbehalten bleiben besondere Regelungen im Rahmen von Areal- und Quartierplanungen.
2. Projektierung und Bewilligung

## Art. 67 Generelle Projekte und Bauprojekte {#art_67}

1 Die generellen Projekte umfassen die Verkehrsanlagen der Groberschliessung,
die Hauptanlagen der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung, die Verkehrsanlagen der Groberschliessung sowie Anlagen der Energieversorgung, der
Kabelfernsehanlage und der Abfallbewirtschaftung.
2 Generelle Projekte sind während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufzulegen. Während der Auflage kann bei der Baubehörde schriftlich und begründet
Einsprache erhoben werden. Nach Ablauf der Auflagefrist entscheidet die Baubehörde über allfällige Einsprachen und gibt ihren Entscheid den Einsprechenden schriftlich und begründet bekannt.
3 Die Bauprojekte bestimmen Art, Umfang, Lage und bautechnische Gestaltung
von Erschliessungsanlagen und weitere Einzelheiten.
4 Die Bewilligung der Erschliessungsanlagen erfolgt im Baubewilligungsverfahren.
3. Ausführung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung
Öffentliche Erschliessungsanlagen

## Art. 68 Ausführung {#art_68}

1 Die gemeindeeigenen Anlagen der Grund- und Groberschliessung werden von
der Gemeinde nach Massgabe des Erschliessungsprogramms ausgeführt. Vorbehalten bleiben besondere Erschliessungsanordnungen für die im Generellen
Erschliessungsplan festgelegten Erschliessungsbereiche.
2 Anlagen der Feinerschliessung werden von der Gemeinde erstellt, wenn diese
einer grösseren Anzahl von Grundstücken dienen.
3 Lehnt die Baubehörde Anträge Interessierter auf Durchführung der Feinerschliessung ab, ermächtigt sie die Antragstellenden, die Anlagen nach den Plänen der Gemeinde als private Erschliessungsanlagen zu erstellen.

## Art. 69 Betrieb, Unterhalt und Erneuerung {#art_69}

1 Die Gemeinde sorgt für einen einwandfreien Betrieb und Unterhalt sowie die
rechtzeitige Erneuerung aller gemeindeeigenen Erschliessungsanlagen.
2 Verunreinigungen von öffentlichen Verkehrsanlagen sind zu vermeiden. Die Gemeinde sorgt für eine periodische Reinigung der von ihr unterhaltenen Anlagen.
3 Werden Verkehrsanlagen durch Private übermässig verschmutzt, sind diese von
den Verursachern auf eigene Kosten zu reinigen. Die Baubehörde trifft, sofern
notwendig, die erforderlichen Anordnungen.

## Art. 70 Schneeräumung {#art_70}

1 Die gemeindeeigenen Verkehrsanlagen werden während des Winters von der
Gemeinde offengehalten, soweit es den öffentlichen Bedürfnissen entspricht. Die
Baubehörde bezeichnet im Rahmen der von der Gemeinde gesprochenen Kredite die jeweils zu räumenden Gemeindestrassen, Wege und Plätze.
2 Die Verwendung chemischer Auftaumittel ist nur ausnahmsweise gestattet.
3 Die Gemeinde ist befugt, bei der Schneeräumung den Schnee unter möglichster
Schonung von Bauten und Kulturen auf angrenzenden privaten Grundstücken
abzulagern. Die betroffenen Grundstücke sind von der Gemeinde nach der
Schneeschmelze von Split und Abfällen zu reinigen. Schäden an Gebäuden,
Zäunen oder Pflanzen werden von der Gemeinde in Stand gestellt oder vergütet.
Private Erschliessungsanlagen

## Art. 71 Allgemeines {#art_71}

1 Die Ausführung und Finanzierung von privaten Erschliessungsanlagen ist Sache
der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.
2 Private Erschliessungsanlagen sind dauernd in gutem und funktionsfähigem Zustand zu halten und rechtzeitig zu erneuern.
3 Die Schneeräumung auf Privatstrassen und die Freilegung privater Zugänge ist
Sache der Privaten.

## Art. 72 Gemeinschaftsanlagen und gemeinschaftliche Nutzung {#art_72}

1 Die Baubehörde kann die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer eines
Quartiers und benachbarter Grundstücke verpflichten, private Gemeinschaftsanlagen zu erstellen und die Anlagen auch Dritten gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Für grössere Gemeinschaftsanlagen sind Quartierplanverfahren durchzuführen.
2 Eigentümerinnen und Eigentümer privater Verkehrs- oder Versorgungsanlagen
können von der Baubehörde verpflichtet werden, Anlagen wie Privatstrassen, Zufahrten, Zugangswege, Wasserleitungen, Kanalisationsleitungen gegen angemessene Entschädigung auch Dritten zur Verfügung zu stellen, soweit die Mitbenutzung im öffentlichen Interesse liegt.
3 Die Kostenanteile an Gemeinschaftsanlagen sowie die Entschädigungen für die
Mitbenützung privater Anlagen werden von der Baubehörde nach dem Vorteilsprinzip festgesetzt.

