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title: "Jugendgesetz"
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provisions: 64
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# Jugendgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz findet Anwendung bei Kindern und jungen Menschen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton.
2 Kind im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, die das 18. Lebensjahr
noch nicht erreicht hat.
3 Ein junger Mensch im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, die das 25.
Lebensjahr noch nicht erfüllt hat.

## Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_2}

Grundsätze
1 Pflege, Unterhalt und Erziehung des Kindes obliegen in erster Linie den Eltern.
2 Jede aufgrund des vorliegenden Gesetzes gefällte Entscheidung muss im
höherliegenden Interesse des Kindes unter Achtung der Grundrechte aller
Beteiligten und unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips erfolgen.
3 Das Kind hat das Recht, sich zu allen Fragen, die es betreffen, frei zu äussern; seine Meinung wird unter Beachtung seines Alters und seiner geistigen
Reife berücksichtigt.

## Art. 3 {#art_3}

Ziele
1 Dieses Gesetz bezweckt:
a) die Förderung von Rahmenbedingungen, die zu einer harmonischen
Entwicklung der Kinder und der jungen Menschen beitragen;
b) die Unterstützung der für die Jugend vorteilhaften und/oder der von ihr
erarbeiteten Projekte;
c) die Unterstützung verschiedener Jugendorganisationen und solcher,
die sich um die Jugend kümmern, insbesondere der sozio-kulturellen
Vereine und Sportvereine und der Elternvereinigungen;
d) die Prävention von Situationen und Risikofaktoren, welche Kinder und
junge Menschen gefährden sowie die Unterstützung von gesundheitsförderndem Verhalten;
e) den Schutz gefährdeter Kinder inner- und ausserhalb der Familie;
f) das Angebot von spezialisierten Leistungen insbesondere für Kinder,
Eltern und Lehrpersonen.

## Art. 4 {#art_4}

Gleichstellung von Mann und Frau
1 Jede im vorliegenden Gesetz benutzte Bezeichnung einer Person, eines
Status, einer Funktion oder eines Berufes wird für Frau und Mann im gleichen Sinne verwendet.

## Art. 5 {#art_5}

Organisation
1 Der Staatsrat beaufsichtigt die Organisation und die Funktionsweise der öffentlichen Einrichtungen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut sind.
2 Er kann mittels Verordnung die verschiedenen in den Aufgabenbereich des
öffentlichen Dienstes fallenden Aufgaben einer zuständigen Dienststelle
oder anderen öffentlichen oder privaten Organisationen übertragen.
3 Das gemäss Verordnung als zuständig bezeichnete Departement (nachfolgend: Departement) übt alle Aufgaben aus, die aufgrund dieses Gesetzes
nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen wurden.
2 Förderung

## Art. 6 {#art_6}

Aufgaben des Staatsrates
1 Der Staatsrat trifft in Zusammenarbeit mit den anderen öffentlichen Körperschaften und privaten Organisationen die notwendigen Massnahmen für eine Jugendpolitik, die den Bedürfnissen der Jugend Rechnung trägt.

## Art. 7 {#art_7}

Jugendförderung
1 Jugendförderung bedeutet:
a) die Bezeichnung der Bedürfnisse der Jugend, die Bestimmung von
konkreten Zielen und das Bereitstellen von geeigneten Mitteln zur Förderung der Jugendpolitik;
b) das Unterstützen von ausserschulischen Aktivitäten unter Förderung
der Verantwortung, der Sozialisierung, der Autonomie und des Wohlbefindens;
c) die Förderung des Dialogs zwischen der Jugend und den öffentlichen
Gemeinschaften.

## Art. 8 {#art_8}

Jugendkommission
1 Es wird eine Jugendkommission eingesetzt.
2 Sie bezweckt, der Jugend die Möglichkeit zu bieten, ihre Bestrebungen und
Anliegen darzulegen, Vorschläge zu unterbreiten und/oder sich an gewissen
Projekten zu beteiligen.
3 Sie setzt sich aus mindestens sieben Mitgliedern zusammen, die in diesen
Aufgabenbereichen tätig sind und vom Staatsrat für eine Dauer von zwei
Jahren gewählt werden. Sie sind wiederwählbar.
4 Der Staatsrat hält in einem Reglement die Zusammensetzung, die Befugnisse und den Betrieb dieser Kommission fest.

## Art. 9 {#art_9}

Kantonales Jugendobservatorium
1 Es wird ein kantonales Jugendobservatorium eingerichtet. *
2 Das kantonale Jugendobservatorium nimmt folgende Aufgaben wahr: *
a) es nimmt insbesondere durch die Jugendkommission Kenntnis von
den Bestrebungen, den Anliegen und den Bedürfnissen der jungen
Menschen in unserem Kanton;
b) es erstellt eine Übersicht über die Lebensbedingungen der Jugendlichen im Wallis;
c) es ermöglicht die Verbesserung der transversalen Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Jugendpolitik und fördert die Vernetzung der Fachleute;
d) es verstärkt die Kompetenzen der lokalen Akteure;
e) es prüft die allgemeinen Fragen um die Unterstützung von Kindern; es
stellt die Verbindung zwischen den öffentlichen Diensten und den privaten oder halbprivaten Einrichtungen, die in diesem Aufgabenbereich
tätig sind, sicher;
f) es ermöglicht die Ausarbeitung von Empfehlungen zuhanden des Departementsvorstehers und des Staatsrates;
g) es schlägt Forschungsprojekte zuhanden der betroffenen Dienste vor;
h) es bestimmt Themen für kantonale Präventionskampagnen;
i) es erprobt innovative Vorhaben im Zusammenhang mit Jugendfragen
auf kantonaler und kommunaler Ebene.
3 Das kantonale Jugendobservatorium setzt sich aus allen bedeutenden Akteuren im Jugendbereich sowie aus Vertretern der Jugendkommission und
Jugendlichen zusammen. *
4 Der Staatsrat legt auf dem Reglementsweg die Zusammensetzung, die Befugnisse und die Tätigkeit des kantonalen Jugendobservatoriums fest. *
5 … *
Art. 9a * Jugendparlament
1 Es wird ein Jugendparlament (nachfolgend: das Parlament) eingerichtet.
2 Das Parlament ist verwaltungstechnisch dem Departement zugeordnet,
das ihm die für seine Arbeit erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt.
3 Das Ziel des Parlaments ist es, die Jugend gegenüber den politischen und
administrativen Behörden zu vertreten und diese für die Belange der Kinder
und Jugendlichen zu sensibilisieren.
4 Das Parlament tauscht sich durch seine Vertreter über die Anliegen der
Kinder und Jugendlichen mit der Jugendkommission, dem kantonalen Jugendobservatorium und dem Grossen Rat aus.
5 Das Parlament setzt sich aus jungen Mitgliedern zusammen, welche die
verschiedenen Berufs-, Studierenden- und Schulkreise, die verschiedenen
Regionen des Kantons und die beiden Sprachgemeinschaften repräsentieren.
6 Das Parlament ist parteipolitisch unabhängig.
7 Der Staatsrat legt auf dem Reglementsweg die Zusammensetzung, die Befugnisse und die Funktionsweise dieses Parlaments fest.
3 Unterstützung

## Art. 10 {#art_10}

Aufgaben des Departements
1 Das Departement trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Koordination der Tätigkeiten der verschiedenen Jugendorganisationen oder Organisationen, die sich um die Jugend kümmern, zu fördern und zu unterstützen. Zu
diesem Zweck verfügt es über einen entsprechenden Budgetbetrag.

