---
title: "Verordnung über das Meldewesen und die Einwohnerregister"
id: 26e5de0a-8858-4a34-9ec8-26600a69b068
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "142.11"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-142_11-2018_02_14-2018_06_01-108.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/26e5de0a-8858-4a34-9ec8-26600a69b068
language: de
in_force_from: 2018-06-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=8E4768A888A49ADAC125852F0041014B&file=142.11_14.2.18_108.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: 1af75dc700712d24514b054d8a4406c364e619bd7c365fa0e9a6228e913e5fbf
provisions: 8
---

# Verordnung über das Meldewesen und die Einwohnerregister

## § 1 Zuständigkeit {#par_1}

1 Das Gemeindeamt erfüllt die Aufgaben der Direktion nach
§ 23 Abs. 5 und § 29 MERG.
2 Es unterstützt die Gemeinden bei der Umsetzung der elektronischen Meldungen nach § 15 MERG.12

## § 2 Datenlieferungen an den Bund {#par_2}

1 Das Gemeindeamt liefert
a. dem Bundesamt für Statistik die Daten der Gemeinden nach
der Bundesgesetzgebung über die Registerharmonisierung (§ 21
MERG),
b. der Erhebungsstelle des Bundes die Daten nach Art. 67 Abs. 1
Bst. a der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20079,
c. dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die Daten nach Art. 12 Abs. 4 und Art. 13 Abs. 3 des Auslandschweizergesetzes vom 26. September 20146.
2 Es verwendet die Daten der kantonalen Einwohnerdatenplattform
(KEP).
3 Die Datenlieferung erfolgt über die zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes nach der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 20078.
142.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)
Anwendung
technischer

## § 3 Standards {#par_3}

1 Die Umsetzung der elektronischen Meldungen nach § 15
MERG und die Inbetriebnahme der technischen Schnittstellen nach
§ 32 lit. b MERG richten sich nach dem aktuellen Stand der Technik,
wie er insbesondere in den anerkannten technischen Standards des
Vereins eCH* zum Ausdruck kommt. Diese Standards gelten insbesondere für die Schnittstellen der elektronischen
a. Meldungen Dritter an die Gemeinden,
b. Umzugsmeldungen,
c. Meldungen der Gemeinden und den Datentransport in die KEP,
d. Meldungen an die Datenbezüger und den Datenabruf aus der KEP.
2 Das Gemeindeamt erlässt Weisungen über die anzuwendenden
Versionen der Standards. Sie sind für die meldepflichtigen Personen,
die Gemeinden und die Datenbezüger aus der KEP verbindlich.
B. Meldepflichten und Einwohnerregister
Identifikation

## § 4 meldepflichtiger Personen {#par_4}

Die Gemeinden identifizieren meldepflichtige Personen
a. am Schalter anhand von Ausweispapieren,
b. bei einer elektronischen Umzugsmeldung anhand von Personendaten und der Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung10.
Aufenthalt
von Schweizer

## § 5 Staatsangehörigen {#par_5}

Der Aufenthalt von Schweizer Staatsangehörigen setzt eine
Niederlassung in einer Schweizer Gemeinde voraus.
Zugewiesene