## Art. 73 Übernahme durch die Gemeinde {#art_73}

1 Die Gemeinde kann den Unterhalt und die Reinigung von privaten Verkehrs-,
Versorgungs- oder Entsorgungsanlagen sowie den Winterdienst auf Privatstrassen gegen Verrechnung der Selbstkosten übernehmen, wenn
a) es die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
beantragt, oder
b) die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ihrer Unterhaltspflicht nicht
in genügender Weise nachkommen.
Die Kosten werden von der Baubehörde nach dem Vorteilsprinzip auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer aufgeteilt.
2 Die Baubehörde hat auf Antrag private Erschliessungsanlagen, die dem Gemeingebrauch dienen und den technischen Anforderungen genügen, zu übernehmen, sofern die Anlagen unentgeltlich und in gutem Zustand abgetreten werden. Vorbehalten bleibt die Übernahme privater Erschliessungsanlagen auf dem
Enteignungsweg.
V Vollzugs- und Schlussbestimmungen

## Art. 74 Vollzug {#art_74}

1 Die Baubehörde vollzieht die ihr nach diesem Gesetz, den darauf beruhenden
Erlassen und der übergeordneten Gesetzgebung überbundenen Aufgaben. Sie
sorgt für eine rechtzeitige und sachgerechte Erfüllung aller gesetzlichen Obliegenheiten.
2 Die Baubehörde erlässt bei Bedarf Vollzugshilfen wie Merkblätter oder Richtlinien
für die Ausgestaltung von Bauvorhaben namentlich mit Bezug auf Gestaltung,
Wohnhygiene, Sicherheit, Unterhalt.
3 Rechtserlasse und Vollzugshilfen werden Interessierten zu den Selbstkosten zur
Verfügung gestellt. Sie sind von den mit dem Vollzug des Baugesetzes betrauten
Personen (Bau- und Planungskommission, kommunaler Bauverwalter etc) bei
der Ausübung ihrer Tätigkeit zu beachten.

## Art. 75 Rechtsmittel {#art_75}

1 Verfügungen und Anordnungen der Bau- und Planungskommission oder einzelner Gemeindefunktionäre bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes oder
der darauf beruhenden Erlasse können innert 20 Tagen seit Mitteilung durch Einsprache bei der Baubehörde angefochten werden.
2 Jeder Partei steht es offen, die Sistierung des Verfahrens zugunsten einer Mediation zu beantragen. Das Verfahren richtet sich nach der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung.