## Art. 11 {#art_11}

Unterstützung von Organisationen
1 Unter Unterstützung von Organisationen versteht man:
a) die Förderung der Tätigkeit der verschiedenen Jugendorganisationen,
sowie derjenigen Organisationen, die sich um die Jugend kümmern;
b) die Förderung der Koordination der verschiedenen Organisationen;
c) eine Unterstützung, insbesondere finanzieller Art, bei gewissen
Projekten.
2 Der Staatsrat legt mittels Verordnung die Kriterien zur Bewilligung und Verwendung der gesprochenen Beträge fest.

## Art. 12 {#art_12}

Jugenddelegierter
1 Das Departement überträgt die in Artikel 10 erwähnten Aufgaben einem
Jugenddelegierten.
2 Letzterem obliegt die Aufgabe die Förderung, Unterstützung und Prävention in der Jugendpolitik voranzutreiben. Die verschiedenen Jugend- und Jugendhilfsorganisationen sollen motiviert werden, bei der Verwirklichung dieser Aufgabe mitzuwirken. Im Hinblick auf dieses Ziel unterstützt der Jugenddelegierte die Zusammenarbeit und die Projekte obgenannter Organisationen.

## Art. 13 {#art_13}

Koordination
1 Das Departement ergreift geeignete Massnahmen, um eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Organisationen und Behörden,
die sich für die Jugend einsetzen, zu gewährleisten, namentlich zwischen:
a) den kommunalen und kantonalen Verwaltungsbehörden;
b) den Schulbehörden und der Lehrerschaft;
c) den Vereinen für Kinderhilfe;
d) den Jugendorganisationen;
e) den sozio-kulturellen Vereinen, den Sportvereinen und den Elternvereinen;
f) den Studien- und Berufsberatungsstellen;
g) den Sozialmedizinischen Regionalzentren;
h) * den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und den Berufsbeistandschaften;
i) den Gerichtsbehörden;
j) den Gesundheitsfachleuten;
k) den übrigen spezialisierten privaten und öffentlichen Diensten.
2 Das Departement sorgt für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips; zu
diesem Zweck kann es die Unterstützung privater Organisationen anfordern.
3 Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen und kantonalen Sonderbestimmungen.
4 Prävention

## Art. 14 {#art_14}

Aufgaben des Departements
1 Das Departement bestimmt und fördert:
a) Präventionsprogramme und -massnahmen, welche die Fähigkeiten der
Kinder und der jungen Menschen stärken, schwierige Lebenssituationen zu meistern;
b) Massnahmen, die geeignet sind, Risikofaktoren, welche die körperliche und seelische Entwicklung von Kindern und jungen Menschen gefährden, in ihren Anfängen zu erkennen und zu vermindern;
c) Massnahmen und Programme zur Sensibilisierung und/oder Ausbildung von Personen, die sich mit Kindern und jungen Menschen beschäftigen.
2 Es unterstützt Programme zur Verhütung der verschiedenen Formen der
Gewalt, von Tabak-, Alkohol- und anderen Suchtmittelabhängigkeiten, im
Besonderen Hilfs- und Unterstützungsmassnahmen für Kinder.
3 Es arbeitet mit den verschiedenen Jugend- und Jugendhilfsorganisationen
sowie mit den vom Staat bezeichneten und anerkannten Kommissionen und
Vereinigungen auf eidgenössischer, kantonaler oder regionaler Ebene zusammen.
4 Das Departement ist in den obengenannten Bereichen das Aufsichtsorgan;
vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes.

## Art. 15 {#art_15}

Information
1 Das Departement informiert die Bevölkerung über die privaten und öffentlichen Organisationen und deren Angebote im Bereich der Entwicklungsförderung von Kindern sowie in den Bereichen der spezialisierten Leistungen
für Kinder mit besonderen Bedürfnissen.
5 Schutz

## Art. 16 {#art_16}

Aufgaben des Departements
1 Wenn die Gesundheit und die körperliche, seelische oder soziale Entwicklung eines Kindes gefährdet sind, leitet das Departement innert nützlicher
Frist, falls möglich in Zusammenarbeit mit den Eltern, die notwendigen Kinderschutzmassnahmen ein.
2 Diese Massnahmen sollen den Gefahren, die das Kindswohl bedrohen,
vorbeugen, sie vermindern oder beseitigen.
3 Sie werden entweder im Einverständnis mit den Eltern oder im Rahmen einer gerichtlichen Vollstreckung oder durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entschieden. *
4 Die Durchführung dieser verschiedenen Aufgaben wird vom zuständigen
Amt wahrgenommen.

## Art. 17 {#art_17}

Auswertung und Planung
1 Das Departement trifft die erforderlichen Massnahmen, um die verschiedenen Bedürfnisse im Bereich des Kindesschutzes zu evaluieren, zu koordinieren und zu kontrollieren.
2 Zu diesem Zweck plant es verschiedene zu treffende Massnahmen und
kann, falls erforderlich, Studien über besondere Fragestellungen veranlassen.
5.1 Kinder- und Jugendschutzmassnahmen

## Art. 18 {#art_18}

Aufgaben des zuständigen Amtes
1 Das zuständige Amt führt seinen Auftrag aus mittels:
a) präventiver Tätigkeiten;
b) Kinder- und Jugendschutzmassnahmen;
c) Abklärungen;
d) Gutachten;
e) Überwachung der Platzierungen;
f) Beratung der Eltern, der Kinder und der jungen Menschen und gegebenenfalls der gesetzlichen Vertreter.