## § 6 Asylsuchende {#par_6}

Asylsuchende, die einer Gemeinde nach § 7 der Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 20055 zugewiesen sind, sind im Einwohnerregister als niedergelassen einzutragen.
Einwohnerregister
§ 7.12 1 Die Gemeinden erfassen im Einwohnerregister folgende
weitere Angaben von meldepflichtigen Personen (§ 11 Abs. 3 MERG):
a. Ehe oder eingetragene Partnerschaft,
b. Kindesverhältnisse,
* Bezugsquelle: Verein eCH, Mainaustrasse 30, Postfach, 8034 Zürich.
Einsicht in die Standards unter www.ech.ch.
a. weitere Identifikatoren und
Merkmale
c. Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die ihnen nach
Art. 449 c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19077 mitgeteilt werden,
d. Datum Zivilstandsereignis,
e. Haushaltsnummer,
f. Todesort,
g. Nachweis der obligatorischen Krankenversicherung,
h. amtliche Namen des Vaters und der Mutter / der Elternteile bei der
Geburt,
i. Sperre der Bekanntgabe von Personendaten an Private gemäss § 22
des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 20074.
2 Der Anhang legt fest, wie die Merkmale und Identifikatoren gemäss
§ 11 Abs. 2 lit. a und 3 MERG durch die Gemeinden zu führen sind.
b. Aktualisierung
§ 8. 1 Die Gemeinden halten ihre Einwohnerregister aktuell.
2 Sie übermitteln täglich Mutationen ihrer Einwohnerregister der
KEP. Den Gesamtbestand ihrer Personendaten übermitteln sie mindestens einmal jährlich nach den Vorgaben des Gemeindeamtes.
3 Die Datenübermittlung an die KEP erfolgt über die zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes nach der Registerharmonisierungsverordnung8.
c. Bereinigung§ 9. 1 Die Gemeinden bereinigen ihre Register laufend. Sie halten
sich an die Vorgaben des Gemeindeamtes und des Bundes.
2 Die Gemeinden können die Daten ihrer Einwohnerinnen und Einwohner in der KEP einsehen.11
Gebühren
für die
elektronischen
Meldungen
§ 10.12 1 Vom Ertrag der Gebühr der Gemeinden für die elektronische Umzugsmeldung fallen für jede Meldung Fr. 10 an den Kanton.
Der Rest des Gebührenertrags fällt an die Zuzugsgemeinde.
2 Für die Nutzung der elektronischen Applikation für Meldungen
Dritter wird der Gemeinde ein kostendeckender Betrag von höchstens
Fr. 1 pro Meldung in Rechnung gestellt.
3 Das Gemeindeamt rechnet periodisch mit den Gemeinden ab. Beträge von weniger als Fr. 10 stellt es nicht in Rechnung.
142.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)
C. Kantonale Einwohnerdatenplattform
Verfahren der
Datenbekanntgabe
§ 11. 1 Öffentliche Organe, die Daten aus der KEP beziehen wollen, weisen nach, dass die Voraussetzungen für die Datenbekanntgabe
vorliegen. Sie bezeichnen
a. die gesetzliche Grundlage für die Aufgabenerfüllung, für die sie die
Daten benötigen,
b. die Organisationseinheit, an welche die Datenbekanntgabe erfolgen
soll,
c. die Identifikatoren und Merkmale, die sie beziehen wollen.
2 Sie bestimmen, ob sie die Daten elektronisch aus der KEP abrufen
und sich Datenänderungen melden lassen wollen.
b. Prüfung und
Entscheid
§ 12. 1 Das Gemeindeamt prüft das Gesuch und entscheidet über
die Datenbekanntgabe. Es kann von den Gesuchstellern weitere Angaben verlangen und die Datenbekanntgabe an Bedingungen oder Auflagen knüpfen.
2 Es beschränkt den Datenbezug, sodass nur die für die Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Daten bezogen werden.
3 Die Beschränkung des Datenbezugs in örtlicher Hinsicht richtet
sich nach dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des Datenbezügers und
dem Bearbeitungszweck.
c. Transparenz
über den Datenbezug
§ 13.12 Das Gemeindeamt veröffentlicht auf seiner Website eine
Liste der Datenbezüger und der von diesen aus der KEP nach § 23
Abs. 4 MERG bezogenen Daten.
Datenzugriff § 14. 1 Die Datenbezüger bezeichnen die zugriffsberechtigten Personen und eine zuständige Ansprechperson.
2 Das Gemeindeamt stellt sicher, dass nur die zugriffsberechtigten
Personen Daten aus der KEP abrufen können.
b. Protokollierung
§ 15. 1 Das Gemeindeamt protokolliert, wer auf welche Daten
zugegriffen hat und wann der Zugriff erfolgt ist. Es wertet die Protokolle periodisch aus.
2 Nicht mehr benötigte Protokolle sind nach Ablauf eines Jahres
automatisiert zu löschen.
Ausnahmen
vom Bezugsrecht und von
der Bezugspflicht
§ 16. 1 Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen von der
Pflicht oder dem Recht zum Datenbezug aus der KEP Ausnahmen bewilligen (§ 32 lit. c MERG).
a. Nachweis
a. berechtigte
Personen
2 Er kann die Datenbekanntgabe verweigern, wenn die Aufwendungen im Verhältnis zum verfolgten Zweck als unangemessen erscheinen.
Er berücksichtigt bei seinem Entscheid insbesondere die Art der Daten
und die Anzahl der jährlichen Bezüge.
1 OS 73, 155; Begründung siehe ABl 2018-02-23.
2 Inkrafttreten: 1. Juni 2018.
3 LS 142.1.
4 LS 170.4.
5 LS 851.13.
6 SR 195.1.
7 SR 210.
8 SR 431.021.
9 SR 784.401.
10 SR 831.10.
11 Eingefügt durch RRB vom 12. Februar 2020 (OS 75, 69; ABl 2020-02-21). In
Kraft seit 1. April 2020.
12 Fassung gemässs RRB vom 12. Februar 2020 (OS 75, 69; ABl 2020-02-21). In
Kraft seit 1. April 2020.
Anhang11
(Identifikatoren und Merkmale)
* Die Nummerierung richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS),
Neuchâtel 2014
Gesetzliche
Grundlage
Identifikator/Merkmal* Teilmerkmal* obligatorisch obligatorisch,

