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title: "Geschäftsreglement des Verkehrsverbundes des Kantons Zürich"
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provisions: 16
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# Geschäftsreglement des Verkehrsverbundes des Kantons Zürich

## § 1 {#par_1}

Der Verkehrsrat konstituiert sich jeweils im Anschluss an die
Gesamterneuerung des Regierungsrates. Er bestimmt für seine Amtsdauer den Stellvertreter des Präsidenten.
2. Verhandlungen

## § 2 {#par_2}

1 Der Verkehrsrat versammelt sich auf Anordnung des Präsidenten, sooft es die Geschäfte erfordern, in der Regel monatlich sowie
auf Antrag von mindestens zwei seiner Mitglieder.
2 Die Einladung enthält die Angabe der Verhandlungsgegenstände.
Die Mitglieder des Verkehrsrates können zu Beginn von Verhandlungen des Verkehrsrates die Behandlung weiterer Geschäfte beantragen.
3 Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.
3. Beschlussfassung

## § 3 {#par_3}

1 Der Verkehrsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind.
2 Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Es besteht Stimmzwang.
3 Der Präsident kann für einzelne Geschäfte die Beschlussfassung
auf dem Zirkulationsweg anordnen.
4 Der Präsident kann in dringlichen Fällen einzelne Geschäfte von
sich aus erledigen, wenn damit nachteilige Folgen vermieden werden
können. Der Verkehrsrat ist über solche Geschäfte in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

## § 4 {#par_4}

Der Verkehrsrat wählt für seine Amtsperiode einen Sekretär,
welcher das Verhandlungsprotokoll führt.

## § 5 {#par_5}

Die Kanzlei des Verkehrsrates wird von der Direktion des
Verkehrsverbundes besorgt.
740.4 GR-ZVV
6. Aufgabenbereich des

## § 6 Verkehrsrates {#par_6}

1 Im Rahmen des vom Kantonsrat bewilligten Rahmenkredits ist der Verkehrsrat verantwortlich für ein koordiniertes, auf wirtschaftliche Grundsätze ausgerichtetes, freizügig benutzbares Verkehrsangebot mit einheitlicher Tarifstruktur.
2 Er ist verantwortlich für die Geschäfts- und Haushaltsführung des
Verkehrsverbundes.
3 Der Verkehrsrat entscheidet grundsätzlich in allen die Tätigkeit
des Verkehrsverbundes betreffenden Geschäften, die nicht ausdrücklich dem Regierungsrat oder einer seiner Direktionen vorbehalten sind.
b. Geschäfte mit

## § 7 Entscheidungskompetenzen {#par_7}

Der Verkehrsrat entscheidet über:
a. die Festlegung des Verbundangebots,
b. die Festsetzung der Kostenanteile der Gemeinden,
c. die Bildung der Verkehrskonferenzen,
d. den Abschluss von Verträgen über die Anrechnung von Einnahmenanteilen,
e.9 den Abschluss von Zusammenarbeits- und Transportverträgen mit
den Transportunternehmungen, einschliesslich der Dachorganisation gemäss § 13 a Abs. 5 der Angebotsverordnung vom 14. Dezember 19885,
f. die Einleitung von Submissionsverfahren für die Vergabe geeigneter Transportleistungen an private Transportunternehmungen,
g.9 die Genehmigung des jährlichen Voranschlags und der Jahresrechnung der Transportunternehmungen sowie der Abgeltungen
gemäss § 9 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr
vom 6. März 19883,
h. den Erlass von Richtlinien und Weisungen zur internen Organisation des Verkehrsverbundes,
i. den Erlass eines Pflichtenhefts für die Stellung des Direktors des
Verkehrsverbundes,
k. den Entwurf des jährlichen Voranschlags zuhanden der Direktion
der Finanzen,
l. einen eigenständigen jährlichen Geschäftsbericht,
m.7 die Bewilligung von Ausgaben, die Übernahme von Verpflichtungen, die Vergabe von Arbeiten und Aufträgen, sofern im Einzelfall der Betrag von Fr. 1 000 000 für einmalige und von Fr. 200 000
für jährlich wiederkehrende Ausgaben nicht überschritten wird,
n. die Bestimmung der Anweisungsberechtigten und des Rechnungsführers sowie deren Stellvertreter,
a. Grundsatz
GR-ZVV 740.4
o.7 die Anhebung und vergleichsweise Erledigung von Prozessen mit
einem Fr. 400 000 nicht übersteigenden Streitwert.
p. . . .10
c. Geschäfte mit