## Art. 19 {#art_19}

Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1 Das zuständige Amt arbeitet mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zusammen und kann beauftragt werden: *
a) die Lebensbedingungen eines Kindes zu überprüfen und eine Sozialabklärung vorzunehmen;
b) * den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden jene Fälle zu melden,
die deren Einschreiten erfordern;
c) die Befragung des Kindes vorzunehmen.
2 Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen und kantonalen Sonderbestimmungen.

## Art. 20 {#art_20}

Zusammenarbeit mit den gerichtlichen Behörden
1 Bei der Anwendung der besonderen Bestimmungen betreffend Kinder,
arbeitet die zuständige Amtsstelle mit den Gerichten zusammen. Sie kann
angehalten werden:
a) * bei Anwendung der Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über das
Jugendstrafrecht mit dem Jugendgericht zusammenzuarbeiten;
b) im Rahmen von Eheschutzmassnahmen bei Trennung oder Scheidung
die erzieherische Fähigkeit der Eltern abzuklären und Vorschläge über
die Zuteilung der elterlichen Sorge, die Obhut und die Beibehaltung
des persönlichen Verkehrs zu unterbreiten;
c) im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens Befragungen von Kindern
vorzunehmen.

## Art. 21 {#art_21}

Erziehungsaufsicht und Erziehungsbeistand
1 Die Erteilung von Mandaten für Erziehungsaufsicht (Art. 307 Abs. 3 ZGB)
und Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) fällt in den Zuständigkeitsbereich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Wohnsitzgemeinde des Kindes. *
2 Die von der Gerichts- oder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
angeordneten Massnahmen wie Erziehungsaufsicht (Art. 307 Abs. 3 ZGB)
und Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) müssen im Prinzip vom zuständigen Amt ausgeführt werden. *
3 Das zuständige Amt bezeichnet hierfür einen seiner Mitarbeiter. *
4 Die Beteiligung der Gemeinden wird jährlich anhand der Anzahl während
des Jahres ergriffener Massnahmen bestimmt. *
5 Die Fakturierungsmodalitäten, der in Rechnung gestellte Betrag und die
Beteiligung der Eltern werden in einer Verordnung des Staatsrates festgelegt. *

## Art. 22 {#art_22}

Obhutsmandat
1 Wenn die Gerichts- oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die
Obhut über ein Kind entzieht (Art. 310 ZGB), kann dem zuständigen Amt ein
sogenanntes Obhutsmandat übertragen werden. *
2 Das Amt bezeichnet hierfür einen seiner Mitarbeiter und sorgt für die Unterbringung des Kindes in einer Familie oder in einer sozialpädagogischen Institution.

## Art. 23 {#art_23}

Dringliche Massnahmen
1 Wenn Gefahr droht, kann das zuständige Amt das Kind unverzüglich an einem anderen Ort unterbringen oder gegen seine Unterbringung einschreiten. Es sorgt sodann innert fünf Tagen für das Einschreiten der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde. *
2 In diesen Fällen ist das Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge
nicht erforderlich.

## Art. 24 {#art_24}

Vertretungsbeistand
1 Die Gerichts- oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann in einer dringenden Angelegenheit oder für bestimmte Aufgaben das zuständige
Amt damit beauftragen, das Kind mittels eines Vertretungsbeistandes zu
vertreten, wenn die gesetzlichen Vertreter verhindert sind oder ein Interessenkonflikt vorliegt. *
2 Das zuständige Amt bezeichnet hierfür einen seiner Mitarbeiter.

## Art. 25 {#art_25}

Delegation
1 Das zuständige Amt kann die in den Artikeln 21 und 24 vorgesehenen
Massnahmen an private oder öffentliche Dienste, insbesondere an eine Organisation, die ambulante sozialpädagogische Leistungen erbringt, oder an
einen Dritten unter Mitwirkung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
delegieren. *
2 Die Bewilligung, ambulante sozialpädagogische Leistungen durch Private
zu erbringen, wird vom Staatsrat erteilt, der die Voraussetzungen in einer
Verordnung festhält.
3 Das zuständige Amt arbeitet direkt mit der Dienststelle oder dem mit dieser
Aufgabe betreuten privaten Leistungserbringer zusammen.

## Art. 26 {#art_26}

Andere Aufgaben des zuständigen Amtes
1 Es interveniert bei Namensänderungen von Kindern.
2 Es achtet darauf, dass bei Bestehen eines ausserehelichen Kindesverhältnisses die notwendigen Massnahmen getroffen werden; das Amt wird durch
die zuständige Dienststelle über die Geburt eines ausserehelichen Kindes
informiert.
3 Ihm können zusätzliche Sonderaufgaben übertragen werden, sofern es das
Kindeswohl erfordert.

## Art. 27 {#art_27}

Organisation
1 Das zuständige Amt besteht aus regionalen Beratungsstellen. Die Organisation wird durch den Staatsrat festgelegt.
5.2 Platzierungen

## Art. 28 {#art_28}

Zuständigkeit
1 Das Departement ist für die Bewilligungserteilung und die Aufsicht betreffend die familienexterne Platzierung von Kindern, gemäss der entsprechenden Bundesgesetzgebung, zuständig.

## Art. 29 {#art_29}

Ausbildung
1 Unter Berücksichtigung der entsprechenden Bundesgesetzgebung trifft das
Departement die notwendigen Massnahmen, um die Aus- und Weiterbildung
des Personals der verschiedenen bewilligungspflichtigen Einrichtungen zu
fördern und zu verbessern.
2 Im übrigen wacht es darüber, dass die obenerwähnten Einrichtungen über
ausgebildetes Personal verfügen.
5.2.1 Tagesplatzierungen von Kindern

## Art. 30 {#art_30}

Aufgaben des Departements
1 Unter Berücksichtigung der entsprechenden Bundesgesetzgebung bewilligt
und beaufsichtigt das Departement die Tagesbetreuungsstätten für Kinder.
2 Es erbringt unterstützende und beraterische Leistungen zugunsten dieser
Einrichtungen.
3 Es berät die Gemeinden und Gemeindevereinigungen bei der Schaffung
solcher Einrichtungen.

## Art. 31 {#art_31}

Bewilligung und Aufsicht
1 Eine Verordnung des Staatsrates regelt die Fragen in Zusammenhang mit
der Bewilligung und mit der Aufsicht von Kindern in Tagesstätten und bei Tagesmüttern.