## Art. 6des falls bekannt {#art_6des}

Bundesgesetzes vom
23. Juni 2006 über
die Harmonisierung
der Einwohnerregister
und anderer amtlicher
Personenregister
Bst. a 11 AHV-Versichertennummer
Bst. e 21 Name 211 Amtlicher Name ×
212 Ledigname ×
213 Allianzname ×
214 Name im ausländischen Pass
215 Aliasname ×
216 Andere amtliche
Namen
217 Name gemäss
Deklaration
Bst. f 22 Vornamen 221 Amtliche Vornamen ×
222 Rufname ×
223 Vornamen im ausländischen Pass
224 Vornamen gemäss
Deklaration
Bst. h 31 Geburtsdatum ×
Bst. h 32 Geburtsort 321 Status Geburtsort ×
322 Geburtsland ×
323 Geburtsort CH ×
324 Geburtsort Ausland ×
142.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)
* Die Nummerierung richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS),
Neuchâtel 2014
Gesetzliche
Grundlage
Identifikator/Merkmal* Teilmerkmal* obligatorisch obligatorisch,
falls bekannt
Bst. j 33 Geschlecht ×
Bst. k 34 Zivilstand 341 Zivilstand ×
343 Trennung ×
344 Auflösungsgrund ×
Bst. u 36 Todesdatum 361 Beginn
Todesdatum
Bst. m 41 Staatsangehörigkeit 411 Status Staatsangehörigkeit
412 Staatsangehörigkeit ×
Bst. i 42 Heimatorte ×
Bst. n 43 Ausländerkategorie 431 Kategorie ×
432 Gültig-ab-Datum ×
433 Gültig-bis-Datum ×
434 Einreisedatum ×
Bst. b 51 Meldegemeinde ×
Bst. o 52 Meldeverhältnis ×
Bst. q 531 Zuzugsdatum ×
Bst. q 532 Herkunftsort 532.1 Herkunftsgemeinde ×
532.2 Status Herkunftsstaat
532.3 Herkunftsstaat ×
532.4 Herkunftsort
Ausland
Bst. r 541 Wegzugsdatum ×
142.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)
* Die Nummerierung richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS),
Neuchâtel 2014
Gesetzliche
Grundlage
Identifikator/Merkmal* Teilmerkmal* obligatorisch obligatorisch,
falls bekannt
Bst. r 542 Zielort 542.1 Zielgemeinde ×
542.2 Status Zielstaat ×
542.3 Zielstaat ×
542.4 Zielort Ausland ×
542.5 Ziel Wohnadresse ×
Bst. p 55 Gemeinde
Nebenwohnsitz
Bst. p 56 Gemeinde
Hauptwohnsitz
Bst. g 61 Zustelladresse ×
Bst. g 621 Wohnadresse ×
Bst. s 622 Umzugsdatum ×
Bst. c 623 Gebäudeidentifikator (EGID)
Bst. d 624 Haushaltsart ×
Bst. d 625 Wohnungsidentifikator (EWID)
Bst. l 71 Konfessionszugehörigkeit
711 Konfessionszugehörigkeit
712 Datum Beginn
der Gültigkeit
der Konfessionszugehörigkeit
Bst. t 72 Stimm- und
Wahlrecht
721 Restriktion im
Stimm- und
Wahlrecht auf
Bundesebene
142.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)
* Die Nummerierung richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS),

## § 7 Neuchâtel 2014 {#par_7}

MERV Identifikator/Merkmal Teilmerkmal* obligatorisch obligatorisch,
falls bekannt
lit. a Ehe oder eingetragene
Partnerschaft
lit. b Kindesverhältnisse ×
lit. c Massnahmen des Kindes-
und Erwachsenenschutzes, die ihnen nach
Art. 449 c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
vom 10. Dezember 1907
mitgeteilt werden.
lit. d Datum Zivilstandsereignis 351 Datum der letzten
Zivilstandsänderung
352 Datum
Trennungsbeginn
353 Datum
Trennungsende
lit. e Haushaltsnummer ×
lit. f Todesort 371 Status Todesort ×
372 Todesland ×
373 Todesort CH ×
374 Todesort Ausland ×
lit. g Nachweis der
obligatorischen
Krankenversicherung
(Ja/Nein) ×
lit. h Amtlicher Name des
Vaters und der Mutter /
der Elternteile bei der
Geburt
lit. i Sperre der Bekanntgabe
von Personendaten
142.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)
* Die Nummerierung richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS),
Neuchâtel 2014
§ 7 MERV Identifikator/Merkmal Teilmerkmal* obligatorisch obligatorisch,
falls bekannt
Abs. 2 Persönliche
Identifikationsnummer
(Local ID)
Abs. 2 ZH-Nr. ×
Abs. 2 ZEMIS-Nummer ×
142.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)