## § 8 Genehmigungsvorbehalt {#par_8}

Das im Kompetenzbereich des Verkehrsrates erlassene Geschäftsreglement sowie der Verbundtarif bedürfen der Genehmigung
durch den Regierungsrat.
d. Geschäfte
zuhanden des

## § 9 Regierungsrates {#par_9}

Der Verkehrsrat und die Direktion der Volkswirtschaft erstatten dem Regierungsrat Bericht und stellen ihm Antrag gemäss § 28
Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 18992.
II. Direktion des Verkehrsverbundes

## § 10 {#par_10}

Die unmittelbare Leitung des Verkehrsverbundes besorgt
eine Direktion. Ihr steht der vom Regierungsrat gewählte Direktor vor.
2. Aufgaben
des Direktors:

## § 11 {#par_11}

Dem Direktor obliegen insbesondere:
a. die Vorbereitung und Antragstellung der vom Verkehrsrat gestützt
auf das Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr und dieses
Geschäftsreglement zu behandelnden Geschäfte. Die Anträge sind
dem Verkehrsrat in Beschlussform vorzulegen,
b. die fachliche Beratung des Verkehrsrates,
c. die Berichterstattung über die laufenden Geschäfte.

## § 12 b. Geschäftsführung {#par_12}

Im Rahmen der im Pflichtenheft umschriebenen Kompetenzen zeichnet der Direktor für die Geschäftsführung des Verkehrsverbundes verantwortlich.
3. Kompetenzen
des Direktors:

## § 13 {#par_13}

Dem Direktor steht die Erledigung folgender Geschäfte zu:
a.7 die Bewilligung von Ausgaben, die Übernahme von Verpflichtungen, die Vergabe von Arbeiten und Aufträgen, sofern im Einzelfall der Betrag von Fr. 300 000 für einmalige und von Fr. 100 000
für jährlich wiederkehrende Ausgaben nicht überschritten wird,
b. die Bewilligung zur Vornahme von gebundenen Ausgaben entsprechend der Zuständigkeit zur Verwendung rechtskräftig bewilligter Kredite (erweiterte Ausgabenkompetenz) der Direktion der
Volkswirtschaft.
a. Zusammenarbeit mit dem
Verkehrsrat
a. Ausgabenkompetenzen
740.4 GR-ZVV
b. Bezeichnung
der die Anweisungen prüfenden Personen

## § 14 und des Kassaführers {#par_14}

Der Direktor bezeichnet die für die materielle, formelle und
rechnerische Prüfung der Anweisungen zuständigen Personen. Er bezeichnet den verantwortlichen Kassaführer.
c. Bildung

## § 15 von Fachkommissionen {#par_15}

Der Direktor setzt für genau umschriebene Aufgaben Fachkommissionen ein, die sich aus Vertretern des Verkehrsverbundes und
interessierten Transportunternehmungen zusammensetzen. Der Verkehrsrat wird über die Bildung von Fachkommissionen und deren Arbeit
unterrichtet.
III. Schlussbestimmung

## § 16 Inkrafttreten {#par_16}

Dieses Geschäftsreglement tritt nach der Genehmigung durch
den Regierungsrat in Kraft6.
1 OS 51, 241.
2 LS 172.1. Heute: Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der
kantonalen Verwaltung (OG RR).
3 LS 740.1.
4 LS 740.12.
5 LS 740.3.
6 Vom Regierungsrat genehmigt am 17. Oktober 1990 (OS 51, 244).
7 Fassung gemäss B vom 14. November 1996 (OS 55, 445). In Kraft seit 27. November 1996.
8 Eingefügt durch RRB vom 19. Mai 2010 (OS 65, 296; ABl 2010, 1127). In
Kraft seit 1. Juli 2010.
9 Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 (OS 65, 296; ABl 2010, 1127). In Kraft
seit 1. Juli 2010.
10 Aufgehoben durch B vom 29. April 2019 (OS 74, 479; ABl 2019-07-19). In Kraft
seit 1. September 2019.