## Art. 32 {#art_32}

Aufgaben der Gemeinden
1 Gemeinden oder Gemeindevereinigungen treffen die geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass private oder öffentliche familienexterne Aufnahmeplätze für Kinder von der Geburt bis zum Ende der Primarschule der
Nachfrage genügen.
2 Die Gemeinden werden damit beauftragt, die Bedürfnisse für solche Strukturen aufzuzeigen, die Benützer über das vorhandene Angebot und die Aufnahmebedingungen zu informieren und die Verwendung zur Verfügung stehender Mittel in diesem Bereich zu koordinieren. Sie können diese Aufgaben
den sozialmedizinischen Zentren übertragen.
3 Die Gemeinden sind besorgt, den Benutzern ein angemessenes, differenziertes und tragbares Angebot für die Tagesplatzierung zu ermöglichen.

## Art. 33 {#art_33}

Beteiligung des Kantons
1 Der Kanton beteiligt sich an den Kosten der bewilligten Tagesbetreuungseinrichtungen mit erweiterten Öffnungszeiten auf der Grundlage eines Leistungsvertrags, welcher zwischen 30 und 35 Prozent der anerkannten Löhne
und Kosten der Erziehungsmaterialien ausmacht. *
2 Der Kanton beteiligt sich am anerkannten Erziehungsmaterial auf der
Grundlage eines Pauschalbetrags pro Kind. *
3 Die Tagesmüttervereinigungen sind den Tageseinrichtungen gleichgestellt. *
4 Die Bedingungen und die Modalitäten der Unterstützung durch den Kanton
werden mittels Verordnung des Staatsrates festgelegt. *
5 Eine Weisung des Departements legt die Bedingungen für die Bewilligung
zur Eröffnung von Tageseinrichtungen sowie für die Schaffung eines Netzes
von Tagesmüttern fest. *
5.2.2 Platzierung mit Unterbringung bei Pflegeeltern

## Art. 34 {#art_34}

Bewilligung und Aufsicht
1 Wer ein Kind bei sich aufnimmt, benötigt eine Bewilligung der zuständigen
Behörde sowie für jedes aufzunehmende Kind eine auf den Namen des Kindes ausgestellte Bewilligung, wenn das Kind für mehr als einen Monat gegen Entgelt oder für mehr als drei Monate unentgeltlich aufgenommen
wird. *
2 Wer entgeltlich oder unentgeltlich regelmässig im Rahmen von Kriseninterventionen Kinder bei sich aufnimmt, benötigt ab dem ersten Aufnahmetag eine Bewilligung. Solche Bewilligungen sollen jedoch die Ausnahme bilden. *
3 Die Platzierung von Kindern, die ihren Wohnort nicht im Kanton Wallis haben, in einer Familie kann in Ausnahmesituationen gestattet werden. *
4 Die Bewilligungspflicht besteht auch, wenn das Kind: *
a) durch eine Behörde platziert wird;
b) das Wochenende bei seinen Eltern verbringt.
5 Die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung, die Aufsicht über die
platzierten Kinder und die Kontrolle der Unterbringung sind in einer Verordnung des Staatsrates geregelt.

## Art. 35 {#art_35}

Ausnahme von einer Bewilligung
1 Für die Betreuung und Platzierung von Kindern im Rahmen von Schüleraustauschprogrammen, Au-pair-Einsätzen und vergleichbaren Aufenthalten
ausserhalb des Elternhauses, die nicht behördlich angeordnet werden, muss
keine Bewilligung eingeholt werden. *
2 Die Platzierung kann jedoch untersagt werden, falls das Kindeswohl es erfordert.

## Art. 36 {#art_36}

Platzierungskosten
1 Die Platzierungskosten, bestehend aus Pensionspreis und persönlichem
Budget, werden in erster Linie von den Eltern übernommen und subsidiär
von den gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Eingliederung
und Sozialhilfe zuständigen Körperschaften.
2 Der Staatsrat erlässt eine Verordnung über die Aufteilung der Platzierungskosten von Kindern bei Pflegeeltern.
5.2.3 Adoption

## Art. 37 {#art_37}

Bewilligung und Aufsicht
1 Das Departement informiert und unterstützt die Personen, die ein Kind adoptieren möchten, und bietet Vorbereitungs- und Informationssitzungen an,
um die zukünftigen Eltern auf die Adoption vorzubereiten. *
2 Es stellt Nachforschungen an und prüft, ob die zukünftigen Adoptiveltern
geeignet sind, dem Wohl und den Bedürfnissen des Kindes, das sie aufzunehmen gedenken, zu entsprechen. *
3 Es erteilt die Zustimmung zur Aufnahme eines Kindes und stellt die entsprechende Bewilligung nur aus, wenn die im Bundesrecht aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Es übt ebenfalls die Aufsicht über die Platzierung von

## Art. 38 Kindern hinsichtlich ihrer Adoption aus. * {#art_38}

Zuständige Zentralbehörde
1 Das Departement übt gemäss dem Haager Übereinkommen vom 29. Mai
1993 die Funktion der kantonalen Zentralbehörde aus.
5.2.4 Ferienkolonien, Ferienlager, Heime und Internate, die keine

## Art. 39 sozialpädagogischen Leistungen erbringen {#art_39}

Ferienkolonien und Lager
1 Der Betrieb oder die Vermietung von Einrichtungen, die Kinder während
den Schulferien oder für eine kurze Dauer beherbergen, bedarf der Bewilligung und untersteht der Aufsicht des Departements. Die Aufsicht und die Erneuerung der Bewilligung kann den Gemeinden übertragen werden.
2 Die Aufsicht über die Organisation von Ferienlagern kann vom Departement übernommen werden.
3 Das Departement erstellt ein Register der bewilligten Einrichtungen, das alle erforderlichen Informationen enthält. Dieses Register wird einmal pro Jahr
aktualisiert.

## Art. 40 {#art_40}

Kinderheime und Internate
1 Internate und Heime, die Kinder während kurzer oder längerer Zeit aufnehmen und keine sozialpädagogischen Leistungen erbringen, unterliegen der
Bewilligungspflicht und der Aufsicht des Departementes.

## Art. 41 {#art_41}

Bewilligung
1 Der Staatsrat regelt mittels Verordnung die Bewilligung und die Aufsicht
dieser Beherbergungsarten sowie die Organisation von Ferienlagern.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bau- und Feuerpolizeigesetzes.

## Art. 42 {#art_42}

Ausnahme von einer Bewilligung
1 Die kantonalen, kommunalen oder privaten Institute von öffentlichem Interesse, die einer spezifischen durch die Schul-, Gesundheits- oder Sozialgesetzgebung festgelegten Aufsicht unterstehen, sind nicht bewilligungspflichtig.
5.2.5 Platzierungen in sozialpädagogischen Einrichtungen

## Art. 43 {#art_43}

Sozialpädagogische Einrichtungen
1 Die sozialpädagogischen Einrichtungen bedürfen der Bewilligung und unterstehen der Aufsicht des Departements unter Berücksichtigung der entsprechenden Bundesgesetzgebung.
2 Jede neue Betriebsbewilligung für eine solche Einrichtung kann nur erteilt
werden, wenn diese einem wirklichen Bedürfnis, besonders hinsichtlich der
kantonalen Planung, entspricht.
3 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung sowie die
Kontrolle dieser Einrichtungen werden mittels staatsrätlicher Verordnung geregelt.