## Art. 76 Inkrafttreten {#art_76}

1 Das vorliegende Baugesetz tritt nach Annahme durch die Gemeinde mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft.
2 Seine Bestimmungen sind auf alle Baugesuche und Planungen anwendbar, die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baugesetzes noch nicht bewilligt oder genehmigt sind.
3 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten sämtliche widersprechenden früheren Vorschriften der Gemeinde, insbesondere das Baugesetz vom 1. Juli 1997
sowie die Ergänzungen vom 16. November 1999 und 19. August 2003 als aufgehoben.
Anhang
Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren (Art. 41, Art. 43) Anhang 1 1
Die Baubehörde beschloss an der Sitzung vom 26. 10 2010 nachfolgende Bauvorhaben (Nummerierung gemäss Art. 40 KRVO) dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren zu unterstellen:
3. Zweckänderungen ohne erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen;
4. Neueindeckung von Dächern mit gleichem oder ähnlichem Dachmaterial;
5. Gebäude mit einem Volumen bis zu 5 m3 (Kleinbauten) sowie Fahrradunterstände mit einer anrechenbaren Gebäudefläche bis zu 4.0 m2;
9. Reklameeinrichtungen wie Firmentafeln, Schaukästen, Leuchtreklamen und Hinweistafeln mit
einer Fläche bis zu 1.5 m2;
10. Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernsehen mit einer Fläche bis zu 1.5 m2;
15. Erschliessungsanlagen, soweit sie im Rahmen einer Planung mit der Genauigkeit eines Baugesuchs profiliert und festgelegt worden sind;
16. nach dem Stand der Technik reflexionsarme Solaranlagen an Fassaden mit einer Absorberfläche
bis maximal 6.0 m2 pro Fassade innerhalb der Bauzonen und bis maximal 2.0 m2 ausserhalb der
Bauzonen 2
17. Terrainveränderungen bis zu 1.0 m Höhe oder Tiefe und einer veränderten Kubatur von 100 m3;
18. Einfriedungen bis zu 1.0 m Höhe sowie Stütz- und Futtermauern bis zu 1.0 m Höhe, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen;
20. Fundamentfreie Unterstände und dergleichen bis 25 m2 anrechenbare Gebäudefläche für Nutztiere, fundamentfreie Plastiktunnels und Melkstände sowie ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus wie kleine Vorrichtungen für den Verkauf von Produkten;
1 Umformulierung durch Art. 40 und 50 KRVO vom 1. April 2019
2 Genehmigt durch RB Nr. 842 vom 26. September 2017
Erläuternde Skizzen Anhang 2
Gesamthöhe (Art. 15 )
technisch bedingte Dachaufbaute
Höchste Punkte
der nar.rennstniktInn
!I .K..
....._...."....."
......".."--• -,...z....„...
.."..-- .........„
f'Gesamthöhei h
i
L
tiefster Punkt auf massgebendem
Terrain unter der Firstlinie
Firstlinie
massgebendes Terrain
(gewachsenes oder
abgegrabenes Terrain)
Höchster Punkt der
Dachkonstruktion
Gesamthöhe h
tiefster Punkt auf massgebendem
Terrain unter der Dachfläche
Dechflachenbereich übel dem kiefstuelegenen
Teil des massgebenden Terrains
massgebendes Terrain
Geleinthöhe h
1 1f
Geschosse (Art. 17)
DA
DG AG
VG VG DA Dachaufbauten
AG Attikageschosse
DG Dachgeschosse
VG Voltgeschosse
UG Untergeschosse
b ≤ 1.60 m
VG VG
VG VG
UG ''''''''' UG
massgebendes Terrain massgebendes Terrain
Ä b
Gh UG
U15 UG
UG
b Fassadenknie
Oberkante ferbg Bodden
LJG Untergeschoss
ea$V Anteil des Geschosses Ober der Fassadenlinie
b zulässiges Durchschniesmass Für
das Hinausragen des UG
Gh Geschosshöhe
.......
UNB
UIB
Treppe
Fassationhnie
a zultfulges Mass für vorspringende Gobäudetelle
c zulässiges Mass für Untergeschosse
UG Untergeschoss
L110 Unterirdische Baute
UNB UnternNeaubaute
Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain
Gebäudelänge ( Art. 16)
Gebäudelänge
Gebäude
Gebäude • - • - • - •••Ir.Trle
:: Fassadenlinie
— Flächenkleinstes Rechteck
Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.
An- und Kleinbauten (Art. 17)
Anbaute
Gebäude
An- und Kleinbauten:
- max. Gesamthöhe: 4.20 m
- max. anrechenbare Gebäudefläche: 40 m2
- max. Gebäudelänge: 7.0 m
Kleinbaute
Unterniveaubauten (Art. 17)
UNB
Treppe
. .... ••••
UNB1
b
Fassade 1 Fassade 2
•••
Fassade 3 Fassade 4
b
b = zulässiges Durchschnittsmass für das Hinausragen des Unterniveaugebäudes
f = Höhenunterschied zwischen dem gewachsenen oder abgegrabenen Terrain und der
darüber hinausragenden Decke des Unterniveaugebäudes
UNB = Unterniveaubauten
= Fassadenlinie
Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.
Erhaltungszone Batänja / Herenberg (Art. 25)
Erläuternde Gestaltungsskizzen
t----
IGna.r..11,1•MisiedelfatatenirJeutwe.=
I r" qi 1.9(1
Wand-Fenster-Detail
- r
_JAZIEM▪ .
• Aar--7-:7-
•
I
enleMerr-r-r
Baugestaltungslinie (Art. 36)
BGL Baugestallungslinle
Bauten sind auf dle BGL
zu stellen
HOL
sag
Dächer (Art. 49)
>50 cm
DACHGESTALTUNG
Dorfzone
ZN:- 50 cm
DACHFORMEN
DACHAUFBAUTEN b1 , b2 max. 3.oa m DACHEINBAUTEN
+ b2 max. TL / 3
DACHAUFBAUTEN bi , b2 max 1 50 m DACHEINBAUTEN
D09:FgONE bl + b2 max TL 4
bi b2
TRAUFLANGE TL
Anhang 3: Stichwortverzeichnis
Anhang 4: Abkürzungen
ibbw.,49,4
f 1: Grundfläche max. F1 / 10
Pro Gebäude alle f max. 6 m5