## Art. 44 {#art_44}

Sonderschulen
1 Die vom Bundesamt für Sozialversicherung anerkannten Sonderschulen
unterstehen der in der entsprechenden Gesetzgebung vorgesehenen Bewilligungspflicht.

## Art. 45 {#art_45}

Platzierungen
1 Jede Platzierung in einer unter Artikel 42 dieses Gesetzes aufgeführten
Einrichtung bedarf der vorherigen Bewilligung des Departements; vorbehalten bleiben Platzierungen, die durch die Gerichtsbehörden angeordnet werden.
2 Der Staatsrat regelt mittels Verordnung die Voraussetzungen der Platzierungsbewilligung sowie die Art der Aufsicht über die plazierten Kinder.

## Art. 46 {#art_46}

Platzierungskosten
1 Die Platzierungskosten, die dem Pensionspreis und den persönlichen finanziellen Mitteln entsprechen, werden in erster Linie von den Eltern und
subsidiär von den zuständigen Körperschaften gemäss der kantonalen Gesetzgebung über die Eingliederung und die Sozialhilfe getragen. Der Betrag
entspricht dem Beitrag der Eltern und wird in einem Beschluss des Staatsrates festgelegt. *
2 Die entsprechenden Beiträge des Kantons und der Gemeinden an den
Betriebskosten der spezialisierten Institutionen werden im Gesetz über den
Gemeindeanteil an den Gehältern des Personals der obligatorischen Schulen (einschl. Schuldirektionen) und an den Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen festgelegt. *
3 Die Platzierungskosten für Kinder und Jugendliche in Strukturen ausserhalb der obligatorischen Schulzeit werden nach Abzug des Elternanteils an
den Pensionskosten und unter Berücksichtigung von deren finanziellen Möglichkeiten vom Kanton übernommen. *

## Art. 47 {#art_47}

Planung, Betriebskosten und Investitionen der spezialiserten Institutionen
1 Das Departement fördert, plant, koordiniert und unterstützt finanziell den
Betrieb der sozialpädagogischen Einrichtungen gemäss der entsprechenden
Bundesgesetzgebung.
2 Der Staat kann Subventionen für den Erwerb von Bauland und Gebäuden,
für den Bau, die Vergrösserung und die Renovation von Gebäuden sowie für
die Installation und Ausstattung zusprechen. *
3 Die Bestimmungen zur Beteiligung des Kantons an den Betriebs- und Investitionskosten von sonderpädagogischen Einrichtungen werden mittels
Verordnung des Staatsrates geregelt. *
Art. 47a * Freiheitsbeschränkende Massnahmen für Minderjährige
1 Jedem Minderjährigen, der vorsätzlich einer Vorschrift, die das Zusammenleben in der Einrichtung regelt, oder einer Anordnung der einweisenden Behörde oder der Heimleitung sowie des Personals der Einrichtung zuwiderhandelt, können disziplinarische Sanktionen auferlegt werden.
2 Die geltenden Disziplinartatbestände, die disziplinarischen Sanktionen sowie die Weisungen und Sicherheitsmassnahmen werden mittels Verordnung
des Staatsrates geregelt.
3 Die Anordnung und Ausführung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen
während der jugendstrafrechtlichen oder kindesschutzrechtlichen Einweisungen in sozialpädagogischen Einrichtungen im Sinne von Artikel 43 werden
mittels Verordnung des Staatsrates geregelt.
Art. 47b * Geschlossene Zimmer
1 Das Departement ist für die Bewilligung von geschlossenen Zimmern in sozialpädagogischen Einrichtungen für Minderjährige zuständig.
2 Die Modalitäten für die Schaffung von geschlossenen Zimmern sowie die
Modalitäten für die Platzierung in solchen Räumlichkeiten werden mittels
Verordnung des Staatsrates geregelt.
Art. 47c * Beschwerde
1 Gegen Verfügungen über freiheitsbeschränkende Massnahmen kann die
betroffene Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder eine ihr nahestehende volljährige Person innert drei Tagen nach Eröffnung des Entscheids beim Departement schriftlich Beschwerde einreichen.
2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser in Fällen, bei
denen die Untersuchungsbehörde dies aus wichtigen Gründen oder auf Antrag der betroffenen Person oder ihres gesetzlichen Vertreters vorsieht.
3 Gegen den Entscheid des Departements kann innert 30 Tagen nach seiner
Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
4 Die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über das
Jugendstrafrecht bleiben vorbehalten.
6 Spezialisierte Leistungen

## Art. 48 {#art_48}

Aufgaben des Departements
1 Wenn die psychosoziale Entwicklung eines Kindes gestört oder gefährdet
ist, bietet das Departement ambulante spezialisierte Leistungen in Form von
Erziehungsberatung, Schulpsychologie, Kinder- und Jugendpsychologie, Logopädie oder Psychomotorik an. Es kann im Rahmen seiner Finanzkompetenzen für gewisse Aufgaben Leistungsverträge mit privaten, halbprivaten
oder öffentlichen Organisationen oder Leistungsanbietern abschliessen. *
2 Wenn die frühkindliche Entwicklung durch eine Behinderung beeinträchtigt
ist oder die Gefahr dazu besteht, bietet das Departement heilpädagogische
Leistungen im Rahmen der Frühberatung an. Es kann im Rahmen seiner Finanzkompetenzen für gewisse Aufgaben Leistungsverträge mit privaten,
halbprivaten oder öffentlichen Organisationen abschliessen. *
3 In enger Zusammenarbeit mit den Eltern richten sich diese Leistungen an
die Kinder und / oder ihr Umfeld.
4 Den öffentlichen Diensten obliegen insbesondere präventive Aufgaben sowie diejenigen, welche den Einsatz eines interdisziplinären Teams erfordern
oder nicht durch die Sozialversicherung abgedeckt sind.
5 Die spezialisierten Leistungen der Gesundheitsfachleute unterstehen den
Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes, im besonderen was die Beziehungen zwischen den Patienten und den Gesundheitsfachleuten anbelangt,
sowie deren Rechte und Pflichten und die diesbezüglichen Strafbestimmungen des Gesundheitsgesetzes.
6 Der Vollzug dieser Aufgaben wird den zuständigen Dienststellen übertragen.
6.1 Erziehungsberatung, Schulpsychologie, Kinder- und

## Art. 49 Jugendpsychologie, Logopädie und Psychomotorik * {#art_49}

Aufgabe der zuständigen Dienste
1 Das zuständige Amt befasst sich mit Erziehungsberatung, Schulpsychologie, Kinder- und Jugendpsychologie, Logopädie und Psychomotorik. *
2 Sein Auftrag beinhaltet Prävention, Abklärungen, Behandlungen und das
Erstellen von Gutachten.
3 Er kann Leistungen auch über das Mündigkeitsalter hinaus erbringen, sofern die jungen Menschen noch in Ausbildung sind.
4 Er erbringt zudem Leistungen:
a) für die Eltern und Elternvereinigungen;
b) für die Schulbehörden und die Lehrerschaft, sowohl auf kommunaler
als auch auf kantonaler Ebene;
c) für die Gesundheitsfachleute;
d) * für die Gerichts- und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;
e) für private oder öffentliche spezialisierte Organisationen, Einrichtungen
und Dienste.
5 Das Departement schliesst einen Leistungsvertrag mit dem Spital Wallis
ab, um die Zusammenarbeit und die Leistungen auf dem Gebiet der Kinder-
und Jugendpsychiatrie nach Absprache mit dem zuständigen Amt zu definieren. *

## Art. 50 {#art_50}

Organisation
1 Das zuständige Amt umfasst Regionalstellen. *
2 Die stationäre Kinder- und Jugendpsychiatrie untersteht dem für das Gesundheitswesen zuständigen Departement in Zusammenarbeit mit dem für
die Anwendung des vorliegenden Gesetzes betrauten Departementes.
3 Die Organisation wird durch den Staatsrat festgelegt.
6.2 Heilpädagogische Frühberatung

## Art. 51 {#art_51}

Aufgabe des zuständigen Amtes
1 Das zuständige Amt bietet heilpädagogische Früherziehung an.
2 Darunter versteht man Massnahmen, die in der Regel zu Hause erfolgen,
und für Kinder erbracht werden, deren Entwicklung aufgrund einer Behinderung eingeschränkt oder gefährdet ist.
3 Diese Massnahmen können von Geburt bis spätestens zwei Jahre nach
Einschulung erfolgen. Sie umfassen ebenfalls die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie anderer Personen, denen das Kind anvertraut wird. *

## Art. 52 {#art_52}

Organisation
1 Der Staatsrat legt die Organisation der heilpädagogischen Frühberatung im
Kanton auf dem Verordnungswege fest. *
7 Verschiedene Bestimmungen

## Art. 53 {#art_53}

Melderecht *
1 Jeder hat das Recht, eine ihm bekannte Situation, die das Wohlergehen eines Kindes gefährdet, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder
dem Departement zu melden.

## Art. 54 {#art_54}

Meldepflicht
1 Jede Person, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit, aufgrund eines
Auftrags oder einer Funktion Kontakt zu Kindern hat, unabhängig davon, ob
sie dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch untersteht oder nicht,
namentlich die Mitglieder von Gerichts- und Strafverfolgungsbehörden, die
Mitglieder von Gemeindebehörden und Gemeindeangestellte, die Mitglieder
von Bildungseinrichtungen und des Lehrkörpers, die Mitarbeitenden von Tagesbetreuungsstrukturen und Pflegeeltern, Gesundheitsfachpersonen, die
Mitglieder von religiösen Behörden und die Leiter religiöser Organisationen,
die Akteure in den Bereichen Religion, Sport oder Musik, Sozialarbeiter, Erzieher, Psychomotoriker und Logopäden, sei es hauptberuflich, nebenberuflich oder aushilfsweise, Kenntnis von einer Situation hat, welche die Entwicklung eines Kindes gefährdet, und nicht selbst Abhilfe schaffen kann,
muss ihren Vorgesetzten oder, falls es keinen Vorgesetzten gibt, die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde benachrichtigen. *
2 Falls eine Meldung beim Vorgesetzten erfolgt, ist dieser gehalten, unverzüglich zu handeln, insbesondere um die Gefahrensituation zu beenden, um
alle notwendigen Massnahmen im Interesse des Kindes zu treffen und um
Beweise zu sichern.
3 Strafbare Handlungen, die von Amtes wegen geahndet werden, sind der
Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Besteht Zweifel darüber, ob dieser Schritt
erforderlich ist, kann das Departement konsultiert werden. *
4 Die Person, die den Fall angezeigt hat, wird über den Verlauf des Verfahrens angemessen informiert.
5 Diese Bestimmung stellt eine Erweiterung der Meldepflicht im Sinne von
Artikel 314d Absatz 3 ZGB dar. Vorbehalten bleiben die bundes- oder kantonalrechtlichen Sonderbestimmungen. *

## Art. 55 {#art_55}

Informationsrecht
1 Wenn das Kindeswohl es rechtfertigt und nach Einholung des Einverständnisses des Inhabers der elterlichen Sorge, kann jede Person im Rahmen ihres Berufs, Auftrags oder ihrer Funktion in Zusammenhang mit Kindern, sei
es auf hauptberuflicher, nebenberuflicher oder aushilfsweiser Basis, die notwendigen Informationen an die Behörden oder an andere zuständige Dienste weiterleiten.
2 Ist das Kindeswohl schwer bedroht, kann von der Einholung des Einverständnisses des Inhabers der elterlichen Sorge abgesehen werden.

## Art. 56 {#art_56}

Mediation
1 Wer der Ansicht ist, dass die ihm durch dieses Gesetz zugestandenen
Rechte nicht gewahrt wurden, kann sich an einen vom Staatsrat ernannten
Mediator wenden. Dieser hört die Personen an und versucht, zwischen den
Parteien eine Einigung zu finden.
2 Die Unabhängigkeit des Mediators muss gewährleistet sein.
3 Der Staatsrat legt in einem Reglement die Rolle des Mediators fest.

## Art. 57 {#art_57}

Kommission zum Schutz der Kinder im Zusammenhang mit kinematographischen Vorstellungen und anderen Medienerzeugnissen
1 Es wird eine Kommission zum Schutz der Kinder im Zusammenhang mit kinematographischen Vorstellungen und anderen Medienerzeugnissen, die in
der Öffentlichkeit stattfinden, geschaffen. Diese hat insbesondere den Auftrag:
a) die Verbreitung von Filmen und anderen Medienerzeugnissen zu regeln, sofern diese durch ihren gewalttätigen oder pornographischen
Charakter oder durch die Darstellung von menschenunwürdigem Benehmen die Gefühle und Meinungen der Kinder verletzen können;
b) das Zulassungsalter von Kindern zu kinematographischen Vorstellungen und anderen Medienerzeugnissen festzulegen;
c) die Koordination mit den Verfügungen anderer Kantone.
2 Der Staatsrat hält in einem Reglement die Befugnisse und die Funktionsweise dieser Kommission sowie die Durchführung der Kontrollen fest.

## Art. 58 {#art_58}

Mitwirkung der Behörden und Informationsaustausch
1 Das zuständige Amt kann im Rahmen der Ausübung seiner Aufgaben, und
wenn das Kindeswohl ernsthaft bedroht ist, die Unterstützung der Polizei anfordern.
2 Das Gericht, die Strafverfolgungsbehörden, die kantonalen und kommunalen Verwaltungsdienste, die öffentlichen und privaten Einrichtungen, die im
medizinischen oder sozialen Bereich tätigen Personen, die Schulbehörden
sowie die Mitarbeiter der privaten und halbprivaten Institutionen, die sich um
Kinder kümmern, sind gehalten, ihm auf Anfrage alle nötigen Daten und Informationen zukommen zu lassen, wenn der Kindesschutz dies erfordert. Ist
das Kindeswohl gefährdet, sind diese Instanzen ebenfalls zur Mitarbeit gehalten. *
3 Während der Strafverfolgung, bei der Kinder involviert sind oder das Kindeswohl gefährdet ist, können die Strafverfolgungsbehörden, wenn diese
feststellen, dass andere Massnahmen notwendig sind, das Departement
oder die zuständigen kantonalen und kommunalen Dienste über die Strafverfolgung und die getroffenen Massnahmen informieren. Wenn es das Kindeswohl erfordert, können die Verantwortlichen der Strafverfolgung zulassen, dass das Amt für Kindesschutz an der Kindsbefragung anwesend ist. *
4 Wenn es das Kindeswohl erfordert, kann die zuständige Dienststelle den
Gerichten, den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, den Strafverfolgungsbehörden, den für die Bildung und Berufsbildung zuständigen Verwaltungsbehörden und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, den Fachpersonen
für Gesundheit und psychische Gesundheit, der kantonalen IV-Stelle und
den privat- oder öffentlich-rechtlichen spezialisierten Einrichtungen, die sich
um Kinder kümmern, nützliche Informationen, die in ihren Kompetenzbereich
fallen, übermitteln, ohne dass sie durch den Staatsrat vom Amtsgeheimnis
oder durch die betroffene Person oder den Kantonsarzt vom Berufsgeheimnis entbunden werden muss. *

## Art. 59 {#art_59}

Strafbestimmungen
1 Zuwiderhandlungen gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse werden mit Bussen von 50 Franken bis 10'000 Franken geahndet.
2 Die Sanktionen werden vom zuständigen Departement ausgesprochen.
Die Bestimmungen über das Verwaltungsstrafverfahren sind anwendbar.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 48 Absatz 5 des vorliegenden Gesetzes.

## Art. 60 {#art_60}

Gebühren
1 Das Departement kann für seine Leistungen Gebühren verlangen. Der
Staatsrat legt in einem Beschluss die Beträge fest.
8 Schlussbestimmungen

## Art. 61 {#art_61}

Übergangsbestimmungen
1 Die im Zeitpunkt der Inkrafttretung des vorliegenden Gesetzes hängigen
Verfahren werden nach neuem Recht weitergeführt.
2 Auf der Grundlage von Artikel 197 Ziffer 2 der Bundesverfassung (Übergangsbestimmungen zur NFA) übernimmt der Kanton ab Inkrafttreten des
Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 2003 über die NFA die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung an die Sonderschulung (einschliesslich
der heilpädagogischen Früherziehung gemäss Art. 19 IVG), bis das kantonale Sonderschulkonzept genehmigt wird. *
3 Diese Übergangsbestimmung ist auf die konkreten Bestimmungen des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in seiner
am 31. Dezember 2007 in Kraft stehenden Fassung (Art. 19, 73 Abs. 1 und
2 Bst. a IVG) anwendbar. Was die Modalitäten betrifft, ist der Anspruch auf
das Grundangebot im Bereich der Sonderpädagogik in Bezug auf Quantität
und Qualität der Leistungen analog zum Bundesrecht, das bis zur Einführung der vorliegenden Übergangsbestimmung galt, gewährleistet. *

## Art. 62 {#art_62}

Vollstreckungsbestimmungen
1 Der Staatsrat erlässt alle notwendigen Bestimmungen, um eine einheitliche
Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu gewährleisten.

## Art. 63 {#art_63}

Aufhebung und Änderung von Gesetzen
1 Alle im Widerspruch zum vorliegenden Gesetz stehenden Bestimmungen
sind aufgehoben, namentlich:
a) das Gesetz über den Schutz der Minderjährigen vom 14. Mai 1971;
b) das Gesetz betreffend die Festsetzung des Staatsbeitrages an die
Platzierungskosten der Minderjährigen und die Subventionen von
spezialisierten Institutionen vom 8. Februar 1973;

## Art. 64 {#art_64}

Volksabstimmung und Inkrafttreten
1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.05.2000 01.06.2001 Erlass Erstfassung BO/Abl. 25/2000, 20/2001
14.09.2006 01.01.2007 Art. 20 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 38/2006, 52/2006
16.06.2010 01.01.2011 Art. 48 Abs. 1 geändert BO/Abl. 28/2010, 51/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 48 Abs. 2 geändert BO/Abl. 28/2010, 51/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 52 Abs. 1 geändert BO/Abl. 28/2010, 51/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 61 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 28/2010, 51/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 61 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 28/2010, 51/2010
15.09.2011 01.01.2012 Art. 21 Abs. 1 geändert BO/Abl. 38/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 21 Abs. 2 geändert BO/Abl. 38/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 21 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 38/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 21 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 38/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 33 Abs. 1 geändert BO/Abl. 38/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 33 Abs. 2 geändert BO/Abl. 38/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 33 Abs. 3 geändert BO/Abl. 38/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 33 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 38/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 33 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 38/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 46 Abs. 1 geändert BO/Abl. 38/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 46 Abs. 2 geändert BO/Abl. 38/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 46 Abs. 3 geändert BO/Abl. 38/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 47 Abs. 2 geändert BO/Abl. 38/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 47 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 38/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 61 Abs. 2 geändert BO/Abl. 38/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 61 Abs. 3 geändert BO/Abl. 38/2011
15.03.2012 01.01.2013 Art. 47a eingefügt BO/Abl. 14/2012, 7/2013
15.03.2012 01.01.2013 Art. 47b eingefügt BO/Abl. 14/2012, 7/2013
15.03.2012 01.01.2013 Art. 47c eingefügt BO/Abl. 14/2012, 7/2013
13.06.2014 01.10.2014 Art. 9 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
13.06.2014 01.10.2014 Art. 9 Abs. 2 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
13.06.2014 01.10.2014 Art. 9 Abs. 3 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
13.06.2014 01.10.2014 Art. 9 Abs. 4 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
13.06.2014 01.10.2014 Art. 9 Abs. 5 aufgehoben BO/Abl. 27/2014, 44/2014
13.06.2014 01.10.2014 Art. 13 Abs. 1, h) geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
13.06.2014 01.10.2014 Art. 16 Abs. 3 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
13.06.2014 01.10.2014 Art. 19 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
13.06.2014 01.10.2014 Art. 19 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
13.06.2014 01.10.2014 Art. 21 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
13.06.2014 01.10.2014 Art. 21 Abs. 2 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
13.06.2014 01.10.2014 Art. 21 Abs. 4 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
13.06.2014 01.10.2014 Art. 21 Abs. 5 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
13.06.2014 01.10.2014 Art. 22 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
13.06.2014 01.10.2014 Art. 23 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
13.06.2014 01.10.2014 Art. 24 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
13.06.2014 01.10.2014 Art. 25 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
13.06.2014 01.10.2014 Art. 34 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
13.06.2014 01.10.2014 Art. 34 Abs. 2 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
13.06.2014 01.10.2014 Art. 34 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 27/2014, 44/2014
13.06.2014 01.10.2014 Art. 34 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 27/2014, 44/2014
13.06.2014 01.10.2014 Art. 35 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
13.06.2014 01.10.2014 Art. 37 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
13.06.2014 01.10.2014 Art. 37 Abs. 2 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
13.06.2014 01.10.2014 Art. 37 Abs. 3 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.06.2014 01.10.2014 Art. 48 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
13.06.2014 01.10.2014 Titel 6.1 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
13.06.2014 01.10.2014 Art. 49 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
13.06.2014 01.10.2014 Art. 49 Abs. 4, d) geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
13.06.2014 01.10.2014 Art. 49 Abs. 5 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
13.06.2014 01.10.2014 Art. 50 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
13.06.2014 01.10.2014 Art. 51 Abs. 3 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
13.06.2014 01.10.2014 Art. 53 Titel geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
13.06.2014 01.10.2014 Art. 54 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
13.06.2014 01.10.2014 Art. 54 Abs. 3 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
13.06.2014 01.10.2014 Art. 58 Abs. 2 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
13.06.2014 01.10.2014 Art. 58 Abs. 3 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
13.06.2014 01.10.2014 Art. 58 Abs. 4 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
12.03.2020 01.01.2020 Art. 33 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-066
15.12.2022 01.05.2023 Art. 9a eingefügt RO/AGS 2023-066
08.05.2025 01.10.2025 Art. 54 Abs. 1 geändert RO/AGS 2025-122
08.05.2025 01.10.2025 Art. 54 Abs. 5 geändert RO/AGS 2025-122
08.05.2025 01.10.2025 Art. 58 Abs. 4 geändert RO/AGS 2025-122
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 11.05.2000 01.06.2001 Erstfassung BO/Abl. 25/2000, 20/2001
Art. 9 Abs. 1 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
Art. 9 Abs. 2 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
Art. 9 Abs. 3 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
Art. 9 Abs. 4 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
Art. 9 Abs. 5 13.06.2014 01.10.2014 aufgehoben BO/Abl. 27/2014, 44/2014
Art. 9a 15.12.2022 01.05.2023 eingefügt RO/AGS 2023-066
Art. 13 Abs. 1, h) 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
Art. 16 Abs. 3 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
Art. 19 Abs. 1 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
Art. 19 Abs. 1, b) 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
Art. 20 Abs. 1, a) 14.09.2006 01.01.2007 geändert BO/Abl. 38/2006, 52/2006
Art. 21 Abs. 1 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011
Art. 21 Abs. 1 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
Art. 21 Abs. 2 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011
Art. 21 Abs. 2 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
Art. 21 Abs. 3 15.09.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 38/2011
Art. 21 Abs. 4 15.09.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 38/2011
Art. 21 Abs. 4 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
Art. 21 Abs. 5 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
Art. 22 Abs. 1 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
Art. 23 Abs. 1 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
Art. 24 Abs. 1 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
Art. 25 Abs. 1 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
Art. 33 Abs. 1 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011
Art. 33 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-066
Art. 33 Abs. 2 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011
Art. 33 Abs. 3 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011
Art. 33 Abs. 4 15.09.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 38/2011
Art. 33 Abs. 5 15.09.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 38/2011
Art. 34 Abs. 1 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
Art. 34 Abs. 2 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
Art. 34 Abs. 3 13.06.2014 01.10.2014 eingefügt BO/Abl. 27/2014, 44/2014
Art. 34 Abs. 4 13.06.2014 01.10.2014 eingefügt BO/Abl. 27/2014, 44/2014
Art. 35 Abs. 1 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
Art. 37 Abs. 1 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
Art. 37 Abs. 2 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
Art. 37 Abs. 3 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
Art. 46 Abs. 1 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011
Art. 46 Abs. 2 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011
Art. 46 Abs. 3 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011
Art. 47 Abs. 2 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011
Art. 47 Abs. 3 15.09.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 38/2011
Art. 47a 15.03.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 14/2012, 7/2013
Art. 47b 15.03.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 14/2012, 7/2013
Art. 47c 15.03.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 14/2012, 7/2013
Art. 48 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010, 51/2010
Art. 48 Abs. 1 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
Art. 48 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010, 51/2010
Titel 6.1 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
Art. 49 Abs. 1 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 49 Abs. 4, d) 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
Art. 49 Abs. 5 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
Art. 50 Abs. 1 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
Art. 51 Abs. 3 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
Art. 52 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010, 51/2010
Art. 53 13.06.2014 01.10.2014 Titel geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
Art. 54 Abs. 1 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
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Art. 58 Abs. 2 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
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Art. 58 Abs. 4 13.06.2014 01.10.2014 geändert BO/Abl. 27/2014, 44/2014
Art. 58 Abs. 4 08.05.2025 01.10.2025 geändert RO/AGS 2025-122
Art. 61 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 28/2010, 51/2010
Art. 61 Abs. 2 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011
Art. 61 Abs. 3 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 28/2010, 51/2010
Art. 61 Abs. 3 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011
